Beschluss
18 U 70/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inverkehrgabe von Motoren mit heimlich eingebauter Software, die Abgasreinigung im Prüfmodus verbessert, kann sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sein.
• Kenntnis und Vorstellungen von Mitarbeitern über die Weiterveräußerung mangelhafter Motoren sind der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen, wenn der Vorstand in den relevanten internen Abläufen nicht substantiiert entlastet wird.
• Ein Schaden i.S.d. § 826 BGB kann bereits mit dem Erwerb eines Fahrzeugs entstehen, wenn dieses aufgrund heimlicher Manipulationen hinter den berechtigten Erwartungen des Käufers zurückbleibt.
• Kommt der Hersteller seiner Darlegungslast zu internen Vorgängen nicht nach, ist zulasten des Herstellers eine Erleichterung der sekundären Darlegungslast vorzunehmen.
• Ein nachträgliches Software-Update beseitigt nicht notwendigerweise den ersatzfähigen Schaden, wenn der Anspruch auf Rückabwicklung gerichtet ist und der Hersteller nicht substantiiert darlegt, dass das Update alle negativen Wirkungen ausschließt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Motorherstellers wegen heimlicher Abgasmontage; sittenwidrige Inverkehrgabe und Rückabwicklung • Die Inverkehrgabe von Motoren mit heimlich eingebauter Software, die Abgasreinigung im Prüfmodus verbessert, kann sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sein. • Kenntnis und Vorstellungen von Mitarbeitern über die Weiterveräußerung mangelhafter Motoren sind der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen, wenn der Vorstand in den relevanten internen Abläufen nicht substantiiert entlastet wird. • Ein Schaden i.S.d. § 826 BGB kann bereits mit dem Erwerb eines Fahrzeugs entstehen, wenn dieses aufgrund heimlicher Manipulationen hinter den berechtigten Erwartungen des Käufers zurückbleibt. • Kommt der Hersteller seiner Darlegungslast zu internen Vorgängen nicht nach, ist zulasten des Herstellers eine Erleichterung der sekundären Darlegungslast vorzunehmen. • Ein nachträgliches Software-Update beseitigt nicht notwendigerweise den ersatzfähigen Schaden, wenn der Anspruch auf Rückabwicklung gerichtet ist und der Hersteller nicht substantiiert darlegt, dass das Update alle negativen Wirkungen ausschließt. Der Kläger kaufte einen gebrauchten Audi, dessen Diesel-Motor EA189 Euro 5 von der Beklagten hergestellt wurde. Die Beklagte hatte in diesen Motor eine Software eingebaut, die zwei Betriebsmodi unterschied: einen Prüfmodus mit reduzierten NOx-Emissionen und einen im Straßenverkehr aktiven Modus mit erhöhten Emissionen. Die Software war gegenüber der Zulassungsbehörde und Kunden nicht offengelegt; das Kraftfahrtbundesamt ordnete später Rückrufe und ein kostenfreies Update an. Der Kläger behauptete, er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der Manipulation nicht erworben und begehrte Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufs. Die Beklagte bestritt sittenwidriges Verhalten, Vorsatz von Vorstand oder Organen und einen entstandenen Schaden; das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Die Beklagte legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Sittenwidrigkeit: Die Heimlichkeit der Software und die Erwirkung der Typengenehmigungen ohne Offenlegung begründen einen gravierenden Mangel; die Herstellung und Weitergabe der Motoren in der Vorstellung, dass sie ohne Hinweis weiterveräußert werden würden, erfüllt die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. • Zurechnung (§ 31 BGB): Mangels substantiierter Entlastung bleibt die Kenntnis und Vorstellung der an der Software beteiligten Mitarbeiter dem Vorstand zuzurechnen; die Beklagte hat ihrer Darlegungslast zu internen Vorgängen nicht genügt. • Darlegungslast: Wegen der strukturellen Überlegenheit der Beklagten sind ihr nähere Angaben zu den internen Abläufen zuzumuten; die allgemeine Behauptung des Klägers genügte, die Beklagte konnte nicht wirksam bestreiten. • Schaden und Kausalität: Der Kläger erlitt den Schaden bereits mit dem Erwerb, weil das Fahrzeug hinter seinen berechtigten Erwartungen an eine ordnungsgemäße Typengenehmigung und Betriebszulassung zurückblieb; die Inverkehrgabe der manipulierten Motoren war kausal und adäquat ursächlich für den Erwerb. • Vorsatz: Aus den Umständen des heimlichen Vorgehens ist von vorsätzlichem Handeln der beteiligten Mitarbeiter und von zurechenbarem Vorsatz des Vorstands auszugehen. • Folgen des Updates: Das nachträgliche Software-Update stellt keine Erfüllung des Rückabwicklungsanspruchs dar, weil die Beklagte nicht substantiiert darlegt, dass das Update alle negativen Auswirkungen ausschließt. • Verfahrensrecht: Die Berufung war offensichtlich unbegründet; eine Entscheidung durch Beschluss war zulässig, eine mündliche Verhandlung und Revision wurde nicht für erforderlich gehalten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das dem Kläger überwiegend Schadenersatz in Form der Rückabwicklung zusprach, bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Inverkehrgabe der mit manipulativer Software ausgerüsteten Motoren sittenwidrig war und die Beklagte für den durch den Erwerb entstandenen Schaden nach § 826 BGB einzustehen hat. Die Kenntnisse und Vorstellungen der handelnden Mitarbeiter sind dem Vorstand der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hat. Ein nachträgliches, vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update beseitigt den Rückabwicklungsanspruch nicht, zumal die Beklagte nicht hinreichend darlegt, dass das Update alle negativen Folgen ausschließt; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.