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Urteil

8 O 316/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0528.8O316.20.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei 25.411,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.5.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs YY mit der Fahrzeugidentnr. XXX,

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 5.5.2020 in Annahmeverzug befindet,

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei 25.411,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.5.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs YY mit der Fahrzeugidentnr. XXX, 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 5.5.2020 in Annahmeverzug befindet, 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche als Herstellerin des im Fahrzeug YY (FIN: XXX) verbauten Motors geltend. Die Klagepartei erwarb den streitgegenständlichen Pkw am 06.02.2017 (Bl. 52) bei einer Händlerin zu einem Kaufpreis von 35.675 € . Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Dieselmotors C . Das Fahrzeug wies bei Kauf einen Kilometerstand von 73.368 km (Bl. 5) und zum 05.05.2021 einen Kilometerstand von 138.571 km auf (Bl. 281). Die Klagepartei behauptet insbesondere, das Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen, auch in Verbindung mit einer Prüfstandserkennung auf. Es habe bei Kauf und Übergabe nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erfüllt. Die Beklagte habe vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen. Die Klagepartei hat ursprünglich beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 11.252,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.5.2020 zu zahlen sowie weiteren Zinsen als Nebenforderung in Höhe von 1.431,06 € für den Zeitraum vom 1.3.2017 bis zum 4.5.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs YY mit der Fahrzeugidentnr. XXX, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dessen Verbindlichkeit gegenüber der D, Zweigniederlassung der E in Höhe von 20.056,08 € freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in vorstehendem Absatz genannten Fahrzeugs seit dem 5.5.2020 in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu zahlen. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 19.03.2021 (Bl. 195) beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 28.288,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.5.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs YY mit der Fahrzeugidentnr. XXX, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in vorstehendem Absatz genannten Fahrzeugs seit dem 5.5.2020 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu zahlen. Die Klagepartei beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 05.05.2021 (Bl. 278), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 29.177,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.5.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs YY mit der Fahrzeugidentnr. XXX, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in vor-stehendem Absatz genannten Fahrzeugs seit dem 5.5.2020 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert. Die Rechtsprechung betreffend die Motorenreihe F sei zudem nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klagepartei habe nicht substantiiert vorgetragen, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen aktiv. Es drohe kein Widerruf der wirksamen EG-Typengenehmigung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 13.08.2020 (Bl. 72) zugestellt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die klagende Partei hat gegen die Beklagte den tenorierten Zahlungsanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung eines Nutzungswertersatzes. Das Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs C. Die Beklagte ist dem entsprechenden Vortrag der Klagepartei nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. Schriftsatz vom 23.03.2021, S. 2). Sie hat lediglich bestritten, dass es sich um einen Motor des Typs C handelt, allerdings selbst nicht angegeben, um was für einen Motor es sich handeln soll. Da es sich um einen von der Beklagten hergestellten Motor handelt, liegt dieses Wissen gerade in ihrer Sphäre. Letztlich kommt es auf die Bezeichnung des Motortyps auch nicht streitentscheidend an. Die Beklagte hat der klägerischen Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Motoren des Typs F sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung mit hieran gekoppelter Umschaltlogik verfügt. Dies ist von der Klagepartei vorgetragen und von der Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Der Vortrag der Beklagten, nach Auffassung des G sei die Bedatung der Software zu ändern, bzw. aufzuweiten gewesen, „um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten“ (Klageerwiderung vom 09.11.2020, S. 11) ist im Wesentlichen nichtssagend allgemein und pauschal. Die Beklagte trägt zunächst zutreffend vor, aus einer Prüfstandserkennung allein folge noch kein Rechtsverstoß (Klageerwiderung vom 09.11.2020, S. 20). Sie trägt allerdings nicht vor, ob und in welcher Form eine Prüfstandserkennung tatsächlich im streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegt und was sie ggf. bewirkt. Zwar bringt sie vor, der Lenkwinkeleinschlag aktiviere weder einen Teil des Emissionskontrollsystems, noch die Abgasrückführung (Klageerwiderung vom 09.11.2020, S. 21), allerdings sagt dies nichts darüber aus, ob andere Parameter im Rahmen einer Prüfstandserkennung Wirkungen auf das Abgassystem haben. Angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug unstreitig einem Rückruf des G unterliegt, hätte es der Beklagten oblegen, hierzu nähere Angaben zu machen. Die Motorsteuerungssoftware ist aufgrund von Manipulation als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten verantwortlich sind, ist unerheblich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019, 19 U 150/19, juris, Rn. 6). Zudem ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten umfassend Kenntnis von der Manipulation und Vorsatz bezüglich der Täuschung hatte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris, Rn. 31). Die Beklagte hat die klägerische Partei durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, bzw. des Motors mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht, insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer uneingeschränkten Betriebserlaubnis. Denn eine solche war aufgrund der verbotenen Abschalteinrichtung nicht gegeben. Es drohten ein Widerruf der Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, juris, insb. Rn. 33f). Die Klagepartei hat einen Schaden schon durch den Erwerb des mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine eventuell negative Entwicklung des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückgeht, kommt es nicht an. Denn das erworbene Fahrzeug blieb infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klagepartei von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurück und war für den beabsichtigten Zweck nicht voll brauchbar. Der Hauptzweck des Erwerbs des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, war unmittelbar gefährdet, da die Entziehung der EG-Typengenehmigung drohte, bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, juris, insb. Rn. 35f). Auf eine nach Vertragsschluss durchgeführte Installation eines Software-Updates kommt es nicht an, da hierdurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht wegfällt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, juris, insb. Rn. 37). Die Täuschungshandlung der Beklagten war auch kausal für die Willensentschließung der klagenden Partei, den Kaufvertrag abzuschließen. Es ist äußerst fernliegend, dass die Klagepartei -oder überhaupt ein Käufer eines Pkw- bei einem gewöhnlichen Kauf bereit ist, das Risiko einer behördlichen Stilllegung ihres Fahrzeugs in Kauf zu nehmen. Umstände, die hierfür sprächen sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Beklagte stützt die fehlende Kausalität auch nicht darauf, dass die Klagepartei bereit gewesen wäre, die oben genannten Risiken einzugehen (Entziehung EG-Typengenehmigung; Anordnung Nebenbestimmungen; Stilllegung). Vielmehr beruft sie sich darauf, dass diese Risiken nicht bestanden hätten und die Umweltfreundlichkeit nicht kaufentscheidend gewesen sei. Auf die Frage der Umweltfreundlichkeit kommt es allerdings nicht an, da es sich dabei um eine andere Eigenschaft des Fahrzeugs und auch um ein anderes Risiko handelt. Die Klagepartei hat die vorgenannten Ansprüche nur Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zudem muss die Klagepartei -ebenfalls Zug um Zug nach- den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris, Rn. 11). Auf der Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 10.263,85 € , wobei eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen wird. Der Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der gefahrenen 65.203 km nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / (Gesamtlaufleistung – km-Stand bei Kauf), wobei der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufes berücksichtigt wurde. Dies führt zu einem Zahlungsanspruch in Höhe von 25.411,15 € (=35.675 € - 10.263,85 €). Es kann dahinstehen, ob der Klagepartei im Rahmen des Darlehensvertrages ein verbrieftes Rückgaberecht zustand oder nicht. Denn der Schaden in vorliegendem Fall besteht bereits mit der Eingehung der Verbindlichkeit überhaupt. Zudem muss sich die Klagepartei als Opfer einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB bei mehreren Handlungsmöglichkeiten zur Schadensbeseitigung nicht auf diejenige verweisen lassen, die für den Schädiger am günstigsten ist. 2. Die tenorierten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 286, 288 BGB. 3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gem. §§ 293, 294, 298 BGB. 4. Die Berechtigung des Klageantrags zu 3) auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 249ff BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249, Rn. 57). Die Kosten ergeben sich aus einem Streitwert von 31.308,35 € und betragen 1.474,89 € (= 1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 2300 + Auslagenpauschale gem. RVG VV Nr. 7002 in Höhe von 20 € zuzüglich der Umsatzsteuer gem. RVG VV Nr. 7008). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 31.558,35 € Klageantrag zu 1): 11.252,27 € Klageantrag zu 2): 20.056,08 € Klageantrag zu 3): 250 € Klageantrag zu 4): Nebenforderung Ab dem 19.03.2021 (Bl. 195): 28.538,96 € Klageantrag zu 1): 28.288,96 € € Klageantrag zu 2): 250 € Klageantrag zu 3): Nebenforderung Ab dem 05.05.2021 (Bl. 278): 29.427,77 € Klageantrag zu 1): 29.177,77 € Klageantrag zu 2): 250 € Klageantrag zu 3): Nebenforderung B