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Urteil

1 O 49/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0701.1O49.21.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Hinterbliebenengeld in Höhe von 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Hinterbliebenengeld in Höhe von 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Hinterbliebenengeld in Höhe von 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend. Die Klägerin ist die am 05.06.2001 geborene Tochter von T., der am 03.09.2020 bei einem Verkehrsunfall verstarb. Zum Zeitpunkt des Unfalls lebte die Klägerin noch bei ihren Eltern. Die Beklagte zu 1) ist die Fahrerin des Weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) versichert war. Am 03.09.2020 befuhr der Vater der Klägerin mit seinem Krad am frühen Nachmittag die L.-straße. In Höhe der Ortschaft F. kam ihm die Beklagte zu 1) entgegen. Beim Durchfahren einer Kurve geriet die Beklagte zu 1) auf die Fahrspur des Vaters der Klägerin und erfasste diesen frontal. Hierdurch wurde er so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Mit Anwaltsschreiben vom 09.09.2020 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verfahren ihrerseits vorlägen. Ein im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eingeholtes Unfallrekonstruktionsgutachten ergab, dass die Beklagte zu 1) den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Mit Schreiben vom 11.11.2020 bestätigte die Beklagte zu 2) die Haftung dem Grunde nach zu 100 % und teilte mit, dass gegen den Grund der Haftung keine weiteren Einwendungen erhoben werden. Mit Schreiben vom 15.12.2020 zahlte die Beklagte zu 2) auf das von der Klägerin außergerichtlich geltend gemachte Hinterbliebenengeld von insgesamt 30.000,00 € einen Betrag von 7.500 €. Die Klägerin behauptet, sie sei von ihrem Vater angesichts des im Oktober 2020 begonnenen Studiums der Betriebswirtschaft für die Dauer des Studiums wirtschaftlich abhängig gewesen. Weiter behauptet sie, ihr unter Autismus leidender älterer Bruder sei durch den Unfalltod des Vaters stark beeinträchtigt. Dieser schlafe kaum, suche schnaubend nach seinem Vater, kratze an den Wänden, schiebe Möbel zur Seite oder reiße Türen aus der Verankerung und schlage mit dem Kopf gegen Spiegel und Scheiben, was eine nahezu „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ erfordere. Er sei gegenüber seiner Mutter und der Klägerin aufbrausend und gewaltsam. Vor diesem Hintergrund sei sie trotz ihres Studiums in erheblichem Umfang in die Pflege und Betreuung ihres Bruders eingespannt. Die Klägerin ist der Auffassung, auch für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes seien die von der Bundesregierung verabschiedeten Vorgaben für Angehörige von Toten durch Terror oder extremistische Anschläge, wonach Beträge von 30.000 € vorgesehen sind, maßgeblich. Angesichts der Formulierung des § 844 Abs. 3 BGB und der unterschiedlichen durch die Rechtsprechung zugesprochenen Beträge sei die Vorschrift aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Das Bestreiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Beklagte zu 1) wirke sich hier anspruchserhöhend aus. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Beklagte zu 2) sich mit dem Schreiben vom 15.12.2020 selbst in Verzug gesetzt habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB von mindestens 22.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2020 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, sie von den außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Anwaltskanzlei G. in Höhe von 629,63 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich gewisse Anhaltspunkte für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes, wonach dieses auf max. 10.000 € pro Berechtigtem festzusetzen sei. Maßgeblich sei der Grad der emotionalen Beziehung zu dem Getöteten, also das Ausmaß des erlittenen seelischen Schmerzes. Das bereits gezahlte Hinterbliebenengeld i.H.v. 7.500 € entspreche der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gezahlten Summe für erwachsene Kinder und sei insofern ausreichend. Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes der Klägerin komme es nicht auf die Auswirkungen des Unfalltodes des Vaters auf den Bruder an. Schließlich bestreiten sie, dass die außergerichtlich nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren fällig seien und gehen davon aus, dass dieser Anspruch gemäß § 86 VVG auf Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Parteivertreter wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist beiden Beklagten am 09.03.2021 zugestellt worden. Am 29.04.2021 ist die Beklagte zu 1) verstorben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig. Insbesondere erfüllt sie die Anforderungen des § 253 ZPO, da sich aus der Klagebegründung ausdrücklich ergibt, dass die Klägerin die Klage auf die Geltendmachung des Hinterbliebenengeldes nach § 844 Abs. 3 BGB beschränkt. Weiter ist der Tod der Beklagten zu 1) während des Rechtsstreits für diesen unerheblich. Denn nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt u.a. in Fällen des Todes, in denen eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfindet, eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein. Mangels Antrags der Parteien war das Verfahren auch nicht nach Hs. 2 der Vorschrift auszusetzen. II. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin ein über das bereits gezahlte Hinterbliebenengeld von 7.500 € hinausgehendes Hinterbliebenengeld in Höhe von 4.500 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.03.2021 verlangt. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes in Höhe von 4.500 € aus §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 3 StVG. Nach diesen Vorschriften hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Nach S. 2 der Vorschrift wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis u.a. vermutet, wenn der Hinterbliebene ein Kind des Getöteten war. a) Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Eine Quotelung auf Grundlage von § 17 StVG kommt vorliegend nicht in Betracht, da nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Rekonstruktionsgutachten die Beklagte zu 1) alleinige Verursacherin des Unfalls war. Die Beklagte zu 2) hat dies in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 11.11.2020 anerkannt. Auch prozessual hat sie den Unfallhergang sowie den Verweis der Klägerin auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten nicht bestritten. b) Die Klägerin hat aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von insgesamt 12.000 €. Nach § 10 Abs. 3 StVG hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Nach S. 2 der Vorschrift wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis u.a. vermutet, wenn der Hinterbliebene ein Kind des Getöteten war. Für die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes, die § 10 Abs. 3 StVG in das Ermessen des Gerichts stellt, kommt es in erster Linie maßgeblich auf den Normzweck und auf von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannte Beträge an. aa) Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 844 Abs. 3 BGB sollen Hinterbliebene durch die Einführung der Vorschrift „ im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können “ (BT-Drucks. 18/11397, S. 1). „ Unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung […,] [soll] der für die Tötung Verantwortliche dem Hinterbliebenen eine Entschädigung für dessen seelisches Leid […] leisten .“ Indes soll und kann die Entschädigung nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen und auch der Verlust eines Menschen für die Hinterbliebenen könne nicht in Geld bemessen werden. Das Hinterbliebenengeld verfolgt insofern den Zweck, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, „ seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern “ (BT-Drucks. 18/11397, S. 8; s. auch Eichelberger , in: BeckOGK-BGB, Stand 01.06.2021, § 844 Rn. 207, 229; Wagner , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 844 BGB Rn. 105). Die Bestimmung der Anspruchshöhe überlässt der Gesetzgeber ausdrücklich den Gerichten und verweist auf „Erwägungen der Angemessenheit“ und § 287 ZPO. (BT-Drucks. 18/11397, S. 14). Weiter können nach Auffassung des Gesetzgebers die „ Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze […] eine gewisse Orientierung geben“, wobei zu berücksichtigen sei, „ dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt .“ (BT-Drucks. 18/11397, S. 14). Im Hinblick auf die ermittelten Kosten des Gesetzes verweist der Gesetzgeber dabei darauf, dass die Gerichte den Geschädigten im Falle eines Schockschadens derzeit durchschnittlich etwa 10.000 € zusprechen; setzt aber gleichzeitig diesen Betrag auch durchschnittlich für die Berechnung der Kosten des Hinterbliebenengeldes an (BT-Drucks. 18/11397, S. 11). bb) Die Gerichte haben – abhängig vom Einzelfall – Hinterbliebenengeld etwa in folgender Höhe zugesprochen. Das OLG Koblenz erachtete im Ausgangspunkt ein Hinterbliebenengeld von 10.000 € für den Vater des durch einen fahrlässig verursachten Unfall getöteten Sohnes, der zum Unfallzeitpunkt im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, lebte, für angemessen und orientierte sich dabei an der Gesetzesbegründung (OLG Koblenz, Beschl. v. 31.08.2020 – 12 U 870/20, Rn. 12 ff.). Das Landgericht Tübingen gewährte ein Hinterbliebenengeld von 12.000 € für die Ehefrau, 7.500 € für die volljährigen Kinder und 5.000 € für den Bruder des bei einem Verkehrsunfall getöteten Opfers. Auch das LG Tübingen orientierte sich dabei an der Rechtsprechung zu Schockschäden und zog im Hinblick auf den Zweck (Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion) Parallelen zum Schmerzensgeld in § 253 Abs. 2 BGB. Bei der Ehefrau berücksichtigte es im konkreten Fall den Bestand der Ehe von über dreißig Jahren mit geregelter Aufgabenverteilung, aus der sich gegenseitiges Vertrauen und finanzielle Abhängigkeit ergaben, die grobe Fahrlässigkeit des Unfallverursachers sowie eine im Strafverfahren bereits verhängte Geldauflage von 2.000 €. Bei der Bemessung für die Kinder berief sich das Landgericht darauf, dass diese nicht so lange wie ihre Mutter mit dem Getöteten zusammen gelebt haben, sämtlich über 20 Jahre alt sind, nicht mehr auf diesen angewiesen waren und in dem entsprechenden Alter üblicherweise auch nicht mehr zu Hause wohnen, wobei es die Tatsache, dass ein Teil der Kinder noch mit dem Getöteten im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht berücksichtigte, da hierfür im konkreten Fall auch finanzielle Gründe denkbar waren. Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Bruder des Getöteten berücksichtigte das Landgericht die räumliche Entfernung der Lebensmittelpunkte, das dennoch bestehende enge Verhältnis sowie die Tatsache, dass dieser den Tod des Bruders unmittelbar miterlebt hatte (LG Tübingen, Urt. v. 17.05.2019 – 2 O 108/18, 70, 79-82, 84, 86, 92-96, 98, 110, zitiert nach juris). Das OLG Schleswig-Holstein gewährte der erwachsenen Tochter des bei einem Verkehrsunfall gestorbenen Vaters ein Hinterbliebenengeld von 10.000 €. Zur Begründung verwies es darauf, dass wie beim Schmerzensgeld die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen sei. Der in der Gesetzbegründung benannte Betrag von 10.000 € stelle insofern keine Obergrenze, sondern einen „Anker“ bzw. eine „Orientierungshilfe“ für die Bemessung dar. Im konkreten Fall berücksichtigte es, dass die Vater-Tochter-Beziehung trotz räumlicher Entfernung durch regelmäßige persönliche und telefonische Kontakte und eine enge emotionale Verbundenheit geprägt war, die Klägerin seit mehr als 2 Jahren unter Schlafstörungen litt, viele Tränen um den Vater vergossen hatte, aus beruflichen Gründen keine Auszeit bzw. keine zeitnahe Verarbeitung des Geschehens möglich war und der Beklagte in grober Weise gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen hatte (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.02.2021, 7 U 149/20, Rn. 33-41, zitiert nach juris). Das LG Leipzig gewährte den Eltern, die ihr einziges 16-jähriges Kind bei einem Verkehrsunfall verloren, den der Fahrer eines LKW schuldhaft verursacht hatte, ein Hinterbliebenengeld von 15.000 €. Dabei berücksichtigte es, dass es sich um ein spätes Wunschkind handelte, das für die Eltern wesentlicher Lebensinhalt und Bezugspunkt zu sozialem Umfeld war und dass das Kind nach dem Unfall noch kurze Zeit bei Bewusstsein war (Urt. v. 08.11.2019 – 5 O 758/19, Rn. 19, 21, zitiert nach juris). Das Landgericht Münster sprach den Kindern einer getöteten Mutter jeweils 8.000 € Hinterbliebenengeld zu. Dabei berücksichtigte es in Bezug auf die eine Tochter das gelebte Näheverhältnis zwischen diesen, das trotz des Umzuges der Tochter nach Italien durch eine enge emotionale Verbindung (häufige Telefonate, viele Textnachrichten, regelmäßige Besuche) geprägt war. In Bezug auf die andere, psychisch erkrankte Tochter berücksichtigte das Landgericht, dass die Mutter dieser trotz verschiedener Streitigkeiten und vorübergehender Kontaktabbrüche emotional beigestanden hatte, etwa durch finanzielle Zuwendungen, die Durchführung von Einkäufen und einem häufigen Austausch über Probleme der Nebenklägerin. Der zu gewährende Betrag sei etwas unter dem Durchschnitt anzusiedeln, da es sich um erwachsene Kinder handelte (LG Münster, Urt. v. 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19 Rn. 249-251, zitiert nach juris). cc) Auf Grundlage des Normzwecks und in Anlehnung an bereits ergangene Rechtsprechung hält die Kammer im vorliegenden Fall ein Hinterbliebenengeld von insgesamt 12.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Für die konkrete Bemessung des Hinterbliebenengeldes kommt es nach dem vorstehenden vor allem auf die Intensität des erlittenen Leides bzw. der Beeinträchtigung und in diesem Zusammenhang auf die Intensität der persönlichen Beziehung zum Verstorbenen an. Unerheblich sind hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Grad des Verschuldens des Schädigers ( Wagner , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 844 BGB Rn. 106 f.). Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belang sein müssen, ergibt sich auch daraus, dass § 844 Abs. 3 BGB gerade einen Ersatz immaterieller (und nicht materieller) Schäden vorsieht ( Wagner , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 844 BGB Rn. 97). Die zugesprochenen Beträge müssen sich dabei im Ergebnis in die für andere immaterielle Beeinträchtigungen gewährten Summen einfügen ( Wagner , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 844 BGB Rn. 106). Vor diesem Hintergrund erscheinen in der Literatur teilweise geäußerte Forderungen von 30.000-50.000 € oder von 100.000 € (Nachweise bei Eichelberger , in: BeckOGK-BGB, Stand 01.06.2021, § 844 Rn. 231) als zu hoch gegriffen. Bei der Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes hat die Kammer vorliegend konkret berücksichtigt, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls 19-jährige Klägerin noch im elterlichen Haus wohnte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie einen engen Kontakt und eine enge Beziehung zu ihrem Vater pflegte. Weiter war relevant, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalltodes ihres Vaters zwar bereits volljährig war, aber die mit der Abnabelung aus dem elterlichen Umfeld verbundene Verselbstständigungsphase noch nicht abgeschlossen war. Diese Einzelfallumstände rechtfertigen es hier, den vom Gesetzgeber als Orientierungspunkt genannten Betrag von 10.000 € moderat zu erhöhen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, inwiefern diese wirtschaftlich von ihrem verstorbenen Vater abhängig war, kommt es für die konkrete Bemessung des Hinterbliebenengeldes der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen indes über die Frage der auch hierin ggf. zum Ausdruck kommenden nicht abgeschlossenen Verselbständigung hinaus nicht an. Denn die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist allein im Rahmen eines materiellen Schadensersatzes, etwa für die Bemessung der Ersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB, relevant. Auch die zwischen den Parteien streitigen Auswirkungen auf den älteren Bruder der Klägerin sind allein für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes des Bruders, nicht aber auch für das der Klägerin relevant. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei aufgrund von dessen starken Beeinträchtigungen trotz ihres Studiums in erheblichem Umfang in die Pflege und Betreuung ihres Bruders eingespannt, vermag dies eine Erhöhung des ihr zuzusprechenden Hinterbliebenengeldes ebenfalls nicht zu begründen, da sie insofern nicht vorgetragen hat, dass dies ihr durch den Unfalltod des Vaters erlittene seelische Leid erhöht hat. Die zunächst erfolgte Ablehnung der strafrechtlichen Verantwortung durch die Beklagte zu 1) ist für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ebenfalls unbeachtlich. Zum einen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass dies ihr seelisches Leid infolge des Unfalltodes ihres Vaters intensiviert hat. Zum anderen hat die Beklagte zu 1) sich hierdurch nicht rechtswidrig verhalten. Insofern ist die strafrechtliche Unschuldsvermutung zu beachten. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Hinterbliebenengeld müsse sich an den von der Bundesregierung im Falle von Terroranschlägen an die Angehörigen gezahlten Beträgen in Höhe von 30.000 € orientieren, überzeugt dies ebenfalls nicht. Dies steht bereits im ausdrücklichen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, der insofern eine Orientierung an den für Schockschäden gewährten Beträgen anregte, gleichzeitig aber darauf verwies, dass zu berücksichtigen sei, dass beim Hinterbliebenengeld – im Gegensatz zum Schockschaden – eine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist. Bei den Leistungen an Opfer extremistischer/terroristischer Straftaten aus Bundesmitteln handelt es sich um sogenannte Härteleistungen. Hierbei handelt es sich um eine „ freiwillige Leistungen des Staates, die als Akt der Solidarität des Staates sowie seiner Bürgerinnen und Bürger mit den Opfern gedacht sind, und auf die kein Rechtsanspruch besteht “. Maßgeblich für die Bemessung sind Billigkeitsgesichtspunkte ( https://www.bmjv.de/DE/Themen/OpferschutzUndGewaltpraevention/HaerteleistungenOpfer/HaerteleistungenOpfer_node.html , zuletzt aufgerufen am 17.08.2021). Derartige Leistungen „ sollen in Einzelfällen erfolgen, in denen aus humanitären Gründen rasche Hilfe notwendig ist. Sie sind Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung, Ächtung und Verhinderung solcher Taten [= terroristische Straftaten] “ (Präambel zur Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt, abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Haerteleistungen/terroristisch/Recht/Rechtliches_node.html , zuletzt aufgerufen am 17.08.2021). Diese Härteleistungen wurden im Jahr 2018 bei dem Verlust eines nahen Angehörigen von 10.000 € auf 30.000 € erhöht ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/opferbeauftragter-1725186 , zuletzt aufgerufen am 17.08.2021). Bereits aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen von Hinterbliebenengeld und Härteleistungen ergibt sich, dass die pauschal gewährte Härteleistung von 30.000 € nicht ohne weiteres auch auf das Hinterbliebenengeld übertragen werden kann. c) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, § 844 Abs. 3 BGB sei aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig und insofern eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG anregt, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat die Höhe des Hinterbliebenengeldes ausdrücklich in das Ermessen der Gerichte gestellt, gleichzeitig aber im Rahmen der Gesetzesbegründung eine Orientierung an den bei Schockschäden gezahlten Beträgen unter Berücksichtigung, dass eine außergewöhnliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist, vorgesehen. Letztlich unterliegt die Bemessung des Hinterbliebenengeldes den gleichen Kriterien wie auch die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist zwar kein Schmerzensgeldanspruch. Entscheidungen zum Schmerzensgeld können aber analog auf das Hinterbliebenengeld angewendet werden (LG Tübingen, Urt. v. 17.05.2019 – 3 O 108/18, Leitsatz 2, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Bemessung von Schmerzensgeld ergangenen Kasuistik bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Gerichte auch für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes. Allein aus der Tatsache, dass in der Rechtsprechung Beträge zwischen 2.000 € und 25.000 € gewährt wurden, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG m.E. nicht herleiten. Denn Grundlage für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes müssen stets – wie auch bei der Schmerzensgeldbemessung – die jeweiligen Umstände des Einzelfalls sein, die jeweils ein Hinterbliebenengeld in unterschiedlicher Höhe begründen können. Dass auch in vergleichbaren Fällen jedenfalls nicht vollständig gleiche Beträge gezahlt werden, ist insofern bereits in der gesetzlichen Systematik angelegt, die die Bemessung der Höhe in das Ermessen des Gerichts nach § 287 BGB stellt. Im Übrigen umfasst auch beim Schmerzensgeld die zu gewährende angemessene Entschädigung in Geld häufig eine gewisse Spanne, ohne dass in diesen Fällen von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen wird. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 286 288 BGB. Dass sie die Beklagten im Hinblick auf die Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gemahnt hat, hat auch sie nicht vorgetragen. Sie ist insofern der Auffassung, die Beklagten hätten sich durch das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 15.12.2020 selbst in Verzug gesetzt. Ein Verzug ohne Mahnung käme indes nur dann in Betracht, wenn die Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich wäre. Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Insbesondere liegt auch keine Leistungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass der Schuldner die Erfüllung gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Der Schuldner muss unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Pflichten unter keinen Umständen nachkommen, was als „letztes Wort“ des Schuldners erscheinen muss. Eine schlichte Ablehnung der Leistung ist nicht ausreichend ( Ernst , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 68 i.V.m. § 323 Rn. 101 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) hat gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 15.12.2020 lediglich zum Ausdruck gebracht, 7.5000 € Hinterbliebenengeld abzurechnen und sich dabei auf einen Aufsatz bezogen (Anlage K 2, Bl. 16 d.A.). Dies genügt indes den obigen Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung nicht. Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, die als „Minus“ im Antrag auf Verzugszinsen enthalten sind und angesichts der Klagezustellung am 09.03.2021 nach § 187 BGB analog ab dem 10.03.2021 zu gewähren sind. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Auf das Bestreiten der Fälligkeit der außergerichtlich nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren durch die Beklagten und den Vortrag dahingehend, es sei davon auszugehen, dass dieser Anspruch auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin übergegangen sei, hat sich die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht weiter geäußert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Z. H. V.