Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif ZM 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 4,12 €, b) im Tarif AM 4 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 17,12 €, c) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 38,56 €, d) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 39,23 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 535,40 € zu reduzieren ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.854,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.01.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 14.01.2021 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die vorstehend aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen im Rahmen einer privaten Kranken-/Pflegeversicherung. Der Kläger schloss bei der Beklagten am 01.01.1987 einen Vertrag über eine private Krankenversicherung zur aktuellen Versicherungsnummer N01 ab. Enthalten in dieser Versicherung sind als Versicherungsprodukte die Tarife ZM 3, AM 4 und SM 6. Gegenstand des konkret vorliegenden Versicherungsverhältnisses sind auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten geworden, in denen es auszugsweise wie folgt heißt: "[...] § 8b Beitragsanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 4. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. [...]" Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der genannten AVB wird auf die zur Akte gereichte Durchschrift (Anlage BLD 1, Bl. 152ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte passte in der Vergangenheit mit Zustimmung der Treuhänder die monatlich zu leistenden Versicherungsprämien des Klägers nach folgender Maßgabe an: 1) Zum 01.04.2017: a) Es erfolgte eine Beitragserhöhung im Tarif ZM 3 um 4,12 € monatlich. Der Kläger zahlte den neuen Betrag für einen Zeitraum von 43 Monaten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Prämienerhöhung keine Veränderung des Auslösenden Faktors "Sterblichkeit" zugrunde lag und der demgegenüber von der Beklagten herangezogene Auslösende Faktor "Schaden" um 5,7% gestiegen war. b) Es erfolgte eine Beitragserhöhung im AM 4 um 17,12 € monatlich. Der Kläger zahlte den neuen Betrag für einen Zeitraum von 43 Monaten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Prämienerhöhung keine Veränderung des Auslösenden Faktors "Sterblichkeit" zugrunde lag und der demgegenüber von der Beklagten herangezogene Auslösende Faktor "Schaden" um 7,2% gestiegen war. 2) Zum 01.04.2018: Es erfolgte eine Beitragserhöhung im Tarif SM 6 um 38,56 € monatlich. Der Kläger zahlte den neuen Betrag für einen Zeitraum von 31 Monaten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Prämienerhöhung keine Veränderung des Auslösenden Faktors "Sterblichkeit" zugrunde lag und der demgegenüber von der Beklagten herangezogene Auslösende Faktor "Schaden" um 8,2% gestiegen war. 3) Zum 01.04.2019: Es erfolgte eine Beitragserhöhung im Tarif SM 6 um 39,23 € monatlich. Der Kläger zahlte den neuen Betrag für einen Zeitraum von 19 Monaten. In dem Begleitschreiben zu dieser Erhöhung vom aus Februar 2019 (Anlage BLD 4, Bl. 204ff. d.A.) heißt es auszugsweise: "[...] Die Beträge für diesen hochwertigen Versicherungsschutz überprüfen wir regelmäßig. Dabei haben wir festgestellt, dass wir Ihren Beitrag erhöhen müssen. [...] Warum ändert sich der Beitrag? -Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Sie helfen Ihnen, im Krankheitsfall schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Der medizinische Fortschritt führt dazu, dass die Gesundheitskosten steigen. Höhere Gesundheitskosten führen zu höheren Beiträgen. [...] Mehr zu dieser Beitragsanpassung haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. [...]" Beigefügt war dem Begleitschreiben aus Februar 2019 ein mit " Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung " überschriebenes, zweiseitiges Beiblatt (Bl. 210f. d.A.), in dem es auszugsweise heiß: "[...] Warum passen wir die Beiträge an? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen. So ist es in § 203 Abs. 1 VVG, 160 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Dies gilt in Verbindung mit §§ 2, 10, 11 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Dies sind beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen oder die Zinssituation. Dabei spielt auch die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland eine Rolle. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Veränderungen an den Kapitalmärkten. Oder wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder der veränderten Lebenserwartung. Beide steigen stetig an. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 VAG und § 15 KVAV verpflichtet. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise je nach Tarif Männer und/oder Frauen. Oder Kinder bzw. Jugendliche. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Dies bezeichnen wir als "Anspringen" des "Auslösenden Faktors Schaden". In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. [...]" Am Ende der Seite 2 des Beiblattes findet sich eine Tabelle folgenden Inhalts: 4) Zum 01.04.2020: Es erfolgte eine Beitragserhöhung im Tarif AM 4 um 48,52 € monatlich. Der Kläger zahlte den neuen Betrag für einen Zeitraum von 7 Monaten. In dem Begleitschreiben zu dieser Erhöhung aus Februar 2020 (Anlage BLD 4, Bl. 182ff. d.A.) heißt es auszugsweise: "[...] Warum müssen wir Beiträge und Selbstbeteiligungen anpassen? Bei der Beitragsberechnung sind wir an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Da sich die Leistungsausgaben z.B. durch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen verändern, müssen wir die Beiträge regelmäßig überprüfen. Dafür sieht der Gesetzgeber vor, dass wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vergleichen. Falls notwendig, müssen wir die Beiträge anpassen. Dafür sieht der Gesetzgeber vor, dass wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vergleichen. [...] Sie möchten detailliertere Informationen rund um die Beitragsanpassung? Dann können Sie konkrete Gründe für die Beitragsanpassung im Infoblatt "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung" nachlesen. [...]" Auch diesem Begleitschreiben war ein - diesmal dreiseitiges - Beiblatt mit der vorgenannten Überschrift beigefügt, in dem es auszugsweise heißt: "[...] Warum passen wir die Beiträge an? Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, sind wir bei einer dauerhaften Veränderung einer für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Beiträge entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Dies gilt, wenn ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat. [...] Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dies ist in § 203 Abs. 2 VVG geregelt. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Gründe dafür sind beispielsweise die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder eine veränderte Lebenserwartung. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir nach einem normierten Verfahren mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 VAG und § 15 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verpflichtet. Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen mehr als 10% von den kalkulierten abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. In einigen Tarifen gilt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür ein geringerer Prozentsatz. In bestimmten Tarifen können wir die Beiträge bei einem geringeren Prozentsatz überprüfen und falls nötig anpassen, wenn dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so vorgesehen ist. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise je nach Tarif Männer und/oder Frauen. Es können auch Kinder bzw. Jugendliche sein. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Dies bezeichnen wir als "Anspringen" des " Auslösenden Faktors Schaden ". In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. Zudem sind dort die Werte des "Auslösenden Faktors Schaden (AF Schaden)" angegeben. Wir vergleichen außerdem für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Hierzu sind wir nach § 155 Abs. 4 VAG und § 16 KVAV verpflichtet. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent müssen wir die Beiträge überprüfen und anpassen. Ergibt der Vergleich eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, bezeichnen wir das als "Anspringen" des " Auslösenden Faktors Sterblichkeit ". Der "Auslösende Faktor Sterblichkeit" ist bei den aufgeführten Tarifen nicht angesprungen. " [...] Am Ende der Seite 2 des Beiblattes findet sich eine Tabelle folgenden Inhalts: Soweit nicht gesondert genannt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den jeweiligen Prämienerhöhungen keine Veränderung des Auslösenden Faktors "Sterblichkeit" zugrunde lag und der demgegenüber maßgebliche Auslösende Faktor "Schaden" um wenigstens 10% gestiegen war. Der Kläger ist der Ansicht, die vorgenannten Prämienerhöhungen seien bereits formell unwirksam, da die zugehörigen Informationsschreiben nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügten. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Prämienerhöhungen im Tarif ZM 3 zum 01.04.2017, im Tarif AM 4 zum 01.04.2017 sowie im Tarif SM 6 zum 01.04.2018 seien zudem materiell unwirksam, da es bezogen auf die jeweils konkrete Schwellenwertüberschreitung an einer wirksamen Vereinbarung zur Durchführung einer Prämienerhöhung fehle. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam seien: a) im Tarif ZM 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 4,12 €, b) im Tarif AM 4 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 17,12 €, c) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 38,56 €, d) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 39,23 €, e) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 39,23 €, f) im Tarif AM 4 die Erhöhung zum 01.04.2020 in Höhe von 48,52 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 447,65 € zu reduzieren sei, 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.939,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3) festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt habe, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen habe. Mit Schriftsatz vom 27.03.2021 (Bl. 303ff. d.A.) hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu 1) hinsichtlich des ursprünglichen Buchstaben e) wegen Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Buchstaben d) und hiermit in Zusammengang stehend den ursprünglichen Klageantrag zu 2) in Höhe eines Betrages von 745,37 € teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam seien: a) im Tarif ZM 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 4,12 €, b) im Tarif AM 4 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 17,12 €, c) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 38,56 €, d) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 39,23 €, e) im Tarif AM 4 die Erhöhung zum 01.04.2020 in Höhe von 48,52 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 447,65 € zu reduzieren sei, 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.193,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3) festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt habe, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen habe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 14.01.2021 zugestellt worden. Die Klageerwiderung ist dem Kläger am 01.03.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Kläger hat nach Maßgabe des Tenors gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der in den Rechtsstreit eingeführten Beitragserhöhungen. a) Hinsichtlich der Prämienerhöhungen im Tarif ZM 3 zum 01.04.2017 in Höhe von 4,12 €, im Tarif AM 4 zum 01.04.2017 in Höhe von 17,12 €, im Tarif SM 6 zum 01.04.2018 in Höhe von 38,56 € sowie im Tarif SM 6 zum 01.04.2019 in Höhe von 39,23 € besteht ein entsprechender Anspruch des Klägers aus dem konkret vorliegenden Versicherungsvertragsverhältnis bereits deshalb, da dieses eine materiell wirksame Vereinbarung der Möglichkeit zur Vornahme der genannten Erhöhungen nicht enthält. aa) Während §§ 12b Abs. 2 S. 1, S. 2, 155 Abs. 3 S. 1, 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG den Versicherer unter den dort genannten weiteren Bedingungen gesetzlich berechtigt, turnusmäßig bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 10% eine Anpassung der Prämien in den betroffenen Tarifen vorzunehmen, sieht im konkret vorliegenden Einzelfall die vertragliche Bestimmung des § 8b Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 AVB ein darüber hinausgehendes Recht des Versicherers zur Vornahme von Prämienanpassungen bei Abweichungen zwischen 5% und 10% vor. Gemäß dem nach § 208 S. 1 VVG halbzwingenden Charakter des § 203 Abs. 2 VVG hat eine solche vertragliche Bestimmung jedoch nur dann Bestand, wenn sie - aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gemäß §§ 133, 157 BGB - ebenfalls nur für solche Abweichungen Geltung beansprucht, die sich als nicht nur vorübergehend darstellen. Beschränkt sich die vertragliche Bestimmung hingegen nicht in dieser Weise, erweisen sich hierauf gestützte Prämienanpassungen in der Folge als rechtsgrundlos und unwirksam (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19). bb) Im konkret vorliegenden Einzelfall beschränkt sich die genannte vertragliche Bestimmung des § 8b AVB nicht in der genannten Weise. Entsprechend der tatbestandlichen Wiedergabe sieht Nr. 2 der Bestimmung vor, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden könne, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen sei. Diese Formulierung ruft bei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits nach dem - für formulierte Vertragsbestimmungen im Rahmen der Auslegung zuvorderst maßgeblichen - Wortlaut den Eindruck hervor, als führten im Ausgangspunkt auch nur vorübergehende Änderungen der Rechnungsgrundlagen zu einer Anpassungsbefugnis der Beklagten, von der diese im Einzelfall nach ihrem eigenen Ermessen, für welches objektivierbare Grenzen bzw. Bezugspunkte nicht genannt werden, absehen könne. Eine in dieser Weise gefasste Anpassungsklausel stellt damit nach den vorstehenden Ausführungen eine Grundlage für wirksame Prämienanpassung im Bereich der Veränderung der Versicherungsleistungen zwischen 5% und 10% nicht dar (vgl. OLG Köln, a.a.O.). cc) Ausweislich der zur Akte gereichten Begründungsschreiben fällt die vorgenannte Prämienerhöhung im Tarif SM 6 zum 01.04.2019 in den Anwendungsbereich des § 8b AVB, nachdem ihr eine Änderung bei den Versicherungsleistungen in Höhe von 8,30% zugrunde lag (Bl. 211 d.A.). Hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif ZM 3 zum 01.04.2017 sowie im Tarif AM 4 zum 01.04.2017 legt die Beklagte zwar ausschließlich Zahlen zum "Auslösenden Faktor Schaden" vor, welcher ausweislich der zu einer anderen Erhöhung vorgelegten Tabelle (Bl. 188 d.A.) nicht zwangsläufig identisch ist mit der Veränderung bei den Versicherungsleistungen. Allerdings ist zwischen den Parteien nach dem wechselseitigen Vorbringen unstreitig, dass sich diese beiden Erhöhungen allein auf der Grundlage des § 8b AVB beurteilen lassen müssen, was auch insoweit die Unwirksamkeit der Erhöhungen nach sich zieht. Hinsichtlich der Erhöhung im Tarif SM 6 zum 01.04.2018 ergibt sich aus den Unterlagen der Beklagten (Bl. 252 d.A.), dass diese auf einer Veränderung der Versicherungsleistungen in Höhe von 4,19% beruht. Eine vertragliche Grundlage für eine Anpassung in diesem Korridor besteht zwischen den Parteien allerdings von vornherein nicht. b) Hinsichtlich der danach allein verbleibenden Prämienerhöhung im Tarif AM 4 zum 01.04.2020 in Höhe von 48,52 €, welche ausweislich der Unterlagen der Beklagten auf eine Veränderung bei den Versicherungsleistungen in Höhe von 13,69% zurückzuführen ist (vgl. Bl. 188 d.A.), liegt hingegen nach Auffassung des Gerichts eine auch formell wirksame Prämienerhöhung vor, deren Begründung insbesondere den gesetzlichen Mindestanforderungen noch genügt. aa) Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit einer Prämienerhöhung nach § 203 Abs. 3 VVG ist die ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Änderung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG. Diese Mitteilung hat dabei den objektiven Zweck, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, in welchem er sich darüber klar werden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht nach § 205 Abs. 4 VVG oder seinem Recht zum Tarifwechsel nach § 204 VVG Gebrauch macht. Aus diesem Grund sollen ihm die mitzuteilenden "maßgeblichen Gründe" den Anlass für die jeweilige Prämienerhöhung vor Augen führen, um ihm eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Demgegenüber soll ihm die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG allein aber nicht bereits eine Plausibilitätskontrolle der jeweiligen Prämienerhöhung - etwa zur Vorbereitung einer Klage gegen dieselbe - ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die jeweilige Mitteilung dem Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass nicht sein individuelles Verhalten, sondern bestimmte Umstände aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Vorschriften die Ursache waren. Diesem Erfordernis wird bereits genügt, wenn die jeweilige Rechnungsgrundlage, deren Überschreitung des Schwellenwertes Auslöser für die Neuberechnung der jeweiligen Prämie war, konkret und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich mitgeteilt wird, ohne dass es auf die Angabe der genauen Höhe der Veränderung ankäme (vgl. BGH, a.a.O.). bb) Diesem Maßstab genügt die tatbestandlich wiedergegebene Begründung aus Februar 2020 nach Auffassung des Gerichts noch. Das im konkret vorliegenden Fall verfasste Begründungsschreiben (Bl. 182f. d.A.) ist ohne ein objektiv gedrängt wirkendes Schriftbild verfasst worden und besteht aus 2 Seiten. Bereits die Seite 2 besteht im allein genutzten oberen Drittel als maßgeblichen Inhalt den Verweis auf das Beiblatt " Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung ", wobei dieser Verweis selbst unter der in Fettschrift gehaltenen Überschrift " Sie möchten detaillierte Informationen rund um die Beitragsanpassung? " zu finden ist. Zusammen mit der Positionierung dieses Abschnitts auf der Seite 2, bei welcher die genannte Überschrift letztlich die einzige Überschrift auf der genannten Seite darstellt, ist der Verweis in einer Weise gehalten, dass er einem sich geflissentlich mit dem Erhöhungsschreiben befassenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen wird. Das genannte Beiblatt (Bl. 187f. d.A.) ist hiervon ausgehend durch die genannte Überschrift " Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung " für den angesprochenen Verkehrskreis ebenfalls hinreichend identifizierbar und enthält im zentralen Bereich der Seite den größten Absatz zu dem Thema " Warum passen wir die Beiträge an? " Das sich hieran anschließende Schriftbild ist zwar von gedrängterer Art, wird allerdings durch die Verwendung von Absätzen aufgelockert und thematisch gegliedert. Während der erste Absatz sich zu den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen verhält, behandelt der zweite Absatz, konkreter werdend, ausdrücklich den jährlichen Vergleich der konkreten Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Dieser Absatz enthält ferner im Sinne eines gezielten Blickfangs die in Fettschrift gehaltene Passage " Auslösenden Faktors Schaden ", wobei der konkrete Satz " Dies bezeichnen wir als "Anspringen" des " Auslösenden Faktors Schaden "" den Leser anhält, die vorherige Textpassage zu lesen. Aus dieser lässt sich der Abgleich der Versicherungsleistungen als das behandelte maßgebliche Kriterium zum Einstieg in das Überprüfungsverfahren ersehen und eine - jedenfalls sprachliche - Gleichsetzung mit dem von der Beklagten verwandten Begriff des "Auslösenden Faktors Schaden" ersehen. Unmittelbar anschließend erfolgt die Information, dass für alle aufgeführten Tarife dieser Faktor angesprungen sei. Es folgt sodann eine in ihrer Gestaltung vergleichbare Erläuterung des "Auslösenden Faktors Sterblichkeit" und die Information, dass dieser vorliegend nicht angesprungen sei. Bereits an dieser Stelle ist die relevante Information im Sinne des vorangestellten Maßstabes an den Versicherungsnehmer erteilt worden. Abgeschlossen wird das Beiblatt durch die im Tatbestand wiedergegebene Tabelle (Bl. 188 d.A.), aus der sich auch die Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen ersehen lässt. Das Gericht verkennt nicht, dass gerade in dieser Tabelle der "Auslösende Faktor Schaden" mit einem anderen Wert angegeben wird (111,6%) als die Veränderung bei den Versicherungsleistungen selbst (+13,69%), und etwa das Beiblatt zur vorherigen Erhöhung den "Auslösenden Faktor Schaden" noch gar nicht aufführte (Bl. 211 d.A.). Ungeachtet der objektiven Fraglichkeit dieser Abweichung führt diese nachträgliche Differenz aber aus Sicht des Gerichts im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit Blick auf den vorgenannten Mindestgehalt noch nicht zu einer erheblichen Irreführung des Versicherungsnehmers, da es bei der grundsätzlich erteilten Information verbleibt, dass eine Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Versicherungsleistungen Anlass der Prämienanpassung ist. Darauf, ob die genannte Differenz Anlass zu Zweifeln an der materiellen Rechtmäßigkeit der angestellten Berechnungen zu wecken vermag, kommt es hingegen nicht an. 2. Der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung des Herabsetzungsbetrages folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Ausweislich der insoweit unbestrittenen Ausführungen des Klägers (Seite 40 der Klageschrift, Bl. 41 d.A.) beträgt der ungeminderte Gesamtbetrag 634,43 €. 3. Daneben hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Insoweit ergibt sich unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrags ein Betrag in Höhe von (43 Monate x 4,12 €/Monat + 43 Monate x 17,12 €/Monat + 31 Monate x 38,56 €/Monat + 19 Monate x 39,23 €/Monat =) 2.854,05 €. 4. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe gezogener Nutzungen folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Nutzungen besteht jedoch nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378, Rn. 59, beck-online). Ferner ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt. V.