Urteil
10 O 41/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2021:1102.10O41.21.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückübereignung von im Zuge des Braunkohletagebaus Hambach veräußerten und übereigneten Grundstücken. Die Klägerin und ihr Ehemann, H2, waren (Mit-)Eigentümer der Immobilien Gemarkung L, Flur X, Flurstück X sowie Flur X, Flurstück X in Merzenich (L), wobei das Eigentum zu ¾ der Klägerin und zu ¼ ihrem Ehemann zustand. Dieser Grundbesitz befand sich innerhalb der Abbaugrenzen des rechtsverbindlichen Braunkohleplans Hambach, und zwar im Bereich des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach. Die obere Sohle des Tagebaus sollte ausweislich des Plans die Ortslage L um das Jahr 2014 erreichen. Vor diesem Hintergrund wurde in einer als „L-Erklärung“ und der dazu zwischen der Beklagten und der Gemeinde L1 abgeschlossenen Vereinbarung vom 04.09.2012 die Umsiedlung der Ortslage L vorgesehen. Die Umsiedlung sollte nach Maßgabe der „Revierweite[n] Regelungen“ zur Umsiedlung, deren Anwendung das Land NRW mit der Beklagten im Vertrag vom 15.09.2010 vereinbart hatte, erfolgen. Gegenstand dieses Vertrages war auch eine Entschädigungserklärung der Beklagten vom 03.02.2004, ergänzt durch eine Erklärung vom 05.10.2011. Nach Maßgabe des 3. Rahmenplans Tagebau Hambach, wonach auch der Grundbesitz der Klägerin und ihres Ehemannes zur Abtragung für den Braunkohletagebau vorgesehen war, bemühte sich die Beklagte den im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes befindlichen Grundbesitz freihändig zu erwerben. Diese zeigten zunächst keine Bereitschaft. Im Zuge bereits erfolgter Umsiedlungen und der Erklärung der Beklagten, der Grundbesitz werde enteignet, soweit keine freihändige Veräußerung erfolgen würde, erklärten sich die Klägerin und ihr Ehemann zur Übertragung bereit. Ein durch den Sachverständigen H erstelltes Markt/Verkehrswertgutachten vom 30.07.2015 kam zu folgenden Werten: Bodenwert: 79.000,00 € Wert der bauliche Anlagen: 460.000,00 € Vorläufiger Sachwert: 539.000,00 € Sachwert des Grundstücks nach allgemeiner Marktanpassung: 350.000,0 € Bes. objektspezifische Grundstücksmerkmale : 23.000,00 € Sachwert des Grundstücks: 373.000,00 € Ertragswert: 370.000,00 € Markt-/Verkehrswert: 372.000,00 € Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die mit der Klageerwiderung durch die Beklagte zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 515 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen. Nach Übersendung einer Angebotsübersicht durch die Beklagte, welche einen Kaufpreis von 672.000,00 € vorsah, und anlässlich einer Erörterung erfolgten sodann im Verhältnis der Parteien Änderungen bei der Marktanpassung und der Aufwuchsentschädigung. Im Ergebnis vereinbarten die Parteien sodann – auch auf der Grundlage der „Revierweiten Regelung 2010“ sowie der Entschädigungserklärung der Beklagten vom 03.02.2004 i.V.m. der Ergänzung vom 05.10.2011 – die Zahlung eines Betrages durch die Beklagte in Höhe von 683.000,00 €. Mit Notarvertrag vom 25.04.2017 veräußerten die Klägerin und ihr Ehemann den vorbezeichneten Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 683.000,00 € an die Beklagte. Die Klägerin, ihr Ehemann und deren Kinder verpflichteten sich in dem notariellen Kaufvertrag, den veräußerten Grundbesitz zu räumen. Unter III. 2 des Kaufvertrages heißt es: „Mit den in dieser Urkunde übernommenen Leistungen von RWE sind alle Ansprüche des Umsiedlers irgendwelcher Art, die aus der Umsiedlung herrühren oder mit ihr in Verbindung stehen, auch der Kaufpreis für Beschaffung eines Ersatzanwesens oder sonstigen im Zusammenhang mit der Umsiedlung anfallender Abgaben aller Art, für Vergangenheit und Zukunft endgültig abgefunden. Der Umsiedler kann weitere Ansprüche wegen etwaiger Nachteile nicht stellen. Nachforderungen jeder Art seitens des Umsiedlers sind ausgeschlossen, und zwar auch im Falle etwa eintretender Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen." Im Zuge der Umsiedlung erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das C-Straße in E1. Nach Räumung durch die Klägerin und ihre Familie kam es an den Grundstücken in L zu Plünderungen und Vandalismus und einer nicht unerheblichen Beschädigung des Gebäudes. Die kommunalen Einrichtungen in der Gemeinde L wie etwa Sportplatz und Schützenvereinsheim wurden in der Folgezeit aufgegeben und die örtliche Kirche entwidmet. Die Umbettung von Gräbern an einen neuen Ort ist weitestgehend abgeschlossen und die früheren Wohnhäuser sind größtenteils baulich von der Strom- und Wasserversorgung abgetrennt. Ein Teil der Wohnhäuser wurde bereits abgerissen. Das Wohnhaus der Klägerin und ihres Ehemannes steht indes noch. Teilweise werden noch Häuser bewohnt. Auf der Grundlage der Bund-/Ländervereinbarung zum Kohleausstieg vom 16.01.2020 und dem entsprechenden Kohleausstiegsgesetz vom 03.07.2020 wurde die Ausführung der vorbezeichneten Braunkohleplanung aufgegeben. Infolge der nunmehr vorgesehenen Reduzierung der für den Braunkohletagebau vorgesehenen Flächen wird die Ortslage L für den Braunkohletagebau nicht mehr in Anspruch genommen. Am 23.03.2021 beschloss das Landeskabinett die neue Leitentscheidung „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlerevier“, in welcher es in Entscheidungssatz 13 heißt: „Die Umsiedlung der L1 Ortschaft L, Tagebau L Hambach, ist bergbaulich nicht mehr erforderlich.“ In dem Entscheidungssatz 14 heißt es auszugsweise wie folgt: „Dabei werden auch Ideen aus der Bürgerschaft sowie Rückkaufwünsche früherer Umsieder/-innen diskutiert werden können.“ Mit Schreiben vom 30.07.2019 machten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Beklagten die Rückübertragung des Grundbesitzes geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2019 ablehnte. Auf die wiederholte Forderung der Klägerin und ihres Ehemannes vom 25.11.2019 erfolgte eine weitere Zurückweisung eines Rückübertragungsanspruchs durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2020. Es folgte weitere Korrespondenz. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2020 forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.11.2020 auf, verbindlich und unwiderruflich notariell beurkundete Erklärungen zur Rückübertragung der Grundstücke auf die Klägerin und ihren Ehemann abzugeben. Der Ehemann der Klägerin trat mit Vereinbarung vom 26.01.2021 seinen anteiligen Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes an die Klägerin ab und diese nahm die Abtretung an (vgl. Bl. 20 d. A.). Die Grundeigentümer in der Gemeinde L, die bislang nicht an die Beklagte veräußert haben, sind hierzu nicht mehr bereit. Die Beklagte stellte zwischenzeitlich weitere Bemühungen um den freihändigen Erwerb von Grundstücken in der Ortslage ein. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 S. 1 lit. b) BbergG ein Rückübertragungsanspruch zu. Hilfsweise folge ein solcher aber auch aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder auch des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Eine Beschränkung der Zug-um-Zug-Verpflichtung auf den Bodenwert folge – neben dem mit Blick auf erfolgte Beschädigungen reduzierten Grundstückswert – auch daraus, dass im Grundstückskaufvertrag mit diesem Betrag eine Abgeltung der damaligen Verkehrswerte vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.1 Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 79.000,00 € die Rückauflassung der Grundstücke Gemarkung L, Flur X, Flurstück X sowie Flur X, Flurstück X zu ¾-Anteil an die Klägerin und zu 1/4-Anteil an Herrn H2, C-Straße, E zu erklären, die Eintragung der Klägerin und des Herrn H2, im vorstehenden Verhältnis als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen und die grundbuchmäßige Umschreibung des Eigentums zu beantragen sowie den Besitz an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf die Klägerin und ihren Ehemann zurückzuübertragen; 1.2 an die Klägerin nicht anrechnungsfähige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 952,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Heranziehung der entschädigungsrechtlichen Regelungen, im Rahmen derer lediglich der Verkehrswert erstattet werde, mit Blick auf den streitgegenständlichen, deutlich über diesem Verkehrswert liegenden Kaufpreis nicht in Betracht komme. Eine (entsprechende) Anwendung des § 96 Abs. 1 BbergG scheide ebenfalls aus. Die Beklagte behauptet, eine Verpflichtung zur Rückübertragung sei bewusst nicht in den Vertrag aufgenommen worden, da die Beklagte das Grundstück nicht nur zum Zwecke des Braunkohletagebaus, sondern auch für sich daran anschließende Folgenutzungen erworben habe. Die Beklagte habe insgesamt Eigentum an etwa 97 % des (bebauten) Grundbesitzes in der Ortslage L erlangt. Einen Kaufpreis in Höhe von 683.000,00 € hätte die Klägerin für das Grundstück auf dem freien Markt nicht erzielen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 20.02.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Insoweit kann – mangels Bestehens eines Anspruchs – dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin ihm zustehende Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat oder ob es insoweit mit Blick auf die beabsichtigte Beteiligung des Grundbuchamtes insoweit nach Maßgabe des § 311b BGB einer notariellen Beurkundung bedurft hätte. a) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 1 BbergG. Danach hat die zuständige Behörde auf Antrag des früheren Grundabtretungspflichtigen die durch die Entscheidung über die Grundabtretung bewirkten Rechtsänderungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit der Grundabtretungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 95) zu dem Grundabtretungszweck verwendet oder den Grundabtretungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder der Entschädigungsverpflichtete bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Da nach dieser Vorschrift demnach eine Grundabtretung und damit eine Enteignung des Grundbesitzes Voraussetzung für eine Aufhebung der Rechtsänderungen ist, scheidet eine unmittelbare Anwendung von vornherein aus. Aber auch eine analoge Anwendung kommt, anders als von der Klägerin angenommen, nicht in Betracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich, wenn – wie hier – außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Die außerhalb des Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind rein privatrechtlicher Natur; ein Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts ist damit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2016, III ZR 407/15, ZfbR 2017, 376; 14. BGH, Urteil v. 14.02.2014 – V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Zwar ist nach der Rechtsprechung weiter anerkannt, dass die vorbezeichneten Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen. Indes ist von einer solchen besonderen Fallgestaltung vorliegend nicht auszugehen. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dass allein der Umstand, dass für die Grundstückseigentümer die Rechtsbeeinträchtigung unentrinnbar vorbezeichnet ist, die Anwendung enteignungsrechtlicher Entschädigungsregelungen nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2016, a.a.O). Kennzeichnend für die Entscheidungen, in denen seitens des Bundesgerichtshofes besondere Fallgestaltungen angenommen worden seien, sei gewesen, dass dort nicht Ansprüche der veräußernden Grundstückseigentümer, sondern die Entschädigungen Dritter in Rede gestanden hätten, deren Rechte infolge der Eigentumsübertragungen in Fortfall geraten seien, ohne dass sie an den zugrundeliegenden Verträgen beteiligt gewesen wären. Die Möglichkeit, gegenüber den Vorhabenberechtigten im Zusammenhang mit der freihändigen Grundstücksveräußerung eigene vertragliche Entschädigungsansprüche zu begründen, habe dort gerade nicht bestanden. Der Verlust ihrer Rechte an den betroffenen Grundstücken habe sich für die Dritten damit als unausweichliche Konsequenz eines hoheitlichen Planungsaktes dargestellt, der auch Grundlage für die Einigung der jeweiligen Grundstückseigentümer mit den Begünstigten der Vorhaben gewesen sei (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2016, a.a.O.). Wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand es der Klägerin und ihrem Ehemann vorliegend frei, mit der Beklagten außerhalb des förmlichen Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens eine vertragliche Übereinkunft zu treffen oder dieses Verfahren abzuwarten. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Enteignungsregelungen grundsätzlich auf privatrechtliche Verträge keine Anwendung finden und insgesamt ein (analoger) Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass bei Abschluss des Kaufvertrages nicht absehbar war, dass die streitbefangenen Grundstücke aus dem Bereich des Tagebaus herausgenommen wurden. Dieser Umstand ist nicht mit den seitens des Bundesgerichtshofes angenommenen Fallgestaltungen zu vergleichen und begründet auch im Übrigen nicht die Annahme einer Analogie. Insoweit ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 BbergG vorliegend nicht gegeben sind. Eine solche würde eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraussetzen. An beidem fehlt es vorliegend indes. Hinsichtlich einer planwidrigen Regelungslücke ist zu berücksichtigen, dass mit den Regeln zur Grundabtretung einerseits die Rohstoffversorgung gesichert werden, andererseits aber auch ein gerechter Ausgleich mit dem Interesse des jeweiligen Grundstückseigentümers am Bestand seines Eigentums geschaffen werden soll. Dabei hat der an Art. 14 GG gebundene Gesetzgeber insbesondere zu beachten, dass die Einschränkung von Grundrechten stets nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich ist. Der Wahrung dieses Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient die Vorschrift des § 96 BbergG. Denn ein Grundrechtseingriff kann nur solange aufrechterhalten werden, wie er geeignet, erforderlich und angemessen ist. Für den Fall, dass durch den Berechtigten dem Grundabtretungszweck nicht genügt wird, kann eine fortdauernde Enteignung nicht mehr als erforderlich bzw. angemessen angesehen werden. Daher muss der Grundabtretungsberechtigte, der den Grundabtretungszweck nicht einhält, hinnehmen, dass der Verpflichtete einen Anspruch auf Rückgewähr erhält. Dies stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Grundabtretungsberechtigten dar, da dieser aufgrund der staatlichen Maßnahme überhaupt erst das Grundstück erwerben konnte und dies zudem auf der Grundlage einer geringeren Entschädigung als er sie im freihändigen Verkauf zu leisten gehabt hätte. Da der Grundabtretungsverpflichte gezwungen werden kann, sein Eigentum gegen Zahlung einer – unter dem im freien Verkauf bleibenden – Entschädigung aufzugeben, ist es nur gerechtfertigt, diese Grundrechtseinschränkung für den Fall, dass der Zweck der Enteignung entfällt oder nicht weiter verfolgt wird, sofort rückgängig zu machen. Für den Fall einer Grundabtretung bedurfte es damit zwingend der Regelung des § 96 BbergG. Anders stellt sich die Sachlage aber im Rahmen eines freihändigen Verkaufs dar. Zwar hat sicherlich auch bei einem solchen ein potentiell Grundabtretungsberechtigter eine deutlich stärkere Verhandlungsposition, da er stets – wie auch vorliegend – die Einleitung einer Grundabtretung für den Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen androhen kann. Auf der anderen Seite ist aber dennoch grundsätzlich ein Raum für Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien. Zwar hat die Klägerin dies mit Blick auf die Höhe des Kaufpreises, welcher vorliegend im Wesentlichen durch die Beklagte auf der Grundlage der Revierweiten Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier vom 06.07.2010 sowie ihrer Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 in der Fassung vom 05.10.2011 bestimmt wurde, wohl zu Recht in Abrede gestellt. Dass sie aber gar keinen Spielraum bei den Vertragsverhandlungen gehabt hätte – wie dies etwa bei einer Grundabtretung der Fall gewesen wäre – behauptet die Klägerin selbst nicht. Vielmehr führt sie an, dass sie in Kenntnis der Sachlage den Vertrag dahingehend abgeändert hätte, dass eine Rückübertragungsklausel aufgenommen worden wäre, was deutlich macht, dass auch die Klägerin selbst insoweit von einem Verhandlungsspielraum – außerhalb der Höhe des Kaufpreises – ausgeht. Insoweit ist festzuhalten, dass auch nach der Auffassung der Klägerin außerhalb der Verhandlungen über die Kaufpreishöhe anders als bei der Grundabtretung grundsätzlich Verhandlungsspielraum gegeben gewesen wäre. Dass es einen Verhandlungsspielraum gegeben hat, folgt umso mehr aus dem Vortrag der Klägerin, dass die ursprünglich seitens der Beklagten übersandte Angebotsübersicht anlässlich einer Erörterung bei der Marktanpassung und der Aufwuchsentschädigung angepasst worden sei. Während in dieser noch ein Kaufpreis von 672.000,00 € vorgesehen war, wurde der Grundbesitz sodann letztendlich für 683.000,00 € veräußert. Aufgrund dieses im Privatrechts bestehenden Verhandlungsspielraums hat sich der Gesetzgeber aber gerade dafür entschieden, nur die Fälle der Grundabtretung nicht aber Fälle des freihändigen Verkaufs zur Vermeidung einer Grundabtretung zu regeln. Selbst wenn man aber vorliegend grundsätzlich die analoge Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Erwägung ziehen und von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen wollte, lägen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 BbergG aber dennoch nicht vor, da es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Der Verkäufer eines von einer Grundabtretung bedrohten Grundstücks hat insoweit die Wahl, ob er die Durchführung einer Grundabtretung – mit dem Vorteil eines gegebenenfalls bestehenden Rückübertragungsrechts nach § 96 BbergG – abwartet oder ob er zuvor das Grundstück freihändig veräußert, mit dem Vorteil, dass er sodann gegebenenfalls einen höheren Kaufpreis erhält. Im Rahmen eines freihändigen Verkaufs hat der Verkäufer zudem – anders als bei der Grundabtretung – die Möglichkeit, wenn auch nur in geringem Umfang auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass derjenige der die Immobilie freihändig veräußert, dennoch im Hinblick auf die Bedingungen besser steht als der zur Grundabtretung berechtigte. Dies wird vorliegend insbesondere an dem Umstand deutlich, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Kaufpreis einen den Verkehrswert der Grundstücke um 311.000,00 € übersteigenden Betrag erhalten haben. Soweit die Klägerin einwendet, auf die Höhe dieses Betrages hätten sie keinen Einfluss gehabt und auch die Beklagte habe diesen nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie hierzu aufgrund der Revierweiten Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier vom 06.07.2010 sowie ihrer Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 in der Fassung vom 05.10.2011 gebunden gewesen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn es bleibt dabei, dass derjenige, der ein Grundstück freihändig verkauft, in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich besser steht, als derjenige, der lediglich im Rahmen der Grundabtretung eine Entschädigung erhält. Dann ist aber das Erfordernis den Verkäufer zu schützen, bei weitem nicht in einem solchen Umfang vorhanden, wie im Rahmen einer Grundabtretung. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Entschädigung im Falle der Grundabtretung geringer ausgefallen wäre als der vorliegend im Rahmen der freihändigen Veräußerung erzielte Kaufpreis, folgt dieser Umstand bereits aus § 85 Abs. 1 BbergG. Danach bemisst sich die Entschädigung für den Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung. Vorliegend beträgt der Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilien ausweislich des seitens der Klägerin nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen Gellner 372.000,00 €. Wieso die Klägerin mit Blick auf die vorbezeichnete Regelung und diesen Verkehrswert im Falle der Enteignung dennoch einen Betrag in Höhe von 683.000,00 € hätte erhalten sollen, legt sie selbst nicht dar. b) Ein Anspruch kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, welche an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien anknüpft und diesen als eine Rechtsquelle versteht, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können, hergeleitet werden. Im Rahmen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, ob die Parteien in Kenntnis der weiteren Entwicklung eine Rückauflassung der zu veräußernden Grundstücke an die Klägerin und ihren Ehemann für den Fall, dass die Grundstücke aufgrund einer tatsächlichen Änderung nicht mehr in den Bereich des Tagebaus fallen, vereinbart hätten. Maßgeblich ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung insoweit, wie sich die Parteien als redliche Vertragspartner nach den Gesamtumständen und im Blick auf die beiderseitigen Interessen entschieden hätten. Da es gilt, innerhalb einer von den Partnern eingegangenen rechtlichen Bindung einen hypothetischen Vertragswillen zu ermitteln, ist er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen; von einer willkürlichen oder unbilligen Entschließung des betroffenen Vertragspartners kann der Richter nicht ausgehen. Wird eine Regelung des offenen Punktes gefunden, die sich nicht über den Willen des Beteiligten hinwegsetzt, wie er nach der Gesamtheit der getroffenen Vertragsbestimmungen und der Umstände, die zu dem Vertrage geführt haben, anzunehmen ist, so wird der Vertrag nicht zu Lasten dieses Partners abgeändert und sein Gegenstand unzulässig erweitert. Vielmehr dient die Ergänzung umgekehrt der Verwirklichung der beiderseits anerkannten und verfolgten Zwecke. Um eine Abänderung im Widerspruch zu dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten Geschäftswillen würde es sich handeln, wenn und soweit nach den gesamten Umständen, die zum Vertrage geführt haben, und nach den Folgen, die die Ausfüllung der Lücke für den betroffenen Partner haben wird, nicht angenommen werden könnte, dass dieser Vertragspartner sich zu der ins Auge gefassten Regelung verpflichtet hätte (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil v. 14. 10. 1977 - V ZR 253/74, NJW 1978, 695, beck-online) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vorliegend nicht gegeben. Hier erscheint es bereits als fraglich, ob der Vertrag, in welchem explizit unter III. 2 geregelt ist, dass mit den in dem Vertrag übernommenen Leistungen von RWE alle Ansprüche des Umsiedlers irgendwelcher Art, die aus der Umsiedlung herrühren oder mit ihr in Verbindung stehen für Vergangenheit und Zukunft endgültig abgefunden sind und der Umsiedler weitere Ansprüche wegen etwaiger Nachteile nicht stellen kann, eine planwidrige Regelungslücke enthält. Insoweit könnte man die Regelung so verstehen, dass sie eine endgültige Rechtslage schaffen soll und sämtliche weiteren rechtlichen Verbindungen zwischen den Parteien für die Zukunft gerade ausgeschlossen werden sollen. Auf der anderen Seite lässt sich der Regelung aber nicht sicher entnehmen, dass sie auch für Ansprüche in dem Fall, in welchem sich die beabsichtigte Sach- und Rechtslage grundlegend ändert, gelten soll. Selbst wenn man insoweit aber von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen wollte, würde eine ergänzende Vertragsauslegung dennoch mangels eines übereinstimmenden hypothetischen Parteiwillens ausscheiden. Insoweit ist zunächst nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte sich in Kenntnis der Sachlage auf eine Regelung eingelassen hätte, wonach sie nach Zahlung eines Betrages von 638.000,00 € an die Klägerin und ihren Ehemann, mit welchen diese den Erwerb eines neuen Eigenheims in Düren finanzieren konnten, für den Fall, dass der Tagebau im Ergebnis doch nicht auf die streitbefangenen Grundstücke ausgeweitet werden würde, eine Rückabwicklung des Vertrages lediglich gegen Zahlung des Verkehrswertes in Höhe von 79.000,00 € akzeptiert hätte. Dieser Umstand würde indes für sich genommen, noch keinen Ausschluss der ergänzenden Vertragsauslegung begründen, da insoweit diese auch zu einer höheren, von der Klägerin ausdrücklich für möglich gehaltenen, Rückzahlung durch die Klägerin und ihren Ehemann führen könnte. Indes ist auch im Übrigen nicht von einem übereinstimmenden hypothetischen Parteiwillen auszugehen. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Folgenutzungen beabsichtigt hat, kann dies im Ergebnis dahinstehen. Denn unstreitig hat die Beklagte mittels des Kaufvertrages uneingeschränktes Eigentum an dem Grundstück erworben, aus welchem das Recht (§ 903 BGB) folgt, in Zukunft mit diesem Eigentum nach ihrem Belieben zu verfahren. Ob die Beklagte sich in Kenntnis der Sachlage darauf eingelassen hätte, für den vorliegenden Fall eine Rückübertragung zu vereinbaren und damit das ihr zugeflossene Eigentum Einschränkungen unterworfen hätte, erscheint als fraglich. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass sie sich mit einer Klausel mit einer Rückübertragungsverpflichtung nicht einverstanden erklärt hätte. Zwar hat die Klägerin dies bestritten und pauschal behauptet, das Land NRW bzw. die zuständige Bezirksregierung hätten eine solche Verweigerungshaltung der Beklagten beanstandet und die Beklagte hätte sich dem entsprechenden „politischen Druck“ nicht entziehen können, indes genügt diese pauschale Behauptung nicht, um von einem übereinstimmenden hypothetischen Parteiwillen auszugehen. Die Klägerin muss vielmehr die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung darlegen und unter Beweis stellen und damit grundsätzlich auch beweisen, dass die Beklagte einer entsprechenden Regelung zugestimmt hätte. Dem ist sie nicht nachgekommen. Wenn aber die Beklagte sich zu einer entsprechenden Regelung in Kenntnis der Sachlage nicht verpflichtet hätte, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Darüber hinaus erscheint aber auch der hypothetische Parteiwille der Klägerin und ihres Ehemannes als fraglich. Insoweit müsste sicher festzustellen sein, dass diese und ihr Ehemann in Kenntnis der Sachlage eine Rückübertragung des Grundbesitzes geregelt hätten. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Kenntnis der Sachlage nicht nur die Kenntnis der räumlichen Einschränkung des Braunkohletagebaus umfasst hätte, sondern auch die Kenntnis, dass zum Zeitpunkt einer möglichen Rückübertragung die Häuser, unstreitig auch das streitgegenständliche Haus, von Versorgungsleitungen abgetrennt sind, das Haus nach dem Vortrag der Klägerin nur noch in der äußeren Hülle vorhanden ist, die öffentlichen Einrichtungen wie Sportplätze und Ähnliches eingestellt worden sind, die Kirche entwidmet worden ist und die Mehrheit der Bewohner verzogen ist. Hier stellt sich aber die Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann in Kenntnis dieser Umstände bei Abschluss des Vertrages auf eine Rückübertragung bestanden hätten, ob sie also tatsächlich ein Grundstück hätten zurückerhalten wollen, das nicht mehr ohne die Durchführung erheblicher Arbeiten zu Wohnzwecken nutzbar ist, in einem Gebiet das nur noch eingeschränkt bewohnt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin sich auf ein, von der Beklagten bestrittenes, Affektionsinteresse vor dem Hintergrund beruft, dass die Grundstücke seit Langem im Besitz ihrer Familie sind und dass sie weiter – unbestritten – vorträgt, dass teilweise Häuser in L auch noch bewohnt seien. Allein aufgrund dieser Umstände erscheint es aber nach wie vor als fraglich, ob die Klägerin und ihr Ehemann in Kenntnis dieser Sachlage tatsächlich auf einer Rückübertragungsregelung in dem Vertrag bestanden hätten, zumal sich eine solche gegebenenfalls auch auf die Höhe des Kaufpreises hätte auswirken können. Auch wird nicht verkannt, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann auf einen freihändigen Verkauf nur unter dem Druck der drohenden Enteignung eingelassen haben. Indes kann auch daraus auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht geschlossen werden, dass sie eine entsprechende Rückübertragungsklausel durchgesetzt hätten. c) Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Danach kann seitens eines Vertragspartners die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Die Anpassung des Vertrages kann verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, wobei an die Stelle des Rücktrittsrechts für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung tritt. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob diese Vorschrift auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag trotz des Umstandes, dass dieser bereits vollständig abgewickelt ist, überhaupt noch anwendet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Berücksichtigung eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage bei einem beiderseits vollständig erfüllten Vertrag normalerweise ausgeschlossen ist. Denn bei einem solchen Vertrag habe nach den vertragstypischen Vorstellungen der Parteien jede Partei das Risiko zu tragen, dass sich die ihr jeweils zugewandte Leistung nicht wie erwartet entwickelt (vgl. BGH, Urteil v. 11.3.2016, V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 11, beck-online). Etwas Anderes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in Betracht, wenn der Vertrag ein über die Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten hinausweisendes Element aufweist (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2016, a.a.O.). Ob ein solches Element vorliegend mit Blick auf Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten mit Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Grundstücke gegeben ist, erscheint, wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, zumindest als fraglich. Diese Frage kann aber im Ergebnis dahinstehen, da die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB ohnehin nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar könnte man vorliegend noch von einer einschneidenden Veränderung der dem Abschluss des Vertrages zugrunde liegenden Umstände ausgehen. Denn es ist unstreitig, dass die Klägerin und ihr Ehemann die streitgegenständlichen Grundstücke nicht veräußert hätten, wenn nicht anderenfalls die von der Beklagten bereits angedrohte Enteignung im Raum gestanden hätte. Dieser Umstand war der Beklagten auch bewusst. Indes dürfte ein Festhalten an dem geschlossenen Kaufvertrag für die Klägerin und ihren Ehemann nicht unzumutbar sein. Insoweit rechtfertigt nämlich nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung nach § 313. Weitere Voraussetzung eines solchen Eingriffs ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen aus den eingetretenen Veränderungen erwachsen sind. Ferner kommt es auch darauf an, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich erschüttert ist. Wo die Grenze der Zumutbarkeit verläuft, hängt von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung sowie von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zu Vorstehendem BeckOK BGB/Lorenz, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 32, BGB § 313 Rn. 32). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Zwar ist insoweit der Klägerin zuzugestehen, dass sie ein Affektionsinteresse an den streitgegenständlichen Grundstücken haben mag und dass sie und ihr Ehemann sich ausschließlich unter dem Druck der angekündigten Enteignung zur Veräußerung des Grundbesitzes entschieden haben. Indes sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, welche der Annahme von Unzumutbarkeit entgegenstehen. So haben die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten als Kaufpreis einen Betrag erhalten, welcher den Verkehrswert des Grundstücks um 311.000,00 € übersteigt. Zwar hat die Klägerin nunmehr bestritten, dass ein Kaufpreis von 683.000,00 € auf dem freien Markt nicht zu erzielen gewesen wäre. Indes ist dieser Vortrag vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens unstreitig ein Verkehrswert von 311.000,00 € festgestellt worden ist, nicht ausreichend und damit unbeachtlich. Hier hätte die Klägerin vielmehr konkret darlegen müssen, warum sie das Grundstück für einen den Verkehrswert nahezu um das Doppelte übersteigenden Betrag hätte veräußern können. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist demnach durch die Veräußerung an die Beklagte, welche an die Maßgaben in der Revierweiten Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier vom 06.07.2010 sowie ihre Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 in der Fassung vom 05.10.2011 gebunden war, ein finanzieller Vorteil entstanden. Insoweit ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Beklagte aufgrund der vorstehenden Regelungen zu dem Angebot eines entsprechend hohen Kaufpreises verpflichtet war oder ob sie diesen freiwillig angeboten hat. Es kommt vielmehr im Rahmen der Abwägung allein auf den wirtschaftlichen Zuwachs bei der Klägerin und ihrem Ehemann an. Von einer erheblichen Erschütterung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund der Höhe des seitens der Beklagten gezahlten Kaufpreises möglich war, Grundbesitz in Düren zu erwerben. Würde man der Klägerin und ihrem Ehemann nun einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages in der von der Klägerin begehrten Form, nämlich allein gegen Zahlung des Bodenwertes von 79.000,00 € zubilligen, wäre die Klägerin infolge des Vertragsschlusses in nicht unerheblichem Maße bereichert. Denn die weiteren von der Beklagten gewährten Mittel in Höhe von 604.000,00 € stünden weiterhin zur Verfügung der Klägerin und ihres Ehemannes, sei es in Form von erworbenem Grundbesitz oder in anderer Form, und die Klägerin und ihr Ehemann würden zusätzlich das veräußerte Grundstück zurückerhalten und demnach gegebenenfalls über zwei Grundstücke verfügen. Überdies ist der Beklagten dahingehend Recht zu geben, dass allein der Umstand, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann – ohne den Druck der drohenden Enteignung nicht zum freihändigen Verkauf entschlossen hätten – noch nicht das Erfordernis einer Rückübertragung des Grundstücks nach den Grundsätzen des § 313 BGB zu begründen vermag. Anderenfalls wären tatsächlich eine Vielzahl von Verträgen, im Rahmen derer eine der Parteien die verfolgten Motive für den Vertragsschluss nicht erreichen konnte, rückabzuwickeln. 2. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 79.000,00 € X C Zugleich für die wegen Fortbildung an der Unterschriftsleistung gehinderte Richterin T