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Beschluss

19 U 226/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0804.19U226.21.00
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Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az.10 O 41/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az.10 O 41/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen erachtet der Senat die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet. Die gegenüber dieser zutreffenden Wertung in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 1. Der Klägerin ist darin zuzustimmen (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 65 d. A.), dass der Berechtigung der Klageforderung nicht bereits entgegensteht, dass die Abtretung des Ehemannes der Klägerin unwirksam gewesen wäre; die Abtretung eines Anspruchs auf Auflassung oder Eigentumsverschaffung gemäß § 398 BGB ist eine formlos mögliche Verfügung; § 311b BGB ist demgegenüber nur auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar (BGH, Urteil vom 24.01.2019, I ZR 160/17, juris, Rn. 17). 2. Gleichwohl ist die Klage unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. a) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 96 Abs. 1 BBergG liegen nicht vor. Zutreffend geht das Landgericht von dem Grundsatz aus, dass Eigentumsübertragungen außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens auch dann, wenn sie zur Abwendung einer Enteignung erfolgen, rein zivilrechtlich zu beurteilen sind und insoweit ein Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts damit grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 01.07.1968, III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f., juris, Rn. 16; vom 29.04.1982, III ZR 154/80, BGHZ 84, 1, 3, juris, Rn. 11; vom 09.04.1987, III ZR 181/85, juris, Rn. 27, vom 30.10.2003, III ZR 380/02, juris, Rn. 12 und vom 08.12.2016, III ZR 407/15, juris, Rn. 15). Soweit von diesem Grundsatz für besondere Fallgestaltungen Ausnahmen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteile vom 15.02.1996, III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 68 f., juris, Rn. 14; vom 20.01.2000, III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, 325 ff., juris, Rn. 7 ff.; vom 23.03.2006, III ZR 141/05, BGHZ 167, 1, juris, Rn. 19 ff. und vom 08.12.2016, III ZR 407/15, juris, Rn. 16), liegt eine derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vor. Das ergibt sich daraus, dass vorliegend Ansprüche der veräußernden Grundstückseigentümer in Rede stehen. Ausnahmen sind zu diskutieren, wenn an der Veräußerung nicht beteiligte Dritte infolge der Eigentumsübertragung einen Rechtsverlust erlitten haben. Die unterschiedliche Behandlung dieser Fälle findet ihre Rechtfertigung darin, dass für die am Veräußerungsvorgang nicht beteiligten Dritten eine Möglichkeit, gegenüber den Vorhabenberechtigten eigene vertragliche Entschädigungsansprüche zu begründen, nicht bestand, wogegen der Grundstückseigentümer diese Möglichkeit stets hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, inwieweit die Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung des eigenen Verhandlungsgeschicks sowie des tatsächlichen Verhandlungsverhaltens der Gegenseite faktisch eine ihren Vorstellungen entsprechende Vertragsgestaltung durchzusetzen imstande sind, sondern dass sie strukturell die Möglichkeit haben, ein förmliches Enteignungsverfahren abzuwarten. Die Fragen, inwieweit die Klägerin und ihr Ehemann tatsächlich Einfluss auf die Verhandlungsposition der Beklagten nehmen konnten oder bei Wahl einer anderen Verhandlungsstrategie hätten nehmen können, welcher Verkaufserlös für das Objekt bei Einbeziehung oder Ausblendung der Erwartung einer Realisierung der Planungen zum Braunkohletagebau erzielbar gewesen wäre und inwieweit sich die Klägerin und ihr Ehemann wirtschaftlich durch Abschluss des Vertrages mit der Beklagten verbessert haben oder nicht, lässt der Senat daher – insoweit teilweise abweichend vom Landgericht – ausdrücklich dahingestellt, Der Senat verkennt keineswegs, dass die Klägerin und ihr Ehemann persönlich die Verhandlungssituation als belastend und alternativlos bewertet haben mögen; ihre Bewertung, es hätte für sie keine andere Möglichkeit bestanden, wird ernstgenommen und kann unter menschlich-emotionalen Aspekten durchaus nachvollzogen werden. In der rechtlichen Bewertung ist zur ausdifferenzierten Fallbehandlung aber entscheidend, dass die Verhandlungsposition der Grundstückseigentümer von ihrer Rechtsposition mitgeprägt wird und diese Rechtsposition es ihnen – rechtlich und insoweit bei hypothetischer Hintanstellung anderer Aspekte auch faktisch - ermöglicht, ein Entschädigungsverfahren abzuwarten – eine Möglichkeit, die dem am Vertragsschluss unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung steht. Dies rechtfertigt und gebietet eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle dahin, dass im Falle des am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz anzunehmen ist, nicht aber, wenn – wie vorliegend – Ansprüche der Grundstückseigentümer selbst in Rede stehen. b) Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann aus dem zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits geschlossenen Vertrag der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks nicht hergeleitet werden. Ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist (BGH, Urteile vom 17.04.2002, VIII ZR 297/01, juris, Rn. 19 und vom 17.01.2007, VIII ZR 171/06, juris, Rn. 26). Eine derartige Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH, Urteil vom 17.04.2002, VIII ZR 297/01, juris, 20). Allein die Tatsache, dass die Vertragsparteien von der Realisierung des Braunkohletagebaus unter Einsatz des vormaligen Grundstücks der Klägerin und ihres Ehemannes ausgingen und die Möglichkeit, das Vorhaben werde nicht oder nicht in dem geplanten Umfang realisiert, nicht als ernsthaft in Betracht kommend bewerteten, rechtfertigt indes nicht die Annahme einer planwidrigen Lücke, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen aus Sicht der Vertragsparteien regelungsbedürftigen Punkt handelte. Insoweit ist zu betonen, dass ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass in einem Vertrag sämtliche Aspekte von denkbarer Relevanz geregelt werden, nicht existiert – vielmehr bedürfen selbst bedeutsame Aspekte keiner Erwähnung, wenn eine Regelung weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist. In diesem Fall ergibt der Vertrag auch ohne die im Nachgang als fehlend bewertete Regelung einen Sinn und kann aus dem Schweigen des Vertrages nicht auf das Vorliegen einer Regelungslücke geschlossen werden (BGH, a.a.O., Rn. 21). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenzen an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1953, II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278, juris, Rn. 6; vom 01.02.1984, VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 77, juris, Rn. 23; vom 31.01.1995, XI ZR 56/94, juris, Rn. 20; vom 20.07.2005, VIII ZR 397/03, juris, Rn. 19; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Auflage 2021, § 157 BGB, Rn. 55 f.; Arnold in: Erman, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2020, § 133 BGB, Rn. 20); ergänzt werden darf daher lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille (BGH, Urteile vom 22.04.1953, II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278, juris, Rn. 6; vom 10.02.2009, VI ZR 28/08, juris, Rn. 24; vom 26.06.2014, III ZR 299/13, juris, Rn. 13). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Bei Abschluss eines Kaufvertrages trägt der Käufer das Verwendungsrisiko und der Verkäufer die mit der endgültigen Aufgabe des Eigentums verbundenen Risiken. Bei der Frage, ob das zu erwerbende Grundstück vom Braunkohletagebau verwertet werden würde, handelte es sich um einen in das Verwendungsrisiko der kaufenden Beklagten einerseits und das Prognoserisiko der Verkäufer fallenden Umstand. Das Fehlen einer Regelung für den Fall, dass sich eine vom Käufer vorgesehene Verwendung des Grundstücks nicht realisieren oder eine spätere Veränderung der Umstände die Veräußerungsentscheidung des Verkäufers als weniger sinnvoll erscheinen lässt, rechtfertigt nicht den Schluss auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, sondern - auch in Zusammenhang mit dem Ansatz eines Kaufpreises weit oberhalb des vom Sachverständigen O. zuvor ermittelten Verkehrswertes - den Schluss darauf, dass die Vertragsparteien eine von Bedingungen unabhängige Regelung treffen wollten, deren Bestand nicht von etwaigen Möglichkeiten der Beklagten zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie abhängen sollte. c) Zutreffend verneint das Landgericht auch einen Anspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Zwar kann durchaus angenommen werden, dass sowohl die Klägerin und ihr Ehemann als auch die Vertreter der Beklagten bei Vertragsschluss als gesichert ansahen, das verkaufte Grundstück werde für den Braunkohletagbau herangezogen und ebenjene Erwartung sich sodann nicht realisiert hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für eine Berücksichtigung etwaiger Störungen der Geschäftsgrundlage kein Raum ist, soweit es um Erwartungen oder Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen (BGH, Urteile vom 01.06.1979, V ZR 80/77 –, BGHZ 74, 370-378, juris, Rn. 9 und vom 16.02.2000, XII ZR 279/97, juris, Rn. 42). So trägt beim Kaufvertrag der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigt verwenden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 01.06.1979, V ZR 80/77, BGHZ 74, 370-378, juris, Rn. 10 und vom 16.06.2004, VIII ZR 303/03, juris, Rn. 15), musste also vorliegend die Beklagte das Risiko übernehmen, dass sich im Falle der unterbleibenden Verwertung des Grundstücks für den Braunkohletagebau die vorgesehene Verwendung nicht würde realisieren lassen, ohne dass dies über § 313 BGB eine Vertragsanpassung oder –rückabwicklung rechtfertigen würde. Der sich dem Käufer stellenden Frage des Verwendungsrisikos steht komplementär auf Verkäuferseite die Frage gegenüber, ob er sich mit der Verkaufsentscheidung zu einer endgültigen Aufgabe der Verfügungsbefugnis über den Kaufgegenstand verpflichtet und auf diese Weise das Risiko zu übernimmt, aufgrund einer späteren Veränderung der Rahmenumstände zwar wieder Zugriff auf den Kaufgegenstand nehmen zu wollen, dies dann aber nicht mehr zu können. Die Entscheidung über die Eingehung einer Verpflichtung zu einer Übereignung ist originäre Verkäuferaufgabe und impliziert als Kernbestandteil die Übernahme sämtlicher mit dem endgültigen Verlust der Zugriffsmöglichkeiten eines Eigentümers verbundenen Risiken. Zwar steht hinter den aufgezeigten Risiken des Käufers einerseits und des Verkäufers andererseits vorliegend derselbe Lebenssachverhalt, nämlich die später enttäuschte Erwartung der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, das verkaufte Grundstück werde für den Braunkohletagebau eingesetzt. Für die begehrte Rückabwicklung ist aber maßgeblich, dass sich in rechtlicher Hinsicht weder die Käufer- noch die Verkäuferseite auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, weil das Verwendungsrisiko der Käufer trägt und die mit der endgültigen Eigentumsaufgabe verbundenen Risiken von Verkäuferseite zu tragen sind. 3. Im Übrigen nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. II. Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.