Urteil
52 Ks 11/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2021:1112.52KS11.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung mit Todesfolge und wegen Unterschlagung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt.
Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
– §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1 Gruppe, 2. Var., 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 246, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 66a Abs. 2 StGB –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung mit Todesfolge und wegen Unterschlagung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. – §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1 Gruppe, 2. Var., 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 246, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 66a Abs. 2 StGB – Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte wurde am 00. März 0000 in D. geboren. Der Angeklagte wurde gemeinsam mit seiner etwas mehr als ein Jahr älteren, leiblichen Schwester im November 1999 durch das Jugendamt aus der Obhut der leiblichen Eltern genommen und zunächst in der Einrichtung „J.“ in D. untergebracht. Am 20.09.2000 wurde der Angeklagte in die Obhut der Zeugin M. und deren zwischenzeitlich im Februar 2014 verstorbenen Ehemann gegeben, in deren Haushalt in P. er fortan als Pflegekind verblieb. Während sein Pflegevater Fachchemikant war, war die Zeugin M. gelernte Steuerfachangestellte, die aufgrund einer chronischen Erkrankung jedoch mit Ende zwanzig frühberentet wurde. Eine Adoption des Angeklagten durch die Eheleute M. scheiterte am Widerstand des leiblichen Vaters. Zu seiner leiblichen Mutter, die verstarb als der Angeklagte etwa sieben Jahre alt war, hatte der Angeklagte keinerlei Kontakt. Der Kontakt zu seinem leiblichen Vater in Form von begleiteten Besuchskontakten, bei welchen auch die Schwester des Angeklagten, die in die Obhut einer anderen Pflegefamilie gegeben worden war, anwesend war, bestand nach der Aufnahme des Angeklagten in die Pflegefamilie nur noch kurz, einen erneuten Kontaktversuch des leiblichen Vaters nach mehreren Jahren ohne jeglichen Kontakt anlässlich des Todes der leiblichen Mutter lehnte der zwischenzeitlich etwa sieben Jahre alte Angeklagte ab, sodass seither kein Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater bestand. Zu seiner Schwester hat er ebenso keinen regelmäßigen Kontakt wie zu mehreren Halbgeschwistern. Der Angeklagte wuchs als Einzelkind im Haushalt seiner kinderlosen Pflegeeltern, zu denen er ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis hatte und die er als seine „richtigen“ Eltern ansah, in behüteten Verhältnissen auf und entwickelte sich zunächst unauffällig. Der intellektuell durchschnittlich begabte Angeklagte war zwar zum Ende seiner Schulzeit hin unmotiviert bzw. faul, erreichte jedoch letztlich seinen Realschulabschluss. Etwa zu dieser Zeit veränderte sich auch das Verhalten des Angeklagten dahingehend negativ, dass er mit dem von seinen Pflegeltern für ihn angeschafften Motorroller umher fuhr und sich nicht um seine berufliche Zukunft kümmerte. Zudem begann er, Geld aus dem Portemonnaie der Zeugin M. zu stehlen und sich auch an ihrem Konto zu bedienen. Die Zeugin M., die den Angeklagten stets unterstützte, vergab dem Angeklagten jedoch diese Vergehen und versuchte, ihn zu einer (weiteren schulischen oder praktischen) Ausbildung zu motivieren. Er besuchte sodann zunächst ein Berufskolleg mit dem Schwerpunkt Technik, wo er jedoch nach kurzer Zeit nicht mehr erschien, sondern stattdessen mit seinem Motorroller durch die Gegend fuhr. Der Zeugin M. gegenüber verschwieg er dies jedoch und verließ jeden Morgen das Haus, um mit der Rückkehr nach regulärem Unterrichtsende den Eindruck eines regelmäßigen Schulbesuchs aufrechtzuerhalten. Nachdem er plötzlich verschwunden war und erst nach vier Wochen, in denen die Zeugin M. vom Verbleib des Angeklagten keine Kenntnis und deshalb eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte, kehrte der Angeklagte zurück und räumte sein Fernbleiben vom Berufskolleg ein. Da eine Fortsetzung des Besuchs des Berufskollegs nicht mehr erfolgsversprechend war, besorgte die Zeugin M. dem Angeklagten eine Praktikumsstelle bei einem befreundeten Schornsteinfeger. Zunächst nahm der Angeklagte das Praktikum etwa zwei Wochen lang auch wahr, da die Zeugin M. ihn jeden Morgen zur Arbeitsstelle fuhr. Als er dann jedoch selbständig mit seinem Motorroller dorthin fahren sollte, blieb er der Praktikumsstelle fortan fern und spiegelte der Zeugin M. abermals den regelmäßigen Besuch des Arbeitsplatzes vor. Ein weiteres Praktikum als Kfz-Mechatroniker brach der Angeklagte ebenfalls wieder ab. Obschon der Angeklagte den Wunsch hatte, zur Berufsfeuerwehr zu gehen, begann er keine dafür erforderliche handwerkliche/technische Ausbildung. Seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, in die er mit etwa 17 Jahren eintrat, nahm er ebenfalls nur kurzzeitig wahr. Die Zeugin M. wollte den Angeklagten sodann auch insoweit bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz unterstützen, als dass sie die Kosten für die Fahrschule zum Erwerb des Pkw-Führerscheins übernahm und ein gebrauchtes Auto für den Angeklagten erwarb. Auch diesbezüglich spielte der Angeklagte seiner Pflegemutter einen normalen Verlauf der Ausbildung in der Fahrschule vor, obschon er bereits wusste, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis angesichts mit seinem Motorroller begangener Vergehen seitens der Verwaltungsbehörde von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht wurde. Nachdem die Zeugin M. dies durch einen Anruf der Fahrschule erfahren hatte, vergab sie dem Angeklagten auch diese Lüge und meldete ihn unter Kostenübernahme für die medizinisch-psychologische Untersuchung an, die der Angeklagte jedoch nicht erfolgreich absolvierte, sodass er die Fahrerlaubnis – bis heute – nicht erworben hat. Nachdem der Angeklagte die Zeugin M. nicht nur weiterhin regelmäßig belog, sondern ihr auch weiterhin Geld stahl (u.a. indem er jeweils 1.000 Euro von zwei Bankkonten der Zeugin M. abbuchte), warf die Zeugin M. den Angeklagten schließlich kurz nach Erreichen seines 18. Lebensjahrs aus dem Haus. Der Angeklagte war sodann obdachlos. Er besorgte sich einen PKW, in dem er auch schlief. Kurz darauf befand sich der Angeklagte von Juli 2017 an erstmals in Untersuchungshaft. Naung am 17.10.2017 besorgte die Zeugin M., die trotz der zahlreichen Enttäuschungen – der Angeklagte hatte nicht nur unberechtigt Geld von ihren Konten abgehoben, sondern auch andere Betrügereien (z.B. Erwerb eines PKW unter Angabe der Rechnungsadresse der Zeugin M., ohne den Kaufpreis selbst bezahlen zu können) begangen, für die letztlich immer die Zeugin M. aufgekommen war – immer noch um das Wohl des Angeklagten besorgt war, dem Angeklagten eine eigene Wohnung in P., half ihm bei der Ersteinrichtung der Wohnung und zahlte die ersten beiden Monatsmieten. Der Angeklagte, der weiterhin keiner Arbeitstätigkeit nachging und auch keine Sozialleistungen beantragt hatte, zahlte jedoch in der Folge den Mietzins nicht, so dass der Mietvertrag schließlich seitens des Vermieters gekündigt wurde. Nachdem er wiederum Diebstähle und andere Straftaten begangen hatte, kam er im Januar 2018 erneut in Untersuchungshaft und verbüßte schließlich nach der nachfolgend dargestellten Verurteilung vom 26.04.2018 die gegen ihn verhängte Einheitsjugendstrafe teilweise, bevor er im September 2019 unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen wurde. Nach der Haftentlassung hatte der Angeklagte zunächst sehr gute Ausgangsbedingungen, um künftig ein geregeltes, straffreies Leben zu führen. Während der Haft hatte er die Qualifikation zum Realschulabschluss nachgeholt und eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer erfolgreich abgeschlossen. Die Sozialarbeiter bzw. die Berufsvorbereitungsabteilung hatten den Angeklagten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und einer Wohnung erfolgreich unterstützt, sodass der Angeklagte nach der Haftentlassung eine eigene Wohnung in der FS.-straße in Q. bezog und eine Arbeitsstelle bei der Firma U. in Q. hatte. Er war in Vollzeit angestellt, hatte nette Kollegen und wurde gut bezahlt. Auch unterstützte seine Pflegemutter ihn abermals in der Hoffnung, dass der Angeklagte diese Chance für einen Neustart in ein geregeltes Leben nutzen würde. Gleichwohl nutzte der Angeklagte die guten Rahmenbedingungen nicht. Er erschien bereits nach kurzer Zeit nicht mehr regelmäßig zur Arbeit und wurde daher bereits Ende des Jahres 2019 aufgrund seines häufigen Fernbleibens wieder gekündigt. Von seinem ersten Gehalt hatte sich der Angeklagte sofort ein Auto gekauft und fuhr mit diesem herum, statt arbeiten zu gehen. Da er keine Miete mehr zahlte, musste er schließlich im März 2020 seine Wohnung räumen. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, beging er sodann wieder Diebstähle. Auch bestellte er mehrmals Waren, ohne diese zu bezahlen, wofür die Zeugin M. letztlich mehrmals aufkam. Er benutzte auch mehrmals die Kontodaten der Zeugin M., der insgesamt aufgrund der Diebstähle und Betrügereien des Angeklagten ein Gesamtschaden von etwa 40.000 Euro entstanden ist, bis diese schließlich die Konten wechselte. Er lebte sodann überwiegend in seinem Auto, übernachtete aber gelegentlich auch bei Bekannten, hierunter auch bei der Zeugin ZI., worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Nachdem er das Auto nicht mehr benutzen konnte, schloss er unter Vorlage seiner alten Verdienstbescheinigungen und unter Vorspiegelung seiner tatsächlich nicht bestandenen Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft einen Leasingvertrag für einen PKW der Marke Audi, Typ Q3, ab, der ihm im Juni 2020 übergeben wurde. Er lebte sodann in dem Audi bis das Fahrzeug im August 2020 aufgrund einer wegen der nicht erfolgten Zahlung der Leasingraten erstatteten Anzeige wegen Unterschlagung durch die Polizei sichergestellt wurde. Anschließend übernachtete der Angeklagte in dem zu seiner ehemaligen Wohnung gehörenden Kellerabteil, in welches er sich Zutritt verschaffen konnte, da er die entsprechenden (Zweit-)Schlüssel nach seinem Auszug behalten hatte. Auch in dieser Zeit beging er wieder Diebstähle, wobei er aus dem zur Übernachtung genutzten Keller auch verschiedene Freizeitkleidung der Polizei NRW (u.a. einen Pullover) eines Hausbewohners stahl. Gegen Oktober 2020 mietete er eine Wohnung in der G.-straße in Q. an, wobei er auch in diesem Fall von Beginn an nicht vorhatte, den Mietzins zu entrichten. Etwa Dezember 2020 zog er sodann auf den Hof der Zeuginnen O. in Z.-straße, V. (R.), wo er bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache – das Mietverhältnis über die Wohnung in der G.-straße war zwischenzeitlich seitens des Vermieters wegen der Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt worden – mietfrei in deren Haushalt wohnte. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Zu seinem Beziehungsleben wird nachfolgend unter Ziffer II. noch auszuführen sein. Zuletzt war der Angeklagte arbeitslos und ohne Einkünfte. Er hat Schulden in unbekannter, mindestens jedoch mittlerer fünfstelliger Höhe. Der Angeklagte ist von schwerwiegenden Erkrankungen und Unfällen bislang verschont geblieben. Alkohol konsumiert der Angeklagte nur äußerst selten und in geringen Mengen. Betäubungsmittel hat er nie konsumiert. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 16.07.2013 – 50 Js 834/13 – wurde in einem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG. 2. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 27.12.2013 – 8 Ds -54 Js 1357/13- 203/13 – wurde ein gegen den Angeklagten geführtes Verfahren wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls nach § 47 JGG eingestellt. 3. Mit Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 09.03.2015 – 8 Ds -54 Js 1797/14- 4/15, rechtskräftig seit dem 09.03.2015, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach Jugendstrafrecht verwarnt. Zudem wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 02.11.2015 – 8 Ds -54 Js 961/15- 208/15, rechtskräftig seit dem 02.11.2015, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach Jugendstrafrecht verwarnt. Zudem wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 19.10.2017 – 8 Ls -54 Js 825/17- 167/17, rechtskräftig seit dem 27.10.2017, wurde der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls in 10 Fällen, Urkundenfälschung in 5 Fällen, Betrugs in 2 Fällen, Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „ Der Angeklagte brach zu einem nicht genau bestimmbaren Tatzeitpunkt im Zeitraum 18.06.2017 08.55 Uhr bis 25.06.2017 16.36 Uhr in die Wohnung der Zeugin T. B., C.-straße N01, N02 P. ein, in dem er zunächst versuchte, mittels einer Bohrmaschine das Profilzylinderschloss zur Terrassentür des Wintergartens im rückwärtigen Bereich aufzubohren. Nachdem dies misslang, schlug er eine Glasscheibe seitlich des Wintergartens ein und verschaffte sich so Zutritt zum Wintergarten. Anschließend begab er sich durch die unverschlossene Küchenzugangstür in den Küchenraum. Hier brach er mittels eines Spatens die verschlossene Küchentür zum Wohnbereich auf. Aus der Wohnung entwendete er ein Etui mit Ringen, ein Schmuckkästchen mit Modeschmuck, eine Geldkassette, zwei Fernsehgeräte, zwei Bilder und die Schlüssel zu dem PKW Daimler Benz (A-Klasse) mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-B 00 der Geschädigten T. B.. Die entwendeten Gegenstände verbrachte er dann in eine von ihm ebenfalls aufgebrochene Gartenhütte im Bereich des Hauses C.-straße N01 in P.. Aus der entwendeten Geldkassette nahm der Angeklagte 65,00 Euro Bargeld an sich. Mit dem Schlüssel entwendete er dann den dazu gehörigen PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen AAA-B 00, in dem er damit vom Grundstück wegfuhr. Zum Führen eines Kraftfahrzeugs war er nicht berechtigt, da er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Am 07.07.2017 fuhr der Angeklagte mit einem PKW BMW, an dem er die entwendeten Kennzeichen AAA-C 00 angebracht hatte, auf das Gelände der Aral-Tankstelle E.-straße N03, N04 D., obwohl er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. An der Aral-Tankstelle betankte er das Fahrzeug mit N03,94 l Benzin im Wert von 94,75 Euro und entfernte sich dann mit dem Fahrzeug vom Gelände der Tankstelle ohne – wie von Anfang an beabsichtigt – den getankten Kraftstoff zu bezahlen. In der Zeit vom 13.05.2017, 20:00 Uhr bis 14.05.2017, 07:10 Uhr entwendete der Angeklagte vom PKW der Zeugin PI. KW., der auf der SX.-straße in Höhe des Hauses Nr. N05, N06 D. abgestellt war, die amtlichen Kennzeichen AAA-CVC 00. Der Angeklagte entwendete der Zeit vom 02.05.2017, 13:40 Uhr bis 03.05.2017, 01:00 Uhr auf dem Parkplatz des Werks CA. HP. die amtlichen Kennzeichen AAA-CXC 000, die an dem PKW Opel Corsa des Zeugen in der CO. LO. angebracht waren. In der Zeit vom 03.05.2017, 10:00 Uhr, bis 14.05.2017, 11:30 Uhr, brachte der Angeklagte diese entwendeten Kennzeichen an den PKW VW Passat an, der im Hof des Hauses KT.-straße N07 in N06 D. abgestellt war, um den Anschein einer ordnungsgemäßen Anmeldung bzw. amtlichen Kennzeichnung hervorzurufen. Der Angeklagte entwendete im Tatzeitraum 21.06.2017 bis 22.06.2017 von dem PKW VW Golf 3 des Zeugen JZ. GZ., der auf der KH.-straße in Höhe des Hauses Nr. 7 b in N02 P. abgestellt war, die vorderen Kennzeichen AA-CC 00. Der Angeklagte entwendete in der Zeit vom 04.05.2017 20:00 Uhr bis 05.05.2017 07:30 Uhr von dem PKW des Zeugen XY. LT., der auf der VB.-straße in Höhe des Hauses Nr. N16 a, N06 D. abgestellt war, die beiden amtlichen Kennzeichen: AAA-AB 000. Am 05.05.2017 gegen 05:15 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem PKW VW Passat, an dem die zuvor entwendeten Kennzeichen AAA-ABA 000 angebracht waren, auf das Gelände der NR.-Tankstelle, XJ.-straße N08, N09 D., obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dort betankte er das Fahrzeug mit Super-Kraftstoff im Wert von 101,00 Euro und verließ dann mit dem Fahrzeug die Tankstelle ohne - wie von Anfang an beabsichtigt - den getankten Kraftstoff zu bezahlen. Am 08.05.2017 gegen 13:45 Uhr fuhr der Angeklagte erneut ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein mit dem PKW VW Passat, an dem er wiederum die Kennzeichen AAA-ABA 000 angebracht hatte, die NR.-Tankstelle, EN.-straße N08 in N10 D.. Dieses Mal betankte er das Fahrzeug mit Super-Kraftstoff im Wert von 100,88 Euro. Dann entfernte er sich mit dem Fahrzeug von der Tankstelle ohne - wie von ihm von Anfang beabsichtigt - den getankten Kraftstoff zu bezahlen. Der Angeklagte fuhr am 02.05.2017 gegen 09:30 Uhr mit einem von ihm geführten VW Passat auf das Gelände der NR. Tankstelle, XJ.-straße N08N09 D., obwohl er für das Fahrzeug über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. An der Tankstelle betankte der Angeklagte den PKW mit 72 Liter Super-Kraftstoff im Wert von 104,33 Euro. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem PKW VW Passat vom Gelände der Tankstelle ohne - wie von Anfang an beabsichtigt - die Tankrechnung zu bezahlen. Am 02.05.2017 gegen 18:20 Uhr entwendete der Angeklagte die an dem PKW Ford Fiesta der Zeugin NH. CH., der auf der SZ.-straße in N11, D. abgestellt war, beide amtliche Kennzeichen AAA-CC 0001. Ebenfalls am 02.05.2017 brachte der Angeklagte die entwendeten Kennzeichen AAA-CC 0001 an dem ihm gehörenden PKW VW Passat an, der auf der KT.-straße 00 in D. abgestellt war, um den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Der Angeklagte entwendete in der Zeit vom 08.04.2017, 07.50 Uhr bis 12.04.2017, 18.00 Uhr von dem PKW der Zeugin MI. JC., der am Bahnhof IW. in N04 D. abgestellt war, die amtlichen Kennzeichen AAA-ÜÜ 000. Die entwendeten Kennzeichen brachte der Angeklagte an seinem PKW VW-Passat an und fuhr mit diesem PKW am 24.04.2017 um 08.45 Uhr von D. nach XG., wo er unter anderem die YM.-straße befuhr, obwohl für den PKW VW-Passat der nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand und der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. In der Zeit vom 24.04.2017, 05.40 Uhr bis 24.04.2017, 15.50 Uhr entwendete der Angeklagte von dem PKW des Zeugen IE. IRQH., der auf der SZ.-straße in N11 D. abgestellt war, die amtlichen Kennzeichen AAA-YA 000. Am 02.05.2017 waren von dem Angeklagten die entwendeten Kennzeichen AAA-YA 000 an seinem PKW VW-Passat angebracht worden. Gegen 07.20 Uhr des 02.05.2017 wurde er schlafend auf der KT.-straße 41 in D. in dem VW-Passat angetroffen. Der Angeklagte nutzte am 31.05.2017 um 22.06 Uhr den Zug Nr. N12 der LL.-Bahn GmbH von P.-LY. nach P.-West ohne gültigen Fahr-ausweis. Er hatte von Anfang an vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Am 12.06.2017 gegen 20.21 Uhr nutzte er erneut ein Verkehrsmittel der LL.Bahn GmbH (Zug Nr. N13) auf der Fahrt von XG. nach D. Hauptbahnhof. Auch hier hatte er Angeklagte von Anfang an vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Am 17.08.2016 kaufte der Angeklagte in P. den PKW BMW 316 i mit der Fahrgestell-Nr. N14 des Zeugen BA. SS. für 550,00 Euro. Mit dem Zeugen SS. einigte er sich auf eine Anzahlung von 100,00 Euro, die er auch entrichtete. Der Zeuge SS. überließ daraufhin dem Angeklagten das Fahrzeug. Die Restzahlung war für den 01.09.2016 vereinbart. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte er den Restbetrag von 450,00 Euro nicht, weil er nicht über irgendwelche Geldmittel verfügte. Am 27.08.2016 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr entwendete der Ange- schuldigte das hintere Kennzeichen E - J 6153 vom PKW Seat der Zeugin KY. BC., der auf der QB.-straße in Höhe des Hauses Nr. N07 in N11 D. abgestellt war. Am 06.09.2016 befand sich der vom Angeklagten beim Zeugen SS. erworbene PKW BMW auf der HG.-straße in N15 P.. An dem PKW waren von dem Angeklagten hinten die entwendeten Kennzeichen E - J 6153 und vorne die Kennzeichen D - QT 4610 angebracht, um den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Am 10.09.2016 in der Zeit von 11.05 Uhr bis 18.20 Uhr entwendete der Angeklagte vom PKW Skoda Fabia des Zeugen MB. XV., der auf der SZ.-straße in N11 D. abgestellt war, die amtlichen Kennzeichen AAA-BB 1222. Am 05.10.2016 befuhr der Angeklagte mit dem von ihm erworbenen PKW BMW gegen 13.00 Uhr u. a. die PP.-straße in P., obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. An dem Fahrzeug hatte er vorher die von ihm entwendeten Kennzeichen AAA-BB 1222 angebracht. In der Zeit vom 09.10.2016, 22.00 Uhr, bis 10.10.2016, 09.00 Uhr, entwendete der Angeklagte vom PKW der Zeugin WO. IS., der auf der BM.-straße in Höhe des Hauses Nr. N16 in N11 D. abgestellt war, die amtlichen Kennzeichen AAA- NN 0000. Am 11.10.2016 gegen 18.00 Uhr brachte der Angeklagte die entwendeten Kennzeichen AAA- NN 0000 an einen PKW VW Golf 3 an, den er zuvor von dem Zeugen WF. erworben hatte, und der auf der WR.-straße in Höhe des Hauses Nr. N17 a in N02 P. abgestellt war, um den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Am 14.03.2017 erwarb der Angeklagte von dem Zeugen WT. XM. einen PKW Honda Civic in D. für 300,00 Euro. Mit ihm einigte er sich auf eine Anzahlung von 150,00 Euro, die er auch bezahlte. Daraufhin wurde ihm vom Zeugen XM. das Fahrzeug überlassen. Die Restzahlung sollte ein bis zwei Tage später erfolgen. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte er den restlichen Betrag von 150,00 Euro nicht. Über Geldmittel zu Zahlung des Restbetrags verfügte er nicht. Am 09.04.2017 befuhr der Angeklagte gegen 02.11 Uhr mit einem PKW BMW die VT.-straße und die KP.-straße in N11 D., obwohl er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte und für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. An dem Fahrzeug waren die nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen AAA-DD 0000 angebracht, um den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. “ 6. Mit Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 26.04.2018 – 8 Ls -54 Js 78/18- 47/18, rechtskräftig seit dem 04.05.2018, wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der „ Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 19.10.2017 “ wegen Diebstahls in 2 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen, Computerbetrugs in 4 Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „ Am 09.01.2018 gegen 18:00 Uhr brachte die Zeugin T. B. den Angeklagten mit ihrem PKW von ihrer Wohnanschrift EW.-straße N01, N02 P. zur Wohnung des Angeklagten in der WG.-straße N18 in N15 P.. Bevor der Angeklagte in den Wagen eingestiegen war, hatte er den Wohnungsschlüssel der Zeugin B. von ihrem Schlüsselbund entfernt und an sich genommen. Beim Einsteigen in das Auto legte er den restlichen Schlüsselbund ohne den entfernten Schlüssel in die Mittelkonsole ihres PKW Daimler-Benz A 180, so dass sie den Diebstahl des Schlüssels nicht bemerkte. Nachdem die Zeugin B. mit ihrem PKW wieder zu Hause angekommen war, stellte sie fest, dass ihr Wohnungsschlüssel aus der Mittelkonsole entwendet worden war. Da sie den Angeklagten nicht mehr antreffen oder fernmündlich erreichen konnte, war sie gezwungen, einen Zweitschlüssel bei ihrer Schwester zu besorgen. Gegen 01:00 Uhr kehrte die Zeugin B. nach Hause zurück und legte sich schlafen. Bevor sie zu Bett ging, verschloss sie das Haus ordnungsgemäß und stellte ihr Fahrzeug in der verschlossenen Garage ab. Ihre Handtasche stellte sie auf einen Stuhl im Esszimmer. In den frühen Morgenstunden des 10.01.2018 begab sich der Angeklagte zur Wohnung der Zeugin B. und öffnete mit dem von ihm entwendeten Schlüssel die Tür zu deren Wohnung. Aus ihrer Handtasche entwendete er deren Geldbörse, in der sich ihr Personalausweis, ihr Führerschein, ihre Krankenkarte und ca. 200,00 Euro Bargeld befanden. Außerdem entwendete der Angeklagte die EC-Karte der Zeugin B. für ihr Konto Nr. N19 bei der Volksbank XC. sowie den Schlüssel für ihren PKW Daimler-Benz A 180. Dann ging er in die Garage der Zeugin B. und entwendete mit Hilfe dieses entwendeten Schlüssels den PKW Daimler-Benz A 180 mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-CI 00, indem er damit davonfuhr. Zum Zeitpunkt der Tat verfügte der Angeklagte nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der Zeit vom 09.01.2018, 17:00 Uhr bis 10.01.2018; 05:45 Uhr entwendete der Angeklagte auf der FP.-straße, in N20 JP. die amtlichen Kennzeichen AAA-QQ 000 des dort abgestellten PKW des Zeugen WV. BN. XN.. Mithilfe der entwendeten EC-Karte der Zeugin B. für ihr Konto Nr. N19 bei der Volksbank XC. hob der Angeklagte in 4 Fällen an Geldautomaten unberechtigt Geld ab. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a) 10.01.2018, 07:06 Uhr Volksbank D.-IZ. Nord = 500,00 Euro b) 11.01.2018, 04:33 Uhr Volksbank D.-RX. = 1.000,00 Euro c) 11.01.2018, 05:36 Uhr Volksbank D.-IZ. Nord = 1.000,00 Euro d) 11.01.2018, 07:10 Uhr Volksbank CW. = 500,00 Euro Am 14.01.2018 gegen 00:46 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem entwendeten PKW der Zeugin B. die FZ.-straße in FN.. An dem PKW hatte der Angeklagte die entwendeten Kennzeichen AAA- QQ 000 angebracht. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenfalls am 14.01.2018 gegen 13:30 Uhr befuhr er mit dem entwendeten PKW der Zeugin B., an dem weiterhin die entwendeten Kennzeichen AAA-QQ-000 angebracht waren, die BAB 2 von der Anschlussstelle Q. bis zum Rastplatz IA. im Bereich GE., obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Dort wurde er von der Polizei vorläufig festgenommen. In der Zeit vom 05.11.2017, 14:30 Uhr bis 06.11.2017, 11:00 Uhr entwendete der Angeklagte den auf der VT.-straße in Höhe des Hauses N21 in N15 P. abgestellten PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen AAA- ÜÜ 00 der Zeugin KK. IU., indem er das Fahrzeug mit einem dafür nicht bestimmten Schlüssel öffnete und mit dem Fahrzeug davon fuhr, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Am 10.11.2017 gegen 20:55 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem entwendeten PKW VW Golf, amtl. Kennzeichen: AAA- ÜÜ 00, u.a. die HK.-straße in N04 D., obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte betankte am 07.11.2017 gegen 13:06 Uhr den PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen AAA- ÜÜ 00 an der Total-Station PH. UO., WG.-straße N23, N15 P. mit Super Kraftstoff im Wert von 73,14 Euro. Wie von Anfang beabsichtigt, bezahlte der Angeklagte den getankten Kraftstoff nicht, sondern fuhr mit dem Fahrzeug von dem Tankstellengelände davon, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. “ Nachdem der Angeklagte einen Teil der Jugendstrafe verbüßt hatte, wurde der Rest der Jugendstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.08.2019 zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte im September 2019 aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 02.09.2022. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 09.05.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 10.05.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom gleichen Tage (621 Gs -401 Js 42/21 K- 757/21) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F.. II. 1. Vorgeschichte Der unter Ziffer I. beschriebene, unstete Lebenswandel des Angeklagten ging einher mit der ständigen Suche des Angeklagten nach neuen Frauenbekanntschaften. Hierbei ging es dem Angeklagten nie um den Aufbau einer echten, emotionalen Bindung seinerseits. Bei den jeweiligen Frauen erzeugte er indes durch Vorspiegelung eigener, tatsächlich nicht vorhandener Gefühle regelmäßig solche Gefühle, die zu einer emotionalen Bindung an den Angeklagten führen sollten und häufig auch führten. Der Angeklagte verfolgte indes ausschließlich das Ziel, mit diesen Frauen sexuellen Kontakt haben zu können und hierbei insbesondere auch seine speziellen sexuellen Vorlieben des Geschlechtsverkehrs in Form der Penetration der Sexualpartnerin von hinten, während diese mit nach vorne gebeugtem Oberkörper vor ihm kniet (sogenannte „a tergo“- oder „Doggy“-Position), der analen Penetration der Sexualpartnerin und dem Fesseln und Würgen der Sexualpartnerin während des Geschlechtsakts ausleben und befriedigen zu können. Hierzu schrieb der Angeklagte – abgesehen von den ihm zuvor bereits anderweitig bekannten Zeuginnen TA. und CU. – wahllos und in großer Anzahl Frauen auf Social-Media-Plattformen (überwiegend Facebook und Instagram) und Dating-Portalen bzw. -Apps (u.a. Lovoo) an, die ihm in den weit überwiegenden Fällen zuvor nicht bekannt waren. Während ein Großteil der so angeschriebenen Frauen nicht reagierte oder jedenfalls nach kurzem Austausch von Nachrichten ein weiteres Kennenlernen nicht erfolgte, hatte der Angeklagte aufgrund der großen Anzahl an angeschriebenen Frauen regelmäßig auch Erfolg in Form persönlicher Treffen, die dann auch regelmäßig in sexuellem Kontakt mündeten. Um seine Erfolgschancen zur Erreichung seines wahren Ziels zu erhöhen, spielte der Angeklagte den jeweiligen Frauen nicht nur echte Gefühle vor, sondern legte ein ausgeprägtes betrügerisch-manipulatives Verhalten an den Tag, um emotionale Gefühle bei den Frauen hervorzurufen und sich deren Vertrauen zu erschleichen. Hierzu nutzte er insbesondere auch seine seit seiner Jugendzeit entwickelte Fähigkeit zum Aufbau von Lügenkonstrukten aus. Spätestens seit der Entlassung aus der Strafhaft im Jahre 2019 täuschte er hierbei die Frauen auch über seine wahre Identität bzw. Persönlichkeit, indem er sich mehrere Jahre älter machte und vorgab, Polizist (bzw. gegenüber der Zeugin ZI. Feuerwehrmann) von Beruf zu sein und mit beiden Beinen im Leben zu stehen. Seit seinem Einzug auf dem Hof der Zeuginnen O. gab er neuen Bekanntschaften gegenüber auch an, er sei Besitzer des Hofes mit mehreren Pferden und Hunden und würde diesen mit seiner Schwester bewohnen. Ihm war hierbei bewusst, dass er dadurch mehr Wertschätzung erfuhr und als ganz anderer Mensch – und nach eigener Aussage des Angeklagten nicht wie „jemand, der arbeitslos durch die Welt krauche“ bzw. als „Idiot“ – wahrgenommen wurde und ihm dies half, „vernünftige Leute“ kennenzulernen, was ihm bei Offenlegung seiner wahren Persönlichkeit und Lebensverhältnisse nicht in dieser Form gelungen wäre. Im Rahmen seiner vielfachen „Beziehungen“ bzw. sexuellen Kontakten zeigte der Angeklagte, der auch und gerade in sexueller Hinsicht stets ausschließlich egoistisch dachte und handelte, sich gegenüber den jeweiligen Frauen regelmäßig sehr dominant, aggressiv und rücksichtslos mit (auch sexuell) sadistischen Elementen. Hierbei kam es auch zu mehreren Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der Frauen. Im Einzelnen lässt sich das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten wie folgt nachzeichnen: Die im Jahr 1999 geborene Zeugin TA. wähnte sich in den Jahren 2015/2016 etwa ein Jahr lang mit dem Angeklagten, den sie vom Sehen her schon seit Kindertagen von Besuchen auf Festen der freiwilligen Feuerwehr, in der ihr Vater und der Pflegevater des Angeklagten beide aktiv waren, kannte und den sie schon seit längerer Zeit anhimmelte, in einer Beziehung – in den ersten sechs Monaten sah sich die Zeugin bereits in einer Beziehung mit dem Angeklagten, obschon sie sich in dieser Zeit noch nicht trafen, sondern erst nach etwa sechs Monaten regelmäßig sahen, als die Zeugin erstmals mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Die Beziehung gestaltete sich sodann ganz nach den Wünschen des Angeklagten dergestalt, dass man nichts zusammen unternahm oder ein für Beziehungen übliches Miteinander lebte, sondern sich ausschließlich in der Garage seines Elternhauses traf und dort sexuell aktiv wurde. Die Zeugin war in den Angeklagten hingegen sehr verliebt, weshalb sie zwar unzufrieden mit dieser Situation war, es aber hinnahm, um ihn nicht zu verlieren. Ebenso kam sie aus diesem Grund seinem ständigen Wunsch nach (möglichst täglichem) Geschlechtsverkehr nach, obschon sie diesen nicht so oft wünschte wie der Angeklagte und ihm dies auch mitteilte, was den Angeklagten nicht davon abhielt, sie immerzu dazu zu drängen. Bei dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten, den die Zeugin als nicht angenehm empfand, drang der Angeklagte meistens in seiner favorisierten „Doggy“-Stellung von hinten in die Zeugin ein und stieß sehr kräftig zu – die Zeugin beschreibt den Geschlechtsverkehr heute rückblickend als „ eher die harte Schiene “ bzw. „ er hat mich hart von hinten rangenommen “. Die Zeugin fühlte sich hierbei nur wie ein Objekt und ließ es – ohne eigene Freude daran – nur über sich ergehen, um den Angeklagten nicht zu verlieren. Der Angeklagte führte auch den von ihm favorisierten Analverkehr in der „Doggy“-Stellung regelmäßig bei der Zeugin durch und achtete dabei nur auf seine Bedürfnisse. Letztlich beendete die Zeugin die Beziehung zu dem Angeklagten erst, als sie herausfand, dass der Angeklagte sich auch mit einer anderen Frau traf. Obschon die Zeugin anschließend keinen Kontakt mehr wünschte, schrieb der Angeklagte sie über mehrere Monate hinweg wiederholt an, teilweise auch von anderen Handynummern, nachdem die Zeugin ihn blockiert hatte. Etwa ein Jahr nach der Trennung kam es im Jahr 2017 zu folgendem Vorfall: Der Angeklagte fuhr mit einem PKW an dem Berufskolleg in P. vor, wo die Zeugin in einer Unterrichtspause gerade vor dem Gebäude stand. In dominanter und aggressiver Weise forderte er die Zeugin mit den Worten „ Du kommst jetzt mit “ auf, zu ihm ins Auto zu steigen, und zog sie an ihrem Arm in den Innenraum, nachdem diese die Beifahrertüre des Fahrzeugs geöffnet hatte. Die Zeugin hatte nur halbherzig Widerstand geleistet, weil sie trotz der von ihr angesichts der vorherigen Verhaltensweisen des Angeklagten rational als zwecklos eingeschätzten Option einer Wiederaufnahme der „Beziehung“ aufgrund ihrer fortbestehenden Gefühle für den Angeklagten noch die irrationale Hoffnung hatte, dass der Angeklagte sich ändern könnte. Der Angeklagte fuhr mit der Zeugin sodann in einen Waldweg, wo er stehen blieb. Sodann öffnete er unter der Bemerkung gegenüber der Zeugin, dass er wisse, dass sie das doch wolle und es ihr gefallen werde, die Hose der völlig verunsicherten Zeugin, griff mit seiner Hand in die Hose und führte zwei Finger in die Scheide der Zeugin ein. Die Zeugin hatte dem Angeklagten nach seiner Bemerkung gesagt, dass sie das nicht wolle, konnte aufgrund ihrer Verunsicherung und dem Überraschungsmoment jedoch zunächst keine echte körperliche Gegenwehr zeigen. Schließlich schaffte es die Zeugin aber nach etwa 2-3 Minuten, dem Angeklagten in dessen Arm, mit welchem er in ihre Hose griff, zu beißen, sich von dem Angeklagten zu lösen, aus dem Auto auszusteigen, ihre Hose zu schließen und sich zu Fuß nach Hause zu flüchten. Der Biss war hierbei zwar nicht besonders stark und verursachte bei dem Angeklagten keine starken Schmerzen, war jedoch als Zeichen der von der Zeugin nicht zu erwartenden weiteren Hinnahme des Handelns des Angeklagten ausreichend, sodass der Angeklagte die Zeugin nicht verfolgte. Die dem Angeklagten während der Beziehung sehr emotional verbundene Zeugin leidet bis heute unter psychischen Problemen wegen des mit dem Angeklagten Erlebten und befand sich in der Vergangenheit bereits in Behandlung, derzeit wartet sie auf einen Platz für eine stationäre Behandlung, da durch das hiesige Verfahren die psychische Belastung der Zeugin aufgrund der wieder aufgekommenen Erinnerungen wieder verstärkt wurde. Anfang des Jahres 2016 führte der Angeklagte eine etwa 2-3 Monate lange Beziehung mit der im Jahr 2000 geborenen Zeugin ZP.. Die beiden trafen sich in dieser Zeit regelmäßig in der Garage des Elternhauses des Angeklagten, wo sie auf einer dort befindlichen Matratze Geschlechtsverkehr hatten. Nach etwa einem Monat wollte der Angeklagte mit der noch jungen und sexuell unerfahrenen Zeugin den Analverkehr ausführen, wozu die Zeugin aus Liebe zu ihm zustimmte. In der Folge führten die beiden auf Wunsch des Angeklagten, der ständig und nach Möglichkeit mehrmals täglich sexuell aktiv werden wollte, überwiegend und zum Ende der Beziehung hin fast ausschließlich Analverkehr in der „Doggy“-Position durch, wobei der Angeklagte der Zeugin häufig auf das Gesäß schlug und sie an den Haaren. zog, was jedoch einvernehmlich erfolgte. Als die Zeugin sich mit dem Angeklagten erneut in der Garage traf, um die Beziehung zu dem Angeklagten endgültig zu beenden und zu ihrem Ex-Freund zurückzukehren, setzten sich die beiden auf Wunsch des Angeklagten in das in der Garage stehende Fahrzeug. Der Angeklagte versuchte zunächst, die Zeugin durch Argumente umzustimmen. Als ihm dies nicht gelang, sagte er „Du willst das doch gar nicht“ und versuchte, die Zeugin zu küssen. Die Zeugin hielt sich die Hand vor den Mund und sagte dem Angeklagten auch, dass sie nicht von ihm geküsst werden wollte. Während er weiter versuchte, die Zeugin zu küssen, öffnete er die Hose der Zeugin und versuchte mit der Hand in die Hose und dort an ihren Schritt zu gelangen, was ihm jedoch nicht gelang. Erst als die Zeugin mit einer Strafanzeige bei der Polizei drohte, stellte der Angeklagte seine Versuche ein, sodass die Zeugin ihre Hose schließen und das Auto verlassen konnte. Die Zeugin ZP. wird bis heute wegen ihrer psychischen Probleme, die neben anderen Ursachen auch in der Beziehung mit dem Angeklagten ihre Wurzel haben, psychotherapeutisch behandelt. Mit der Zeugin CU. führte der Angeklagte von Anfang 2017 bis Dezember 2020 eine von der Zeugin CU. als echte Beziehung mit emotionaler Bindung empfundene, seitens des Angeklagten jedoch nur wegen der sexuellen Kontakte zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse – die er ohne Wissen der eifersüchtigen Zeugin parallel auch mit anderen Frauen suchte und auch hatte – bestandene „Beziehung“. Im Rahmen der sexuellen Kontakte fesselte der Angeklagte der Zeugin CU. die Hände und würgte sie während des Geschlechtsverkehrs kräftig am Hals, was die Zeugin jedoch als Spielart des Geschlechtsverkehrs so wünschte. Hierbei würgte der Angeklagte die Zeugin häufiger auch so intensiv und so lange, dass ihre Sauerstoffzufuhr zum Gehirn abgeschnitten wurde und sie hierdurch bedingt anfing, auffällig stark zu atmen und grunzende Laute von sich zu geben. Mehrmals hielt der Angeklagte den so intensiv ausgeübten Druck auf den Hals der Zeugin auch so lange aufrecht, bis diese das Bewusstsein verlor, was er dann jedoch stets bemerkte und das Würgen einstellte. Auch hiermit war die Zeugin CU. jedoch grundsätzlich einverstanden. Immer wieder kam es auch zu Schlägen des Angeklagten auf den Oberschenkel oder den Arm der Zeugin, wenn dieser sich durch die Zeugin provoziert fühlte, was der Zeugin Schmerzen bereitete. Etwa Anfang März 2020 schrieb der Angeklagte die ihm bis dahin unbekannte Zeugin ZI. über Facebook an, woraus sich zunächst ein regelmäßiger Austausch von Nachrichten ergab. Hierbei gab sich der Angeklagte als 25-jähriger Berufsfeuerwehrmann aus – dies untermauerte er durch ihr zugesandte Bilder von Krankenwagen oder Feuerwehrstationen – und erklärte der Zeugin gegenüber, dass ihm seine Wohnung gekündigt worden sei, was er wahrheitswidrig damit begründete, dass sein Lohn nicht mehr gezahlt worden sei. Ende März zog er sodann bereits bei der Zeugin ein. Nach seinem Einzug sahen sich die beiden jedoch sodann kaum – die Zeugin arbeitete in der Nachschicht und der Angeklagte war tagsüber selten Zuhause – und der Angeklagte zeigte nur noch wenig Interesse an der Zeugin, sodass keine wirkliche Beziehung bestand. Zu sexuellen Handlungen kam es nur zwei Mal. Dem Angeklagten war es insoweit auch nur darauf angekommen, einen Unterschlupf zu haben. Bei der Zeugin hatte er jedoch vor seinem Einzug bei ihr durch eine zunächst charmante Art emotionale Gefühle und die Vorstellung von einer Beziehung mit dem Angeklagten erzeugt. Ende April 2020 verschwand der Angeklagte sodann ohne Ankündigung aus der Wohnung der Zeugin. Der Angeklagte hatte indes die Zeugin nicht nur insoweit ausgenutzt, dass sie ihn angesichts der vorgespielten Gefühle bei ihr wohnen gelassen hatte. Er hatte sie vielmehr auch dazu gebracht, eine SIM-Karte für sein Handy unter Vorlage ihres Personalausweises für ihn zu kaufen, die er anschließend nach der Trennung weiter nutzte, so dass letztlich die Zeugin für die dabei entstandenen Kosten aufkommen musste. Im Sommer 2020 lernte der Angeklagte die Zeugin VG. O. kennen, da diese ihre Freundin, die den Angeklagten über Instagram kennengelernt hatte und mit ihm eine Beziehung führte, regelmäßig mit ihrem Fahrzeug zu ihm fuhr. Nachdem diese Beziehung beendet war, entwickelte sich ab Oktober zunehmender Kontakt und ab Ende November eine Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, in dessen Rahmen sie ihn auch in dessen Wohnung in der G.-straße in Q. besuchte. Nachdem er ihr wahrheitswidrig erzählte, dass seine Wohnung wegen Eigenbedarfs durch den Vermieter gekündigt wurde und hierzu sogar ein Telefonat mit seinem Vermieter vortäuschte, zog der Angeklagte im Dezember 2020 zu der Zeugin auf den Hof in V. (R.). Der Zeugin hatte er in der Kennenlernphase erzählt, dass er Polizist sei. Er trug regelmäßig den gestohlenen Pullover der Polizei, zeigte der Zeugin angebliche Pläne seiner Dienstzeiten, schickte Fotos von vermeintlich eigenen Polizeieinsätzen und war meistens von morgens bis abends ortsabwesend, sodass die Zeugin ihm seine Tätigkeit als Polizist abnahm. Soweit der Angeklagte gelegentlich auch längere Zeit durchgehend Zuhause blieb, erklärte er dies mit einer vermeintlichen Krankschreibung oder auch damit, dass er seine Arbeit in Form des Schreibens von Berichten auch von Zuhause aus machen könne. Zur Fortbewegung nutzte er regelmäßig Fahrzeuge der Familie O., auf deren Hof er keine Miete zahlte, sich aber an den bei der Pflege der Pferde und Hunde anfallenden Arbeiten beteiligte. Die Beziehung zwischen den beiden war von Beginn an von einem dominanten und aggressiven Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin geprägt: Wenn dem Angeklagten ein Verhalten der Zeugin nicht gefiel oder sie nicht schnell genug einer Aufforderung nachkam, schlug er sie regelmäßig gegen den Arm oder trat ihr mit seinem Knie seitlich in ihren Oberschenkel, was ihr Schmerzen bereitete, Hämatome verursachte und in einem Fall dazu führte, dass sie mehrere Minuten lang nur noch humpelnd gehen konnte. Auch drehte der Angeklagte in solchen Situationen der Zeugin den Arm – ähnlich einem Polizeigriff – auf den Rücken und drückte sie so auf den Boden, womit er auch dann nicht aufhörte, wenn die Zeugin ihm die dadurch empfundenen Schmerzen mitteilte und ihn anflehte, damit aufzuhören. Die Zeugin war durch das Verhalten des Angeklagten, für den sie gleichwohl emotionale Gefühle hegte, verängstigt und fügte sich daher zumeist seinen Wünschen, was sich auch im sexuellen Bereich fortsetzte. Bei den sexuellen Kontakten war der Angeklagte ebenso dominant und nahm sich von der Zeugin, für die die sexuellen Kontakte nie befriedigend waren, „was er wollte“. Hierbei erfuhr er regelmäßig besondere Erregung darin, die Zeugin während des Geschlechtsverkehrs zu würgen. Er würgte hierbei regelmäßig die Zeugin so stark am Hals, dass diese nur noch schlecht Luft bekam und zudem Schmerzen verspürte, da der Angeklagte während des Würgens sein Handgelenk kräftig auf das Brustbein der Zeugin drückte. Er hörte mit dieser Behandlung, die der Zeugin selbst keine Luststeigerung brachte, häufig auch nicht sofort auf, wenn die Zeugin ihn dazu unter Mitteilung der von ihr empfundenen Schmerzen aufforderte. Eine grundsätzliche Ablehnung dieser Praktiken durch den Angeklagten äußerte die Zeugin diesem gegenüber deshalb nicht, weil sie in diesem Fall befürchtete, dass er diese dann gewaltsam durchsetzen würde. Diese Annahme beruhte auf dem dominant-aggressiven Verhalten des Angeklagten, aber auch auf früheren Erfahrungen der Zeugin mit ähnlich agierenden Ex-Freunden. Die Beziehung hielt in dieser Form nur wenige Wochen an, da der Angeklagte – dieser war schließlich nicht auf der Suche nach einer langfristigen Beziehung, sondern nach möglichst häufigen Geschlechtsverkehr mit möglichst ständig wechselnden neuen Partnerinnen, womit er auch erfolgreich war – sich ab Anfang Januar 2021 von ihr sowohl in sozialer als auch sexueller Hinsicht zurückzog. Er war häufig nicht Zuhause und zeigte auch sonst kein Interesse mehr an der Zeugin, wodurch zugleich aber auch die Gewalthandlungen gegenüber der Zeugin aufhörten. Erst im April 2021 beendete die Zeugin auch offiziell die Beziehung, die bereits zuvor nicht mehr wirklich gelebt worden war. Gleichwohl gestatteten die Zeuginnen O. dem Angeklagten, weiter auf dem Hof wohnen zu können, bis er eine neue Wohnung gefunden haben würde – der Angeklagte suchte indes nicht nach einer Wohnung, sondern wollte so lange wie möglich die Gastfreundschaft der Zeuginnen O. ausnutzen. Der Angeklagte schrieb auch nach dem Einzug bei der Zeugin VG. O. weiterhin zahlreiche Frauen auf Social-Media-Plattformen und Dating-Apps an, wobei er nunmehr neben seiner vermeintlichen Tätigkeit als Polizist auch vortäuschte, selbst Hof- und Pferdebesitzer zu sein, was er durch auf dem Hof der Zeugin VG. O. aufgenommene Fotos untermauerte. So lernte er auch die Zeugin SC. im Januar 2021 kennen. Bei einem ersten Treffen der beiden in der Wohnung der Zeugin, bei dem der Angeklagte in dem gestohlenen Polizeipullover erschien und viel über seine vermeintliche Tätigkeit als (26 Jahre alter) Polizist sprach, präsentierte sich der Angeklagte unter Verschleierung seiner wahren Absicht – wie auch bei sämtlichen anderen Frauen – zunächst charmant und freundlich, um das Vertrauen der Zeugin, die ihm klargemacht hatte, eine feste Beziehung zu suchen, zu gewinnen. Nachdem man sich so mehrere Male bei der Zeugin getroffen hatte, kam es bei einem weiteren Treffen sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, bei welchem der Angeklagte die Zeugin vaginal in der „Doggy“-Position penetrierte und hierbei zwar durchaus dominant auftrat, aber grundsätzlich ein für die Zeugin noch hinnehmbares Verhalten zeigte. Bei einem weiteren Treffen griff der Angeklagte der Zeugin beim Austausch von Küssen in den Schritt, obschon diese – geschwächt von der an diesem Tag erfolgten zweiten Impfung gegen das Coronavirus – Geschlechtsverkehr abgelehnt hatte. Nachdem sie ihn nochmals darauf hingewiesen hatte, hörte er jedoch damit auf und fuhr dann zügig nach Hause. Nachdem der Angeklagte nach diesem Treffen sodann etwa vier Wochen lang keinen persönlichen Kontakt mehr suchte und die Zeugin ihn zwischenzeitlich sogar auf dem Handy blockiert hatte, kam es doch noch einmal zu Kontakt zwischen den beiden und zwei weiteren Treffen. Bei dem zweiten Treffen kam es abermals zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden, wobei der Angeklagte dieses Mal sehr dominant auftrat und die Zeugin insbesondere in der „Doggy“-Position vaginal penetrierte. Hierbei achtete er in keiner Weise auf die Bedürfnisse der Zeugin und zeigte keine Zärtlichkeit. Vielmehr war er nur auf seine eigene sexuelle Befriedigung bezogen und benutzte die Zeugin wie ein Objekt, indem er sie nach seinem Belieben in Position legte und hierbei ihre Rückenhaltung oder die Position ihrer Beine korrigierte. Nachdem der Angeklagte durch den für die Zeugin sehr unbefriedigenden Geschlechtsverkehr sexuelle Befriedigung erreicht hatte, zog er sich sofort an und wollte die Wohnung verlassen. Da jedoch seine Abholung durch eine unbekannt gebliebene Person nicht funktionierte, fuhr die Zeugin ihn schließlich nach V.. Kurz darauf brach die misstrauisch gewordene Zeugin den Kontakt zu dem Angeklagten ab, da sie über eine bei der Polizei tätige Freundin erfahren hatte, dass der Angeklagte sie bezüglich seines Berufs angelogen hatte. Ebenfalls im Januar 2021 lernte der Angeklagte die Zeugin QE. über eine Dating-App kennen und tauschte mit ihr fortan Nachrichten aus. Auch ihr gegenüber gab er sich als 26 Jahre alter Polizist aus und erzählte ihr, dass er den Hof in EP. mit den Pferden gekauft habe und dort mit seiner Schwester lebe. Die vermeintliche Schwester, die angeblich gegenüber von ihm mitgebrachten Personen eifersüchtig und beleidigend reagieren würde, benutzte der Angeklagte sodann auch als Ausrede, wieso man sich nicht bei ihm treffen konnte. Seit dem 28.02.2021 führten die beiden sodann – eine jedenfalls von der Zeugin als solche empfundene – Beziehung. Während der Angeklagte während der Kennenlernphase bis zur Aufnahme der Beziehung noch charmant und freundlich war, sich zum Beispiel auch regelmäßig per Messenger-Nachricht nach dem Befinden der Zeugin erkundete, ließ dies alsbald nach. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber der Zeugin insbesondere bei kritischen Nachfragen – diese vermutete, dass der Angeklagte ihr gegenüber etwas verheimlichte, u.a. da die Begründung für das nicht mögliche Treffen in seinem Haus ihr nicht nachvollziehbar erschien – aggressiv und fasste ihr regelmäßig an den Hals und drückte zu, wenn er sich hierüber aufregte, wobei die Zeugin teilweise über mehrere Sekunden hinweg kaum noch Luft bekam, Schmerzen empfand und dies dem Angeklagten auch mitteilte, woraufhin der Angeklagte den Griff löste. Dabei musste die Zeugin dem Angeklagten regelmäßig erst mehrmals mitteilen, dass ihr etwas wehtat, bevor der Angeklagte sein Handeln einstellte. Beim Geschlechtsverkehr, den sie erstmals nach zwei Wochen der Beziehung hatten, zeigte sich der Angeklagte sehr dominant und aggressiv. Wenn die Zeugin, die seinen Anweisungen und Wünschen grundsätzlich Folge leistete, eine Anweisung nicht schnell genug umsetzte (z.B. einen Stellungswechsel), schlug er ihr insbesondere in der auf seinen Wunsch weit überwiegend praktizierten „Doggy“-Position so kräftig auf das Gesäß, dass die Zeugin schmerzhafte Hämatome bekam. Die Zeugin empfand die vaginale Penetration in der „Doggy“-Position wegen des damit verbundenen, tiefen Eindringens des Penis des Angeklagten häufig als unangenehm und schmerzhaft. Wenn sie dies dem Angeklagten während des so ausgeführten Geschlechtsverkehrs mitteilte, hörte er erst nach mehrfachem Auffordern durch die Zeugin damit auf. Manchmal setzte er die Penetration mit der Bemerkung, dass er „gleich fertig“ sei bzw. „nicht mehr lange brauche“, trotz des geäußerten, entgegenstehenden Wunsches der Zeugin noch bis zur Ejakulation fort. Zu Beginn der sexuellen Handlungen kam es regelmäßig auch zu leichtem Würgen am Hals der Zeugin, das diese nicht als unangenehm empfand und deshalb hinnahm. In den ersten zwei Wochen der Beziehung hatte der Angeklagte die Zeugin, die damit noch warten wollte, zunehmend dazu gedrängt, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. In dieser Zeit kam es zu folgendem Vorfall: Die beiden waren mit dem Auto unterwegs und hielten in einem Feldweg an, stiegen aus und rauchten Zigaretten. Neben dem Auto kam der Angeklagte der Zeugin näher und sie küssten sich leidenschaftlich. Der Angeklagte wollte dann jedoch mehr und versuchte der Zeugin in die Hose zu fassen, was diese jedoch ausdrücklich verbal ablehnte. Gleichwohl versuchte es der Angeklagte weiter und berührte die Zeugin in ihrem Intimbereich. Als die Zeugin versuchte, seinen Arm bzw. seine Hand aus ihrer Hose zu ziehen, griff der Angeklagte den String der Zeugin und zog diesen mit beiden Händen so kräftig nach oben, dass dieser verrutschte und zwischen Schamlippe und Bein stark einschnitt, was bei der Zeugin zu erheblichen Schmerzen führte. Die Zeugin sagte dem Angeklagten energisch, dass ihr dies weh tue und er aufhören sollte, was sie mehrmals wiederholte. Der Angeklagte, der daran aber Spaß empfand, hörte gleichwohl erst auf, als die Zeugin insofern noch deutlicher wurde, als sie diesem gegenüber erklärte, dass sein Verhalten „grenzwertig“ im Hinblick auf Vergewaltigung sei. Da die Zeugin jedoch in den Angeklagten verliebt war, zog sie aus diesem Geschehen keine Konsequenzen. In der Folge kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der Angeklagte ebenfalls mit der Zeugin an einer abgelegenen Stelle vor dem Auto stand und diese im Rahmen von zunächst nur als Spaß ausgeführten Rangeleien plötzlich mit der Brust in Richtung Fahrzeug auf die Motorhaube drückte, die beiden Arme der Zeugin ergriff, nach hinten zog und sodann mit verdrehten Händen nach oben drückte. Hierdurch erlitt die Zeugin Schmerzen und teilte dies dem Angeklagten mehrmals mit. Gleichwohl hielt der Angeklagte diese Position der Zeugin über mehrere Minuten aufrecht und griff ihr hierbei von außen (über der Hose) in den Schritt. Erst nach mehrfacher Bitte der Zeugin und dem Hinweis, dass er ihr die Hand brechen würde, lockerte er den Griff. 2. Vortatgeschehen Etwa Mitte April 2021 lernte der Angeklagte die Zeugin ZH. über eine Dating-App kennen. Die beiden schrieben sich Nachrichten und trafen sich schließlich spät abends auch persönlich. Das Treffen verlief aus Sicht der Zeugin jedoch etwas uninteressant bzw. langweilig. Deshalb schlug sie vor, zu einer Bekannten zu fahren, da sie wusste, dass diese noch wach sein könnte, da sie nachts Zeitungen austrug. Bei der Bekannten der Zeugin ZH. handelte es sich um die am 03.10.1999 geborene ET. QX., das spätere Tatopfer. ET. QX. war eine lebenslustige, aufgeschlossene und freundliche junge Frau. Sie war in beruflicher Hinsicht sehr zielstrebig, hatte mehrere Praktika absolviert und befand sich nunmehr in einer Ausbildung zur Informatikerin bei der Firma OA. in LA.. Am 05.05.2021 hätte sie ihre Abschlussprüfung absolvieren sollen. Um ihr Auszubildendengehalt aufzubessern, trug sie nebenberuflich nachts Zeitungen und tagsüber auch Briefe aus. Sie hatte eine große Leidenschaft für Autos und „Tuning“. An ihrem eigenen Fahrzeug, einem neon-gelben Ford Ka, an dem sie sehr hing, hatte sie verschiedene optische Veränderungen vorgenommen, u.a. eine auffällige schwarze Folierung mit Dreiecken im Bereich des Fahrzeughecks. Zudem war die Geschädigte eine familiäre und sehr tierliebe Person und hatte in ihrer alleine bewohnten 3-Zimmer-Wohnung ein eigenes Zimmer eingerichtet, in welchem sie zwei Kaninchen hielt. Nachdem die Zeugin ZH. bei der Geschädigten angefragt und diese zugestimmt hatte, fuhren der Angeklagte und die Zeugin ZH. zur Wohnung der Geschädigten an der Anschrift LN.-straße, N24 FV.-BW.. Dort unterhielten sich die drei Personen im Wohnzimmer der Geschädigten, wobei sich der Angeklagte mit der Geschädigten deutlich besser verstand und mehr unterhielt als mit der Zeugin ZH., was allen Beteiligten bewusst wurde. Deshalb sandte die Zeugin ZH. dem Angeklagten per Nachricht auf dessen Handy auch den Link zu dem Instagram-Account der Geschädigten. Nachdem der gemeinsame Abend bei der Geschädigten beendet war und der Angeklagte und die Zeugin ZH. getrennt nach Hause gefahren waren, wurde das Kennenlernen zwischen der Zeugin ZH. und dem Angeklagten nicht mehr weiter intensiviert. Stattdessen tauschten in der Folge die Geschädigte und der Angeklagte regelmäßig Nachrichten aus. Ebenso wie zuvor bereits gegenüber der Zeugin ZH., gab sich der Angeklagte dabei gegenüber der Geschädigten als 27 Jahre alter Polizist mit eigenem Hof mit Hunden und Pferden aus. Auch spielte er der Geschädigten echtes Interesse an ihr bzw. einer festen Beziehung mit ihr vor. Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt – was sie dem Angeklagten auch erzählte – seit fast einem Jahr mit dem Zeugen NA. dergestalt verbunden, dass sie viel Zeit miteinander verbrachten, sich emotional sehr verbunden waren und auch miteinander intim wurden, gleichwohl aber keine offizielle Beziehung führten, da der Zeuge NA. sich hiervor angesichts einer vorangegangenen Trennung durch seine Ex-Freundin fürchtete. Die Geschädigte, die sich eine feste Beziehung wünschte, war sich zunächst unsicher, ob sie den Angeklagten weiter kennenlernen sollte, da sie eigentlich immer noch die Hoffnung hatte, dass der Zeuge NA. seine Ängste irgendwann überwinden würde und eine echte Beziehung mit ihm entstehen könnte. Zugleich fühlte sie sich jedoch von dem – vermeintlich echten – Interesse des Angeklagten an ihrer Person geschmeichelt und war zudem beeindruckt von dem durch den Angeklagten gezeichneten, tatsächlich nicht zutreffenden Bild des Angeklagten, wonach er als 27 Jahre alter Polizist und Besitzer eines eigenen Hofes mit beiden Beinen im Leben zu stehen schien und zudem auch noch Pferde und Hunde besaß, weshalb die Geschädigte gegenüber der Zeugin YA. über WhatsApp schrieb, dass ihr das so „ surreal “ vorkomme, aber es „ echt die Realität “ sei und das Leben des Angeklagten „ gefühlt einfach perfekt “ sei. Nur aufgrund dieses Trugbildes von der Persönlichkeit des Angeklagten, der auf sie „ einen sehr vernünftigen Eindruck “ machte, und der Hoffnung, dass sich eine echte Beziehung hieraus entwickeln könnte, ließ sich die Geschädigte auf den Angeklagten ein. Dem Angeklagten war bewusst, dass sich die Geschädigte bei Offenbarung seiner wahren Lebensumstände und seiner wahren Absichten nicht weiter auf ihn eingelassen hätte. Es kam sodann auch zu mindestens zwei persönlichen Treffen zwischen den beiden in der Wohnung der Geschädigten am 26.04.2021 und am 29.04.2021, wobei der Angeklagte bei dem erstgenannten Treffen auch über Nacht blieb. Bei einem der Treffen kam es zwischen den beiden auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, bei welchem der Angeklagte bereits sehr dominant auftrat, zu dessen Ablauf im Einzelnen jedoch keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. In der Folge zeigte der Angeklagte, der sich parallel schon nach neuen sexuellen Kontakten umschaute und hierzu weitere Frauen anschrieb – alleine am 04.05.2021 zwischen 00:10 Uhr und 12:56 Uhr schickte der Angeklagte über Facebook etwa 120 Nachrichten an über 30 verschiedene Frauen, mit denen er weit überwiegend zuvor noch nie geschrieben hatte – , weniger Interesse an der Geschädigten und sagte ein für das Wochenende vor dem Tattag geplantes Treffen kurzfristig ab. Die Geschädigte war hierüber zwar nicht glücklich, war aber zugleich von dem Angeklagten so angetan, dass sie ihn weiterhin treffen wollte und sich schließlich mit ihm kurz nach Mitternacht des 04.05.2021 für ein Treffen am Mittag verabredete. 3. Unmittelbares Vortatgeschehen Am Tattag, dem 04.05.2021, holte die Geschädigte den Angeklagten – wie auch zu den vorherigen Treffen bereits – mit ihrem Ford Ka zwischen etwa 12 Uhr und 12:30 Uhr in V. ab. Auf der Fahrt zur Wohnung der Geschädigten schrieb der Angeklagte mit seinem Handy weiterhin mit der Zeugin VL., mit welcher er bereits den gesamten Vormittag geschrieben hatte und mit dieser ein Treffen für den Abend dieses Tages ausgemacht hatte. Mit der Zeugin VL., die ebenfalls eine der zahlreichen Frauen war, die der Angeklagte über Instagram kontaktiert hatte, hatte er bereits im April ein erstes Treffen gehabt, bei welchem es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, was der Angeklagte nunmehr nachholen wollte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 13:16 Uhr kamen die beiden schließlich in der Wohnung der Geschädigten an. 4. Tatgeschehen – Erste Tat In der Wohnung der Geschädigten kam es sodann nach relativ kurzer Zeit – beginnend etwa zwischen 13:16 Uhr und 13:30 Uhr – zu zunächst einvernehmlichen sexuellen Handlungen auf dem im Schlafzimmer der Wohnung befindlichen Bett der Geschädigten. Während sich die genauen zeitlichen Abläufe der sexuellen Handlungen nicht im letzten Detail feststellen ließen, konnten indes folgende Feststellungen getroffen werden: Noch vor 13:36 Uhr fesselte der Angeklagte – auf seinen Wunsch bzw. seine Initiative hin – mit Einverständnis der Geschädigten die Hände der Geschädigten mit sogenanntem „Panzertape“ an den Handgelenken hinter dem Rücken der Geschädigten. Die Geschädigte hatte ihr Einverständnis zum Geschlechtsverkehr und erst recht zu der Fesselung nur deshalb erklärt, weil sie aufgrund der bereits geschilderten, von dem Angeklagten vorgespielten Umstände Gefühle entwickelt hatte, sich eine Beziehung vorstellen konnte und aufgrund der Fassade des Angeklagten ein besonderes Vertrauen in ihn gesetzt hatte – wäre der Angeklagte in Bezug auf seine Person ehrlich zu der Geschädigten gewesen, hätte sie weder in den Geschlechtsverkehr noch in die Fesselung eingewilligt. Diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst. Spätestens um 13:36 Uhr bis mindestens 13:41 Uhr lag die Geschädigte mit den auf dem Rücken gefesselten Händen auf dem Rücken in ihrem Bett, sodass ihre Hände unter ihrem am Bettende positionierten Gesäß lagen und die Beine in Richtung des Kopfes und zur Seite auseinandergespreizt angewinkelt waren. In dieser Position manipulierte der vor dem Bettende stehende/kniende Angeklagte zeitweise mit seinen Fingern an der Scheide bzw. Klitoris der Geschädigten, führte einen Finger in ihre Scheide ein und führte auch vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr durch. Hierbei hatte der Angeklagte, der in diesem Zeitraum von dem Intimbereich der Geschädigten zwei Fotos und ein Video anfertigte, der Geschädigten, der er zuvor bereits kurzzeitig die Augen mit einem Tuch verbunden hatte, die Bettdecke über den gesamten Oberkörper inklusive Gesicht gelegt. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt würgte der Angeklagte die Geschädigte mit einer oder beiden Händen so kräftig am Hals, dass es zu Einblutungen der Halsweichteile oberhalb der Prominenz des Schildknorpels und einer Einblutung von etwa 0,5 cm Durchmesser im Bereich des Gewebes rechtsseitig in Projektion auf das Kehlkopfoberhorn übergehend zum Schildknorpel kam. Wie lange dieser kräftig ausgeführte Würgevorgang andauerte, konnte nicht geklärt werden. Kurz nach der vorstehend geschilderten Penetration um 13:41 Uhr – aber vor 14:15 Uhr – drehte der Angeklagte die Geschädigte in die „Doggy“-Position um und fesselte in diesem Zusammenhang auch die Füße der Geschädigten, indem er ihre Fußgelenke aneinander band. Anschließend nahm der Angeklagte ein etwa 240 cm langes und 3,9 cm breites Satinband, legte dieses doppelt und legte es der Geschädigten, die dies abermals nur aufgrund des in den Angeklagten gesetzten Vertrauens zuließ und allenfalls von einem lediglich in spielerischer Weise erfolgendem, leichten Strangulieren ausging, in Form einer Schlinge um den Hals, die durch das Durchziehen der beiden losen Enden des doppelt gelegten Bandes durch die am anderen Ende gebildete Schlaufe entstand. Der Angeklagte wollte zur Befriedigung seiner speziellen sexuellen Vorlieben mit aggressiv-dominanten und sadistischen Zügen diese Schlinge in der Hand halten und damit Druck auf den Hals der Geschädigten ausüben. Während der Angeklagte die vor ihm in der „Doggy“-Position befindliche und angesichts der Fesselungen in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkte Geschädigte von hinten penetrierte, zog er in Umsetzung dieses Vorhabens plötzlich und für die Geschädigte unerwartet die Schlinge kräftig nach hinten. Der Angeklagte zog so kräftig an der Schlinge, dass es zu einer Strangulation der Geschädigten dergestalt kam, dass das Satinband vorne und an den Seiten des Halses solch starken Druck ausübte, der dazu führte, dass die außenliegenden Venen beidseitig zugedrückt wurden. Hierdurch konnte durch die weiter im Inneren des Halses liegenden Arterien zunächst weiter Blut in den Kopf fließen, welches durch die abgeschnürten Venen jedoch nicht wieder abfließen konnte. Die Geschädigte bemerkte sofort den hierdurch verursachten, schlagartigen Anstieg des Drucks in ihrem Kopf und insbesondere ihrem Gesicht sowie ein Anschwellen ihrer Zunge, wodurch sie sofort Todesangst verspürte. Ihre Atmung wurde schlagartig und deutlich sicht- und hörbar stärker, ihr Gesicht nahm sofort eine starke Rötung an und sie wehrte sich im Rahmen ihrer angesichts der Fesselung und ihrer Position erheblich eingeschränkten (Abwehr-)Möglichkeiten sofort gegen die Strangulation, indem sie jedenfalls den Kopf stark hin und her bewegte und sich mit dem ganzen Körper aufbäumte, um sich der Schlinge zu entziehen. Der Angeklagte erkannte diese Anzeichen und realisierte die Intensität der von ihm ausgeführten Strangulation. Ebenso erfasste der Angeklagte, dass die so ausgeführte Strangulation bei nicht rechtzeitigem Lösen des Drucks mit der Schlinge zum Tod der Geschädigten führen würde. Gleichwohl hielt der Angeklagte den Druck mit der Schlinge um den Hals der Geschädigten weiter aufrecht, wobei er billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte versterben würde, um unter Ausübung dieser Behandlung der Geschädigten den Geschlechtsverkehr bis zum Erreichen seiner sexuellen Befriedigung in Form der Ejakulation aufrechtzuerhalten. Auch erkannte der Angeklagte, dass sich die Geschädigte nicht nur gegen die Strangulation als solche wehrte, sondern dadurch auch zum Ausdruck brachte, den weiteren Geschlechtsverkehr unter diesen Voraussetzungen nicht mehr ausüben zu wollen, was den Angeklagten gleichwohl nicht von der weiteren Penetration der Geschädigten abhielt. Nach etwa zwei bis zehn Sekunden hörten die vorbeschriebenen Reaktionen der Geschädigten schlagartig auf, da diese angesichts der Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff in die Bewusstlosigkeit verfiel, sodass die gesamte Muskelspannung im Körper nicht mehr vorhanden war. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt in die Bewusstlosigkeit kam es zudem zum unwillkürlichen Urinabgang bei der Geschädigten, sodass sich eine nicht unerhebliche Menge Urin unter ihr auf dem Bett ansammelte. Auch diese Folgen seines Handelns hatte der Angeklagte sämtlich erkannt. Gleichwohl setzte er den Geschlechtsverkehr mit der bewusstlosen Geschädigten fort und hielt den Druck auf ihren Hals dabei weiter aufrecht, was ihn sexuell erregte. Infolge der Druckerhöhung des Blutes im Kopf der Geschädigten, platzten dort zahlreiche Gewebezellen, sodass es zu einem ausgeprägtem Stauungssyndrom im gesamten Kopf- und Gesichtsbereich mit einer deutlichen Verfärbung der Haut (rötlich-lila) kam, die der Angeklagte ebenfalls bemerkte. In der Folge begann die bewusstlose Geschädigte plötzlich stark zu krampfen, so dass ihre gefesselten Hände zitterten und sich auch ihre Beine und Füße im Rahmen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit kräftig bewegten. Diese Krampfphase dauerte mindestens 30 Sekunden, woraufhin die Geschädigte mindestens 30 Sekunden lang keinerlei Regung mehr zeigte. Etwa zwei bis fünf Minuten nach dem Beginn der heftig ausgeführten Strangulation zeigte die Geschädigte sodann noch eine letzte, reflexartige Schnappatmung, bevor sie schließlich – ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben – aufgrund der Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff verstarb. Der Angeklagte hatte die Strangulation gleichwohl durchgehend aufrechterhalten und hierbei den Tod der Geschädigten einzig zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs billigend in Kauf genommen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Beginn der Strangulation führte der Angeklagte, der die Geschädigte zuvor nur vaginal penetriert hatte, den Analverkehr bei der Geschädigten durch, wodurch diese zwei Einrisse der Schleimhaut des Analkanals (jeweils auf 6 Uhr und 12 Uhr in Steinschnittlage gelegen) mit Einblutungen des Gewebes erlitt. Schließlich ejakulierte der Angeklagte während der analen Penetration der Geschädigten, wobei sich nicht feststellen ließ, ob dies kurz vor Eintritt des Todes oder postmortal erfolgte. Anschließend führte er seinen Penis während oder kurz nach der Ejakulation nochmals vaginal in die Geschädigte ein und hinterließ auch dort Spermaspuren. Durch die von dem Angeklagten ausgeführte Strangulation kam es zu einem auf Höhe des Halses zirkulär scharf begrenztem Stauungssyndrom des Kopfes der Geschädigten, mehreren quer zur Halslängsachse verlaufenden Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen an der Halshaut, diversen Stauungen und Einblutungen der Halsweichteile, einem deutlich ausgeprägten Stauungssyndrom des Kopfes mit Dunsung und Zyanose, Petechien in der gesamten Gesichts- und Kopfhaut sowie in den Augenlidern, Bindehäuten, der Mundvorhofschleimhaut, der Kopfschwarte und den Schläfenmuskeln. Zudem bildeten sich zahlreiche „Tardieu`sche Flecken“, also flohstichartige und kleinfleckige Einblutungen der Lungenfellüberzüge, sowie flohstichartige Einblutungen der Herzaußenhaut und der Zwerchfellkuppen. Des Weiteren kam es durch die Strangulation zu einem Hirn- und einem Lungenödem. Todesursache war eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Erst nach dem Tod der Geschädigten kam es zu einer glattrandigen Oberhautverletzung am rechten Unterarm der Geschädigten beugeseitig von ca. 1 cm Länge in dem Bereich, in dem zuvor das Panzertape befestigt gewesen war. Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat in der Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sein Handeln entsprechend dieser Einsicht zu steuern, weder eingeschränkt, noch war die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gar aufgehoben. 5. Nachtatgeschehen und zweite Tat Was der Angeklagte nachdem er die von ihm beabsichtigte sexuelle Befriedigung erreicht hatte und die Geschädigte verstorben war, was jedenfalls vor 14:15 Uhr der Fall war, im Einzelnen tat, ließ sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Es konnten jedoch folgende Feststellungen getroffen werden: Bereits kurz nach dem erst wenige Minuten zurückliegenden Eintritt des Todes der Geschädigten und dem Erreichen seiner sexuellen Befriedigung – und weniger als eine Stunde nach Beginn der zunächst einvernehmlichen, sexuellen Handlungen – schrieb der Angeklagte aus der Wohnung der Geschädigten heraus ab 14:15 Uhr bereits wieder mit der Zeugin VL., um das geplante Treffen für den Abend weiter zu besprechen. Der Angeklagte nahm den Leichnam der Geschädigten und transportierte sie aus dem Bett in das Badezimmer der Wohnung, wozu er sie auf die Bettdecke legte und sie so durch die Wohnung zog. Er legte den Leichnam, nachdem er zuvor die Fesselung an den Füßen und das Panzertape an den Händen entfernt hatte, in die Badewanne. Dort warf er auch das bei der Strangulation verwendete Band hinein. Anschließend füllte er die Badewanne mit Wasser, bis diese fast vollständig befüllt und der Leichnam der Geschädigten nahezu vollständig (inklusive des Gesichts) mit Wasser bedeckt war. Die bei dem Transport des Tatopfers benutzte Bettdecke sowie eine Hundedecke legte er sodann über den Leichnam der Geschädigten ebenfalls in die Badewanne. Bevor er die Wohnung verließ, nahm er das Notebook MSI MS-1799, das Smartphone Huawei Mate 20 Pro und die Smartwatch Samsung S3 Gear der Geschädigten an sich, um diese künftig für sich zu behalten und selbst zu nutzen. Die Smartwatch hatte er hierbei noch von dem Handgelenk des diese Uhr tragenden Tatopfers abgenommen. Ebenso nahm er den Schlüsselbund einschließlich des PKW-Schlüssels der Geschädigten mit und fuhr anschließend mit dem PKW Ford Ka (amtliches Kennzeichen AA-XCX 0000) der Geschädigten vom Tatort weg, um das Fahrzeug künftig für sich zu behalten und selbst zu nutzen. Hierbei war ihm bewusst, dass er zur Mitnahme und zum Behalten der Gegenstände mit einem Gesamtwert von mehreren Hundert Euro nicht berechtigt war. Auch bei der Begehung dieser Tat war der Angeklagte in der Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sein Handeln entsprechend dieser Einsicht zu steuern, weder eingeschränkt, noch war die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gar aufgehoben. Mit dem Fahrzeug der Geschädigten fuhr er sodann noch am gleichen Abend zu der Zeugin VL. nach Hamm, mit der er einen unbeschwerten Abend verbrachte, es jedoch nicht zu dem von ihm erhofften Geschlechtsverkehr kam. In der Folge schrieb der Angeklagte, der in der Zwischenzeit weiterhin bei der Zeugin VG. O. wohnte, noch bis zum Tag seiner vorläufigen Festnahme mit der Zeugin VL., mit welcher er sich am Abend des 09.05.2021 – in der Hoffnung, nunmehr den angestrebten Geschlechtsverkehr zu erreichen – treffen wollte. Angesichts der Fahrt nach Hamm aber auch im Hinblick auf die zukünftig geplante weitere Nutzung des Fahrzeugs wollte der Angeklagte auf dem Parkplatz am Friedhof in V. die Bremsbeläge des Fahrzeugs der Geschädigten wechseln, wobei das auffällige, in der Fahndung befindliche Fahrzeug von einem Polizeibeamten – trotz des Verdeckens des Nummernschildes mithilfe einer dort platzierten, mit der Kofferraumklappe eingeklemmten Fußmatte durch den Angeklagten – erkannt wurde und der Angeklagte kurz darauf vorläufig festgenommen werden konnte. Parallel zu dem Chat mit der Zeugin VL. tauschte der Angeklagte nach der Tat bis zu seiner Festnahme über 1.000 Nachrichten mit der Zeugin CU. aus. Der Angeklagte hatte dieser gegenüber grundsätzlich eingeräumt, die Geschädigte getötet zu haben. Zudem schrieben beide über gemeinsame Fluchtpläne ins Ausland. Ob der Angeklagte tatsächlich plante, gemeinsam mit der Zeugin CU. zu flüchten, konnte indes nicht sicher festgestellt werden. Die vorgenannten elektronischen Geräte der Geschädigten setzte er auf die Werkseinstellungen zurück und verwendete sie bis zu seiner Festnahme auch. Nachdem die Geschädigte am 05.05.2021 weder zu ihrer Abschlussprüfung noch zu einem wöchentlich stattfindenden Essen bei ihrer Mutter, dann auch am Morgen des 06.05.2021 nicht auf ihrer Arbeitsstelle erschien und auf Anrufe nicht reagierte, betrat die von einer Arbeitskollegin der Geschädigten benachrichtigte Nebenklägerin, der Zeugin FT. QX., schließlich am Vormittag des 06.05.2021 die Wohnung der Geschädigten, wo sie den Leichnam ihrer Tochter – wie vorstehend beschrieben – in der Badewanne liegend vorfand. III. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache persönlich eingelassen und hierbei auch Nachfragen zugelassen. Zur Sache hat er sich wie folgt eingelassen: Das Würgen habe er erstmalig mit der Zeugin CU. praktiziert. Er habe lediglich vorgeschlagen, in sexueller Hinsicht „etwas Neues“ auszuprobieren. Der Vorschlag und der Wunsch des Würgens seien von der Zeugin CU. ausgegangen. Er habe ihr in der Folge beim Geschlechtsverkehr manchmal mit der Hand von vorne mit leichtem Druck auf den Hals gedrückt. Dies habe er nur gemacht, weil die Zeugin ihm gesagt habe, dass für sie der Geschlechtsverkehr hierdurch intensiver würde. Ihn selbst habe das sexuell nicht erregt. Atemnot oder gar Bewusstlosigkeit habe es bei der Zeugin CU. nie gegeben, da er da sehr vorsichtig gewesen sei. Auf Vorhalt seiner im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. NV. getätigten Aussage, erklärte der Angeklagte: Ja, es habe auch Zustände der „Abwesenheit“ bei der Zeugin CU. in Folge des Würgens gegeben. Diese habe dann gezuckt und seltsam gegrunzt. Hiervon sei er jedoch erschrocken gewesen und habe dann stets aufgehört und erstmal geschaut, ob sie wieder „voll da“ sei. Sie sei dann irgendwann ruhiger geworden und es sei dann fließend dazu übergegangen, dass sie „nicht mehr da“ gewesen sei. Er habe in solchen Momenten wohl etwa 3-5 Minuten lang zugedrückt. In der vorbeschriebenen, ruhigen Phase nach dem Zucken und Grunzen sei die Muskelanspannung bei der Zeugin CU. entfallen. Dies sei für ihn dann das Signal „jetzt ist Ende“ gewesen, woraufhin er immer sofort mit dem Würgen aufgehört habe. Das habe vorher immer wie ein Muskelkrampf ausgesehen, also eine starke Anspannung des Körpers. Danach hätten die Muskeln dann plötzlich locker gelassen. Dann habe er immer aufgehört. Die Zeugin CU. habe ihn öfters provoziert, woraufhin er ihr auch mal auf den Oberschenkel geschlagen habe. Sie habe aber auf seine Frage, ob sie ihn absichtlich provoziere und die Schläge möge, mit „vielleicht“ geantwortet. Gefesselt habe er die Zeugin CU. nur einmal an den Händen, als diese in wieder einmal „geneckt“ habe. Außer mit der Zeugin CU. habe er mit keiner Frau jemals das Würgen am Hals praktiziert. Auch habe es keine Übergriffe zum Nachteil anderer Frauen in körperlicher oder sexueller Hinsicht gegeben. Einzig mit der Zeugin FO. habe er nochmal das Fesseln beim Geschlechtsverkehr versucht, was aber aufgrund der schlechten Qualität der dafür angeschafften Fesseln nicht gut funktioniert habe. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte: Das Würgen beim Sex habe ihm nie eine Luststeigerung bereitet. Er habe das bei der Zeugin CU. eher als komisch bzw. seltsam empfunden. Sie habe das immer nach dem Motto „wenn, dann richtig“ gewollt. Zu den vorbeschriebenen „Aussetzern“ sei es bei der Zeugin CU. zweimal gekommen. Nach 5-10 Sekunden sei sie aber wieder bei sich gewesen. Nachdem er die Geschädigte über die Zeugin ZH. kennengelernt habe, habe er regelmäßig mit ihr geschrieben und sich mit ihr auch persönlich getroffen, wobei er ihr zweimal beim Austragen der Post (tagsüber) bzw. der Zeitungen (nachts) geholfen habe. Bei dem zweiten Treffen sei es vor dem Austragen der Zeitungen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Geschädigten gekommen. Hierbei habe es sich ausschließlich um vaginalen Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehandelt. Man habe weder etwas „Besonderes“ gemacht noch besprochen. Nach dem Treffen, bei dem es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe er bei dem weiteren Austausch von Nachrichten gemerkt, dass die Geschädigte Gefühle entwickelt habe. Er habe indes kein Interesse an einer Beziehung mit ihr gehabt, weshalb er ihr eine sogenannte „Freundschaft Plus“ angeboten habe. Die Geschädigte habe gleichwohl weiter „Herzchen“ geschickt und liebevolle Sachen gesagt, weshalb er sich gedacht habe, dass er es lieber beenden würde, bevor sie noch Gefühle entwickelt würde und sich dann verletzt fühlen könnte. Deshalb habe er das für das Wochenende geplante Treffen abgesagt. Sie sei darüber zwar zunächst sauer gewesen, man habe aber anschließend darüber gesprochen und sich zum persönlichen Gespräch darüber für den 04.05.2021 verabredet. Am 03.05.2021 habe er mit der Geschädigten auch über Sex geschrieben, wobei sie das Satinband angesprochen habe. Er denke, dass er selbst die Initiative ergriffen habe, das Würgen anzusprechen. Auf Vorhalt seiner Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, nach welcher die Initiative von der Geschädigten ausgegangen sein sollte, erklärte der Angeklagte: Bei der polizeilichen Vernehmung habe er nur „Humbug“ erzählt, um die Polizeibeamten „zufrieden zu stellen“. Außerdem habe er sich da auch nicht genügend vorbereiten und vorher nicht über alles nachdenken können. Man habe in dem Chat am 03.05.2021 nur besprochen, ob man „mal etwas Neues“ ausprobieren solle, statt nur „08/15-Sex“. Er habe die Geschädigte gefragt, ob sie etwas dafür da habe, woraufhin sie das Satinband genannt habe. Es sei dabei aber nur um Fesseln und nicht um Würgen gegangen. Gegen etwa 12:30 Uhr bis 12:40 Uhr sei man in der Wohnung der Geschädigten angekommen, nachdem diese ihn mit dem Auto abgeholt gehabt habe. Er habe sich mit der Geschädigten auf die Couch im Wohnzimmer gesetzt. Dort habe man jedoch nicht über das Thema der Form einer möglichen „Beziehung“ gesprochen, sondern habe Spaß gehabt und sich gegenseitig „gekebbelt“. Aus dieser Situation heraus sei es sodann zu Streicheleinheiten und Küssen gekommen. Er habe dann mit dem Kopf in Richtung Schlafzimmer gezeigt, woraufhin die Geschädigte zugestimmt habe, sodass die beiden ins Schlafzimmer der Geschädigten gegangen seien. Im Schlafzimmer sei es auf dem Bett zunächst zu weiteren Streicheleinheiten und Küssen gekommen. Das sei dann übergegangen in einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Das sei jedoch nur vaginaler Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gewesen. Er habe dann überlegt, mal „etwas Neues“ auszuprobieren. Sie seien deshalb in die „Doggy“-Position gewechselt. Dann habe er vorgeschlagen, die Geschädigte zu fesseln, wozu diese eingewilligt habe. Der Versuch, die Geschädigte mit dem mit einem Magnetverschluss ausgestatteten Gürtel seiner Hose zu fesseln, habe nicht funktioniert. Sie habe dann auf das Satinband verwiesen, dass sich in einer Schublade befunden habe. Er habe das Band genommen, doppelt gelegt und damit ihre Hände aneinander gefesselt, wobei sie noch in der „Doggy“-Position gewesen seien und den Geschlechtsverkehr zunächst so durchgeführt hätten. Danach seien sie wieder in die Missionarsstellung gewechselt, wobei er der Geschädigten beim Umdrehen wegen der auf dem Rücken gefesselten Hände habe helfen müssen. Er habe sie also quasi auf den Rücken gelegt und den Geschlechtsverkehr sodann in der Missionarsstellung ausgeführt. Dabei habe er mit einer Hand von vorne zunächst nur leichten Druck auf den Hals der Geschädigten ausgeübt. Ganz langsam habe er den Druck sodann erhöht. Er habe dies ausschließlich getan, um zu schauen, ob der Geschädigten das genauso gut gefallen würde, wie es der Zeugin CU. in der Vergangenheit gefallen habe. Die Geschädigte habe zu dem von ihm ausgeführten Würgen jedoch nichts gesagt bzw. gar nicht darauf reagiert. Er habe sich deshalb gedacht, dass es ihr wohl gefallen würde bzw. dass „es nicht der Fall war, dass es ihr nicht gefällt“. Darüber gesprochen, ob es ihr gefällt, habe er mit ihr nicht. Auf Nachfrage, ob er nicht doch selbst Lust dabei empfand, erklärte der Angeklagte, dass er gehofft habe, dass das Würgen der Geschädigten gefallen würde und er nur dadurch, dass es ihr gefallen würde, einen „Aufschwung“ bekommen hätte. Er habe dann vorgeschlagen, das Band zu benutzen, um es ihr um den Hals zu legen. Er habe das deshalb vorgeschlagen, weil es für ihn unbequem gewesen sei, sich mit nur einem Arm abstützen zu können, während er die Hand des anderen Arms zum Würgen verwendet habe. Sie habe dem Vorschlag zugestimmt. Er habe die Geschädigte sodann auf den Bauch gedreht, die zuvor gemachte Schleife von dem Band um ihre Handgelenke gelöst und das Band anschließend doppelt gelegt und dieses dann mit einem – ihm von der Zeit bei der freiwilligen Feuerwehr bekannten – „Mastwurf“ um den Hals der Geschädigten gelegt. Das Band habe er dann an den beiden losen Enden – es sei jeweils etwa eine halbe Unterarmlänge des Bandes übrig geblieben – in seiner Hand festgehalten und den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchgeführt, wobei er sich mit der Hand, in der er das Band gehalten habe, in etwa auf Rippenhöhe der Geschädigten auf dem Bett und mit der anderen Hand auf ihrer Hüfte abgestützt habe. Das Band sei dabei zwar gespannt gewesen, aber es sei kein großer Druck auf den Hals da gewesen. Diese Lösung sei jedoch wieder nicht „so effektiv“ gewesen und zudem sei es abermals „blöd“ gewesen, dass er nicht beide Hände frei gehabt habe. Die Geschädigte habe sich zu alledem nicht geäußert. Letztlich sei das alles „schlecht improvisiert“ gewesen. Er habe deshalb das Band wieder vom Hals der Geschädigten entfernt und beiseite gelegt. Er habe zunächst überlegen wollen, wie man das anders machen könnte. Er habe die Geschädigte dann zunächst gefragt, ob er ihre Hände wieder fesseln solle, worauf diese nur „genickt“ habe. Da er gedacht habe, das Band eventuell später nochmal zu benötigen, habe er die Geschädigte gefragt, ob sie etwas anderes zum Fesseln der Hände da habe, woraufhin sie das Panzertape benannt habe. Das habe dort offen herumgelegen. Er habe sodann das Panzertape genommen und die Handgelenke damit hinter dem Rücken der Geschädigten zusammengebunden. Danach habe er die Geschädigte wieder in die Missionarsstellung gedreht, wo es zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei, der auf den beiden Fotos und dem Video zu sehen sei. Das Anfertigen der Fotos habe er vorher mit der Geschädigten besprochen, wozu sie ihre Zustimmung erteilt habe. Die Anfertigung eines Videos sei indes nicht abgesprochen gewesen. Deshalb habe er ihr die Decke über den Kopf geworfen, damit sie nicht habe sehen können, dass er gleichwohl ein Video anfertigte. Die Geschädigte habe zu der Decke auf ihrem Oberkörper und Kopf nichts gesagt, sondern erst nach dem Anfertigen des Videos irgendwann um die Entfernung der Decke gebeten, da es darunter zu stickig gewesen sei. Danach habe man weitere 3-4 Minuten vaginalen Geschlechtsverkehr in Missionarsstellung ausgeführt. Daraufhin habe er den Vorschlag gemacht, der Geschädigten nochmal an den Hals zu gehen. Er habe dann das Band wieder genommen, doppelt gelegt, um den Hals der Geschädigten gelegt und dann einen einfachen Knoten in das Band gemacht, welcher „handfest“ und „ohne großen Druck“ gewesen sei. Nachdem man etwa fünf weitere Minuten lang den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, sei das Band um den Hals jedoch gerutscht. Deshalb habe er den Knoten wieder gelöst und das Band dieses Mal mit einem „Doppelknoten“ um den Hals der Geschädigten befestigt, wobei das Band dieses Mal am Hals der Geschädigten „schon etwas eingeschnitten“ habe. Auf nochmaligen Vorhalt, dass es seltsam anmute, dass der Angeklagte das alles nur getan haben wolle, weil es der Geschädigten – die nach der Darstellung des Angeklagten nichts dergleichen geäußert und auch keine Reaktion darauf gezeigt haben solle – eventuell gefallen könnte, es ihm indes keine eigene Freude gebracht haben solle, erklärte der Angeklagte: Man könne nicht sagen, dass ihm das gar nicht gefallen habe. Es sei ja schon spannend gewesen, mal „etwas Neues“ zu machen. Außerdem habe die Geschädigte doch einmal etwas gesagt als er das Band gelöst habe, um den Doppelknoten zu machen. Sie habe gefragt, was er da mache, woraufhin er ihr versichert habe, dass er das Band „nur neu fest“ mache. Beim neuerlichen Festziehen des Bandes mit dem Doppelknoten habe sie nur einmal kurz gehustet, wie wenn jemand einen „Frosch im Hals“ oder sich verschluckt habe. Man sei dann in die „Doggy“-Position gewechselt und habe den Geschlechtsverkehr weiter ausgeführt. Erst 2-3 Minuten später habe die Geschädigte signalisiert, dass sie keine Luft mehr bekomme. Sie habe mit den Füßen gestrampelt und sich auch mit den Händen bewegt. Während sie vorher nur leise geatmet habe, habe sie jetzt während des Strampelns mit den Füßen deutlich heftiger „gekeucht“. Dann habe er aufgehört mit dem Geschlechtsverkehr. Befragt nach analer Penetration, erklärte der Angeklagte, dass sie diesen bereits vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Videos ausprobiert hätten, dies aber schnell wieder abgebrochen hätten, da die Geschädigte nicht entspannt genug gewesen sei und deshalb leichte Schmerzen dabei gehabt habe. Er habe die Geschädigte sodann aus der „Doggy“-Position auf die Seite und dann auf den Bauch gedreht, habe ihr jedoch dabei nicht ins Gesicht gesehen. Er habe dann versucht, am Hals der auf dem Bauch liegenden Geschädigten den im Nacken liegenden Knoten zu lösen. Dies sei ihm aber nicht gelungen, da er keine bzw. zur kurze Fingernägel gehabt habe. Er habe den Knoten lösen wollen, weil er gemerkt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Gesprochen habe er mit ihr nicht, weil ihm klar gewesen sei, dass es „ohne Atmung“ bei der Geschädigten „mit Reden erst recht nichts“ werde. Das Band sei zu glatt gewesen und er habe keine Angriffsfläche gehabt, um den Knoten zu lösen. Er sei dann rumgegangen und habe nach etwas gesucht, womit er den Knoten lösen könnte. Sie habe währenddessen auf dem Bett gelegen, habe gezittert und gekeucht. Er sei in die Küche gegangen, habe dort jedoch nichts zum Öffnen des Knotens gefunden. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen, wo er jedoch in zwei Schubladen nur „Krimskrams“ gefunden habe. Im Schlafzimmer habe er ebenfalls nichts gefunden. Als er zurück ins Schlafzimmer gegangen sei, habe die Geschädigte nicht mehr mit den Füßen gestrampelt und auch nicht mehr gekeucht. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass er der Geschädigten auch zu diesem Zeitpunkt nicht ins Gesicht gesehen habe. Er sei sodann zurück ins Badezimmer gegangen und habe dort nach einer Pinzette gesucht. Er habe dann irgendwann erst an sein Messer gedacht und habe mit dessen Spitze den Knoten gelöst und das Band vom Hals der Geschädigten entfernt. Da habe er ihr dann erstmals ins Gesicht geschaut. Sie habe keine Atmung und keinen Puls gehabt, weshalb ihm klar gewesen sei, dass es „vorbei ist“. Auf Nachfrage erklärte er: Ja, das gelbe „Rettungsmesser“ habe er dabei gehabt. Er hätte vorher etwas „Spitzes“ gesucht, um damit den Knoten zu lösen oder das Band durchzuschneiden. Auf Vorhalt, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, er habe das Rettungsmesser aus Angst vor einer Verletzung des Halses der Geschädigten nicht benutzen wollen, erklärte er, dies sei nicht zutreffend gewesen, er habe keine Angst gehabt. Er habe nur vergessen gehabt, dass er das Rettungsmesser überhaupt dabei gehabt hätte. Er habe insoweit gar nicht über dieses Messer nachgedacht. Als er festgestellt habe, dass die Geschädigte keinen Puls mehr gehabt habe, sei er durcheinander gewesen und habe sich gefragt, „was denn jetzt passiert sei?“. Er habe sich auf dem Weg ins Wohnzimmer seine Hose wieder angezogen. Den Urinabgang bei der Geschädigten habe er zu keinem Zeitpunkt bemerkt, auch nicht später die Flüssigkeitsansammlung auf dem Bett. Insgesamt sei er mit der Suche nach einem spitzen Gegenstand sicher 4-5 Minuten beschäftigt gewesen. Nachdem in einer vorherigen Nachfrage des Gerichts sein von ihm ausdrücklich so geschildertes Verhalten des Gehens durch die Wohnung rekurriert worden war, schilderte der Angeklagte nunmehr, dass er „hektisch und panisch“ durch die Wohnung „gelaufen“ sei, da er die Geschädigte aus dieser Situation habe befreien wollen. Auf konkrete Nachfrage erklärte der Angeklagte: Ja, er habe in der Küche auch Messer gefunden. Aber das seien alles sehr große Messer gewesen, weshalb er diese nicht habe nehmen wollen, da er befürchtet habe, „damit mehr kaputt machen zu können als zu helfen“. Nachdem die Geschädigte für ihn erkennbar tot gewesen sei, habe er gedacht „ich muss aus dieser Situation raus“, weil das sonst auf ihn „hindeuten“ würde. Er habe da raus gewollt, „als ob das nie passiert wäre“. Auf Nachfrage, wieso er bereits ab 14:15 Uhr wieder Nachrichten an die Zeugin VL. schickte, erklärte er: Er habe sich dann ins Wohnzimmer gesetzt und nur zum Prüfen der Uhrzeit auf sein Handy geschaut. Dabei habe er dann gesehen, dass die Zeugin VL. ihm zuvor nochmal geschrieben hatte. Er habe ihr dann nur geantwortet, damit sie ihm nichts anmerken würde. Er habe die Geschädigte mit der Bettdecke ins Badezimmer verbracht und sie dort in die Badewanne gelegt. Auf Vorhalt räumte er ein, auch die Bettdecke danach über sie gelegt zu haben. Danach habe er dann das Wasser in die Badewanne laufen lassen. Auf Nachfrage, wieso er das getan habe, erklärte er: Er wisse es nicht genau, wahrscheinlich aber um Spuren zu verwischen. Es sei auch eine Flasche mit Badezusatz in die Wanne gefallen, worauf er aber nicht wirklich geachtet habe. Er glaube, dass die Decke rot gewesen sei. Auf Nachfrage bezüglich der mitgenommenen, später bei ihm aufgefundenen Gegenstände der Geschädigten erklärte er: Er habe das Handy, das Notebook und die von der Geschädigten zuvor am Arm getragene Smartwatch der Geschädigten mitgenommen, um Spuren zu vermeiden, die zu ihm führen könnten. Geld aus der Geldbörse oder andere Wertgegenstände der Geschädigten habe er nicht mitgenommen. Auf weitere Nachfrage räumte er auch ein, den Fahrzeugschlüssel zum Pkw der Geschädigten mitgenommen zu haben. Das habe er nur gemacht, weil er irgendwie von dort habe weg kommen müssen. Er habe das Fahrzeug danach aber beseitigen wollen, damit es nicht bei ihm gefunden werden würde. Deshalb habe er das auch am Marktplatz abgestellt und sei nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren. Auf Vorhalt erklärte er, nur am Tattag mit dem Fahrzeug zur Zeugin VL. gefahren zu sein. Dies jedoch nur, weil er von der Wohnung der Geschädigten weg gewollt habe. Die Fahrt zur Zeugin VL. habe sich „angeboten“, da ohnehin ein Treffen angedacht gewesen sei. Er habe der Zeugin VL. nur deshalb direkt um 14:15 Uhr geantwortet, weil das „unauffälliger“ gewesen sei, da die beiden ständig geschrieben hätten und er deshalb sofort habe antworten wollen. Auf Vorhalt, dass es seltsam anmute, kurz nach dem Tod der noch nebenan liegenden Geschädigten Nachrichten zu beantworten, weil dies ansonsten gegenüber einem gar nicht vor Ort anwesenden Kommunikationspartner auffällig wirken könnte, entgegnete der Angeklagte: Er habe die Leiche nebenan bzw. die ganze Situation „einfach ausgeblendet“. Das Handy und den Laptop der Geschädigten habe er auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt, damit dort keine Daten mehr gefunden werden könnten, die auf ihn hindeuten könnten. Auf Nachfrage bezüglich des Fahrzeugs wiederholte der Angeklagte, dass er das Fahrzeug auf jeden Fall habe entsorgen wollen. Er habe jedoch auf dem Rückweg von der Zeugin VL. gemerkt, dass die Bremsbeläge nicht mehr in Ordnung gewesen seien. Da er an dem Sonntag, an dem er verhaftet worden sei, wieder zur Zeugin VL. habe fahren wollen und er das Fahrzeug VW Sharan der Familie O. aufgrund der zuvor erfolgten Abmeldung des Fahrzeugs nicht habe nutzen können, habe er hierzu mit dem Fahrzeug der Geschädigten fahren wollen, was er aus Sicherheitsgründen allerdings nicht mit den schlechten Bremsen habe machen wollen. Nur deshalb habe er die Bremsbeläge wechseln wollen. Befragt zu den Nachrichten an die Zeugin CU., in welcher er ihr gegenüber ankündigte, bei dieser vorbei zu kommen, und zudem über eine gemeinsame Flucht geschrieben wurde, erklärte er: Er habe der Zeugin CU. „Blödsinn“ erzählt, die Fluchtpläne seien nur „Quatsch“ gewesen. Er habe der Zeugin CU. zwar von der Sache erzählen, habe ihr gegenüber aber verschweigen wollen, dass er Sex mit einer anderen Frau gehabt habe. Deshalb habe er ihr gegenüber gesagt, dass er die Geschädigte aus einem Streitgespräch heraus erwürgt habe. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass es während des Tatgeschehens zu keinem Zeitpunkt zu einer Ejakulation gekommen sei. Er sei weder vor der letztlich todesursächlichen Strangulation noch danach zum Orgasmus gelangt. Auch auf Vorhalt des aufgefundenen Spermas im Körper der Geschädigten blieb der Angeklagte dabei, dass er nicht ejakuliert habe. Er könne sich die aufgefundenen Spermien nur mit dem Austritt von „Lusttropfen“ erklären. Erst auf konkrete Nachfrage erklärte er, dass es eine Augenbinde aus einem Tuch vor dem Bedecken des Oberkörpers der Geschädigten mit der Decke tatsächlich gegeben habe. Die Augenbinde sei aber immer verrutscht und nicht dicht genug an den Augen gewesen, sodass es mit der Einschränkung des Sehens nicht ausreichend gut geklappt habe, weshalb diese nur kurz über den Augen der Geschädigten angebracht gewesen sei. Auf weitere konkrete Nachfragen ergänzte der Angeklagte seine Einlassung wie folgt: Es treffe zu, dass das Gesicht der Geschädigten bei Beginn des Zitterns auf der Seite gelegen habe, aber er habe ihr gleichwohl nicht ins Gesicht geschaut. Das Strampeln mit den Füßen sei „so ein hoch und runter“ mit den Unterschenkeln gewesen, mit welchen sie auf die Matratze geschlagen habe „wie bei einem bockigen Kind“. An dem Strampeln habe er festgemacht, dass sie bei Bewusstsein sein müsse. Vor dem Strampeln habe sie ruhig geatmet, weshalb er zu dem Zeitpunkt ebenfalls davon ausgegangen sei, dass sie bei Bewusstsein sein müsste. Die Leblosigkeit der Geschädigten habe er erst nach dem Lösen des Knotens bemerkt. Es sei richtig, dass er zu keinem Zeitpunkt Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen habe. Das Klebeband an den Händen habe er danach mit einem Messer durchgeschnitten. Eine Fesselung der Füße habe nicht bestanden. Der Analverkehr sei unter Verwendung von Gleitgel erfolgt. Die Geschädigte habe dabei nur leicht „Luft durch die Zähne gezogen“ und hierdurch ein zischendes Geräusch von sich gegeben, der Schmerz sei daher nicht so schlimm gewesen. Er habe gleichwohl sofort mit dem Analverkehr aufgehört und man sei zu vaginalem Geschlechtsverkehr übergegangen. Befragt, wieso er keine Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet oder wenigstens einen Rettungswagen alarmiert hat, erklärte er: Er wisse nicht genau, wieso er selbst keine Wiederbelebung versucht hat. Den Rettungswagen habe er deshalb nicht gerufen, weil er gedacht habe, dass die Rettungskräfte und hinzugezogene Polizeikräfte dann „auf ihn zukommen“ würden, wenn „da jetzt was passiert“. Er habe sich „dummerweise“ vor der Fesselung über das Lösen des Knotens keine Gedanken gemacht. Auf Vorhalt, dass nach seiner Schilderung das Würgen/Strangulieren durchgehend nur von ihm aus ging und die Geschädigte demnach nur passiv war, erklärte er: Die Geschädigte sei ja auch beim Analverkehr zunächst ganz ruhig gewesen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass sich die Geschädigte melden werde, wenn ihr etwas nicht gefallen würde. Nach der Inaugenscheinnahme der audio-visuellen Aufnahme der nachfolgend dargestellten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten hat sich der Angeklagte auf entsprechende Vorhalte wie folgt ergänzend eingelassen: Er wisse nicht, wieso er dort gesagt habe, dass die Initiative zum Würgen von der Geschädigten ausgegangen sei. Er habe zwar in seiner polizeilichen Vernehmung gesagt, dass er der Geschädigten bereits deutlich früher ins Gesicht geschaut habe, dies stimme jedoch nicht. Es stimme ebenfalls nicht, dass er mit der Geschädigten über eine Schere gesprochen habe. Der polizeilichen Vernehmung ging eine über seinen Verteidiger proaktiv vorgebrachte Bitte um eine persönliche Vernehmung voraus, die nach zweiwöchiger Vorlaufzeit am 29.06.2021 stattfand. In dieser Vernehmung hat sich der Angeklagte zur Sache wie folgt persönlich eingelassen: Nachdem er die Geschädigte über die Zeugin ZH. etwa Mitte April 2021 kennengelernt habe, habe es nachfolgend schriftlichen Kontakt über Instagram zwischen ihm und der Geschädigten gegeben. Der Geschädigten habe er die „gleiche Geschichte“ wie zuvor auch der Zeugin ZH. erzählt, also dass er ein 27 Jahre alter Polizist sei und ihm der Hof gehören würde, wo er mit seiner Schwester wohnen würde. Die Kleidung zum Vortäuschen einer Tätigkeit als Polizist habe er damals in dem Keller seiner alten Wohnung in der FS.-straße in Q. aus dem Kellerabteil eines Nachbarn, der ehemaliger Polizist gewesen sei, gestohlen. In der Folge habe er die Geschädigte dann auch persönlich getroffen. Bei dem ersten Treffen (nach dem Abend des Kennenlernens), zu welchem die Geschädigte ihn in V. abgeholt habe, habe er ihr nachmittags beim Austragen der Briefe geholfen. Dort sei ansonsten nicht viel passiert und sie habe ihn später nach Hause gefahren. Bei dem zweiten Treffen, bei welchem er über Nacht geblieben sei, sei es zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden gekommen. Es habe sich um „normalen Sex“ gehandelt ohne „besondere Sachen“. Damit meine er, „keine Fesselspiele oder sonst irgendwas“, sondern „in dem Sinne normal, 08/15“. „08/15“ bedeute für ihn „normaler Geschlechtsverkehr halt, nichts Aufwändiges, nichts Dramatisches, nichts wo man viel planen muss oder sonst irgendwas, sondern aus dem Gefühl heraus“. Nach dem Geschlechtsverkehr habe man gemeinsam noch in der Nacht die Zeitungen ausgetragen. Ein weiteres Treffen mit Übernachtung sei eigentlich an dem Wochenende vor dem hier gegenständlichen Tattag geplant gewesen, wobei der Plan „auch wieder mit dem Hintergedanken Sex“ gewesen sei. Das habe dann jedoch nicht geklappt, da er Stress mit der Zeugin VG. O. und der Arbeit auf dem Hof gehabt habe. Deshalb sei er nicht mehr so motiviert gewesen, sich mit der Geschädigten zu treffen und habe abgesagt, worüber die Geschädigte zwar zunächst verärgert gewesen sei, sich am Montag nach einem Gespräch aber wieder beruhigt gehabt habe. Man habe an dem Montag Nachrichten ausgetauscht, die Situation besprochen und sich letztlich für den Dienstag um 12 Uhr verabredet. Er habe der Geschädigten die Situation so erklärt, dass er nicht den Kopf für „das Sexuelle“ habe und es lieber vorerst bei einer normalen Freundschaft habe belassen wollen. Weil die Geschädigte darüber doch etwas enttäuscht gewesen sei, habe er ihr geschrieben, dass man es ja doch vielleicht so weiterlaufen lassen könnte. Im Rahmen des Austauschs von weiteren Nachrichten (über WhatsApp) am Dienstagmorgen, habe man zunächst nur nochmal geschrieben, ob es mit dem Treffen jetzt klappen würde. Die Geschädigte sei dann auf die Idee gekommen, ob „man vielleicht mal was anderes ausprobieren sollte, was für sie Neuland wäre“. Er habe dann erstmal nachgefragt, was sie sich darunter vorstellen würde, weil er insoweit auch nur sehr wenig Erfahrung gehabt habe. Sie habe dann von sich aus gesagt, dass sie gerne die Hände zusammengefesselt oder die Augen verbunden bekommen würde oder sonst irgendwas in diese Richtung. Er habe die Geschädigte dann gefragt, was man dafür denn bräuchte oder ob sie etwas dafür da hätte, worauf sie entgegnet habe, dass sie ein schwarzes Polyesterband habe, mit dem mal Bettdecken eingepackt gewesen seien mit einer Schleife wie so ein Geschenkband. Dieses solle er dann benutzen, um ihre Hände zusammen zu binden. Sie habe ihm hierzu erklärt, dass der Zeuge NA., mit dem sie eine sexuelle Beziehung gehabt habe, nicht offen für solche Fesselsachen gewesen sei. Auf ihre Frage, wie der Angeklagte dazu stehe, habe er gesagt, dass es für ihn okay sei, wenn man neue Sachen ausprobieren würde. Man könne das ja immer noch sein lassen, wenn es einem nicht gefallen würde. So habe man sich dann darauf geeinigt, das Ganze mal auszuprobieren. Der Vorschlag sei alleine von der Geschädigten gekommen und er habe sich nur „darauf eingelassen“, aber selbst keinerlei Vorschläge gemacht, was man ausprobieren könnte. Die Geschädigte habe ihn dann kurz nach diesem Austausch von Nachrichten wie verabredet gegen kurz nach 12 Uhr in V. mit ihrem Pkw abgeholt. Er habe seinen Rucksack dabei gehabt, in welchem sich eine Taschenlampe, Handschuhe, ein Taschenmesser, ein Ladekabel, eine Powerbank, ein Kamera-Akku, Kleidung und andere Kleinigkeiten befunden hätten. Dies sei sein Rucksack gewesen, in dem er diese Sachen immer so mitgeführt habe. Er habe ihn nie umgepackt, sondern immer mit diesem Inhalt bei sich geführt, da dort alles drin gewesen sei, was er zum Besuch von „lost places“, einem Hobby von ihm, brauchen könne. Eine Übernachtung sei nicht angedacht gewesen, da die Geschädigte am Abend noch für ihre am nächsten Tag anstehende Abschlussprüfung habe lernen wollen. Auf der ca. 45 Minuten dauernden Fahrt zur Wohnung der Geschädigten habe man sich freundschaftlich unterhalten, gelacht und Musik gehört. Er habe während der Fahrt auch auf WhatsApp-Nachrichten geantwortet, aber nur sehr wenig, da er dies als unhöflich empfinde. Mit einer anderen Person „viel“ geschrieben, habe er an dem Tag nicht. Er schreibe unterschiedlich oft Nachrichten auf seinem Handy. Manchmal habe er keine Motivation oder sei den ganzen Tag auf dem Hof beschäftigt, da sei er dann manchmal „fast gar nicht am Handy“. In der Wohnung der Geschädigten sei man gegen etwa kurz vor 13 Uhr angekommen. Dort habe er seinen Rucksack an die gleiche Stelle gelegt, an der er ihn auch bei vorherigen Treffen auf Wunsch der Geschädigten abgelegt habe. Man habe zusammen auf der Couch im Wohnzimmer gesessen, wo man Zigaretten geraucht und etwa 20 Minuten lang zusammen Youtube-Videos auf dem Fernseher geschaut habe. Er wisse nicht mehr genau, wer danach den Vorschlag gemacht habe, aber einer von beiden habe vorgeschlagen, ins Schlafzimmer zu gehen. Er meine aber, dass er das gewesen sei. Im Schlafzimmer hätten dann beide „Bescheid“ gewusst und sich auf das Bett gelegt. Sie hätten sich dann ruhig angenähert, geküsst und langsam Stück für Stück ausgezogen. Dann hätten sie erst einmal „in dem Sinne normalen Sex“ gehabt. Der Sex sei ohne Fesseln in der Missionarsstellung gewesen. Irgendwann sei dann die Geschädigte auf dem Bett zur Seite in Richtung ihres Nachtschrankes gerutscht und habe dort das Band herausgeholt. Er habe sie dann gefragt, wie er sie denn fesseln solle, worauf sie geantwortet habe, dass er ihr erstmal die Hände auf den Rücken fesseln solle. Die Geschädigte habe sich dazu dann auf den Bauch gelegt. Allerdings habe sich das Band immer wieder gelöst. Zudem habe er der Geschädigten dann auch die Augen verbunden, wozu er ein Dreieckstuch bzw. ein Halstuch benutzt habe. So habe man dann in der Missionarsstellung Sex gehabt. Während des Geschlechtsverkehrs in der Missionarsstellung habe irgendwann nach ca. 15 Minuten die Geschädigte die Hand des Angeklagten ergriffen und sie um ihren eigenen Hals gelegt. Dabei habe sie gegenüber dem Angeklagten gesagt, dass dieser „ruhig fester“ zudrücken solle und sie ihm sagen würde, „wann gut ist“. Er habe das dann auch so gemacht, habe dann aber auch wieder locker gelassen, weil er nicht genau gewusst habe, wann der Punkt für sie erreicht sei, an dem es zu stark wäre. Er habe mit der rechten Hand gewürgt und sich mit der linken Hand abgestützt. Die Geschädigte habe dann zu ihm gesagt, er solle das Band von ihren Händen nehmen und es ihr um den Hals legen. Er habe dazu „okay“ gesagt und gefragt, was dann mit den Händen, die ja dann wieder „frei“ seien, passiere. Sie habe dann das Panzertape genannt, mit welchem er ihr dann die Handgelenke zusammengebunden habe. Beim ersten Versuch sei es zu stramm an den Händen gewesen, weshalb er es noch einmal neu befestigt habe. Er habe das Panzertape zunächst um jeweils ein Handgelenk einzeln mehrmals herumgelegt und dann um beide zusammen gebunden. Die Verbindung sei dann so stark gewesen, dass sie da nicht mehr habe rauskommen können, aber auch so locker, dass er das relativ einfach hätte lösen können. Daraufhin sei man in die „Doggy“-Stellung gewechselt. Die Geschädigte sei auf ihren Knien gewesen und habe mit dem Kopf seitlich auf dem Kissen gelegen, damit sie Luft bekomme. In dieser Stellung habe er der Geschädigten dann das Band um den Hals gelegt und dieses erst mal festgehalten. Mit einer Hand habe er an dem Band gezogen und mit der freien Hand habe er sich auf der Hüfte der Geschädigten abgestützt. Das Band habe er doppelt gelegt, sodass an einem Ende eine Schlaufe entstanden sei, durch die er nach dem Umlegen um den Hals die losen Enden durchgesteckt habe, was der Angeklagte als „Mastwurf“ bezeichnete. Er habe das Band aber nur „ohne großen Druck“ festgehalten, sodass sie noch normal habe reden können. So hätten sie dann den Geschlechtsverkehr weiter ausgeübt. Er habe dabei aber Schwierigkeiten mit dem Gleichgewicht gehabt bzw. das sei „auch nicht das Wahre“ gewesen, weshalb er die Geschädigte gefragt habe, ob man das mit dem Band „nicht irgendwie anders“ machen könne. Sie habe dann gesagt, er solle das Band dann zusammenbinden. Er habe das Band dann zwei Mal um den Hals gewickelt, sodass eine sehr breite Schlaufe „wie ein Halsband“ um ihren Hals gelegen habe. Das Band sei dann für eine Schleife zu kurz gewesen, weshalb er dieses mit einem „relativ lockeren Knoten bzw. Doppelknoten“ zugebunden habe. Dann sei das „an sich okay“ gewesen. Die Geschädigte habe sich da auch nicht dazu geäußert, dass das zu stramm gewesen wäre. Der Geschlechtsverkehr sei dann „normal“ weiter gegangen. Etwa fünf Minuten, nachdem er das Band zugeknotet habe, habe die Geschädigte während des Geschlechtsverkehrs plötzlich angefangen, mit den Beinen zu strampeln. Dies sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass etwas nicht stimme. Er habe die Geschädigte dann auf den Rücken gedreht, da sie ja noch die Hände gefesselt gehabt habe. Da habe er dann auch schon gesehen, dass die Lippen der Geschädigten schon blau geworden seien. Er habe auch dieses Schnappen nach Luft gehört. Das sei für ihn dann „der Punkt“ gewesen. Er habe sie auf den Bauch gedreht, um den Knoten lösen zu können, was aber nicht funktioniert habe. Er habe keine Fingernägel gehabt, weshalb er nicht habe „knibbeln“ können. Er habe zwar sein Messer in seinem Rucksack gehabt, aber dessen Einsatz sei ihm am Hals zu riskant gewesen, da er dabei die Geschädigte „irgendwie verletzen“ könnte. Aus demselben Grund habe er auch das neben dem Bett liegende Cuttermesser nicht verwenden wollen. Er sei dann in die Küche „gegangen“ und habe geschaut, ob dort eine Schere oder „sonst irgendwas“ zu finden wäre, mit der er das Band hätte aufschneiden können. Im Badezimmer habe er dann eine Nagelschere gefunden, die aber „vorne zu spitz“ gewesen sei. Deshalb habe er in der Küche nach eine Küchenschere gesucht, die grundsätzlich vorne „etwas abgestumpft“ seien, da er nicht habe „Gefahr laufen“ wollen, die Geschädigte „am Hals irgendwie zu verletzen“. Er habe aber keine gefunden, weshalb er wieder ins Wohnzimmer „gegangen“ sei. Dort sei links eine Kommode gewesen, von der er gewusst habe, dass die Geschädigte dort „irgendwie so Krimskrams“ gehabt habe. Diese habe er auf der Suche nach einer Schere erfolglos durchwühlt. Er sei dann noch einmal zu der Geschädigten „hingegangen“, die da dann auch mit den Fingern gezittert habe, und habe sie „etwas lauter angesprochen“ und gefragt, ob sie eine Schere oder sonst irgendwas da habe. Die Geschädigte habe, weil das am Hals „relativ eng“ gewesen sei, „nicht mehr so reden“ können, er habe von ihr aber „irgendwie“ noch „in der Küche“ verstanden. Die Küche, die „weiß Gott nicht viel eingerichtet war“, habe er durchgeschaut bzw. durchgewühlt, um eine Schere zu finden. Das Einzige was er jedoch gefunden habe, sei wieder ein Küchenmesser gewesen, was ihm aber ebenfalls zu riskant gewesen sei. Er habe zwar irgendwie diesen Knoten lösen müssen, aber er habe ihr „nicht noch in den Hals schneiden“ wollen, „Schlagader, etc.“. Dann sei er wirklich in Panik geraten und habe gedacht „Scheiße, du musst das Ding irgendwie loskriegen“. Irgendwann sei er dann mal auf die Idee gekommen, mit dem Messer an dem Knoten „so rumzupiemeln als wenn ich mit den Fingernägeln den Knoten losmache“. Er habe den Knoten oder das Band dann nicht durchgeschnitten, sondern den Knoten mit der Messerspitze gelöst. Das sei etwa fünf Minuten nach Beginn des Strampelns und Zitterns der Geschädigten gewesen. Er habe die Geschädigte dann nach dem Öffnen des Knotens umgedreht, aber da habe sie schon „diese Punkte“ im Gesicht gehabt. Auch seien die Lippen geschwollen und „mit Puls fühlen auch nichts mehr“ gewesen. Das sei dann der Punkt gewesen, wo er „wirklich extrem in Panik geraten“ sei. Auf Nachfrage zu den zeitlichen Abläufen erklärte der Angeklagte, dass er die Bilder und das Video von dem Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gemacht habe, nachdem er die Hände mit dem Panzertape gefesselt habe. Mit den Bildern sei die Geschädigte unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte ihr diese später auch schicken würde, einverstanden gewesen. Zu dem Zeitpunkt habe die Geschädigte das Band noch nicht um den Hals gehabt. Das sei etwa 20-25 Minuten nach Beginn der sexuellen Handlungen gewesen. Die Geschädigte habe da noch gelebt. Dass sie sich auf dem Video nicht bewege, sei damit zu erklären, dass sie sich beim Geschlechtsverkehr nie großartig bewegt habe. Auf Vorhalt, dass man bei einem Erlebnis, bei dem die Sexualpartnerin am Ende tot ist, doch eine bessere Erinnerung erwarten könne, entgegnete der Angeklagte „natürlich ist das ein Scheißjob gewesen, vor allem, weil ich mit dem Tod eh nicht umgehen kann“. Auf Nachfrage, ob er auch Analverkehr ausgeübt habe, erklärte der Angeklagte, dass dies nur einmal kurz „relativ weit am Ende“ in der „Doggy“-Position, die man nach der Aufnahme des Videos „bis zum Schluss“ beibehalten habe, der Fall gewesen sei. Das sei nach der Aufnahme des Videos gewesen, aber vor dem Zuziehen des Bandes um den Hals der Geschädigten. Weil beide zu aufgeregt gewesen seien und die Geschädigte hiermit nach ihrer Aussage gegenüber dem Angeklagten keine Erfahrung gehabt habe und er „im Grunde auch nicht“, habe man das ausprobiert, aber dann auch gelassen, da es „im ersten Anlauf“ nicht funktioniert habe. Zum Höhepunkt sei er dabei nicht gekommen. Auf Vorhalt, dass auch anal Sperma festgestellt wurde, erklärte sich der Angeklagte das mit sogenannten „Lusttropfen“, da der Analverkehr für einen Orgasmus „viel zu kurz“ gewesen sei. Auf Vorhalt von Verletzungen im Analbereich der Geschädigten, erklärte er, dass sie „jetzt so keine großen Schmerzen“ geäußert habe, sondern nur das zischende Geräusch beim Einziehen von Luft mit geöffnetem Mund und geschlossenen Zähnen von sich gegeben habe, woraufhin ihm klar gewesen sei, dass ihr dies weh tue, weshalb er das nicht weiter fortgeführt habe. Zum Höhepunkt sei er erst später etwa 10 Minuten nach der Aufnahme des Videos beim vaginalen Geschlechtsverkehr in der „Doggy“-Position gekommen. Das sei etwa fünf Minuten nach dem Zuknoten des Bandes um den Hals der Geschädigten gewesen, nach seiner Ejakulation habe dann das Strampeln mit den Beinen begonnen. Nach dem Höhepunkt habe es keine anale Penetration mehr gegeben. Auf Nachfrage, wieso sich das Band um ihre Handgelenke am Anfang denn gelöst haben soll, wenn sie doch auf dem Rücken und quasi auf ihren Händen gelegen habe, erklärte der Angeklagte, dass dieses durch die vielen Positionswechsel gekommen sei. Sie hätten sicher „drei, vier Mal, fünf, sechs Mal“ die Stellung gewechselt, wobei es nur zwischen Missionarsstellung und „Doggy“-Position gewechselt habe. Auf nochmalige Nachfrage, wieso er das von ihm mitgeführte Messer nicht benutzt habe, erklärte der Angeklagte: Das sei ein Walther Rettungsmesser gewesen und die seien halt „sauscharf“. Da das Band zwei Mal um den Hals gelegen habe, aber die beiden Bahnen nicht aufeinander, sondern über- bzw. nebeneinander gelegen habe, habe er nicht die „oben liegende“ Schlaufe einfach durchtrennen können, ohne an den Hals zu müssen. Einen Finger zwischen Hals und Band habe er nicht stecken können, da das Band dafür zu eng um den Hals gelegen habe, weshalb ein Durchschneiden mit vom Hals weg gerichteter Klinge nicht möglich gewesen sei. Daran, den Knoten selbst einfach abzuscheiden, habe er nicht gedacht. Aber er habe das Band ja gerade an dem im Nacken liegenden Knoten öffnen wollen, da an den Seiten ja die Halsschlagadern lägen. Nach dem Punkt, als er ihre blauen Lippen gesehen und gemerkt habe, dass sie ersticken würde, habe er ja in Panik nach etwas gesucht, dass „einer Schere gleichkommt“, damit er das Band losschneiden kann. Ein Messer habe er ja gerade nicht verwenden wollen. Auf Nachfrage, zu welchem Zeitpunkt es zu dem – von dem Angeklagten bis dahin nicht geschilderten – Urinabgang bei der Geschädigten gekommen sei, erklärte der Angeklagte, dass dies gewesen sein müsste, als sie „vom Leben abgelassen hat“. Er habe das während des Urinabgangs nicht gesehen, sondern erst später, als er sie zur Seite gezogen habe. Auf Nachfragen zum Geschehensablauf nachdem er den Tod der Geschädigten festgestellt haben will, erklärte der Angeklagte: Er habe noch am Hals den Puls gefühlt, aber da sei keiner mehr gewesen. Er habe erst einmal klarkommen müssen mit der Situation. Nachdem er ihren Tod festgestellt hätte, habe er sich direkt angezogen, sich auf die Couch ins Wohnzimmer gesetzt und geraucht. Er habe sich überlegt, was er jetzt machen solle. Er habe ja gewusst, dass er „Scheiße gebaut hatte, mit der offenen Bewährung und alles“, sodass er irgendwie der Polizei habe aus dem Weg gehen müssen, um seine „Flucht aufrecht zu erhalten“. Das habe für ihn bedeutet, dass er, würde er den Rettungsdienst benachrichtigen, mit einem Hinzukommen der Polizei hätte rechnen müssen. In diesem Fall, wäre er aber geliefert gewesen und würde „wieder einfahren“, da er gegen die Bewährungsauflage der Kontakthaltung zur Bewährungshilfe seit Jahren verstoßen habe. Auf Vorhalt, dass er also aus Angst vor einem offenen Haftbefehl keinen Rettungswagen gerufen hat, obschon er an die Möglichkeit einer Rettung der Geschädigten hätte denken können, erklärte er: Er habe gesehen, wie sie da gelegen habe und habe gewusst, dass die Geschädigte, wenn sie da jetzt so lange „ohne Sauerstoff“ ist, selbst bei einer erfolgreichen Wiederbelebung „extreme Folgen“ davon tragen würde. Auf Nachfrage, ob er also nur aus Nettigkeit von einer Alarmierung eines Rettungswagens verzichtet hat, entgegnete er: Nein, es sei einfach in dem Sinne gewesen, dass er gedacht habe „Okay, ich hänge jetzt richtig in der Scheiße drin“. Auf Vorhalt, dass die Geschädigte wohl in einer schlimmeren Situation gewesen sei, erklärte er: Die Angst vor der Polizei sei ja nur ein weiteres Argument gewesen, den Rettungsdienst nicht anzurufen. Er habe ja auch überlegt, dass die Geschädigte auf jeden Fall geistige Schäden davontragen würde und ob er dafür die Verantwortung übernehmen möchte. Dass die Polizei dann auch noch dazu kommen würde, sprach dann eben auch noch dagegen, „noch irgendwas zu machen in der Situation“. Er habe einfach nur noch da weg gewollt. Auf die Idee, selbst Wiederbelebungsversuche zu starten, sei er nicht gekommen. Die nach dem Tod der Geschädigten an die Zeugin VL. versandten Nachrichten habe er erst verschickt, als er bereits im Auto gesessen habe. Auf mehrfachen Vorhalt, dass diese Einlassung nach der Handyauswertung widerlegt sein dürfte, erklärte er: Ja, er habe vorher vielleicht schon aufs Handy geguckt. Er habe der Zeugin VL. ja antworten müssen, um sich „nichts anmerken“ zu lassen. IV. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismitteln. Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, seinen eigenen Bekundungen gegenüber der Sachverständigen Dr. NV., die er in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat, den glaubhaften Bekundungen der Zeugin M. und den hinsichtlich des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten übereinstimmenden Bekundungen der als Zeuginnen vernommenen, aus den Feststellungen zu Ziffer II. ersichtlichen Ex-Partnerinnen des Angeklagten. Soweit der Angeklagte den der Zeugin M. durch ihn entstandenen Schaden heruntergespielt hat, wird dies durch die durchgehend glaubhaften Bekundungen der Zeugin M. widerlegt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 26.07.2021 und den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts P. vom 19.N05.2017 und vom 26.04.2018. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf einer Gesamtwürdigung der aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel, die sich im Einzelnen wie folgt darstellt: Die Einlassung des Angeklagten war in weit überwiegenden Teilen unglaubhaft. Die Einlassung war in verschiedenen Punkten bereits in sich nicht schlüssig und wurde durch objektive Beweismittel widerlegt, insbesondere waren die Angaben des Angeklagten aber auch inkonstant. Während sich der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung noch dahingehend eingelassen hatte, dass die Idee des Fesselns in einem Chat durch die Geschädigte geäußert worden sei, hat er in der Hauptverhandlung hieran nicht mehr festgehalten. Ebenso hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung zunächst das Würgen mit der Hand so dargestellt, dass die Geschädigte selbst dies durch das Ergreifen seiner Hand und dem ausdrücklich geäußerten Wunsch, gewürgt zu werden, initiiert habe. In der Hauptverhandlung hat er indes keinerlei Kommunikation mit der Geschädigten über dieses Thema genannt, sondern behauptet, er selbst habe mit dem Würgen angefangen. Die diesbezügliche Einlassung in der Hauptverhandlung ist zudem auch in sich unschlüssig. Der Angeklagte hat hierbei – wie auch an anderen Stellen seiner Einlassung und auch gegenüber der Sachverständigen Dr. NV. – versucht, eine eigene sexuelle Luststeigerung durch das Würgen der Sexualpartnerin zu negieren. Unabhängig davon, dass diese Einlassung bereits durch weitere Beweismittel – wie nachfolgend noch dargestellt – widerlegt ist, ist die Schilderung des Angeklagten nicht schlüssig damit in Einklang zu bringen, er habe dies nur zur Luststeigerung der Geschädigten getan. Es ist lebensfremd, dass der Angeklagte die Geschädigte nur gewürgt haben will, um zu schauen, ob ihr das gefallen würde, sodann aber weder mit der Geschädigten darüber spricht noch eine irgendwie geartete positive (nonverbale) Reaktion von dieser bekommt, und das Würgen gleichwohl fortsetzt. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, er habe aus der fehlenden Reaktion geschlossen, dass der Geschädigten das wohl gefallen würde. Es erschließt sich nicht, dass die bloße Abwesenheit einer Beschwer über eine solche Behandlung den Angeklagten ernsthaft hätte davon ausgehen lassen können, dass er mit dem Fortsetzen dieser – für ihn angeblich gänzlich uninteressanten und zugleich auch noch mit Schwierigkeiten mit dem Gleichgewicht verbundenen – Behandlung der Geschädigten eine Luststeigerung bereiten hätte können. Die fehlende Reaktion hätte allenfalls als Gleichgültigkeit der Geschädigten gegenüber der Behandlung durch den Angeklagten gewertet werden können. In diesem Fall wäre es aber aus Sicht des Angeklagten nicht sinnvoll gewesen, die für ihn vermeintlich unbequeme Behandlung weiter fortzusetzen. Erst auf mehrfachen Vorhalt hat der Angeklagte schließlich – allerdings immer noch deutlich um ein Herunterspielen bemüht – eingeräumt, doch auch selbst Freude (von ihm als „ Aufschwung“ bezeichnet) am Würgen/Strangulieren zu empfinden. Auch bezüglich des weiteren Verlaufs der Fesselung und des Umlegens des Bandes waren die Angaben des Angeklagten inkonstant. In seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte noch durchgehend von einer ausgiebigen Kommunikation mit der Geschädigten und einer hierbei aktiven Rolle der Geschädigten bezüglich des weiteren Vorgehens gesprochen. In der Hauptverhandlung hat er diese Darstellung nicht aufrechterhalten. Die Geschädigte soll einzig beim Lösen des ersten Knotens einmal gefragt haben, was er da mache. Auch die Abläufe zum Geschlechtsverkehr selbst hat der Angeklagte in entscheidenden Punkten inkonstant dargestellt. Während er in seiner polizeilichen Vernehmung noch – als Erklärungsversuch auf die Nachfrage, wie sich das Band um die Handgelenke denn gelöst haben soll – von vielfachen Positionswechseln sprach, stellte er dies in der Hauptverhandlung nunmehr anders dar. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er noch ausgesagt, der Analverkehr habe „zum Ende hin“ in der „Doggy“-Position nach der Aufnahme des Videos, aber vor Zuziehen des Bandes stattgefunden. In der Hauptverhandlung hat er sich hingegen dahingehend eingelassen, dass dieser bereits vor der Aufnahme des Videos stattgefunden habe – was ebenfalls auch objektiv widerlegt ist, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird. Auch hat der Angeklagte unterschiedliche Angaben zu seinem Orgasmus bzw. der Ejakulation gemacht. Während er hierzu in seiner polizeilichen Vernehmung noch konkrete Angaben zum Zeitpunkt und der durchgeführten Art des Geschlechtsverkehrs (vaginal in der „Doggy“-Position) gemacht hat, stritt er in der Hauptverhandlung – auch auf Vorhalt der rechtsmedizinischen Befunde – kategorisch ab, überhaupt zum Höhepunkt gekommen zu sein. Abgesehen davon, dass die Einlassung des Angeklagten bezüglich des vermeintlichen Zuknotens des Bandes – wie nachfolgend noch näher dargelegt – widerlegt ist, war das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls bereits inkonstant. In seiner polizeilichen Vernehmung wollte der Angeklagte das Band noch zweimal um den Hals der Geschädigten gewickelt haben, bevor er den Knoten gemacht habe. In der Hauptverhandlung hat er sich hingegen dergestalt eingelassen, dass er das zuvor doppelt gelegte Band nur einmal um den Hals der Geschädigten gelegt und dann verknotet habe – eine dergestalt in der Hauptverhandlung vorgenommene Nachstellung des Umlegens und Verknotens mit dem Band bestätigte der Angeklagte insoweit auch ausdrücklich als zutreffend. Auch bezüglich des Geschehens nach dem Einsetzen des Strampelns der Geschädigten mit den Beinen sind die Angaben des Angeklagten inkonstant. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er ausführlich und detailliert beschrieben, dass er der Geschädigten mehrmals in das Gesicht geschaut und insbesondere die blauen Lippen erkannt habe. In der Hauptverhandlung hat er hingegen durchgehend das Gegenteil behauptet. Hinsichtlich der Frage nach dem nicht erfolgten Durchtrennen des Bandes oder Öffnen des Knotens mit dem von ihm mitgeführten Messer, dass er selbst als „Rettungsmesser“ bezeichnet hat, divergieren seine Angaben ebenfalls. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er angegeben, an das Messer gedacht zu haben, dieses aber aus Angst, die Geschädigte am Hals zu verletzen, nicht habe verwenden wollen. In der Hauptverhandlung hat er hingegen vorgetragen, gar nicht an das Messer in seinem Rucksack gedacht zu haben. Auch das Gespräch mit der Geschädigten bezüglich einer Schere hat er nur in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert, in welcher er primär nach einer vorne abgerundeten Schere gesucht haben will, während er in der Hauptverhandlung behauptete, er habe zum Öffnen des Knotens nach einem spitzen Gegenstand gesucht. In Bezug auf den Urinabgang bei der Geschädigten hatte er in seiner polizeilichen Vernehmung noch eingeräumt, dessen Folgen auf dem Bett jedenfalls zu einem späten Zeitpunkt erkannt zu haben. In der Hauptverhandlung stritt er ab, den Urinabgang oder dessen Folgen gesehen zu haben. Für seine abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung im Vergleich zu denjenigen in seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte keine plausible Erklärung liefern können. Insbesondere überzeugt die Erklärung des Angeklagten, er habe nicht genügend Zeit zum Nachdenken über die Geschehnisse bzw. zur Vorbereitung auf seine polizeilichen Vernehmung gehabt und nur „Humbug“ erzählt, um die Polizeibeamten zufrieden zu stellen, nicht. Der Angeklagte wurde fünf Tage nach der Tat am 09.05.2021 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem N05.05.2021 in Untersuchungshaft. Die erst am 29.06.2021 durchgeführte polizeiliche Vernehmung wurde auf seinen ausdrücklichen Wunsch, mit einer Vorlaufzeit von mehr als zwei Wochen angesetzt und fand im Beisein seines Verteidigers statt, mit dem er vorher bereits genügend Zeit zur Besprechung gehabt hatte. Angesichts dieser zeitlichen Abläufe kann die Begründung des Angeklagten offensichtlich nicht verfangen. Mithin bestehen in der Einlassung des Angeklagten zu entscheidenden Punkten bereits eine erhebliche Inkonstanz und Widersprüche, weshalb sie sich bereits aus diesem Grund als nicht ausreichend belastbar darstellt. Aus diesem Grunde hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten nur insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt, als weitere Beweismittel ihre Glaubhaftigkeit stützen. Darüber hinaus ist die Einlassung in wesentlichen Punkten auch durch die sonstigen Beweismittel widerlegt, was nachfolgend im Einzelnen näher auszuführen sein wird. 1. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln: Die von dem Angeklagten aufgebauten und gegenüber neu kennengelernten Frauen regelmäßig genutzten Lügengeschichten über seine Person hat dieser selbst eingeräumt. Zudem haben die in den Feststellungen zur Vorgeschichte genannten Zeuginnen dies übereinstimmend bekundet, sodass die Einlassung des Angeklagten hierdurch gestützt wurde. Dass er sich der Wirkung seiner gegenüber den Frauen aufgebauten Fassade unter Verschleierung der Wahrheit über seine Person bewusst war, hat der Angeklagte selbst gegenüber der Sachverständigen Dr. NV. so eingeräumt, was zudem aber auch auf der Hand lag. Dass er ständig auf der Suche nach neuen Frauenbekanntschaften war, ergibt sich neben den – aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen festgestellten – (kurzfristigen und parallel verlaufenden) Beziehungen und deren Zustandekommen auch aus der Auswertung des Handys des Angeklagten, aus welcher sich die zahlreichen, an Frauen versandten Nachrichten ergeben, wobei angesichts des Inhalts der stattgehabten Kommunikation zu erkennen ist, dass der Angeklagte und die angeschriebenen Frauen sich zuvor nicht kannten. Aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten in den Beziehungen, an denen er im Laufe der Zeit selbst in sexueller Hinsicht immer schneller das Interesse verlor, weshalb er immer schneller neue sexuelle Kontakte suchte und aufnahm, folgt die Feststellung, dass er an einer emotionalen Bindung oder langfristigen Beziehung kein echtes Interesse hatte. Die als Zeuginnen vernommenen Ex-Partnerinnen des Angeklagten haben glaubhaft ein Verhalten des Angeklagten in den jeweiligen Beziehungen bekundet, das keine von Gefühlen des Angeklagten geprägte Partnerschaft beschreiben würde. Vielmehr haben die Zeuginnen übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte in den Beziehungen einzig auf seine sexuellen Interessen fixiert gewesen sei und hierbei durchgehend aggressiv-dominant aufgetreten sei. Sämtliche Zeuginnen haben hierbei bekundet, dass der Angeklagte bei den sexuellen Kontakten äußerst egoistisch nur zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung vorgegangen sei. Hierbei haben die Zeuginnen ZP., TA., SC. und QE. insbesondere auch glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte die „Doggy“-Position bevorzugt habe. Die Zeuginnen haben ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte stets den Wunsch nach Analverkehr gehabt habe, den er nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen ZP. und TA. sodann auch deutlich favorisiert habe bzw. priorisiert habe ausüben wollen. Die in den Feststellungen ersichtlichen, das aggressiv-dominante und rücksichtlose Handeln des Angeklagten dokumentierenden Vorfälle mit den verschiedenen als Zeuginnen vernommenen Ex-Partnerinnen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen, die wie aus den Feststellungen ersichtlich zur Sache bekundet haben. Im Einzelnen: Die Zeugin TA. berichtete zwar von der psychischen Belastung durch die nunmehr wieder aufgekommenen Erinnerungen und Auseinandersetzung mit ihren Erfahrungen mit dem Angeklagten. Gleichwohl bekundete sie in sehr ruhiger und sachlicher Weise und ließ hierbei keine gesteigerten, negativen Gefühle gegenüber dem Angeklagten erkennen. In dem Zusammenhang war sie in der Lage, die den Feststellungen zum Einsteigen in das Fahrzeug bestehende ambivalente Gefühlslage gegenüber dem Angeklagten plausibel zu machen. Hierbei konnte sie deutlich machen, wie sehr sie sein Verhalten angesichts ihrer zu ihm empfundenen emotionalen Verbundenheit getroffen hat, ohne dass hieraus abzuleiten gewesen wäre, dass sie ihn bezogen auf den Vorfall nach der Trennung zu Unrecht belastet. Hinsichtlich dieses Übergriffs durch den Angeklagten räumte die Zeugin – angesichts des Zeitablaufs und des damals noch recht jungen Alters der Zeugin nachvollziehbare – Erinnerungslücken ein, ihre Aussage enthielt jedoch ein ausreichendes Detailreichtum auch zum Randgeschehen (z.B. zum Weglaufen von dem PKW mit noch offener Hose und dem anschließenden Heimweg zu Fuß), die Beschreibung ihrer damals empfundenen Gefühle und teilweise auch die Wiedergabe von Aussagen in wörtlicher Rede. Es fanden sich auch keine Überdramatisierungen oder sonstige übermäßige Belastungstendenzen in ihrer Aussage. Zudem war ihre Aussage konstant zu ihrer im hiesigen Ermittlungsverfahren getätigten Aussage und deckt sich von der beschriebenen Verhaltensweise her mit dem von dem Angeklagten grundsätzlich gegenüber Frauen an den Tag gelegten Verhaltensmuster. Soweit das damalige Verfahren letztlich eingestellt wurde, weil bei der Aussage-gegen-Aussage Konstellation an dem Arm des Angeklagten keine Abdrücke der von der Zeugin geschilderten Abwehrreaktion mittels Beißens festgestellt wurden, vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin zu begründen. Ihrer eigenen Darstellung vor der Kammer zufolge war der Biss nicht besonders heftig, so dass es ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, dass einige Zeit danach keine Spuren mehr an dem betreffenden, zudem durch Bekleidung bedeckten Arm mehr erkennbar waren. Die Zeugin ZP. hat durchgehend ruhig und sachlich zur Sache bekundet. Ihre Aussage war in sich stimmig und widerspruchsfrei. Das Geschehen in der Garage bekundete sie mit einem überdurchschnittlichen Detailreichtum, ohne dass dieses über das zu erwartende Maß in nicht nachvollziehbarer Weise hinausgegangen wäre. So konnte sie beispielsweise auch noch bekunden, dass das Garagentor mit einem Pin verschlossen gewesen sei und sie deshalb die Garage nach dem Vorfall zunächst nicht habe verlassen können. Obschon die Zeugin wie aus den Feststellungen ersichtlich von dem Übergriff durch den Angeklagten bekundete und hierbei auch verdeutlichte, dass dies für sie eine traumatische Erfahrung war, zeigte sie keine Belastungstendenzen. Vielmehr stellte sie auch klar, dass sie bis zu dem Vorfall in der Garage keine Angst vor dem Angeklagten gehabt und dieser ihr bis dahin auch keine ungewollten Schmerzen zugefügt habe. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme schränkte sie ebenfalls von sich aus ein, dass diese zwar auch, aber nicht ausschließlich mit ihrer Erfahrung mit dem Angeklagten in Zusammenhang stehen. Die Zeugin CU. hat ebenfalls sachlich und in sich schlüssig zur Sache bekundet. Obschon die Zeugin zunächst gar nicht aussagen wollte und zunächst auch deutliche Entlastungstendenzen zeigte, hat sie letztlich auf entsprechende Vorhalte aus ihren polizeilichen Vernehmungen wie aus den Feststellungen ersichtlich zur Sache bekundet. Dass die Zeugin – anders als bei ihren polizeilichen Vernehmungen – zunächst nicht von den Schlägen durch den Angeklagten und den sexuellen Praktiken erzählen wollte, ist durch die besondere Belastungssituation und die nachvollziehbare Scham im Rahmen einer Aussage in der Hauptversammlung erklärbar. Insbesondere konnte angesichts der bei der Zeugin – auch aus den zahlreichen mit dem Angeklagten ausgetauschten, in der Hauptverhandlung verlesenen Nachrichten – zu erkennenden Restgefühle für den Angeklagten ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den Angeklagten hier wahrheitswidrig belastet haben könnte. Die Zeugin ZI. hat ruhig und sachlich zur Sache bekundet. Sie zeigte ebenfalls keine Belastungstendenzen, sondern stellte vielmehr die Geschehnisse mit dem Angeklagten glaubhaft als schlechte Erfahrung dar, die sie jedoch nicht mehr beschäftige. Auch die Zeugin VG. O. bekundete ohne jegliche Belastungstendenz ruhig und sachlich zur Sache. Im Gegenteil wollte die Zeugin zunächst die erlittenen Verletzungen durch die körperlichen Angriffe des Angeklagten, von denen sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekundet hatte, nicht thematisieren. Dies begründete die Zeugin, die kurzzeitig auch weinte, damit, dass sie darüber nicht mehr nachdenken wolle, da die Erinnerung daran deshalb schmerze, weil sie sich so habe behandeln lassen, obwohl sie selbst nie jemanden etwas getan habe. Insoweit zeigte die Zeugin Schamgefühl, nicht jedoch gesteigerte, negative Gefühle gegenüber dem Angeklagten. Die Bekundungen der Zeugin waren detailliert, in sich schlüssig und konstant zu ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren. Zudem wurde ihre Aussage auch durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen EB. O. und VD., Mutter und Freundin der Zeugin VG. O., und des Zeugen LE. gestützt. Die Zeugin EB. O. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte auch ihr gegenüber überzeugend von seiner Arbeit bei der Polizei berichtet und seine regelmäßigen Abwesenheiten mit 12-Stunden-Schichten erklärt habe. Auch bekundete sie wie aus den Feststellungen ersichtlich zum Einzug des Angeklagten, dem recht schnellen Abflachen der Gefühle und des Interesses seitens des Angeklagten, während ihre Tochter noch länger gebraucht habe, um damit abzuschließen, sowie zum anschließenden Verbleib des Angeklagten im Haushalt der Familie O. und der Nutzung der Fahrzeuge durch den Angeklagten. Die Zeugin VD. hat glaubhaft bekundet, das Festhalten der Zeugin im „Polizeigriff“ durch den Angeklagten einmal mitbekommen zu haben. Der Zeuge LE. hat glaubhaft bekundet, den Angeklagten mehrmals mit der Zeugin VG. O. zusammen im Freundeskreis getroffen zu haben. Bei den wenigen Treffen sei der Angeklagte, der sich als Polizist vorgestellt habe, sehr dominant und unfreundlich gegenüber der Zeugin VG. O. gewesen. Er habe ihr gesagt, was sie zu machen habe, was sie dann auch immer sofort umgesetzt habe. Die Zeugin SC. hat emotional unberührt und schlüssig zur Sache bekundet. Die Zeugin hat hierbei die Geschehnisse detailliert beschrieben und deutlich gemacht, dass diese für sie nicht als übermäßig schlimme oder gar traumatische Erfahrung in Erinnerung geblieben sei, sondern sie das Ganze als schlechte Erfahrung abgehakt habe. Auch die Zeugin QE. hat ruhig und sachlich zur Sache bekundet. Sie wusste ausreichend detailliert – auch zum Randgeschehen – und konstant zu ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren zu bekunden. Auch sie zeigte keinerlei Belastungstendenzen, sondern stellte die durch den Angeklagten erlittenen Behandlungen nüchtern dar, ohne dass negative Gefühlen gegenüber dem Angeklagten erkennbar waren. Dabei stellte sie klar, dass der Angeklagte sich oft auch gerade wegen ihrer kritischen Nachfragen aufgeregt habe, was durch die Zeugin offensichtlich als – tatsächlich nicht darin zu sehende – eigene Mitschuld an der Aufregung des Angeklagten gemeint war. 2. Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln: Die Feststellungen zum Kennenlernen der Geschädigten durch den Angeklagten über die Zeugin ZH. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin ZH. gestützt wurden. Die Feststellungen zur Person der Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen FT. und MC. QX. und der Zeugen NA., YK., OX., YA., HA. und VC. sowie auf dem Lebenslauf der Geschädigten und der Ladung zur Abschlussprüfung, die durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Geschädigten beruhen zudem auch auf dem Tatortbefundbericht und den zugehörigen Lichtbildern, auf welchen sich die Wohnverhältnisse wie in den Feststellungen ersichtlich darstellen. Die Feststellungen zum weiteren Kennenlernen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in Form des Austauschs von Nachrichten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen YA. und VC.. Die beiden Zeuginnen haben bekundet, dass die Geschädigte ihnen die aus den Feststellungen ersichtlichen Informationen über ihre Beziehung zu dem Angeklagten und ihre diesbezüglichen Gefühle mitgeteilt habe, was sich anhand der verlesenen WhatsApp-Nachrichten der Geschädigten an die Zeugin YA. und der verlesenen Verschriftlichungen der Sprachnachrichten der Geschädigten an die Zeugin VC. nachvollziehen ließ. Aus diesen Nachrichten bzw. Gesprächen mit den Zeuginnen folgt auch die Feststellung, dass die Geschädigte das aus den Feststellungen ersichtliche Bild von dem Angeklagten und die Hoffnung auf eine ernsthafte Beziehung hatte, und sie sich nur deshalb auf den Angeklagten eingelassen hat. Dass es anschließend auch zu mindestens zwei Treffen am 26.04.2021 und am 29.04.2021 in der Wohnung der Geschädigten gekommen ist, folgt aus der Einlassung des Angeklagten, der jedenfalls im Hinblick auf die festgestellten Treffen gefolgt werden konnte, da diese insoweit durch weitere Beweismittel gestützt wurde: Das Treffen am 26.04.2021 wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin VG. O., die die Geschädigte beim Abholen des Angeklagten an ihrer Wohnanschrift gesehen hatte, und die verlesenen WhatsApp-Nachrichten der Geschädigten an die Zeugin YA. vom 27.04.2021, in welchen die Geschädigte von der stattgehabten Übernachtung berichtete. Von dem Treffen am 29.04.2021 hatte die Geschädigte ausweislich der Nachrichten an die Zeuginnen YA. und VC. den beiden Zeuginnen berichtet, was die Zeuginnen auch in ihren Aussagen in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt haben. Aus einer Sprachnachricht an die Zeugin VC., die nach der glaubhaften Aussage der Zeugin als Antwort auf deren Frage, ob der Angeklagte oder der Zeuge NA. besser im Bett sei, zu verstehen gewesen sei, folgt die Feststellung zum stattgehabten Geschlechtsverkehr und dem dominanten Auftreten des Angeklagten – die Geschädigte hatte darin ausgeführt, der Angeklagte sei „sehr dominant“ und sie habe da „keine Chance gegen“, wobei sie das „sehr“ vor dem „dominant“ extrem stark betonte. Die Feststellung zum Versand der Nachrichten an eine Vielzahl von Frauen alleine am 04.05.2021 beruht auf der Auswertung des Handys des Angeklagten. Dass der Angeklagte kein echtes Interesse an der Geschädigten hatte, folgt auch aus an die Zeugin VL. versandte Nachrichten nebst Screenshots von Chats mit der Geschädigten, in welchen der Angeklagte – durch die glaubhafte Aussage der Zeugin VL. bestätigt – die Zeugin VL. fragte, wie er die Geschädigte los werden könne, da diese offensichtlich Gefühle für ihn habe, er aber kein Interesse an ihr habe. Die Feststellungen zu dem abgesagten Treffen und der letztlich getroffenen Verabredung eines Treffens am Mittag des 04.05.2021 folgen aus entsprechenden Nachrichten der Geschädigten an die Zeugin VC.. 3. Unmittelbares Vortatvorgeschehen Die Feststellungen zum Abholen des Angeklagten durch die Geschädigte und die ungefähren zeitlichen Abläufe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Beweismittel und den darauf resultierenden Feststellungen jedenfalls im festgestellten Umfang gefolgt werden konnte. Die Feststellungen zur Kommunikation mit der Zeugin VL. beruht auf deren glaubhafter Aussage und den verlesenen WhatsApp-Nachrichten, die der Angeklagte an die Zeugin VL. versandt hat. Aus diesen ergibt sich auch, dass der Angeklagte um 13:16 Uhr die vorerst letzte Nachricht und dann erst wieder um 14:15 Uhr auf eine einzelne, zwischenzeitlich eingegangene Nachricht der Zeugin VL. von 13:30 Uhr geantwortet hat. Dass der Angeklagte auch in Bezug auf die Zeugin VL. einzig das Ziel des Geschlechtsverkehrs erreichen wollte, folgt aus den vorstehenden Ausführungen zu dem auch bei der Kontaktaufnahme zur Zeugin VL. aufgetretenen, typischen Verhaltensmuster des Angeklagten, der – wie vorstehend dargestellt – kein Interesse an den Frauen als Person, sondern nur am Erreichen seines Ziels der sexuellen Befriedigung hatte. 4. Tatgeschehen zur ersten Tat – Objektive Tatseite Die Feststellungen zum Kerngeschehen der Tat beruhen auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel, die sich im Einzelnen wie folgt darstellt: a) Die Feststellungen zum zunächst einvernehmlich erfolgten Geschlechtsverkehr beruhen im Kern auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu folgen vermochte. Die Einlassung hinsichtlich des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs auf dem Bett im Schlafzimmer der Wohnung der Geschädigten, was der Angeklagte insoweit in örtlicher Hinsicht konstant geschildert hat, werden gestützt durch den Tatortbefundbericht, den dazugehörigen Lichtbildern woraus sich ergibt, dass der Geschlechtsverkehr und insbesondere der Urinabgang im Bett stattgefunden hat. Auch die nachfolgend noch dargestellten, von dem Angeklagten aufgenommenen Bilder und das Video lassen erkennen, dass sich der Geschlechtsverkehr auf dem Bett zugetragen hat. b) Die Feststellungen zu den zeitlichen Abläufen beruhen auf der Auswertung des Handys des Angeklagten, den in Augenschein genommenen, von dem Angeklagten angefertigten Lichtbildern und dem Video sowie den verlesenen WhatsApp-Nachrichten an die Zeugin VL., die mit der insoweit konstanten Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen waren. Aus den vorgenannten WhatsApp-Nachrichten an die Zeugin VL. folgt, dass das gesamte Geschehen von Beginn des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bis zum Tod der Geschädigten innerhalb der Zeitspanne von 13:16 Uhr bis 14:15 Uhr stattgefunden hat, da es lebensfremd ist, dass der Angeklagte während der sexuellen Handlungen Nachrichten an die Zeugin VL. versendet haben könnte. Aus der Auswertung des Handys des Angeklagten folgt, dass dieser die in Augenschein genommen Bilder um 13:36:32 Uhr und um 13:40:03 Uhr sowie das in Augenschein genommene Video um 13:41:09 Uhr aufgenommen hat. Auf dem ersten aufgenommenen Bild, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Hülle Bl. 957 d. SH 2 und Bl. 1043 d. SH 2), ist der entkleidete Intimbereich einer weiblichen Person zu erkennen, die mit unter dem Gesäß eng aneinander liegenden Händen auf dem Rücken auf dem Bett der Geschädigten – dies ist durch den Vergleich mit den sonstigen Lichtbildern vom Tatort zu erkennen – liegt, wobei eine männliche Hand mit dem Daumen seiner linken Hand den Bereich der Klitoris berührt. Zudem ist zu erkennen, dass auf dem Bauch der weiblichen Person, unmittelbar oberhalb der nach hinten abgewinkelten und weit auseinander gespreizten Beine eine Bettdecke liegt. Auf dem zweiten aufgenommenen Bild, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Hülle Bl. 957 d. SH 2 und Bl. 1043 d. SH 2), sind ebenfalls der Intimbereich der weiblichen, auf dem Rücken liegenden Person, die Ansätze der auseinander und nach hinten abgespreizten Beine und die Decke auf dem Bauch der Person zu sehen. Auf dem von oben aufgenommenen Bild ist zudem zu erkennen, dass der Penis der männlichen Person teilweise in die Scheide der weiblichen Person eingeführt ist. Auf dem 57 Sekunden andauernden Video befindet sich die weibliche Person, von welcher man nur die vorbeschriebenen Teile des Körpers erkennt, in der gleichen Position wie auf dem ersten Bild beschrieben. Auch erkennt man die unter dem Gesäß befindlichen Hände. Zunächst findet für etwa 8 Sekunden vaginaler Geschlechtsverkehr statt. Anschließend zieht die männliche Person seinen Penis aus der Scheide heraus und dringt anschließend mit dem Daumen seiner linken Hand in die Scheide ein, was etwa 6 Sekunden andauert. Anschließend erkennt man eine Flüssigkeitsansammlung, die von oben auf die Scheide auftrifft, wobei es sich offensichtlich um Spucke handelt, die die männliche Person sodann mit dem Finger verreibt und den Genitalbereich für etwa 10 Sekunden massiert. Anschließend reibt die männliche Person seinen Penis an den unter dem Gesäß liegenden Händen der weiblichen Person für etwa 7 Sekunden. Etwa ab Sekunde 38 bis zum Ende des Videos wird sodann die vaginale Penetration ausgeführt. Obschon von der weiblichen Person keine Geräusche zu vernehmen und bis auf eine einmalige, kleine Bewegung eines Fingers im Zusammenhang mit dem Reiben des Penis an den Händen keine aktive Bewegung wahrzunehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Aufnahme des Videos – wie von dem Angeklagten geschildert – noch lebte. Der Sachverständige Prof. Dr. OM. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die winzige Bewegung des Fingers zwar möglicherweise nicht aktiv von der Geschädigten ausgegangen sei, klare Anzeichen für den Eintritt des Todes zu diesem Zeitpunkt indes aber nicht festzustellen seien. Obschon die Handgelenke bzw. eine dort befindliche Fesselung auf den Bildern und dem Video nicht direkt zu erkennen sind, steht fest, dass die Hände der Geschädigten in diesem Zeitraum – wie von dem Angeklagten insoweit konstant geschildert – bereits gefesselt waren. Anders wäre diese Positionierung der Hände, die mit zu den Seiten zeigenden Handrücken, eng aneinander liegend unter dem Gesäß der Geschädigten lagen, bei lebensnaher Betrachtung praktisch nicht zu erklären, weil ohne eine Fesselung diese unbequeme Positionierung der Hände kaum längere Zeit eingenommen werden würde. Dass die Fesselung der Handgelenke mit Panzertape erfolgte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, die insoweit durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM. bestätigt wurde, wonach das bei der Obduktion vorgefundene Spurenbild an den Handgelenken der Geschädigten mit einer Fesselung mit Panzertape übereinstimmt. Anhand dieses Spurenbildes konnte indes nicht verifiziert werden, dass zuvor die Hände bereits einmal mit dem Band verbunden gewesen waren. c) Dass der Geschlechtsverkehr – jedenfalls zunächst und hinsichtlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs – einvernehmlich war, folgt aus den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. OM., wonach keine Abwehrverletzungen oder – mit Ausnahme der erst später entstandenen Verletzung im Analkanal – Verletzungen im Intimbereich bei der Geschädigten festgestellt werden konnten. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht nach eigener kritischer Prüfung zu folgen vermochte, folgen auch die Feststellungen, dass die Fesselung der Hände sowie das Umlegen des Bandes um den Hals – jedenfalls nicht ausschließbar – mit Einverständnis der Geschädigten erfolgten. Die Feststellung, dass die Geschädigte ihre Einwilligung in den derart ausgeführten Geschlechtsverkehr inklusive dem Fesseln, Würgen und (leichten) Strangulieren mit dem Band nur aufgrund eines besonderen, in den Angeklagten gesetzten, auf dessen wahrheitswidrigen Angaben beruhenden Vertrauens gab, beruht zunächst bereits auf den bereits genannten Nachrichten der Geschädigten an die Zeuginnen YA. und VC.. Insbesondere aus den Nachrichten an die Zeugin YA. folgt, dass die Geschädigte besonderen Wert darauf legte, dass der Angeklagte „einen vernünftigen Eindruck“ machte, was sie insbesondere mit dessen vermeintlich „perfekten Leben“ begründete. Es liegt auf der Hand, dass mit „Fesselspielen“ im Rahmen sexueller Kontakte und erst recht bei gleichzeitiger Durchführung von – für jeden durchschnittlich intelligenten Menschen erkennbar – nicht ungefährlichen Würgevorgängen eine besondere Auslieferung in vulnerabler Position gegenüber dem Sexualpartner liegt, die ohne ein besonderes Vertrauen – hier insbesondere auf die Richtigkeit der Behauptung, Polizist zu sein – nicht erfolgen könnte. Dass die Geschädigte ein solches Vertrauen in den Angeklagten bei Kenntnis dessen wahrer Persönlichkeit bzw. Lebenslaufs nicht gehabt hätte, war dem Angeklagten letztlich bereits nach seiner eigenen Aussage gegenüber der Sachverständigen Dr. NV. bewusst. Danach habe er die Geschichte rund um seine Tätigkeit als Polizist gerade genutzt, weil er hierdurch mehr Wertschätzung erfahren habe und als ganz anderer Mensch – und nicht wie „jemand, der arbeitslos durch die Welt krauche“ bzw. als „Idiot“ – wahrgenommen worden sei und ihm dies geholfen habe, „vernünftige Leute“ kennenzulernen. d) Die Feststellungen dazu, dass die Initiative zum Fesseln, zum Würgen mit der Hand und auch zum Umlegen des Bandes um den Hals der Geschädigten durchgehend von dem Angeklagten ausging, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Beweismittel. Der Angeklagte hat sich hierzu, wie bereits dargestellt, inkonstant eingelassen, in der Hauptverhandlung aber schließlich eingeräumt, dass die Initiative von ihm ausging. Die Einlassung des Angeklagten, soweit sie eine aktive Rolle der Geschädigten bei der Entscheidung zur Vornahme von Fesselung und Würgen durch den Angeklagten zum Gegenstand hatte, ist als reine Schutzbehauptung widerlegt. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich nicht stimmig und deshalb unglaubhaft. Es erscheint vor dem Hintergrund der von der Geschädigten an die Zeuginnen YA. und VC. versandten Nachrichten und der sich hieraus ergebenden, vorstehend beschriebenen Umstände im Vorlauf des Treffens am Tattag schon lebensfremd, dass die Geschädigte selbst im Rahmen eines Chats – die Chats zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten konnten nicht mehr vollständig nachvollzogen werden, da der Angeklagte diese sowohl auf seinem Handy als auch auf dem der Geschädigten nach der Tat gelöscht hat – einen Tag vor dem Treffen am Tattag, in welchem es eigentlich noch um die Aussprache bezüglich des durch den Angeklagten abgesagten Treffens am Wochenende gegangen sein soll, geschrieben haben soll, ob man nicht mal „etwas Neues“ ausprobieren solle, sodann das Fesseln vorgeschlagen haben soll und der Angeklagte sich hierauf lediglich „eingelassen“ habe. Sämtliche als Zeugen vernommenen Ex-Partner der Geschädigten haben diese zwar als aufgeschlossen und freundlich, jedoch in sexueller Hinsicht eher konservativ geschildert. Einzig mit dem Zeugen NA. hat die Geschädigte nach längerer Zeit der Beziehung nach dessen glaubhafter Aussage ganz leichtes Festhalten am Hals – zu einem echten Würgen sei es angesichts des leichten Drucks nicht gekommen – praktiziert. Analverkehr oder sonstige außergewöhnliche Praktiken wurden von keinem der Zeugen geschildert. Umgekehrt steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der unter Ziffer II. ersichtlichen Ex-Partnerinnen sowie der Zeugin FO. fest, dass der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr gerne „härter“ vorging. Insbesondere die Zeuginnen CU., VG. O., QE. und FO. haben hierbei glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte – auch und gerade im sexuellen Bereich – gerne seiner Partnerin an den Hals gehe und diesen so kräftig zudrücke, dass dies zu Problemen bei der Atmung führe. Die Zeuginnen haben hierzu auch übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte hieran gesteigerte Freude und Lust empfunden habe. Mit Ausnahme der Zeugin CU. hatten die anderen Zeuginnen sämtlich eine solchen Behandlung weder gewünscht noch genossen. Zudem passt die Schilderung des Angeklagten, die Geschädigte habe vorgeschlagen, mal „etwas Neues“ auszuprobieren – dies ist ohnehin lebensfremd, nachdem man zuvor nur einmal gemeinsamen Geschlechtsverkehr hatte –, zum Denken und Duktus des Angeklagten. Denn dieser hat selbst mehrfach davon gesprochen, dass es ja interessant sei, mal „etwas Neues“ auszuprobieren und dass nach einmaligem Sex das Interesse ja erstmal nicht mehr so groß gewesen sei. Dies passt auch zu seinem dokumentierten Verhalten in den letzten Beziehungen, in welchen er nach immer kürzer werdender Zeit den Geschlechtsverkehr in der von ihm favorisierten Form inklusive Würgen der jeweiligen Frau durchführen wollte bzw. durchführte und danach relativ schnell das Interesse an den Frauen, genau genommen an deren Körpern als Lustobjekten verlor. Nach alledem steht fest, dass es der Angeklagte war, der seine sexuellen Vorlieben umsetzen wollte und diese sodann in Form des Fesselns und Würgens bzw. Strangulierens auch umgesetzt hat. e) Die Feststellung zu dem kräftigen Würgen am Hals der Geschädigten mit der Hand beruht auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM.. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und anschaulich erläutert, dass die bei der Geschädigten aufgefundenen, aus den Feststellungen ersichtlichen Einblutungen eindeutig durch das Würgen mit der Hand entstanden seien. Diese Verletzungen der Halsweichteile seien durch – für das Würgen mit der Hand typische – punktuelle Druckausübung mit einiger Intensität (die Dauer könne indes nicht genau festgestellt werden) entstanden, was bei einer Strangulation mit einem Band – hierzu wird nachfolgend noch auszuführen sein – nicht in Einklang zu bringen sei, da hierbei ein anderes – ebenfalls vorgefundenes – Verletzungsbild entstehe, bei welchem sich keine solche punktuelle Einblutungen im Weichteilgewebe zeigen würden, weil das Band gerade keinen so abgrenzbaren, tief in den Halsweichteilen liegenden punktuellen Druck ausüben würde. Zu dem genauen Zeitpunkt des Würgens – angesichts der erfolgten Einblutungen steht nur fest, dass die Geschädigte noch lebte, da der Blutkreislauf noch vorhanden gewesen sein muss – konnten ebenso wenig Feststellungen getroffen werden, wie zu der Frage, ob die Geschädigte hiermit einverstanden war bzw. wie diese hierauf reagiert hat. f) Die Feststellung zur Fesselung der Füße der Geschädigten beruht ebenfalls auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM.. Dieser hat nachvollziehbar erläutert, dass an beiden Sprunggelenken der Geschädigten bandförmige, nahezu zirkulär verlaufende Hautverfärbungen von maximal 2 cm und minimal 0,5 cm Höhe vorgefunden wurden, die allerdings an beiden Fußgelenken innenseitig ausgespart waren. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbildern der Sprunggelenke der Geschädigten bei der Obduktion, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 90, 91 d. SB „Tatort“ und Seite 10 der Lichtbildmappe in SH 4), konnte die Kammer das so geschilderte Spurenbild anschaulich nachvollziehen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass zur Erzeugung eines derartigen Spurenbildes ein zirkulärer Druck auf die entsprechenden Stellen ausgeübt worden sein muss. Ein solcher könne zwar auch durch sehr eng anliegende kurze Socken mit starkem Bund ausgeübt werden, was aber die Aussparung an den Innenseiten der Sprunggelenke nicht erklären würde. Das Spurenbild sei aber mit dem Aneinanderbinden der Sprunggelenke zu erklären, wobei sich keine näheren Feststellungen zu dem hierbei verwendeten Material feststellen ließen. Die Kammer vermochte diesen Ausführungen zu folgen. Die Fesselung der Füße durch den dies bestreitenden Angeklagten passt zudem auch zu den anderen von dem Angeklagten vorgenommenen Behandlungen der Geschädigten. Dass der Angeklagte gerade diese Fesselung nicht eingeräumt hat, lässt sich dadurch erklären, dass er die Hilflosigkeit der Geschädigten zum Zeitpunkt der Strangulation mit dem Band nicht noch gravierender dargestellt wissen wollte – die Strangulation mit dem Band und die Fesselung der Hände konnte er angesichts der ihm bekannten Umstände (u.a. wusste er um die von ihm angefertigten Bild- und Videoaufnahmen) insoweit nicht ernsthaft bestreiten. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fesselung der Füße beruhen die Feststellungen auf den von dem Angeklagten aufgenommenen Bildern und dem Video. Aufgrund der dort ersichtlichen, weit auseinandergespreizten Beine der Geschädigten konnte ausgeschlossen werden, dass die Sprunggelenke der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt bereits gefesselt waren. g) Die Feststellung, dass sich die Geschädigte während des gesamten Vorgangs der letztlich tödlichen Strangulation mit dem Band in der „Doggy“-Position befand, beruht auf der insoweit konstanten Einlassung des Angeklagten, die insoweit auch gestützt wird durch die Feststellungen zum Zuziehen des Bandes von hinten (hierauf wird noch einzugehen sein), das gerade in dieser – von dem Angeklagten im Übrigen auch deutlich priorisierten – Position möglich ist. Dass die Geschädigte in dieser Position mit auf dem Rücken gefesselten Händen und gefesselten Füßen in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, folgt aus den vorgenannten Umständen selbst. h) Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Band um den Hals der Geschädigten mit einem Doppelknoten befestigt, ist widerlegt. Dies folgt aus der nachfolgenden Gesamtschau der Beweismittel: aa) Zunächst ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten bereits inkonstant, in sich unschlüssig und mithin nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung noch behauptet, er habe das Band zweimal um den Hals der Geschädigten gewickelt. Zudem sei der Knoten dann auch deshalb nicht gut zu lösen gewesen, weil nach dem Knüpfen des Knotens kaum noch Band übrig gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat er sich indes dahingehend eingelassen, dass er das Band doppelt gelegt nur einmal um den Hals der Geschädigten gelegt und sodann verknotet habe. Insbesondere aufgrund der Vorführung dieser Variante mit dem asservierten, bei der Tat verwendeten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Band hat der Angeklagte dann eingeräumt, dass durchaus an beiden Seiten des Knotens noch eine beträchtliche Länge der Bandenden übrig geblieben seien. Angesichts der Länge des Bandes von 2,40 m wäre auch bei dem vom Angeklagten zunächst geschilderten zweimaligem Umlegen des Bandes um den Hals ohne vorherige doppelte Legung – eine sogar deutlich größere – Länge des Bandes übrig geblieben. Die zuerst geschilderte Variante des Tatgeschehens ist zudem auch deshalb bereits unschlüssig, weil der Angeklagte einerseits kaum Band übrig gehabt haben will und zugleich aber einen sehr festen nicht mehr zu lösenden Knoten gebunden haben will. Hätte der Angeklagte aber so gut wie kein Band mehr übrig gehabt, hätte er auch keinen genügend kräftigen Griff anwenden können, um den Knoten so fest zuziehen, dass diese sich nicht mehr lösen ließe. Auch die Einlassung dazu, wieso der Angeklagte den Knoten nicht geöffnet bekommen haben will, ist unschlüssig. Abgesehen davon, dass seine Einlassung bezüglich des Absehens von einem Einsatz eines Messers zum Durchschneiden des Bandes oder des Knotens bereits inkonstant ist, ist diese auch unschlüssig. Es ist lebensfremd, dass der Angeklagte die – von ihm als solche erkannte – um ihr Leben kämpfende Geschädigte aus Angst vor Verletzungen am Hals nicht mit einem Messer von dem Band befreit haben will. Als durchschnittlich intelligenter Mensch hätte er erkannt, dass es nicht nur zahlreiche Möglichkeiten des Durchtrennens des Bandes oder Knotens am Hals der Geschädigten ohne Risiko der Verletzung durch das Messer gab, sondern auch, dass ein solches Risiko in keinem Fall größer gewesen wäre, als das Band um den Hals der Geschädigten über mehrere Minuten dort zu belassen, was zwangsläufig zum Tod der Geschädigten geführt hätte. In der Hauptverhandlung hat er zudem im Widerspruch zu seiner polizeilichen Vernehmung behauptet, er habe an das Rettungsmesser in seinem Rucksack gar nicht gedacht. Dies ist bereits unglaubhaft, da der Angeklagte selbst in seiner Einlassung ausgeführt hat, dass dieser Rucksack immer mit den gleichen Gegenständen ausgerüstet gewesen sei und er diesen stets in dieser Konfiguration mitgeführt habe. Zudem hat auch die Zeugin SC. glaubhaft bekundet, dass er das Messer einmal bei ihr vergessen habe und er sie daraufhin sofort kontaktiert habe, um das Messer abholen zu können, woraus sich ebenfalls ergibt, dass das Messer für den Angeklagten wichtig war und er dieses immer bei sich führen wollte. Auch die Einlassung, er habe in der Küche nur große Messer und keinerlei spitze Gegenstände gefunden, die zum Öffnen des Knotens geeignet gewesen wären, ist unglaubhaft. Die Einlassung des Angeklagten zum Durchsuchen der Wohnung nach einem geeigneten Gegenstand ist auch insoweit inkonstant, als dass er ein vermeintliches Gespräch mit der Geschädigten über eine Schere nur anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung einmal schilderte. Die Durchsuchung der Wohnung schilderte er zwar zunächst konstant dergestalt, dass er von einem Raum zum nächsten „gegangen“ sei. Erst auf Vorhalt bzw. teilweiser Wiederholung seiner Einlassung berichtete er plötzlich, er sei gelaufen und sei panisch gewesen, während er zuvor von Panikzuständen nichts berichtet hatte. Nicht nachvollziehbar ist zudem auch, dass der Angeklagte über mehrere Minuten hinweg versucht haben will, den Knoten zu öffnen, dies dann schließlich auch geschafft haben will und dann aber jegliche weitere Maßnahme zur Rettung der Geschädigten unterlässt. Hätte es sich tatsächlich um einen vom Angeklagten suggerierten Unfall gehandelt, hätte er doch gerade ein großes Interesse an einer Rettung der Geschädigten gehabt. Die Einlassung des Angeklagten ist letztlich eine Schutzbehauptung, durch welche er das Geschehen – dass eine Strangulation der Geschädigten stattgefunden hatte, konnte er nicht leugnen – als Unfallgeschehen darstellen wollte, welches als einzig denkbares Szenario seine Schuld hätte geringer erscheinen lassen. bb) Die Einlassung des Angeklagten ist zudem auch durch andere, objektive Beweismittel widerlegt. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund der Inaugenscheinnahme des Bandes widerlegt, dass die Länge des Bandes – in beiden von dem Angeklagten geschilderten Geschehensabläufen – nach dem Binden des Knotens nur noch wenig Band übrig gelassen haben soll. Darüber hinaus ist durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. YV. vom Landeskriminalamt NRW vom 20.09.2021 belegt, dass ein (Doppel-) Knoten mit dem Band entgegen der Einlassung des Angeklagten leicht zu lösen gewesen wäre. Aufgrund einer umfassenden Materialprüfung wurde darin festgestellt, dass es sich bei dem Band um ein Satinband in Atlasbindung (eine Seite glänzend, die andere Seite matt) aus Polyestermaterial handelt. Im Rahmen eines Versuchs wurde ein sehr fester Knoten in das Band gezogen, der sich sehr leicht und ohne Einsatz eines Werkzeuges wieder lösen ließ. Dieses Ergebnis entspricht auch einem in der Hauptverhandlung durchgeführten Versuch anlässlich dessen Augenscheinseinnahme, bei welchem der zuvor fest zugezogene Knoten sogar mit Gummihandschuhen – also ohne Einsatz der Fingernägel – sehr leicht zu öffnen war. Letztlich entspricht die leichte Lösbarkeit von Knoten auch gerade der Zweckbestimmung derartiger Bänder als „Geschenkband“, die typischerweise gerade leicht geöffnet werden sollen und auch können. Gleichwohl hat das Landeskriminalamt zusätzlich einen Versuch gemacht, bei welchem der zugezogene Knoten – wie von dem Angeklagten geschildert – mit Hilfe eines spitzen Gegenstandes geöffnet wurde. Hierbei wurde nachvollziehbar festgestellt, dass hierdurch an der entsprechenden Stelle des vorherigen Knotens eine unter dem Auflichtmikroskop erkennbare Stoffverletzung des Bandes, bei welchem Fasermaterial aus dem Gewebe herausgezogen bzw. die Oberflächenstruktur zerstört war, entstand und an einer weiteren Stelle des vorherigen Knotens eine ebenfalls unter dem Auflichtmikroskop erkennbare Dehnung der Gewebeoberfläche zu erkennen war. Eine solche Materialverletzung bzw. Oberflächenänderung fand sich indes in der Untersuchung des Bandes durch das Landeskriminalamt an keiner weiteren mit – durch das Binden eines kräftigen Knotens zwingend entstehende – Knickstellen versehenen Stelle des Bandes. cc) Zudem ist es auch vor dem Hintergrund der festgestellten Reaktion der Geschädigten auf die kräftige Strangulation ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Band um den Hals der Geschädigten verknotet hat. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM., auf die nachfolgend noch näher eingegangen werden wird, hat die Geschädigte die starke Strangulation durch das Band sofort bemerkt und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch sofort heftig dagegen gewehrt, insbesondere durch starkes Wackeln mit dem Kopf. Der Angeklagte müsste dann aber in der Lage gewesen sein, nach dem erstmaligen Zuziehen des Bandes, durch welchen die Strangulation bereits stattfand, da durch den zweiten Teil eines Doppelknotens das Band nicht mehr „enger“ gezogen werden kann, noch den Doppelknoten zu binden und fest zuzuziehen. Dies erscheint bei einer sich bereits gegen die Strangulation windenden Person nicht möglich, ohne dass zugleich die erforderliche starke Spannung des Bandes und die damit einhergehende Strangulationswirkung verloren gehen würden. dd) Zudem passt das Umlegen und Verknoten des Bandes, dass zu einer „passiven“, also ohne (noch) aktive Einflussnahme des Angeklagten auf diese stattfindenden Strangulation führt, nicht zu der nachfolgend noch ausführlich geschilderten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, deren Feststellung auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. NV. beruht. Dem Angeklagten sei es demnach gerade um Dominanz und maximale Machtdemonstration im Rahmen der Auslebung seiner sexuell sadistischen Züge gegangen. Die sexuell sadistischen Züge des Angeklagten bedingten zu deren Befriedigung gerade eine unmittelbare Reaktion bzw. Rückmeldung durch das Opfer. Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass eine solche maximale Machtdemonstration und das möglichst intensive Erleben der Reaktion der Geschädigten für den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer vorliegend nur durch das eigenhändige Durchführen der Strangulation erreicht werden konnte. Nur so hatte er selbst die Möglichkeit, das Geschehen umfassend zu steuern und somit die Macht über das Leben der Geschädigten, deren Reaktion er dadurch auch unmittelbar erleben konnte, auszuüben. Gerade durch dieses aktive Verhalten – auch in früheren Beziehungen ging es ihm gerade um das aktive Würgen der Partnerin auch gegen deren Willen – konnte er seine sexuelle Befriedigung und die Befriedigung seines Strebens nach Macht und Dominanz erreichen. Dieses Gefühl hätte er beim Verknoten des Bandes indes nicht in dieser Form erreichen können. ee) Zuletzt spricht auch das Verletzungsbild der Geschädigten für eine mit einer Schlinge/Schlaufe ausgeführten Strangulation von hinten. Der Sachverständige Prof. Dr. OM. hat anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion nachvollziehbar ausgeführt, dass die entsprechenden typischen Anzeichen für eine Drosselung/Strangulation am Hals der Geschädigten mit dem Einsatz des Bandes hinsichtlich Breite und Form des Bandes übereinstimmten. Die äußerlichen Strangulationsmarken und die im Halsinneren gefundenen Einblutungen und Verletzungen zeigten, dass der Druck auf den Hals durch das Band vorne und an den Seiten des Halses ausgeübt worden sei – mithin mit einem nach hinten ausgeübten Zug. Daher stehe fest, dass die Öffnung des Bandes im Nacken gelegen habe. Anhand des Spurenbildes könne ein Knoten jedoch insoweit nicht ausgeschlossen werden, als dass das Band ein weiches Material hatte und in der etwas stärkeren Nackenhaut nicht zwingend eine einem Knoten eindeutig zuzuordnende Marke hätte hinterlassen müssen, sodass deren Abwesenheit keinen zwingenden Rückschluss auf die Abwesenheit eines Knotens zuließe. Dies steht indes der Überzeugung der Kammer, dass kein Knoten vorhanden war, nicht entgegen, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls kein bei einem reinen Umlegen und Verknoten des Bandes einsetzender ringförmiger Druck auf den Hals ausgeübt worden ist, sondern ein von hinten erfolgter Zug an der Schlaufe erfolgt sein muss. Damit ist aber widerlegt, dass die tödliche Strangulation durch ein „bloß“ umgelegtes und verknotetes Band entstanden ist. ff) Nach alledem steht fest, dass der Angeklagte das Band in der aus den Feststellungen ersichtlichen Form als Schlaufe/Schlinge um den Hals der Geschädigten wie Zügel in der Hand gehalten und die Strangulation durchgehend aktiv aufrecht erhalten hat. Dafür spricht im Übrigen auch die Zerknitterung des sonst glatten Bandes kurz vor dem Ende, die ein zupackendes Greifen in dem Endbereich nahelegt. i) Die Feststellungen zu dem kräftigen Zuziehen des Bandes mit der beschriebenen Abklemmung der beidseitigen Hauptschlagadern, zu den Reaktionen der Geschädigten und zu dem gesamten Sterbeprozess sowie zu den bei der Geschädigten eingetretenen Verletzungen und der Todesursache beruhen auf der Inaugenscheinnahme der vom Leichnam der Geschädigten im Rahmen der Obduktion gefertigten Lichtbilder sowie den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. OM.. Der Sachverständige ist als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik TZ. und aufgrund seiner damit verbundenen rechtsmedizinischen Kenntnisse zur Gutachtenerstattung besonders befähigt. Der Sachverständige hat die der Geschädigten zugefügten Verletzungen sowie das gesamte Spurenbild an ihrem Körper wie aus den Feststellungen ersichtlich beschrieben. Hierbei hat er nachvollziehbar und in sich schlüssig die einzelnen Verletzungen dargestellt und auch plausible Ausführungen dazu gemacht, dass anhand der Spurenlage eindeutig festzustellen sei, dass die in den Feststellungen beschriebene starke Strangulation in der in den Feststellung ersichtlichen Form todesursächlich gewesen sei. Das Spurenbild zeige hier – zusätzlich zu der vorbeschriebenen Verletzung, die deutlich für ein Würgen mit der Hand spreche – einen „lehrbuchmäßigen“ Fall des Drosselns mit einem Band, bei dem sämtliche hierbei zu erwartenden rechtsmedizinischen Befunde vorlägen. Insbesondere vermochte der Sachverständige auch nachvollziehbar unter Verweis auf seinen umfangreichen Erfahrungsschatz mit Todesfällen nach Strangulationen die verschiedenen Phasen des Sterbeprozesses von Beginn der ersten Ausführung der Strangulation bis zum Eintritt des Todes wie aus den Feststellungen ersichtlich nachzuzeichnen. Hierbei hat er erläutert, dass sich das bei jeder Drosselung zeigende Geschehen in mehrere Phasen unterteilen lasse, welche zwingend auch bei der Geschädigten vorgelegen hätten. In der ersten Phase unmittelbar nach Beginn der Drosselung sei es durch den Druckanstieg im Kopf sofort zu den äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in Aussehen und Verhalten der Geschädigten gekommen. Es sei insbesondere ausgeschlossen, dass die Geschädigte sich nicht gegen die starke Strangulation gewehrt haben könnte. Selbst jemand, der sich einer solch kräftigen Strangulation freiwillig aussetzen wollen würde, könnte Abwehrreaktionen nicht unterdrücken, da das hierbei empfundene, sofort eintretende Gefühl im Kopf umgehend eine akute Todesangst und die intuitiven Reflexe auslösen würde. Die Abwehrreaktionen und auch das sofort wahrnehmbare starke Atmen seien ebenso wie die äußerlichen Veränderungen von einer anderen Person deutlich wahrnehmbar. Sodann sei die Bewusstlosigkeit bei der Geschädigten eingetreten. Der für Fälle der Drosselung typische, unwillkürliche Urinabgang sei in dieser Phase zu verorten, da dieser mit dem Verlust der Kontrolle über die entsprechende Muskulatur einhergehe. Die Zeitspanne bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit hänge stark von der Intensität des Drosselns ab, betrage aber bei der vollständigen Abklemmung der Schlagadern 2 bis 10 Sekunden. Hierbei hat der Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund der festgestellten starken Ausprägung von Petechien über die gesamte Gesichts- bzw. Kopfhaut eine vollständige Abklemmung vorgelegen haben müsse. Nach Eintritt in die Bewusstlosigkeit sei die Geschädigte sodann zunächst vollständig erschlafft, da die Muskelanspannung weggefallen sei. Die Geschädigte habe sich dann zunächst nicht mehr bewegt. In der Folge habe die Geschädigte dann in der nächsten Phase Erstickungskrämpfe erlitten, die sich grundsätzlich im Verkrampfen des ganzen Körpers und insbesondere der Extremitäten zeigen würden, sodass vorliegend angesichts der bei der Geschädigten vorgelegenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit das – auch von dem Angeklagten geschilderte – kräftige Bewegen der Füße/Unterschenkel und das Zittern der Hände nachvollziehbar seien. Diese Krampfphase habe etwa 0,5 bis 1,5 Minuten angedauert, woraufhin sich die Geschädigte in der darauf folgenden Phase, die ebenfalls etwa 0,5 bis 1,5 Minuten angedauert habe, nicht mehr geregt habe. In der letzten Phase sei es dann zu der reflexartigen Schnappatmung gekommen, die bei einer bereits „todgeweihten“ Person als primitiver Reflex kurz vor Eintritt des Todes einsetze. Hinsichtlich der Gesamtdauer der Strangulation hat der Sachverständige nachvollziehbar und unter Verweis auf seine umfangreiche Expertise zu derartigen Todesfällen erläutert, dass die letztlich zum Tode geführte Strangulation mindestens zwei und bis zu fünf Minuten angedauert habe. Hierzu führte er aus, dass angesichts des jungen Alters und der guten körperlichen Verfassung der Geschädigten eher von einer Dauer im oberen Bereich auszugehen sei. Das im Vergleich zum Großteil der Fälle des Todeseintritts durch Strangulation extrem massive Stauungssyndrom, dass sich bei der Obduktion gezeigt habe, spreche für eine deutlich über zwei Minuten liegenden Dauer der Strangulation. Dies beziehe sich aber nur auf die Gesamtdauer einer solch massiven Strangulation der Geschädigten mit Abklemmung der Schlagadern, es könne insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Stauungsblutungen auch durch mehrmaliges Zuziehen und Lösen des Bandes mit einer deutlich über zwei Minuten liegenden Gesamtdauer entstanden sein könnten. Da die Kammer ein solches Geschehen nicht ausschließen konnte, war davon auszugehen, dass die letztlich todesursächliche Strangulation jedenfalls die zur Herbeiführung des Todeseintritts nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mindestens erforderliche Zeitspanne von zwei Minuten der ununterbrochen aufrechterhaltenen Drosselung umfasst hat. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen war mithin auch die Einlassung des Angeklagten, wonach die Geschädigte erst fünf Minuten nach dem Umlegen und Verknoten des Bandes eine Reaktion gezeigt haben soll, widerlegt. Hinsichtlich der Verletzungen im Analkanal der Geschädigten hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich hierbei um sehr schwere Verletzungen handelt, die mit sehr starken und auch sehr lange anhaltenden Schmerzen einhergingen. Die Intensität des Schmerzes sei so groß, dass ein bloßes Luftziehen durch die Zähne als Schmerzreaktion ebenso ausgeschlossen sei wie eine unmittelbar danach freiwillig erfolgte Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs durch die Geschädigte. Die noch sehr frisch imponierenden Verletzungen, die kurz vor dem Tod, agonal oder kurz nach Eintritt des Todes entstanden seien, hätten aufgrund des anhaltend starken Schmerzes sicher einer Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs seitens der Geschädigten entgegengestanden. Dass kein Blut am Anus der Geschädigten festgestellt worden sei, obschon die Verletzungen zwingend zu Blutungen geführt haben müssen, sei kein sicheres Zeichen für eine postmortale Beifügung, da solche Blutspuren durch die Lagerung des Leichnams in der Badewanne weggespült worden sein könnten. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Verletzungen jedenfalls nicht – wie von dem Angeklagten zunächst behauptet – zu einem früheren Zeitpunkt, sondern erst nach Beginn der Strangulation entstanden sind. Dass der Angeklagte die anale Penetration bereits unmittelbar vor dem Zuziehen des Bandes begonnen und das Band sodann zur Fortsetzung des von der Geschädigten (spätestens nach Entstehung der Verletzung nicht mehr gewünschten) Analverkehrs zugezogen hat, erscheint zwar naheliegend, konnte jedoch nicht mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden. Dass die Verletzung durch die anale Penetration entstanden ist und der Angeklagte hierbei auch zur Ejakulation gekommen ist, beruht ebenfalls auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat ausgeführt, dass die im Rahmen der Obduktion entnommenen Abstriche des jeweils aufgefundenen weißlich-trüben Sekrets aus dem Vaginal- und Analtrakt untersucht worden seien. In beiden Abstrichen seien Spermien feststellbar gewesen, wobei diese in dem Abstrich aus dem Analkanal in größerer Menge auch unter dem Mikroskop sichtbar gewesen seien. Aufgrund der Menge und der Lage des aufgefundenen Spermas sei sicher von einer Ejakulation im Analkanal der Geschädigten auszugehen. Eine zusätzlich auch vaginal erfolgte Ejakulation sei zwar möglich, aber nicht sicher feststellbar, da die dort gefundenen Spermien z.B. auch durch ein Eindringen mit einem mit Sperma beschmierten Penis dorthin gelangt sein könnten. Die tiefer im Analkanal vorgefundenen Spermien könnten indes nicht auf diese Weise dorthin gelangt sein. Mithin stand aufgrund dieser Spurenlage nicht nur fest, dass der Angeklagte den Analverkehr mit der Geschädigten ausgeführt hat, sondern auch, dass dieser hierbei auch zur Ejakulation gekommen ist. Diese hat – wie ausgeführt – auch erst zum Ende des gesamten Geschehens nach Beginn der Strangulation stattgefunden, wobei sich nicht sicher feststellen ließ, ob die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Die Verletzung am Handgelenk der Geschädigten sei nach den Ausführungen des Sachverständigen postmortal entstanden, da sich keine Einblutungen gezeigt hätten und mithin der Blutkreislauf zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung bereits nicht mehr vorgelegen haben könne. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass sich die durch ein scharfkantiges Werkzeug bzw. Gegenstand entstandene Verletzung unterhalb der die Fesselung mit Panzertape belegenden Spuren am Körper der Geschädigten befanden, was die Kammer anhand des in Augenschein genommenen Lichtbilds, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 74 d. SH „Tatort“), nachvollziehen konnte, legte dies die Vermutung einer Beifügung durch den Angeklagten beim Aufschneiden des Panzertapes nahe. Zwingend war dieser mögliche Schluss indes nicht mit der für eine Feststellung erforderlichen Sicherheit. j) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Reaktion und die äußerlichen Auffälligkeiten unmittelbar nach Beginn der Strangulation sowie die nachfolgend eingetretenen Umstände hinsichtlich des Zustands der Geschädigten erkannte, beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen: Aus den vorstehenden Ausführungen folgt bereits, dass die körperlichen Abwehrreaktionen der Geschädigten äußerst heftig und plötzlich eingesetzt haben. Auch die Veränderungen der Atmung und der Gesichtsfarbe hat sich schlagartig und in sehr auffälliger Weise gezeigt. Das Gesicht der Geschädigten lag hierbei zur Überzeugung der Kammer seitlich auf dem Kopfkissen, weil es lebensfremd erscheint, dass das Gesicht unter Bedeckung von Nase und Mund mit den damit einhergehenden Atembeeinträchtigungen in das Kopfkissen gedrückt war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst dies jedenfalls in seiner polizeilichen Vernehmung so geschildert hat. Die seitliche Gesichtshälfte war daher gut zu erkennen und auch nicht durch Haare bedeckt, weil die Geschädigte nur maximal 7 cm langes Kopfhaar trug. Sämtliche Veränderungen bei dem Tatopfer geschahen zudem exakt in dem Moment, in welchem der Angeklagte, der sich aufgrund seiner Position in unmittelbarer Nähe zur Geschädigten befand, gerade das Band um den Hals der Geschädigten kräftig zuzog. Der Angeklagte hatte angesichts der durchgeführten Penetration auch unmittelbaren Körperkontakt zu der Geschädigten und hielt zudem das um den Hals gelegte Band in seiner Hand, sodass er die körperlichen Reaktion nicht nur optisch und akustisch wahrnehmen konnte, sondern insbesondere auch in unmittelbarer haptischer/taktiler Form wahrnehmen musste. Dass der Angeklagte aber in diesem Moment bei Ausführung gerade dieser Handlung nicht auf eben diese Reaktionen der Geschädigten geachtet und ihr auch nicht ins Gesicht gesehen haben könnte, ist schon äußerst fernliegend. Dies gilt bereits deshalb, weil es beim Würgen der Partnerin bereits grundsätzlich um eine Reaktion dieser geht und es sich zudem – für jeden durchschnittlich intelligenten Menschen aufdrängend – um eine potentiell gefährliche Behandlung handelt. Dass aber gerade der Angeklagte, dem es – wie vorstehend beschrieben – in gesteigertem Maße gerade auf eine Reaktion der Geschädigten ankam, auf eben diese seine Machtstellung dokumentierenden – vergebliche – körperliche Zurwehrsetzung, der deutlich veränderten Atmungsgeräusche und der veränderten Gesichtsfarbe nicht geachtet haben soll, ist aus Sicht der Kammer auszuschließen. Zudem hat der Angeklagte sich auch selbst dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen der Praktizierung des Würgens mit der Zeugin CU. stets auf deren Reaktion geachtet habe und den Zeitpunkt des erforderlichen Lösens des Drucks auf den Hals spätestens nach dem Verfallen in Ohnmacht verortet habe, was durch die glaubhafte Aussage der Zeugin CU. bestätigt wurde. Dem Angeklagten waren die auf eine zu starke Drosselung zurückzuführenden Reaktionen und Veränderungen beim Gegenüber also auch aus eigener Anschauung bekannt. Zwar hätte bereits jede Person ohne Vorerfahrung in diesem Bereich – auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM. – die heftige Reaktion der Geschädigten erkannt, die umso auffälliger war, als dass sie sehr plötzlich eintrat und nach nur 2 bis 10 Sekunden abrupt aufhörte und in völlige Regungslosigkeit der Geschädigten überging. Für den Angeklagten gilt dies vor dem vorstehend beschriebenen Hintergrund dann nur umso mehr. Es ist auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Urinabgang bei der Geschädigten nicht sogleich bemerkt hat. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar hinter der in der „Doggy“-Position vor ihm knienden Geschädigten und penetrierte diese. Angesichts der auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennenden Lache auf dem Bett ist eine erhebliche Menge Urin abgegangen. Es ist dann aber bei lebensnaher Betrachtung schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Angeklagte in der vorbeschriebenen Situation, in welcher er sich mit seinem Unterkörper und seinem Glied im unmittelbaren Bereich des Austritts des Urins befand, nichts von dem Urinabgang mitbekommen haben könnte. Die diese Reaktionen auf seine massive Strangulation auslassende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung stellt sich insoweit als reine Schutzbehauptung dar und sollte offenbar einzig begründen, wieso er das Band nicht sofort wieder löste. Nur so konnte der Angeklagte erklären, dass er erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt des Todeskampfes (nämlich bei Einsetzen der Krämpfe) überhaupt erkannt haben will, dass etwas nicht stimmte. Und nur so konnte er erklären, wieso dann seine vermeintlichen Rettungsbemühungen nicht mehr ausreichend schnell erfolgten. Die Unglaubhaftigkeit seiner Einlassung wird mit der Behauptung, ihr zu keinem Zeitpunkt ins Gesicht gesehen zu haben, noch offenkundiger. Es ist lebensfremd, dass der Angeklagte die (kurzhaarige) Geschädigte nach Erkennen der Krampfreaktionen auf die Seite und dann auf den Bauch gedreht haben will, um den Knoten zu lösen, ihr dabei aber zu keinem Zeitpunkt ins Gesicht geschaut haben will. Ebenso ist es lebensfremd, dass er die Geschädigte in dieser Situation nicht angesprochen haben will. Bei einer solchen Reaktion der Partnerin auf eine mit einem Band ausgeführte Strangulation wäre bei lebensnaher Betrachtung sicher damit zu rechnen, dass man die Geschädigte sofort anspricht und sich diese anschaut. Zudem hatte der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung noch bekundet, dass er beim Umdrehen der Geschädigten sofort die blauen Lippen und die schwere Atmung erkannt habe. Insbesondere hinsichtlich der schweren Atmung umschreibt der Angeklagte aber damit genau solche Umstände, die zu Beginn der Strangulation vorgelegen habe und gerade nicht nach Beginn der Krampfphase. Ebenfalls wollte er in seiner polizeilichen Vernehmung auch noch mit der Geschädigten ein kurzes Gespräch bezüglich der Schere geführt haben, was nach den vorstehenden Ausführungen nach Beginn der Krampfphase ausgeschlossen war, da die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits bewusstlos war. Schließlich sprechen auch die an die Zeugin CU. versandten Nachrichten indiziell dafür, dass der Angeklagte erkannt hatte, mit seiner Handlungsweise zu weit gegangen zu sein. So schrieb er ihr am 06.05.2021: „ Na und? Normaldenkende Menschen würden aber niemals zupacken bis der andere lila anläuft “ und „ Ich war der, der zugepackt und nicht losgelassen hat, nicht du “. Hieraus folgt, dass dem Angeklagten durchaus bewusst war, dass er hätte loslassen müssen und er diese Erkenntnis jedenfalls auch aufgrund der geänderten Gesichtsfarbe der Geschädigten erlangt hatte. 5. Nachtatgeschehen und zweite Tat Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen und der Tat der Unterschlagung beruhen auf der nachfolgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den an die Zeugin VL. versandten Nachrichten beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin VL. und den in Augenschein genommenen WhatsApp-Nachrichten. Dass die Nachricht um 14:15 Uhr noch aus der Wohnung der Geschädigten heraus versandt wurde, steht dabei aufgrund der feststellbaren zeitlichen Abläufe fest. Nach dem Tod der Geschädigten hat sich der Angeklagte vor Verlassen der Wohnung angezogen, den Leichnam der Geschädigten ins Badezimmer transportiert, die Badewanne mit Wasser befüllt und die Gegenstände der Geschädigten an sich genommen haben. Nach eigener – insoweit nachvollziehbarer – Einlassung hat er nach Feststellung des Todes der Geschädigten auch noch geraucht und hat nicht sofort mit dem Transport des Leichnams begonnen. Der Transport des Leichnams hat sich dabei in der Tat – auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM. wegen der fehlenden Muskelanspannung – als nicht ganz unkompliziert erwiesen und eine nicht unerhebliche Zeit gedauert. Ausweislich des verlesenen Aktenvermerks vom 02.07.2021 zu einem von der Polizei durchgeführten testweise Befüllens der Badewanne und dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 1545 d.A.), auf welchem der Füllstand der Badewanne zum Ende dieses Tests – aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem SH „Tatort“ konnte der Füllstand als zutreffend bestätigt werden – zu erkennen ist, dauerte das Befüllen der Badewanne etwa 12 Minuten. Insgesamt stand daher fest, dass der Angeklagte um 14:15 Uhr seine am Tatort noch ausgeführten Handlungen noch nicht sämtlich vorgenommen hatte und sich mithin noch in der Wohnung der Geschädigten befand. Dies hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung schließlich auch eingeräumt. Der Einlassung des Angeklagten, wonach er den Leichnam der Geschädigten auf der Bettdecke ins Badezimmer transportiert habe, konnte gefolgt werden. Diese Beschreibung des Randgeschehens erscheint auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OM. zur Schwierigkeit des Tragens eines Leichnams auch nachvollziehbar. Zudem steht dies auch damit in Einklang, dass der Angeklagte die Decke schließlich auch im Badezimmer über den in der Badewanne liegenden Leichnam der Geschädigten legte. Die übrige Beschreibung des Leichenfundorts, der Position der Leiche und der Auffindesituation beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin FT. QX. und des als Notarzt vor Ort eingetroffenen Zeugen Dr. EA., dem Tatortbefundbericht sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die Fundort und Leiche zeigen, und auf die wegen deren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 159, 160, 162 - 172 SB „Tatort“). Die Mitnahme der aus den Feststellungen ersichtlichen Gegenstände sowie das Verlassen des Tatorts mit dem Fahrzeug der Geschädigten hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Seine Einlassung wird gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen VL., die den Angeklagten an dem Abend mit dem Fahrzeug gesehen hat, und O., die den Laptop der Geschädigten bei dem Angeklagten gesehen hat, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem Aktenvermerk vom 10.05.2021 aus welchem sich ergibt, dass letztlich sämtliche der Geschädigten zuzuordnenden elektronischen Geräte und das Fahrzeug im Besitz des Angeklagten aufgefunden wurden. Dass der Angeklagte – wie von ihm selbst angegeben – die Daten auf den elektronischen Geräten gelöscht hatte, wird bestätigt durch die verlesenen Aktenvermerke und Auswertungsberichte zu den jeweiligen Geräten. Die Feststellungen zur Festnahmesituation am Fahrzeug der Geschädigten beruhen auf den glaubhaften, übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen POK DX., LE. und DO. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen die das Nummernschild verdeckende Fußmatte zu erkennen ist. Die Feststellungen zum Treffen mit der Zeugin VL. am Abend des Tattags beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin VL., die ruhig und sachlich ohne jegliche erkennbare emotionale Beteiligung gegenüber dem Angeklagten zur Sache bekundet hat. Sie hat das Geschehen am Abend mit ausreichendem Detailreichtum widergegeben und konnte hierzu anschaulich bekunden, dass der Angeklagte einen sehr entspannten und fröhlichen Eindruck machte. Die Unbeschwertheit des Angeklagten wird zudem auch dokumentiert durch die in Augenschein genommenen WhatsApp-Nachrichten und die durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten des Angeklagten an die Zeugin VL.. Dieser hatte der Zeugin VL. um 16:32 Uhr eine Nachricht geschickt, in welcher er ihr mitteilt, noch bei einem Kollegen zu sein und in 10 Minuten losfahren zu können. Nachdem er um 17:10 Uhr per WhatsApp mitteilte, unterwegs zu sein, schrieb er ihr um 18:45 Uhr, dass er noch 30 Minuten brauchen würde. Um 18:47 Uhr versandte er eine Sprachnachricht, in welcher er mitteilt, dass er gerade eine Raucherpause macht und dann weiter fahren würde. Um 19:19 Uhr sandte die Zeugin dem Angeklagten eine Sprachnachricht, in welcher sie dem Angeklagten, mit welchem sie vorher bereits besprochen hatte, dass man zunächst gemeinsam zu ihrem Pferd fahren müsse, um dieses zu versorgen, mitteilte, dass sie schon einmal runter auf die Straße kommen, dort warten würde und man dann mit ihrem Auto gemeinsam zum Pferd fahren könne. Der Angeklagte erwiderte hierauf in einer Sprachnachricht von 19:20 Uhr, dass es ihm egal sei, welches Auto man nehme oder ob man mit zwei Autos fahre, „obwohl der Wagen hier einen voll geilen Bass hat. Der hämmert voll“, woraufhin er abschließend herzhaft und hörbar erfreut über den „geilen Bass“ lacht. In allen Sprachnachrichten ist die auch von der Zeugin VL. hinsichtlich des gesamten Verlaufs des Abends geschilderte fröhliche Stimmung des Angeklagten erkennbar gewesen. Die Feststellung zum Chat mit der Zeugin CU. beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin CU. und den diese bestätigenden über Facebook ausgetauschten, verlesenen Nachrichten aus dem Sonderheft 3 („Handy Beschuldigter“). Aus diesen Beweismitteln folgt, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin CU. eingeräumt hat, die Geschädigte getötet zu haben. Nachdem der Angeklagte zunächst in einer Nachricht vom 05.05.2021, 17:17 Uhr schrieb „ Ja hab etwas Scheiße gebaut “ und auf Nachfrage der Zeugin „ Aha. Und wie heißt sie?“ antwortete „ Das sollten wir nicht hier besprechen “ schlug er vor bei Telegram weiterzuschreiben mit der Begründung „ Wenn das jemand liest, sitze ich mindestens 15 Jahre “. In der Folge hat der Angeklagte der mit den ausgetauschten Nachrichten übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin zufolge das Geschehen jedoch so geschildert, dass er sich mit der Geschädigten nur getroffen habe, weil er jemanden zum Reden gebraucht habe. Die Geschädigte habe ihn jedoch dann als „ Loser “ und „ Verlierer “ bezeichnet und gesagt „ Kein Wunder, dass dein Leben so scheiße läuft “. Dies sei der Auslöser dafür gewesen, dass er der Geschädigten mit den Händen an den Hals gegangen sei und nicht mehr losgelassen habe. Aus den verlesenen Nachrichten über Facebook ergibt sich auch, dass der Angeklagte die Tathandlung selbst so beschrieben hat: In einer Nachricht vom 06.05.2021 antwortet er auf eine Nachricht der Zeugin, in welcher sie sich die Schuld für seine Tat gibt, da sie ihn vermeintlich damals in der Beziehung „ dazu gebracht habe überhaupt jemandem an den Hals zu gehen “, mit „ Na und? Normaldenkende Menschen würden aber niemals zupacken bis der andere lila anläuft “. In einer weiteren Nachricht vom 06.05.2021 ergänzt er „ Ich war der, der zugepackt und nicht losgelassen hat, nicht du “. Dazu, dass es sich hinsichtlich der erstgenannten Schilderung des Tatgeschehens im Einzelnen nur um reine Schutzbehauptungen handelte, wird nachfolgend noch auszuführen sein. Der weitere Verlauf des Chats stützt die Aussage der Zeugin CU. zu den geschmiedeten Fluchtplänen. Obschon diese teils bereits zu sehr detaillierten Aspekten einer solchen Flucht ins Ausland diskutiert wurden, konnte die Aussage der Zeugin nachvollzogen werden, dass diese die gemeinsame Flucht nicht ernsthaft umsetzen wollte, sondern den Angeklagten vielmehr einfach nur bei sich haben wollte (in den Nachrichten bittet sie ihn insoweit mehrmals darum, zu ihr zu kommen, was der Angeklagte indes mehrmals ankündigt, aber erst für „später“ in Aussicht stellt). Ob der Angeklagte selbst tatsächlich mit der Zeugin CU. flüchten wollte, konnte nicht sicher festgestellt werden. 6. Subjektive Tatseite Die Feststellungen zu der subjektiven Tatseite beruhen auf einer Gesamtschau der konkreten Umstände der Taten, welche sich im Einzelnen wie folgt darstellt: a) Bedingter Tötungsvorsatz Ein direkter Tötungsvorsatz konnte nicht festgestellt werden. Dieser lag zwar aufgrund der höchstgefährlichen Tathandlung, die zudem ein aktives Tun des Angeklagten bis zum tatsächlichen Eintritt des Todes erforderte, durchaus nahe. Mangels anderer konkreter Anhaltspunkte, insbesondere auch für ein entsprechendes Motiv konnte ein direkter Tötungsvorsatz jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Angeklagte handelte jedoch mit bedingtem Tötungsvorsatz, der wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich sicher festgestellt werden konnte: In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteile vom 01. März 2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17, jeweils zitiert nach juris m.w.N.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urt. v. 16. 5. 2013, Az. 3 StR 45/13 = NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es stets einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend festzustellen, dass der Angeklagte – mit Blick auf das Wissens- und Willenselement – mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Zunächst ist hierbei zu konstatieren, dass die Tathandlung als solche eine äußerst hohe Gefährlichkeit aufwies. Das dermaßen stark ausgeführte Strangulieren am Hals der Geschädigten über einen Zeitraum von mindestens zwei Minuten, das zudem auch zu massiven, von dem Angeklagten erkannten Ausfallerscheinungen bei der Geschädigten führte, ist erkennbar höchst gefährlich hinsichtlich des Eintritts des Todes. Es liegt auf der Hand, dass der mit voller Einsichtsfähigkeit handelnde und intellektuell nicht eingeschränkte Angeklagte die äußerst hohe Gefährlichkeit einer solchen Behandlung der Geschädigten erkannt hat. Letztlich hat der Angeklagte auch bezogen auf die Vorgänge des Würgens in der Beziehung mit der Zeugin CU. selbst eingeräumt, dass er um die Gefährlichkeit stets gewusst und deshalb genau aufgepasst habe, wann er die Strangulation einstellen müsste. Das Wissenselement war mithin erfüllt. Ausgehend von dieser das Willenselement schon entscheidend beeinflussenden objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung ist bei einer Gesamtschau auch das voluntative Vorsatzelement erfüllt. Der bedingte Tötungsvorsatz liegt hierbei auch deswegen nahe, weil für den Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, um auf einen guten Ausgang bei der von ihm ausgeführten Einwirkung auf die Geschädigte vertrauen zu können. Im Gegenteil erkannte der Angeklagte sogar deutliche Anzeichen für die (letztlich tödliche) Wirkung der Strangulation in Form der Gegenwehr der Geschädigten, dem Eintritt in die Bewusstlosigkeit nebst unwillkürlichem Urinabgang und der anschließenden Krampfphase. Gleichwohl hielt der Angeklagte die Strangulation über einen erheblichen Zeitraum bis zum tatsächlichen Eintritt des Todes der Geschädigten weiter aufrecht. Anders als bei einer einzelnen, punktuellen Handlung, durch die der Sterbeprozess „lediglich“ eingeleitet wird und der Tod erst später als Folge der eigentlichen Tathandlung eintritt, hat der Angeklagte vorliegend bis zum tatsächlichen Eintritt des Todes dauerhaft auf die Geschädigte eingewirkt. Für einen bedingten Tötungsvorsatz sprach zudem auch das unmittelbare Nachtatverhalten des Angeklagten, dass keinerlei Schockreaktion oder auch nur ansatzweise Bedauern hinsichtlich des Todes der Geschädigten zeigte. Dass der Angeklagte kein Interesse an dem Tod der Geschädigten hatte bzw. sich hierfür kein Motiv finden lässt, ändert nichts an der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes. Auch die Spontaneität der Tat vermag den bedingten Tötungsvorsatz nicht entfallen zu lassen, da der Angeklagte gerade die Strangulation bewusst über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten und hierbei auch die bewusste Entscheidung zum Aufrechterhalten der Strangulation getroffen hat. Zweifel an dem Vorliegen des Wissenselementes des bedingten Tötungsvorsatzes und auch des voluntativen Elementes bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung der vorsatzkritischen Elemente nicht. Dafür, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraute und vertrauen durfte, der von ihm als möglich erkannte tatbestandliche Erfolg werde in diesem hoch gefährlichen Szenario nicht eintreten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Bedingter Tötungsvorsatz war demnach als Ergebnis der getroffenen Gesamtabwägung aller Umstände anzunehmen. b) Motiv zur Befriedigung des Geschlechtstriebs Die Feststellung zur Motivation des Angeklagten bezüglich der ausgeführten Strangulation beruht auf den konkreten Umständen der Tat und den vorstehend bereits dargestellten, in der Person des Angeklagten liegenden Umständen. Nach den glaubhaften Bekundungen der als Zeuginnen vernommenen Ex-Partnerinnen des Angeklagten empfand der Angeklagte durch das Würgen während des Geschlechtsverkehrs eine besondere Luststeigerung. Dies steht auch in Einklang mit der nachfolgend dargestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der sexuelle Gewalt- und Machtphantasien hat. Die Tathandlung erfolgte vorliegend während des Geschlechtsverkehrs, durch welchen er bis zum Beginn der Strangulation noch keine sexuelle Befriedigung erlangt hatte. Erst durch die Strangulation, die dem Ausleben seiner sexuellen Gewalt- und Machtphantasien diente und ihm gerade eine besondere Luststeigerung bescherte, erreichte er schließlich seine sexuelle Befriedigung. Angesichts dieser unmittelbaren Verknüpfung der Tathandlung und dem anschließenden Erreichen der sexuellen Befriedigung steht außer Frage, dass die letztlich tödliche Strangulation gerade zur Erreichung dieses Ziels durchgeführt wurde. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nachfolgend erreichten sexuellen Befriedigung konnte auch ausgeschlossen werden, dass es dem Angeklagten „nur“ auf eine sexuelle Stimulation und nicht auf das tatsächliche Erreichen der sexuellen Befriedigung ankam. Eine andere Motivation für die von dem Angeklagten durchgeführte, tödliche Strangulation ist von dem Angeklagten auch nicht vorgetragen worden. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Angeklagte auch nicht aus Wut wegen einer vorangegangenen Provokation durch die Geschädigte gehandelt. Soweit der Angeklagte einen solchen Geschehensablauf gegenüber der Zeugin CU. geschildert hat, ist dies damit zu erklären, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin die tatsächlichen Umstände des Geschehens nicht offenlegen wollte. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie sehr eifersüchtig sei und der Angeklagte dies auch gewusst habe. Dies wird auch durch die erste Reaktion der Zeugin auf die Mitteilung des Angeklagten, er habe „etwas Scheiße gebaut“, belegt, in welcher sie sofort fragte, wer „sie“ denn sei. Hierzu hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte mit einer anderen Frau geschlafen habe. Sie hat weiter bekundet, dass sie in diesem Fall dem Angeklagten gegenüber nicht mehr wohlgesonnen gewesen wäre und den Kontakt nicht weiter fortgeführt hätte. Mithin musste der Angeklagte, um sich der Gunst der Zeugin zu erhalten, eine Geschichte präsentieren, in welcher es nicht zum Geschlechtsverkehr mit einer anderen Frau gekommen ist. Deshalb hat der Angeklagte ein bloßes Treffen zu einem Gespräch geschildert. Zur Erklärung wieso es dann zum Würgen der Geschädigten kam, konnte er sodann ebenfalls nicht auf eine sexuelle Motivation oder den Einsatz eines Bandes abstellen, sodass er eine Provokation durch die Geschädigte als einzig sinnvolle Erklärung für den Angriff auf diese präsentieren konnte, ohne den tatsächlich stattgehabten sexuellen Kontakt zu der Geschädigten offenbaren zu müssen. Abgesehen davon, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer solchen Provokation durch die Geschädigte der Angeklagte sich ganz sicher auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung so eingelassen hätte, ist ein solches Geschehen nach den getroffenen Feststellungen auch ausgeschlossen. Hätte die Geschädigte den Angeklagten tatsächlich bereits vor der Fesselung und vor Umlegen des Bandes in der von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin geschilderten Art provoziert und wäre bei diesem deshalb Wut aufgestiegen, hätte die Geschädigte sich danach sicherlich nicht freiwillig fesseln bzw. das Band um den Hals legen lassen – die Freiwilligkeit ist aber durch die Abwesenheit von Abwehrverletzungen belegt. Dass die Geschädigte erst nach der Fesselung und dem Umlegen des Bandes um ihren Hals, also in einer besonders vulnerablen Position, während der Ausübung des Geschlechtsverkehr plötzlich solche provozierenden Aussagen gegenüber dem Angeklagten getroffen haben könnte, ist völlig lebensfremd. Im Ergebnis konnte ein solches Geschehen, dass der Angeklagte im Übrigen nicht einmal selbst zu seiner Verteidigung vorgebracht hat, ausgeschlossen werden. Die Sachverständige Dr. NV. hat hierzu ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass die Tatbegehung vorliegend nicht als sexuell assoziiert, sondern als sexuell motiviert anzusehen sei. c) Subjektive Tatseite bei der besonders schweren Vergewaltigung Der Angeklagte erkannte auch, dass die Geschädigte ab dem Beginn der kräftig ausgeführten Strangulation mit dem Band der weiteren Ausführung des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nicht mehr zustimmte. Wie vorstehend ausgeführt, bemerkte der Angeklagte die Reaktion der Geschädigten, die sich gegen die Strangulation mit dem Band aufbäumte. Gleichzeitig erkannte der Angeklagte auch, dass die von ihm durchgeführte Strangulation tödliche Folgen haben kann bzw. bei nicht rechtzeitigem Lösen haben wird. Die Geschädigte hat sich durch ihre körperliche Abwehrreaktion nicht nur gegen die Fortsetzung der Strangulation gewehrt, sondern hierdurch jedenfalls nonverbal bzw. konkludent auch ihren entgegenstehenden Willen bezüglich der weiteren Penetration durch den Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Dass sie sich primär gegen die Strangulation selbst wehrte, steht dem nicht entgegen. Es lag für den intellektuell normal ausgestatteten Angeklagten auf der Hand, dass die Geschädigte unter den nunmehr geänderten Umständen – Ausübung einer potentiell tödlichen Behandlung durch den Angeklagten – der weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr zustimmte und sich jedenfalls auch hiergegen wehrte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagten, der gerade in dem intellektuellen Primärbereich der kausalanalytischen Denkfähigkeit sogar überdurchschnittlich begabt ist, diesen sich aufdrängenden Schluss nicht gezogen haben könnte. Mithin war dem Angeklagten bewusst, dass er gegen den Willen der Geschädigten den Geschlechtsverkehr weiter fortsetzte. Dass er anschließend auch erkannte, dass er nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit bei Ausübung des – insbesondere dann auch anal ausgeführten – Geschlechtsverkehr ausnutzte, dass die Geschädigte aufgrund der Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, bedarf keinen weiteren Ausführungen. d) Subjektive Tatseite bei der Unterschlagung Der Angeklagte wollte die entwendeten Gegenstände und das Fahrzeug der Geschädigten künftig für sich behalten. Die Einlassung, er habe das Fahrzeug entsorgen wollen und er habe die Geräte nur an sich genommen, um die Daten zu löschen und hierdurch Spuren zu beseitigen, ist widerlegt. Der Angeklagte hat zwar die Daten ausweislich der diesbezüglichen Aktenvermerke bzw. Auswertungsberichte von dem Laptop und dem Smartphone der Geschädigten gelöscht, diese jedoch nicht entsorgt. Vielmehr hat der Angeklagte den Laptop nach glaubhafter Aussage der Zeugin VG. O. auch genutzt. Auch hat der Angeklagte in mehreren am 05.05.2021 ab 16:22 Uhr an die Zeugin CU. versandten Nachrichten von seinem neuen „Gaming Laptop“ geschwärmt. Der Laptop wurde letztlich auch bei der Wohnungsdurchsuchung im Zimmer des Angeklagten sichergestellt. Den Schlüssel, das Smartphone und die Smartwatch der Geschädigten führte der Angeklagte bei seiner Festnahme ebenfalls bei sich, wobei er die Smartwatch sogar am Handgelenk trug, mithin nutzte. Auch das Fahrzeug hat der Angeklagte gerade nicht entsorgt bzw. verschwinden lassen, sondern hat noch am Tag seiner Verhaftung am 09.05.2021 die Bremsbeläge auswechseln wollen bzw. hatte damit bereits begonnen und wollte am Abend (erneut) mit dem Fahrzeug zur Zeugin VL. fahren. Ein Austausch der Bremsbeläge – inklusive des von ihm erkannten Entdeckungsrisikos, was sich auch an der von ihm vorgenommenen Verdeckung des Nummernschildes zeigte – wäre aber bei der Absicht, das Fahrzeug nur noch für diese eine Fahrt und den Rückweg zu nutzen und anschließend zu entsorgen, nicht nachvollziehbar. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte ebenfalls das Handy – etwa als Ersatz – für sich verwenden und nicht nach Löschen der Kontaktdaten entsorgen wollte. Vor diesem Hintergrund stand fest, dass der Angeklagte die Gegenstände auch zukünftig für sich behalten wollte. 7. Uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten Hinsichtlich der Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie fachlich qualifizierten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. NV.. Diese hat vorliegend auf Grundlage der Auswertungen der ihr vorgelegten Akten, einer am 19.07.2021 von ihr selbst durchgeführten Exploration des Angeklagten, einer am 05.08.2021 mit dem Angeklagten durchgeführten testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch den PD Dipl.-Psych. Dr. LC. sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Erkrankung im Sinne einer seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung vorgelegen habe, die zu einer Einschränkung oder vollständigen Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine hirnorganische Störung oder eine sonstige psychotische Erkrankung bei dem Angeklagten zu erkennen, wobei sie – wie auch im Übrigen durchgehend – von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Eine Intelligenzminderung im Sinne des forensischen Eingangsmerkmals sei bei dem Angeklagten sicher auszuschließen. Das intellektuelle Gesamtvermögen des Angeklagten liege laut dem testpsychologischen Zusatzgutachten bei einem Gesamt-IQ von N18 im durchschnittlichen Bereich. In dem intellektuellen Primärbereich der kausalanalytischen Denkfähigkeit (sog. Fluide Intelligenz) weise der Angeklagte mit einem funktionsspezifischen IQ-Wert von über 130 sogar einen deutlich überdurchschnittlichen Wert auf. Bei dem Angeklagten lägen mithin keinerlei Einschränkungen in der kausalanalytischen Denk- und Problemlösungsfähigkeit vor. Vielmehr weise er gerade ein sehr hohes intellektuelles Leistungspotential in dem vorgenannten, zentralen intellektuellen Funktionsbereich auf. Der Befund aus dem testpsychologischen Gutachten decke sich insoweit auch mit dem durch die Sachverständige erhobenen klinischen Befund. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei ebenfalls auszuschließen, da der Angeklagte das – von ihm eingeräumte – Tatgeschehen detailliert, ausführlich und ohne erkennbare Lücken auch mit Wahrnehmungen zu äußeren Umständen und seinem inneren Befinden habe wiedergeben können. Auch das Tatgeschehen (inklusive Vor- und Nachtatverhalten) selbst zeige, dass der Angeklagte zu – der Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entgegenstehenden – klaren, rationalen und bewusst getroffenen Entscheidungen, auch über Zäsuren hinweg gekommen sei. Dies zeige sich bezüglich des Tatkerngeschehens insbesondere auch daran, dass sich die Tötungshandlung selbst über mehrere Minuten streckte und hierbei Veränderungen bei der Geschädigten und mithin der Situation eintraten, und der Angeklagte über diesen Zeitraum hinweg rationale Entscheidungen getroffenen habe, insbesondere die Entscheidung, die Strangulation gleichwohl aufrecht zu erhalten. Für eine affektive Störung seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Da ein Drogen- oder Alkoholabusus weder zum Tatzeitpunkt noch außerhalb des tatrelevanten Zeitraums festzustellen sei, sei auch ein solcher Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen. Bei dem Angeklagten liege auch keine schwere andere seelische Störung im Sinne des Eingangskriteriums für eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Eine solche liege weder in Form einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung noch in Form einer forensisch relevanten sexuellen Deviation vor. Hinsichtlich der allgemeinen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten seien jedoch verschiedene Auffälligkeiten gegeben, die als deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierungen zu bezeichnen seien, aber jeweils nicht das Ausmaß einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung erreichten. Bei dem Angeklagten seien insbesondere auffällige narzisstische und psychopathische Persönlichkeitszüge festzustellen. Diese seien zunächst insbesondere in Form einer emotionalen Kälte und einem stark ausgeprägten Empathiemangel des Angeklagten manifestiert. Dies zeige sich neben den Ergebnissen des testpsychologischen Gutachtens auch in dem festgestellten Verhalten gegenüber den als Zeuginnen vernommenen Ex-Partnerinnen und nicht zuletzt auch in dem Nachtatverhalten des Angeklagten, namentlich der zeitnah nach dem Eintritt des Todes der Geschädigten erfolgten Kontaktaufnahme zur Zeugin VL. zur weiteren Planung des Treffens am Abend und der ausgelassenen und unbeschwerten Stimmung des Angeklagten bei dem Treffen am Abend. Auch in der Hauptverhandlung habe sich der Angeklagte gefühlskalt und empathielos verhalten. Bestätigt wird diese Einschätzung aus Sicht der Kammer dadurch, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Bedauern um die Geschädigte geäußert hat, was er aber auch unter Zugrundelegung seiner Einlassung und dem Umstand, dass die Mutter der Geschädigten als Nebenklägerin durchgängig an der Hauptverhandlung teilnahm, ohne Weiteres gegenüber der Kammer und/oder der Nebenklägerin hätte tun können. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten lasse sich – so die Sachverständige weiter – aufgrund der testpsychologischen Begutachtung und auch aus klinischer Sicht zudem wie folgt nachzeichnen: Der Angeklagte wolle sich in sozialen oder zwischenmenschlichen Beziehungen durch ein vordergründig-selbstsicheres und dominantes Auftreten Anerkennung, Geltung und Überlegenheit verschaffen. Dies könne auf früheste Selbstwertstörungen, z.B. aufgrund ungünstiger familiärer Strukturen, zurückzuführen sein. Vorrangig sei im Verhalten des Angeklagten ein seinen Persönlichkeitsakzentuierungen entsprechendes Streben nach Macht und Dominanz zu beobachten. Die klinisch festgestellten narzisstischen Persönlichkeitszüge stünden insoweit mit den Ergebnissen der testpsychologischen Zusatzbegutachtung in Einklang. Besonders ausgeprägt seien zudem rhapsodische Persönlichkeitsmerkmale, namentlich ein optimistisch-rhapsodischer Persönlichkeitsstil mit einer demonstrativen bzw. vordergründig positiven Lebenseinstellung. Ebenso sei bei dem Angeklagten ein ausgeprägter „Erlebnishunger“ festzustellen, mithin eine Neigung zu reizvollen bzw. abenteuerlustigen neuen Erfahrungen. Bei dem Angeklagten liege zudem eine ausgeprägte Schuldexternalisierung dergestalt vor, da der Angeklagte in hohem Maße andere Menschen oder äußere Zustände für das eigene Verhalten und die entsprechenden Konsequenzen verantwortlich mache. Zur Beurteilung der psychopathischen Persönlichkeitszüge hat die Sachverständige das evaluierte Prognoseinstrument nach „Hare“ (PLC-R) angewandt und die hierbei gefundenen Ergebnisse nachvollziehbar erläutert, wobei sie durchgehend von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Demnach liege ein grenzwertiges Ergebnis vor, welches noch kein Vollbild einer psychopathischen Störung zeichne. Es lägen bei dem Angeklagten aber eine Vielzahl an wesentlichen Wesenszügen einer Psychopathie vor, insbesondere seien das Empathiedefizit, das ausgeprägte manipulativ-betrügerische Verhalten und das intensive Lügen über seine gesamten Lebensumstände (Alter, Beruf, usw.) sehr auffällig. Die vielfachen psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten gingen einher mit einer dissozialen Persönlichkeit mit polytroper Kriminalität seit dem Jugendalter. Sämtliche vorgenannten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten gingen jedoch in ihrer Gesamtschau nicht über Persönlichkeitsakzentuierungen hinaus bzw. erreichten nicht das Ausmaß einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung. Die Sachverständige hat zudem das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung in Form einer sexuellen Devianz mit nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen verneint. Hierzu hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass aus den festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber seinen Partnerinnen sadistisch getönte Sexualpraktiken mit insbesondere auf Erniedrigung und Schmerzzufügung abzielenden Handlungen zu erkennen seien. Auf Grundlage der Definitionen des sexuellen Sadismus nach den Kriterien des DSM-IV-TR und der ICD-N05 hat sich die Sachverständige sodann kritisch mit dem Vorliegen eines sexuellen Sadismus bei dem Angeklagten befasst und hierzu wie folgt ausgeführt: Das zentrale Moment für die Diagnose eines sexuellen Sadismus sei letztlich die Verschmelzung zwischen sexueller Erregung und Befriedigung mit der Beherrschung des Gegenübers. Da die allgemeinen Definitionen jedoch an subjektive Elemente ansetzten, sei es ohne Mitwirkung des Probanden grundsätzlich schwierig, zu einer klaren Diagnose zu kommen. Aufgrund der unoffenen und dissimulierenden bis hin zu negierenden – obschon durch die Zeugenaussagen teils widerlegten – Haltung des Angeklagten im Hinblick auf seine sexuellen Wünsche, Phantasien und Verhaltensweisen in der Exploration sei eine abschließende Beurteilung auf dieser Basis nicht möglich. Die Sachverständige hat sodann ausgeführt, dass in einem solchen Fall die kriteriengeleitete forensische Diagnostik nach Knight u. Pretky (1990) sowie Knight et al. (1994) eine Diagnosemöglichkeit darstelle. Einige der dort aufgestellten Kriterien seien bei dem Angeklagten durchaus erfüllt. Die von dem Angeklagten bevorzugte Ausführung des analen Geschlechtsverkehrs und in der ebenfalls priorisierten „Doggy“-Position sei angesichts der dabei fehlenden Intimität beim Geschlechtsverkehr bereits Ausdruck des dem Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten entsprechenden Dominanzstrebens und der Machtausübung in sexueller Hinsicht. Auch die sonstigen durch die Zeuginnen beschriebenen und den Feststellungen zugrunde gelegten Verhaltensweisen des Angeklagten beim Geschlechtsverkehr auch und gerade hinsichtlich des von ihm durchgeführten Würgens seien deutliche Zeichen für eine Instrumentalisierung und Entpersonalisierung der Sexualpartnerin. Es zeige sich der Wunsch nach einer völligen Auslieferung des „Sexualobjekts“ zur Erlangung sexueller Befriedigung. Auch in dem vorliegenden Fall habe die Strangulation der Geschädigten für den Angeklagten zu dem Gefühl „maximaler Macht“ geführt, wobei die Tötung das Ergebnis bzw. die Folge der von dem Angeklagten rational erfassten und ausgenutzten Auslieferungssituation der Geschädigten gewesen sei. Auch spreche der durchgeführte Geschlechtsverkehr mit der bereits bewusstlosen Geschädigten als Kriterium für einen sexuellen Sadismus. Gegen das Vorliegen einer sexuellen Deviation im Sinne eines sexuellen Sadismus spreche hingegen, dass sexuell sadistische Handlungen für den Angeklagten zwar mit einer besonderen Luststeigerung verbunden seien, diese jedoch nicht die einzige Möglichkeit des Angeklagten zur Erlangung sexueller Befriedigung darstellten – letzteres ist aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Befunde sei deshalb zwar von einer sexuell sadistischen Nebenströmung auszugehen, die jedoch nicht den klinisch relevanten Schweregrad einer sexuellen Deviation erreicht, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen würde. Hinsichtlich der ihren Einschätzungen zugrunde liegenden Fakten ist die Sachverständige durchgehend von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die hiernach überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu IZ. gemacht. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung mit Todesfolge und wegen Unterschlagung schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe, 2. Var., 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 246, 52, N17 StGB. 1. Der Angeklagte hat die Geschädigte mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet. a) Der Angeklagte hat hierbei das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs verwirklicht. Das Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt. Es umfasst sowohl den sog. Lustmord, bei dem der Täter in der Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht, als auch den Fall, dass er tötet, um das Opfer geschlechtlich zu missbrauchen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter von vorneherein mit Tötungsvorsatz handelt oder ob er den Tötungsentschluss erst während der Tatausführung fasst. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn das Tatgeschehen entscheidend dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte die maßgeblichen Ursachen für den Tod des Opfers gesetzt hat, bevor ihn das Bedürfnis nach sexueller Bestätigung und Befriedigung überkam. Ob der Täter tatsächlich die geschlechtliche Befriedigung gefunden hat, ist unbeachtlich, da das Gesetz lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielrichtung verlangt. Der Zweck muss nur in der Vorstellung des Täters vorhanden gewesen sein und ihn zu seiner Handlung bestimmt haben, die Zweckerfüllung ist nicht erforderlich. Auf den Zeitpunkt der Erlangung der sexuellen Befriedigung und des Eintritts des Todes kommt es insoweit nicht an. Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet somit zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird (BGH, Beschluss vom N05.05.2001 – 4 StR 52/01). Vor diesem Hintergrund hat der Angeklagte das Mordmerkmal erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen diente die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Gewalthandlung in Form der Strangulation der Geschädigten der Erlangung der sexuellen Befriedigung des Angeklagten, welche der Angeklagte – was zur Erfüllung des Mordmerkmals nicht zwingend erforderlich wäre – sodann auch erlangt hat. Andere – auch nur mitbestimmende – Motive des Angeklagten für die Strangulation lagen nicht vor. Die Strangulation diente einzig der Erfüllung der sexuellen Gewalt- und Machtphantasien des Angeklagten, durch deren Umsetzung er sich gerade die sexuelle Befriedigung verschaffen wollte. Dass der Todeserfolg als solcher für den Angeklagten zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung nicht erforderlich bzw. nicht beabsichtigt war, steht dem nicht entgegen, da nach den vorstehenden Ausführungen auch bedingter Tötungsvorsatz genügt. Es bestand die ausreichende Verknüpfung der mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung mit der sexuellen Motivation des Angeklagten. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte das Mordmerkmal verwirklicht. Das sachgedankliche Mitbewusstsein der eigenen Beweggründe reicht zur Bejahung des subjektiven Teils des Mordmerkmals aus, wenn der Täter bei der Tatbegehung die Beweggründe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern in der Lage ist. Es bestehen keine Zweifel, dass der mit voller Einsichtsfähigkeit handelnde Angeklagte die Verknüpfung seiner mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung mit der dieser zugrunde liegenden sexuellen Motivation erkannt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die besondere Verwerflichkeit einer solchen Verknüpfung nicht bewusst sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso war der Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. NV. in seiner Fähigkeit seine Beweggründe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern nicht eingeschränkt. Auch wenn die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte, traf der Angeklagte bewusste Entscheidungen zum Aufrechterhalten der Strangulation über einen erheblichen Zeitraum, ohne hierbei in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein, so dass auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der gedanklichen Beherrschbarkeit und der Fähigkeit zur Willenssteuerung besteht. c) Das Mordmerkmal der Heimtücke hat der Angeklagte indes nicht erfüllt. An der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs des Angeklagten besteht kein Zweifel. Indes kann jedoch die Kausalität der Arg- für die Wehrlosigkeit der Geschädigten nicht festgestellt werden. Denn die Tötung eines Wehrlosen ist lediglich dann als Heimtückemord einzuordnen, wenn die Wehrlosigkeit Resultat der Arglosigkeit ist, denn nur unter dieser Voraussetzung weist die Art und Weise der Tatbegehung den Grad an Gefährlichkeit auf, der die Hochstufung der Tötung zum Mord merkmalsspezifisch rechtfertigt. Demgegenüber reicht das bloße Ausnutzen einer günstigen Gelegenheit zur Tötung eines in seinen Abwehrmöglichkeiten ohnedies behinderten Menschen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn der Täter die hilflose Lage des Opfers selbst – ohne Tötungsvorsatz – herbeigeführt hat. Arg- und Wehrlosigkeit müssen mithin kumulativ dergestalt vorliegen, dass die Arglosigkeit für die Reduktion der Selbstschutzmöglichkeiten kausal ist. Vorliegend war die Wehrlosigkeit der Geschädigten indes bereits in den vorangegangenen Fesselungen, der Einnahme der „Doggy“-Position und dem Umlegen des Bandes um den Hals begründet. Die Arglosigkeit im Zeitpunkt des Beginns der Strangulation – hierauf ist abzustellen, da dies den ersten feststellbar mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriff des Angeklagten darstellt – hatte mithin keinen Einfluss mehr auf die bereits zuvor erheblich eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten der Geschädigten. Eine relevante Änderung der Lage der Geschädigten, die zu einer weiteren oder stärkeren Einschränkung ihrer Abwehrmöglichkeiten geführt hätten, was grundsätzlich zur Annahme einer Kausalität führen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – N08 StR 273/07), gab es nicht mehr. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die gefesselte, mit einem Band um ihren Hals in „Doggy“-Position unmittelbar vor dem Angeklagten befindliche Geschädigte bei fehlender Arglosigkeit im Zeitpunkt des Beginns der Strangulation anders hätte verteidigen können. Eine Vorverlagerung der Arglosigkeit auf den Zeitpunkt des freiwillig zugelassenen Fesselns oder des Umlegen des Bandes kann nicht erfolgen, da dies allenfalls dann möglich wäre, wenn der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Tötungsvorsatz gefasst und sich insoweit durch List die Freiwilligkeit der Fesselung und des Umlegens des Bandes erschlichen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1984 – 3 StR 199/84). Es konnte indes nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte bereits vor Beginn der letztlich erfolgten Strangulation im Zeitpunkt der Fesselung oder des Umlegens des Bandes einen auf die später erfolgte Strangulation bezogenen Tötungsvorsatz gefasst hatte. 2. Der Angeklagte hat tateinheitlich zu dem Mord auch den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung verwirklicht. Zunächst hat der Angeklagte den Grundtatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er den Geschlechtsverkehr in Form der Penetration weiter fortführte, obschon die Geschädigte ihren entgegenstehenden Willen jedenfalls nonverbal geäußert hatte. Der Tatbestand des § 177 Abs. N08 StGB setzt voraus, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Unabhängig von einer zunächst erteilten Zustimmung schützt die Vorschrift die Freiheit des Tatopfers, jederzeit seinen Willen zu ändern. Mithin kann die erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen werden und der Täter muss diesen Widerruf beachten. Die Fortsetzung des zuvor noch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs gegen den zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden Willen des Tatopfers erfüllt mithin ebenfalls den Tatbestand. So lag der Fall hier, da die Geschädigte zwar anfänglich in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte, zwischenzeitlich aber ihr Einverständnis zur weiteren Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs widerrufen hat. Der Angeklagte hat den jedenfalls nonverbal geäußerten, entgegenstehenden Willen der Geschädigten nach den getroffenen Feststellungen auch erkannt und in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gegen den Willen der Geschädigten den Geschlechtsverkehr weiter durchgeführt. Ohne dass dies zu einer weiteren Gesetzesverletzung führen würde, hat der Angeklagte im Rahmen der einheitlich zu bewertenden Vergewaltigung ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit der Geschädigten auch den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. N08 StGB verwirklicht. Die Geschädigte war im Rahmen der weiteren Ausführung des – sodann auch anal ausgeführten – Geschlechtsverkehrs aufgrund ihrer Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, was der Angeklagte auch erkannte und bewusst zur weiteren Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ausnutzte. Angesichts der durchgeführten Penetration der Geschädigten kam es auf die Tatsache, dass die Strangulation selbst vorliegend ebenfalls als sexuelle Handlung zu qualifizieren war, bereits nicht mehr an. Der Angeklagte hat durch den Einsatz des Bandes, welches in seiner konkreten Verwendung ein gefährliches Werkzeug darstellt, auch die Mittelqualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB und aufgrund der mit der Strangulation verbundenen Gewaltanwendung auf den Hals der Geschädigten auch die Mittelqualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB tateinheitlich verwirklicht. Beide Qualifikationstatbestände liegen bei einer Tat nach § 178 StGB nicht zwingend vor, weshalb diese nicht hinter § 178 StGB zurücktreten. Die ebenfalls verwirklichten Gefahrqualifikationen des § 177 StGB treten indes hinter den § 178 StGB zurück. Durch die Penetration der Geschädigten hat der Angeklagte auch den Tatbestand des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls in Form der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Erhebliche Milderungsgründe, die für ein Absehen von der Regelwirkung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Als Folge der besonders schweren Vergewaltigung hat der Angeklagte – über die vom Gesetz mindestens geforderte Leichtfertigkeit hinaus – auch bedingt vorsätzlich den Tod der Geschädigten verursacht. Hierbei lag auch der spezifische Zurechnungszusammenhang vor, der voraussetzt, dass sich im Tod gerade die dem vollendeten oder versuchten Grunddelikt anhaftende Gefahr unmittelbar verwirklicht hat. Vorliegend diente die Strangulation mit dem Band, mithin der Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 StGB, gerade der weiteren Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs zur Erlangung der sexuellen Befriedigung des Angeklagten. Die Gefahr der zur Durchführung der Vergewaltigung eingesetzten Strangulation hat sich gerade unmittelbar verwirklicht. 3. Der Angeklagte hat tatmehrheitlich eine Unterschlagung verwirklicht. Aus den Feststellungen folgt, dass der Angeklagte das Notebook MSI MS-1799, das Smartphone Huawei Mate 20 Pro, die Smartwatch Samsung S3 Gear und den PKW Ford Ka (amtliches Kennzeichen GK-LM 310) mitnahm und zukünftig für sich verwenden wollte, obwohl ihm bewusst war, dass er kein Recht zum Besitz dieser Gegenstände hatte. Die Zueignungsabsicht ist nach den getroffenen Feststellungen gegeben und hat sich durch die Mitnahme und Verwendung der Gegenstände auch nach außen erkennbar manifestiert. 4. Der Angeklagte handelte bei Begehung dieser Taten rechtswidrig und schuldhaft. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich der Tat des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung mit Todesfolge beruht die verhängte Einzelstrafe auf folgenden Erwägungen: Da mehrere Strafgesetze verletzt sind, ist die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, welches die schwerste Strafe androht. Abzustellen ist hierbei auf den Strafrahmen, der im konkreten Fall anwendbar ist. Allgemeine (§ 12 Abs. 3 StGB) oder spezielle Milderungen sind zu berücksichtigen. Die Strafe ist hiernach nach dem Mordtatbestand zu bestimmen. Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB als zwingende Rechtsfolge eine lebenslange Freiheitstrafe vor. Die seitens des Bundesgerichtshofs für die Fälle des Heimtückemordes entwickelten Grundsätze, wonach bei dem Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB eröffnet ist (BGH, Beschl. v. 19.05.1981, GSSt 1/81 = BGHSt 30, 105-122) finden vorliegend keine Anwendung. In Fällen des Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs kann die lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht wegen außergewöhnlicher Umstände – im Sinne der vorgenannten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Heimtückemord – durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 StGB ersetzt werden, dem verfassungsmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischen Schuld und Strafe wird bereits durch die restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs ausreichend begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008 – 2 BvR 578/07). Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfolgenlösung auch außerhalb der Fälle des Heimtückemordes jedenfalls in außerordentlichen Grenzfällen ausnahmsweise Anwendung finden kann, wenn schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 21.02.2018 – 5 StR 267/17). Denn vorliegend liegen keinerlei solcher Umstände vor, insbesondere lag auch keine – z.B. durch Provokation verursachte – besondere emotionale Belastungssituation vor, die aufgrund ihrer Außergewöhnlichkeit in der Gewichtung einem gesetzlichen Milderungsgrund gleichstehen könnte. Mithin war wegen der Tat des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. 2. Hinsichtlich der Tat der Unterschlagung war die Strafe dem Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er zumindest die Mitnahme der Sachen eingestanden hat, ohne allerdings eine Zueignungsabsicht einzugestehen. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er erheblich und auch einschlägig im Bereich der Vermögensdelikte vorbestraft war, in diesem Zusammenhang auch Hafterfahrung gemacht hatte und unter laufender Bewährung stand. Zudem war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die unterschlagenen Gegenstände einen vergleichsweise hohen Wert hatten. Zuletzt war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Situation, die die Unterschlagung ermöglichte, durch die Tötung der Geschädigten – wenn auch noch nicht in der Absicht der späteren Unterschlagung – selbst geschaffen hatte. Insoweit war vor diesem Hintergrund auch die Spontaneität der Tat bzw. die besonders günstige Gelegenheit zur Tatbegehung, die einen Tatentschluss grundsätzlich schneller hervorzurufen vermag, nicht zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmen erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als tat- und schuldangemessen. 3. Aufgrund der vorgenannten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. 4. Es war die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB festzustellen. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 StR 637/13 = BeckRS 2014, 04059). Hierbei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung aus einem spontanen Entschluss ohne vorherige Planung erfolgte und er insoweit „lediglich“ mit Eventualvorsatz gehandelt hat, wobei letzteres insoweit nur eingeschränkt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war, als dass sich die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Handlung über mehrere Minuten streckte und eine besonders intensive Gewalthandlung darstellte, für die es eine im Vergleich zu anderen mit „lediglich“ bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlungen gesteigerte Hemmschwelle zu übertreten galt. Zudem war in eingeschränktem Umfang zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seine Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten zumindest grundsätzlich eingeräumt hat – die subjektive Verantwortung für den Tod der Geschädigten hat er nicht übernommen. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Mordmerkmal der Heimtücke zwar aus den vorgenannten Gründen nicht verwirklicht hat, er jedoch gleichwohl die von der Geschädigten freiwillig zugelassene Lage der Arg- und Wehrlosigkeit erkannte und diese bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Damit bestand jedenfalls eine Nähe zu diesem weiteren Mordmerkmal. Hierbei war auch zu bedenken, dass die Geschädigte sich in diese besonders vulnerable Situation nur aufgrund eines in den Angeklagten gesetzten Vertrauens hat versetzen lassen. Dieses Vertrauen hat sich der Angeklagte indes – wenn auch ohne einen zum Zeitpunkt des Versetzens der Geschädigte in diese Lage bereits bestehenden Tötungsvorsatz – zur Erreichung seines Ziels, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zur Befriedigung seiner speziellen sexuellen Vorlieben durchzuführen, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und unter Ausnutzung der dadurch bei der Geschädigten entstandenen emotionalen Gefühlen erschlichen. Die Ausnutzung der nur durch das Erschleichen des Vertrauens überhaupt erst durch die Geschädigte zugelassene, besonders vulnerable Lage stellt sich als besonderer Vertrauensbruch und mithin als besonders verwerflich dar. Zu seinen Lasten war zudem zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich ein besonders schweres Sexualdelikt begangen hat. Obschon sexuelle Handlungen regelmäßig in Fällen der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vorliegen, ist indes eine Tötung unter Verwirklichung des Mordmerkmals nicht auch regelmäßig verbunden mit einer besonders schweren Vergewaltigung, sodass die tateinheitliche Verwirklichung dieses besonders schweren Sexualdelikts als von gewöhnlichen Fällen der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs abweichend anzusehen ist. Zuletzt sprach auch gegen den Angeklagten, dass dieser nicht unerheblich – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft war, unter laufender Bewährung stand und bereits Hafterfahrung gemacht hatte, was ihn gleichwohl nicht von der Tatbegehung abgehalten hat. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wäre eine Strafaussetzung nach 15 Jahren unangemessen. Dabei wiegt die Schuld des Angeklagten bereits hinsichtlich der Tat des Mordes – isoliert betrachtet – besonders schwer und damit auch hinsichtlich der gemäß § 57b StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung der einzelnen Straftaten. Es kam damit schon nicht mehr darauf an, dass die nach der Tötung begangene Unterschlagung von einer die Schuld erhöhenden inneren Einstellung des Angeklagten geprägt war, weil er die durch die Tötung geschaffene Lage umstandslos dazu genutzt hat, sich – unter anderem durch das Abstreifen der Smartwatch von dem Handgelenk der Getöteten – mehrere werthaltige Gegenstände anzueignen. VII. Die Kammer hat zudem in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens gemäß § 66a StGB den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe kann Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten werden. Einer Kumulation von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel nach § 66a Abs. 2 StGB stehen – auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere – Rechtsgründe nicht entgegen (BGH, NStZ 2019, 266 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vorliegen. Der Angeklagte wird mit dem vorliegenden Urteil bezüglich der ersten Tat wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, mithin zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen der unbedingten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB sind mangels Vorliegen der erforderlichen Anzahl der verwirkten Katalogtaten bzw. der Vorverurteilungen nicht erfüllt. Es ist zudem zur sicheren Überzeugung der Kammer zumindest äußerst wahrscheinlich, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und dass er aufgrund dessen für die Allgemeinheit gefährlich ist, auch wenn dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann. Hangtäter ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung bedarf es besonderer Sorgfalt, wenn – wie hier – einschlägige Vorverurteilungen und Vorverbüßungen fehlen (BGH, NStZ-RR 2014, 271 m.w.N.). Eine positive Gefährlichkeitsprognose ersetzt die Feststellung eines Hangs nicht. Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster” bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Grad der „Eingeschliffenheit” beeinflusst hierbei die Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit. Zwar ist die ausreichende Wahrscheinlichkeit regelmäßig gegeben, wenn die Hangtätereigenschaft festgestellt ist, zwingend ist dies nicht (BGH, NJW 2005, 3155 m.w.N.). Für das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne bei dem Angeklagten sprechen im vorliegenden Fall bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens verschiedene erhebliche Gesichtspunkte: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst die Delinquenz des Angeklagten in der Vergangenheit und insbesondere die wiederkehrenden sexuellen Auffälligkeiten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Tötungsdelikt und ein tateinheitlich dazu begangenes schweres Sexualdelikt. Die polytrope Delinquenz des Angeklagten bezog sich jedoch mit Blick auf seine Vorstrafen bislang nicht auf solche schwerwiegenden Straftaten. Die Sachverständige hat hierzu jedoch überzeugend ausgeführt, dass neben den insoweit für sich nicht besonders aussagekräftigen Vorverurteilungen auch und gerade die durch die Kammer festgestellten sexuellen Übergriffe auf seine Ex-Partnerinnen zu berücksichtigen seien. Auch wenn dort mitunter die Strafbarkeitsschwelle noch nicht überschritten gewesen sein sollte, seien die Vorfälle gleichwohl aussagekräftig. Der Angeklagte habe in insgesamt drei ähnlich gelagerten Konstellationen ähnliche Verhaltensmuster gezeigt, in denen sich die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mit den aufgezeigten sadistischen und dominanten Zügen gegenüber Sexualpartnerinnen manifestiert habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – wenn auch nicht gegen den geäußerten Willen der jeweiligen Sexualpartnerinnen – im Rahmen seiner früheren sexuellen Kontakte sehr egoistisch auf seine eigene Befriedigung bezogen vorgegangen sei und hierbei insbesondere auch das Würgen der Sexualpartnerin regelmäßig durchgeführt habe. In dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Sexualpartnerinnen hätten sich durchgehend Aspekte einer sexuellen Dominanz mit Gewaltanwendung und Angsterzeugung gezeigt. Diese Persönlichkeitsdisposition des Angeklagten habe sich bereits über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren während des Heranwachsens des Angeklagten entwickelt und sei daher bereits tief verwurzelt. Insbesondere sei die Disposition mit Blick auf seine sexuell sadistischen Persönlichkeitszüge auch nicht erst durch das von der Zeugin CU. gewünschte Würgen in der Vergangenheit entstanden. Diese Einschätzung werde belegt durch die festgestellten Verhaltensweisen gegenüber den Zeuginnen TA. und ZP., die vor der Zeugin CU. Kontakt mit dem Angeklagten hatten und die er – so die Zeugin TA. – zu der Zeit schon in entpersonalisierender ausschließlich der eigenen Bedürfnisbefriedigung dienenden Art und Weise insbesondere von hinten „hart rangenommen hat“. Die zutage getretenen sexuell sadistischen Züge des Angeklagten gingen – so die Sachverständige weiter unter Bezugnahme auf die den Feststellungen zugrunde liegenden Bekundungen der vormaligen Partnerinnen des Angeklagten zu dessen übergriffigem Verhalten – in der Folge auch über das Maß von einvernehmlich ausgeführten Fesselungen, leichtem Schlagen oder leichtem Würgen deutlich hinaus. Der längeren Entwicklung liege die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zugrunde. Die darin angelegten narzisstischen und psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten mit sexuell sadistischen Zügen seien die letztlich entscheidenden Parameter für diese Entwicklung, da diese zwingende Voraussetzung bzw. ausschlaggebender Auslöser für die hiesige Tatbegehung in Bezug auf das Tötungsdelikt und das Sexualdelikt, aber auch für die in der Vergangenheit gezeigten, auffälligen bis übergriffigen sexuellen Verhaltensweisen des Angeklagten gewesen seien. Es sei zwar positiv, dass bei dem Angeklagten weder ein Alkohol- noch ein Betäubungsmittelabusus vorliege, gleichwohl habe der Angeklagte seinem aus seiner stark verwurzelten Persönlichkeitsstruktur folgendem Hang selbst nicht viel entgegenzusetzen. Dies werde durch die Aussage des Angeklagten gegenüber der Zeugin CU. in einer Nachricht vom 06.05.2021 ebenfalls aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar deutlich, wenn er dort formuliert „ Aber trotzdem komme ich nicht klar, wozu ich in der Lage war. Es hat sich normal angefühlt, fast schon richtig hat es sich angefühlt “. Zur Überzeugung der Kammer war diese unbefangene Äußerung gegenüber der Zeugin CU., die sich aus der Verlesung der zwischen den beiden ausgetauschten Nachrichten ergibt, auch insoweit belastbar, als der Angeklagte hierin seine tatsächlichen Gefühle offenbart hat. Ebenfalls sei – so die Sachverständige weiter – erschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich auch durch persönliche Bindungen – siehe auch Taten zum Nachteil seiner Pflegemutter – nicht von seinen Taten habe abhalten lassen. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund der Überzeugung, dass der Angeklagte höchst wahrscheinlich schon jetzt eine tief verwurzelte Neigung hat, zur Auslebung seiner sexuell sadistischen Präferenzen straffällig zu werden, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte es – wie seine vielfältigen, breit gestreuten Anbahnungsversuche auf Kontaktplattformen belegen – darauf anlegt, sich gerade solche Gelegenheiten unter Vorspiegelung einer erfundenen, Vertrauen in seine Redlichkeit schaffende Legende immer wieder zu verschaffen. Zu beachten war trotz des noch jungen Alters des Angeklagten, dass sich vorliegend über einen längeren Zeitraum ein verfestigtes Persönlichkeitsgefüge bei dem Angeklagten entwickelt hat, das über einen mehrere Jahre andauernden Zeitraum zu verschiedenen Handlungen mit sexuell sadistischen Elementen zum Nachteil verschiedener Sexualpartnerinnen bis hin zur Steigerung zur hiesigen schweren Tat gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung geführt hat. Entscheidend sind insoweit vor allem auch die festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten im narzisstischen und psychopathisch-dissozialen Bereich. Trotz des stark dissimulierenden Verhaltens des Angeklagten wurden seine psychopathischen und narzisstischen Wesenszüge, die indiziell für das Vorliegen eines Hanges zur Begehung von weiteren Straftaten sprechen, von der Sachverständigen als bereits stark ausgeprägt festgestellt, auch wenn das Vorliegen von über Persönlichkeitsakzentuierungen hinausgehende Defizite nicht festgestellt werden konnte. Zudem weisen die früheren sexuell motivierten Handlungen des Angeklagten zwar nicht den hiesigen Schweregrad auf, es zeigen sich jedoch Gemeinsamkeiten im Rahmen der Art und Weise (insbesondere auch in Bezug auf das Würgen der Sexualpartnerin, das Zufügen von Schmerzen und das nicht sofortige Einstellen des Geschlechtsverkehr bei von der Sexualpartnerin geäußertem Schmerz bzw. Wunsch nach einem Einstellen der weiteren Penetration) und der zugrunde liegenden Motivation dieser Handlungen, die darauf hindeuten, dass es bei dem Angeklagten bereits zu der Ausbildung eines Musters bei der Tatausführung gekommen ist. Ebenfalls zeigte sich durchgehend eine bedenkliche Entpersonalisierung bzw. Verobjektivierung der Sexualpartnerinnen. Soweit der Angeklagte sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung als auch im Rahmen der Explorationsgespräche erklärte, dass – trotz der vorliegend verübten Tat und der übrigen Vorfälle – sein Sexualverhalten normal sei, er keinerlei besondere Fantasien habe und insbesondere jegliche eigene sexuelle Erregung durch das Würgen der Sexualpartnerin bis auf das nach Vorhalt erfolgte einmalige Zugestehen eines bei ihm ausgelösten „Aufschwungs“ abstritt, zeigte sich nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer auch aus eigener Anschauung anschließt, ein verzerrtes Eigenbild des tatsächlichen Zustands des Angeklagten. Zudem liegt bei dem Angeklagten eine den Hang ebenfalls indiziell belegende, stark ausgeprägte Gefühlskälte und Empathielosigkeit, insbesondere auch gegenüber seinen Sexualpartnerinnen, vor. Zudem neigt der Angeklagte nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, dazu, Schuld nicht auf sich selbst zu beziehen, sondern zu externalisieren. Schließlich war auch zu beachten, dass der Angeklagte in zuletzt immer geringer werdenden Abständen neue Sexualpartnerinnen suchte und auch tatsächlich hatte, um seine Neigungen ausleben zu können. Dass seine innere Haltung nur an der Durchsetzung eigener Bedürfnisse orientiert ist, belegen die strafrechtlichen Vorbelastungen. Zwar betreffen sie Vermögensdelikte, zeigen aber, dass der Angeklagte wenig innere Hemmnisse hat. Vielmehr war er auch insoweit unabhängig von teilweise bereits erfolgter Hafterfahrung und unter laufender Bewährung stehend, bei sich ihm bietenden Gelegenheiten umstandslos bereit, wieder einschlägig straffällig zu werden. Allein der Umstand, dass der Angeklagte bislang noch nicht einschlägig vorbestraft ist, lässt die sichere Feststellung eines Hangs noch nicht zu. Indes erscheint es aufgrund der aufgezeigten Umstände höchst wahrscheinlich, dass gegenwärtig bei dem Angeklagten die genannte fest eingewurzelte Neigung, straffällig zu werden, bereits besteht. Im Hinblick darauf, dass bei dem Angeklagten, wie dargelegt, das Vorliegen eines Hangs zu der Begehung von schwerwiegenden Straftaten wahrscheinlich ist, ist auch das Vorliegen einer durch einen solchen Hang bedingten Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als hochgradig wahrscheinlich zu beurteilen. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten nicht nur bei Anwendung verschiedener Prognose-Tools eine hohe Gefährlichkeit zur weiteren Begehung schwerer Straftaten vorliege, sondern sich dessen hangbedingte hohe Gefährlichkeit bereits aus der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten selbst ergebe. Zwar sei prognostisch positiv zu bewerten, dass bei dem Angeklagten keine schwere seelische Störung oder Persönlichkeitsstörung mit forensischer Relevanz und auch kein Alkohol- oder Drogenabusus vorliege. Die sonstigen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände ließen aber prognostisch eine hohe Gefährlichkeit im Bereich der Sexualdelinquenz erwarten. Dies liege insbesondere in den sexuell devianten Verhaltenselementen mit aggressiven und sadistischen Zügen und den psychopathischen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen begründet. Zudem bestehe bei dem Angeklagten eine unbearbeitete Delinquenz- und sexuelle Aggressionsproblematik sowie eine ausgeprägte Neigung zur Verleugnung eigener aggressiver und sexuell devianter Persönlichkeitsanteile. Diese Verleugnung und die fehlende Behandlungseinsicht oder auch Reue, die die Basis für einen therapeutischen Zugang bieten könnte, seien neben der Tendenz zur Realitätsverzerrung und dem anhaltenden Lügen des Angeklagten schlechte Voraussetzungen für einen therapeutischen Zugang. Ohne eine intensive therapeutische Behandlung seiner persönlichkeitsgebundenen Aggression und Sexualdelinquenz sei bei dem Angeklagten auch nach einer zukünftigen Haftentlassung indes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung schwere Straftaten im Bereich der Sexualdelinquenz zu rechnen. Unter kritischer Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen sowie nach eigener Würdigung sämtlicher, auch in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegten Umstände und seinem Bewährungsversagen, hat die Kammer bei der gebotenen Gesamtbewertung daher eine Gefährlichkeit des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen. Die Gefahrprognose bezieht sich zur Überzeugung der Kammer dabei nicht „nur“ auf zu erwartende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Vielmehr ist aufgrund der speziellen Ausprägung der sexuell aggressiven und sadistischen Wesenszüge des Angeklagten in Form des Würgens der Sexualpartnerinnen auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sexuell motivierten Straftaten gegen das Leben zu rechnen. Damit liegen die formellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB vor mit der Folge, dass die hierauf gestützte Anordnung im Ermessen der Kammer liegt. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: In Fällen, in denen vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss dem Ausnahmecharakter der Vorschrift im Hinblick darauf Rechnung getragen werden, dass die kumulative Anordnung der Maßregel auch im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. In die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände müssen auch diejenigen Gesichtspunkte eingestellt werden, die gegen die Maßregelanordnung sprechen können. Neben der Prüfung der Frage, ob der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann, sind auch die möglichen Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob diese eine Maßregelanordnung entbehrlich machen können Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob im Einzelfall für die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ein Bedarf besteht, ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine solche Anordnung – ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – für den Betroffenen belastende und begünstigende Auswirkungen hat, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen sind. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass Straftäter, gegen die neben lebenslanger Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten wird, bereits im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe einen gerichtlich effektiv durchsetzbaren Anspruch auf intensive Behandlung haben (vgl. § 66c Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörden sind verpflichtet, ihnen bereits im Strafvollzug eine umfassende Betreuung unter Einschluss einer sozialtherapeutischen Behandlung anzubieten. Diese Angebote verfolgen das Ziel, Anordnung und spätere Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Die Frage, ob den Gefangenen die in § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB vorgeschriebene Betreuung angeboten worden ist, unterliegt gemäß § 119a StVollzG einer regelmäßigen strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle durch die zuständige Strafvollstreckungskammer. Darüber hinaus ist andererseits zu prüfen und zu bewerten, ob und gegebenenfalls wie sich der Umstand, dass ihm im Nachverfahren die Anordnung von Sicherungsverwahrung drohen könnte, auf die Bereitschaft des Verurteilten auswirkt, an seiner Resozialisierung mitzuwirken. Die Unwägbarkeiten, ob, wann und aufgrund welcher Tatsachen oder Erkenntnisse aus seinem Vollzugsverhalten das Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB, § 275a StPO eingeleitet und durchgeführt wird, könnten sich im Rahmen therapeutischer Prozesse zur Aufarbeitung der Ursachen der Delinquenz im Einzelfall nachteilig auswirken. Ein hierin liegender möglicher Nachteil ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung zu berücksichtigen und den mit ihr verbundenen Vorteilen gegenüber zu stellen. Schließlich bestehen auch bei der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung Aspekte, die bei einer Kumulation von lebenslanger Freiheitsstrafe und unbedingter Sicherungsverwahrung als vorteilhaft anzusehen sind. Hierzu zählt beispielsweise die Möglichkeit, den Angeklagten in den Vollzug einer anderen Maßregel zu überweisen (§ 67a Abs. 2 S. 2 StGB). Außerdem ist – für den Fall der nachträglichen Anordnung – der Eintritt der Führungsaufsicht bei gleichzeitiger Aussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel zur Bewährung zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für geboten und verhältnismäßig. Allein mit der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe kann dem Sicherungsaspekt der Maßregel nicht genügt werden. Die in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegten Dissimulations- und Manipulationsfähigkeiten lassen es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass es dem Angeklagten gelingen könnte, die mit einer eventuellen Haftentlassung befassten Beteiligten dahingehend zu täuschen, dass die seine Devianz prägenden Persönlichkeitsanteile jedenfalls so weit abgeschwächt seien, dass diese zu der Einschätzung gelangen könnten, eine Haftentlassung sei vertretbar. Dass auch der Angeklagte selbst von bei ihm vorliegenden ausreichenden Fähigkeiten zur Täuschung ausgeht, wird anschaulich offenbar in den verlesenen Nachrichten des Angeklagten an die Zeugin CU., in welchen er ihr am 06.05.2021 schrieb: „ Ich habe mich damals so gut gekannt, dass ich 1 Jahr lang erfolgreich den Psychologen belügen konnte und er mich als resozialisiert eingestuft hat obwohl ich genau wusste, dass es Sachen gibt die ich gerade einem Psychologen nicht sagen werde. Und nach der Haft war ich alles, aber nicht sozialisiert, ich war schlauer, aber kriminell war ich weiterhin. Und sogar krimineller als vorher, nur habe ich mich nie packen lassen. “ Damit würde die erhebliche Gefahr bestehen, dass in der Person des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner höchst wahrscheinlich (fort-) bestehenden Neigung zur Begehung schwerster Straftaten und – mangels weitergehender therapeutischer Behandlung – nicht ausreichend gewonnener Erkenntnisgrundlage ein hoch gefährlicher Straftäter in Freiheit gelangt, bei dem nach dem gegenwärtigen Stand aller Wahrscheinlichkeit nach mit weiteren gravierenden, dem Anlassdelikt vergleichbaren Straftaten zu rechnen wäre. Trotz des jungen Alters des Angeklagten ist wegen der bereits jetzt tief verwurzelten Persönlichkeitsdefizite angesichts der im Regelvollzug nur eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten auch nicht damit zu rechnen, dass es allein wegen des langjährigen Freiheitsentzugs zu einer Haltungsänderung kommen wird. Gerade das junge Alter des Angeklagten und die deshalb möglicherweise noch eher bestehende Einflussnahme durch therapeutische Angebote eröffnet dem Angeklagten mit Blick auf die Verpflichtung der Vollzugsbehörden, ihm eine umfassende Betreuung mit sozialtherapeutischer Behandlung anzubieten, die Chance, zu einer durchgreifenden Haltungsänderung unter Aufarbeitung seiner die Tat prägenden psychopathischen Persönlichkeitsanteile zu gelangen. Damit besteht die reale Möglichkeit, dass der Angeklagte die Voraussetzungen für die begründete Erwartung schafft, dass die Anordnung und spätere Vollstreckung der Unterbringung entbehrlich wird. Die unverzüglich aufzunehmenden Maßnahmen der Betreuung gemäß § 92 StVollzG NRW gelten im Übrigen gem. § 92 Abs. 6 StVollzG NRW auch bei drohender, also vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Hinzu tritt der Umstand, dass sich eine Chance auf im Verhältnis zu der „bloßen“ Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafe früherer Erprobung im Zuge von Lockerungen eröffnet. Zwar verweist § 66c Abs. 2 StGB nicht auf § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB, der die Gewährung von Lockerungen während Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorsieht. Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 – 2 BvR 1404/96 , NJW 1998, 1133, 1134) werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Entscheidung über die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben (vgl. bzgl. angeordneter Sicherungsverwahrung: OLG Hamm StV 2015, 573). Durchgreifende Anhaltspunkte, die besorgen lassen, dass die Bereitschaft des Angeklagten, an einer Resozialisierung mitzuwirken, angesichts der ihm im Nachverfahren drohenden Anordnung von Sicherungsverfahren herabgesetzt ist, bestehen nicht. Trotz der bestehenden Unwägbarkeiten, inwieweit insbesondere die Erkenntnisse aus dem Vollzugsverhalten des Angeklagten die Entscheidung bezüglich des Nachverfahrens beeinflussen wird, besteht angesichts des noch jungen Alters des Angeklagten die realistische Chance, durch ein längerfristiges, strukturiertes therapeutisches Angehen der bereits jetzt zutage getretenen erheblichen Persönlichkeitsdefizite eine durchgreifende Haltungsänderung zu erzielen. Das wird sich gerade wegen seines Alters und der vor ihm liegenden langen Haftstrafe auch dem intellektuell nicht minderbegabten Angeklagten mit der Folge erschließen, dass seine Bereitschaft zur Mitarbeit voraussichtlich eher bestehen wird, als eine Weigerung zu erwarten wäre. Denn die sich ihm eröffnende Option birgt neben dem Wegfall der Notwendigkeit einer Anordnung der Sicherungsverwahrung im Nachverfahren bei erfolgreicher Mitarbeit auch die reelle Chance, sich bessere Ausgangsvoraussetzung für eine bedingte Entlassung bei Erreichen der Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu schaffen. Soweit für den Angeklagten bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung die grundsätzlich als Vorteil zu wertende Möglichkeit besteht, gemäß § 67a Abs. 2 S. 2 StGB in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen werden zu können, stellt sich dies als Verwirklichung der gesetzgeberischen Intention dar, schon während des Strafvollzugs alle therapeutischen Möglichkeiten zu nutzen, um die Gefährlichkeit zu reduzieren und die spätere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen (BT-Drucks. 17/9874). Schließlich hat die Kammer in den Blick genommen, dass für den Fall der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung perspektivisch die eventuell später mögliche Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zugleich bedeutet, dass regelmäßig auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusetzen ist. Auch wenn es wegen des Gleichlaufs des Prüfungsmaßstabs zu keiner Vollstreckung der Maßregel kommen dürfte, hat deren Anordnung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtliche Auswirkungen, die mit Blick auf die Sicherheitsaspekte durch alternative Maßnahmen gerade nicht erreicht werden können. Denn bei Anordnung von Sicherungsverwahrung ist nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug eine – wiederum eine Belastung darstellende – längere und intensivere Überwachung des Täters möglich. Bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung erscheint es auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Belastungen des Angeklagten angezeigt, gerade mit Blick auf die damit optimierten Behandlungsmöglichkeiten den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das gebietet das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, hinter dem die nicht allzu gravierenden Belastungen des Angeklagten zurückstehen. Hinzu kommt, dass sich für den jungen Angeklagten damit therapeutische Optionen eröffnen, die eine Haltungs-/Persönlichkeitsänderung in einem sonst im Regelvollzug gerade nicht eröffnetem Umfang ermöglichen mit der Folge, dass im Falle einer suffizienten Behandlung nicht nur das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit besser gewahrt werden kann, sondern dem Angeklagten auch eher eine Perspektive auf eine bedingte Strafaussetzung ohne nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gewährt werden kann. Damit erweist sich die Anordnung insgesamt auch als verhältnismäßig gemäß § 62 StGB. Der Verhältnismäßigkeit steht mit Blick auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit hier auch nicht entgegen, dass die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.