Urteil
12 O 288/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2022:0426.12O288.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Mängelgewährleistung aus einem Architektenvertrag in Anspruch. Im Juni 2009 schlossen die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit der Beklagten einen mündlichen Archtiktenvertrag über die Planung und Objektüberwachung eines Wohnhauses in der L.-straße 0, 00000 X. mit den Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 15 HOAI (Fassung 2002). Die Beklagte führte die Planungsleistungen im Zeitraum vom 15.07.2009 bis zum 29.04.2011 (Bauantrag) aus. Der anschließende Zeitraum der Objektüberwachung begann am 02.11.2011. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Objektüberwachung ist streitig. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Die seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauprojekt erbrachten Leistungen wurden mit letzter Rechnung vom 14.01.2013, welche selbst nicht als Schlussrechnung bezeichnet worden war, abschließend zur Abrechnung gebracht. Die Klägerin beglich die Rechnung am 28.1.2013 anstandslos. Die Beklagte führte in der nachfolgenden Zeit jedenfalls noch folgende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt aus: 30.1.13: Korrespondenz mit Baubeteiligten; 31.1.13: Baustellenbegehung wegen einzelner Mängel an Fensterbänken und Möbelstücken; 5.2.13: Baustellenbegehung zur Besichtigung der Mangelbeseitigung; 6.2.13: Stellungnahme Beklagte an Klägerin wegen Mängelrügen; 12.2.13: Korrespondenz mit Baubeteiligten wegen einzelner Mängel; 7.3.13: Überwachung von Baubeteiligten bei kleineren Ausbesserungsarbeiten, Korrespondenz; 16.3.13: Korrespondenz Elektriker wegen Lampen und Technikkabel; bis 21.3.13: weitere kurze Korrespondenzen mit Baubeteiligten insbesondere wegen kleinerer Restarbeiten. Die Klägerin bezog das Wohnhaus vorbehaltslos noch im März 2013, ohne vorhandene Haustreppe. Ihre vorherige Unterkunft war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgekündigt. Im März wurden noch kleinere Bauklempnerarbeiten durch den beauftragten Dachdecker an Fassaden durchgeführt, die Abschlussrechnung jedoch erst gegen Ende April 2013 gestellt, welche durch die Beklagte geprüft wurde. Bis Juni 2013 fanden noch Malerarbeiten statt. Am 15.6.2013 wandte sich die Beklagte an ein Sanitärunternehmen, um eine länger andauernde Warmwasserzufuhr an der Küchenspüle abzuklären. Die Beklagte prüfte noch eine Rechnung der Firma A. vom 19.6.2013. Am 27.6.13 wurde eine Nachfinanzierung, beantragt im Februar 2013, in Höhe von 70.000,00 € an die Klägerin und ihren Ehemann ausgezahlt, um gestiegenen Baukosten zu begegnen. Es wurden bis August 2013 noch kleinere Restarbeiten an Fenster und Türen durch die Firma M. N. durchgeführt. Hierzu führte die Beklagte am 18.7.2013 mit dem Bauunternehmen ein Telefonat. Am 17.11.2013 stellte der beauftragte Statiker seine Schlussrechnung, auf dessen Grundlage die Beklagte für die Klägerin einen Vergleichsbetrag verhandelte. Ein Tauwassernachweis wurde durch die Beklagte nicht geführt. Gegen Anfang April 2018 tropfte es aus der Deckenbekleidung der Sauna, die sich im giebelseitigen Anbau befand. Dort waren das Schlafzimmer mit Vorraum, das Badezimmer und die Sauna untergebracht. Die diffusionshemmende Schicht auf der Unterseite der Wärmedämmung wies keine diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (Sd-Wert) von mindestens 100 m auf. Nach der Aktenlage war eine feuchtevariable Dampfbremse mit einem Sd-Wert von 0,40 - 4 m eingebaut. Die Lage des Objektes im Hang mit dem angrenzenden Wald führte im Winter fast zu einer kompletten Verschattung der Dachoberfläche. Mit dieser Verschattung ging insgesamt eine Veränderung der Oberflächentemperatur einher. Wasserdampf diffundierte bei hohem Diffusionswiderstand der Abdichtung nicht nach außen, sondern nach innen. Durch den Austrocknungsvorgang im Sommer stieg die relative Feuchte an der Dampfbremse an. Da die sommerliche Rücktrocknung bei den verschatteten Flächen jedoch reduziert war, war auch der Austrocknungsvorgang reduziert. Zwischen der Dämmung und der Brettschalung der Dachkonstruktion befand sich ein ungedämmter Raum, der nicht belüftet wurde. Die Luftschicht war konstruktiv eingeschlossen. Ein Luftaustausch bzw. eine messbare, ansetzbare Luftabfuhr war dadurch praktisch nicht gegeben. Oberhalb der Profilholzwand der Sauna war die Fläche nicht verputzt, so dass kein glatter Untergrund vorhanden war, der eine gleichmäßige Befestigung der Dampfsperre an die Wände zuließ. Damit war die Ausführung der Luftdichtheit der Konstruktion nicht gewährleistet. Die 6 mm breiten Fugen ließen auf eine zu hohe Einbaufeuchte des Holzes rückschließen. Der Feuchteeintrag in das Flachdach führte dazu, dass in einem Teilbereich von zwei Dritteln der Fläche die Holzschalung unter der Abdichtung insbesondere durch Pilzbewuchs beschädigt wurde und nicht mehr tritt- bzw. schneesicher war. Es gab deutlich spürbare Brüche der Brettschalung, insbesondere oberhalb des Saunabereichs. Mit E-Mail vom 5.4.2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und informierte diese hinsichtlich der beschädigten Decke über dem Saunabereich. Die Parteien besprachen sich über das Herunternehmen der Decke. Nachdem eine Besichtigung der Decke vorgenommen wurde, wendete sich die Beklagte am 6.5.2018 an ihre Haftpflichtversicherung und bat um Rückmeldung zum weiteren Vorgehen, weil der Saunabauer einen Fehler der Beklagten durch Einbau einer ungeeigneten Dampfbremse vermutete. Am 28.6.2018 erhob die Beklagte keine Einwände gegen die Beauftragung eines privaten Sachverständigen zur Begutachtung der Decke. Konkrete Ansprüche wurden bis dahin gegenüber der Beklagten durch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin wandte sich am 20.8.2018 unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen an die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die eine Regulierung jedoch unter dem 12.9.2018 ablehnte. Am 20.11.2018 leitete die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Aachen unter dem Az.: 12 OH 9/18 ein. Seit dem 01.03.2019 trat auch beim zweiten Flachdach des Objektes der Klägerin im Bereich des Wohnzimmers Wasser aus der Decke aus. Es handelte sich dabei um das – von der Straßenseite aus gesehen – vordere der beiden Flachdächer. In Bezug auf das Flachdach oberhalb des Wohnzimmers wurden Feuchtigkeitseintritte im Deckenbereich der Eckfensteranlage festgestellt. Eine undichte Stelle wurde nicht festgemacht. An der Unterseite der Dampfsperre im Wohnraum konnten Kränze festgestellt werden, die feuchtigkeitsbedingt entstanden waren. Hier war - ebenso wie auf dem anderen Dach - Tauwasser ausgefallen. Die Sachverständige D. schätzte im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht F., Az.: 12 OH 9/18, die Kosten für die Sanierung beider Flachdächer auf 51.044,50 € netto abzgl. Sowieso-Kosten in Höhe von 3.200,00 € netto. Dies entsprach einem Betrag in Höhe von 56.934,96 € brutto. Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte einen Nachweis über die Tauwasserfreiheit führen müssen. Insofern läge ein Planungsfehler vor. Der Tauwasserausfall sei nicht ausschließlich auf eine Verschattung des Daches zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Daches seien die Problematiken im Hinblick auf die klimatischen Verhältnisse im Inneren und Äußeren zur Berechnung der Tauwasserfreiheit den Fachkreisen bekannt gewesen und hätten berücksichtigt werden müssen. Dies gelte unabhängig von dem Betrieb der Sauna. Im Übrigen beruft sie sich im Wesentlichen auf die Begutachtung der Sachverständigen D. aus dem selbständigen Beweisverfahren. Die Gewährleistungsrechte seien auch noch nicht verjährt, weil eine Abnahme nicht vor Dezember 2013 stattgefunden habe. Wegen allerlei Restarbeiten, welche noch bis zum Jahresende 2013 angedauert hätten, sei eine Abnahmereife nicht gegeben gewesen. Einer konkludenten Abnahme stünde auch entgegen, dass die Beklagte noch bis in Dezember 2013 für die Klägerin tätig gewesen sei. Hierbei habe es sich vornehmlich um Grundleistungen nach der HOAI gehandelt, sodass von einer vorherigen Fertigstellung des Werks nicht auszugehen sei. Die vorbehaltslose Zahlung der Klägerin auf die Schlussrechnung der Beklagten entfalte für eine konkludente Abnahme auch keinerlei Indizwirkung, weil für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich hierbei um eine Schlussrechnung gehandelt habe. Schließlich stehe der Klägerin nach Werksfertigstellung noch eine sechs monatige Prüffrist zu, vor deren Ablauf der Lauf der Gewährleistungsfrist nicht beginne. Die Gewährleistungsfrist sei auch durch Verhandlungen zwischen den Parteien ab dem 5.4.2018 gehemmt gewesen, bis schließlich die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Regulierung endgültig ablehnte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56.934,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf Verjährung des Klageanspruchs. Zum Zeitpunkt der Begleichung der Schlussrechnung sei das Architektenwerk nach den Vorstellungen der Klägerin im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt gewesen, sodass die Beklagte das Verhalten der Klägerin als Billigung ihrer erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht hätte verstehen dürfen. Dabei käme es nicht darauf, dass tatsächlich Mängel bestanden hätten. Am 28.1.2013 sei das Bauprojekt weitestgehend realisiert gewesen und die restlichen Arbeiten hätten keinen Bezug zu den geschuldeten Leistungen der Beklagten aufgewiesen. Für eine Verjährung sei insbesondere unschädlich, dass im Februar 2013 eine Nachfinanzierung stattgefunden habe, weil diese im Wesentlichen keinen Bezug zur Tätigkeit der Beklagten gehabt haben soll. Insbesondere alle Arbeiten ab April 2013 seien ganz unwesentliche Restarbeiten ohne Überwachungsnotwendigkeit gewesen. Ein Angebot der Firma M. N. vom 6.6.2013 verhalte sich nicht zum Einbau von Holzfenster- und Türelementen, sondern zum Austausch einer Scheibe, die ursprünglich ordnungsgemäß eingebaut worden sein soll. Bezüglich dieser Arbeiten seien im Juni 2013 nur noch Restsummen abgerechnet worden. Die Fenster seien im Übrigen bereits im Jahr 2012 überprüft worden. Die Sanitärangelegenheit vom 15.6.2013 bzgl. der Warmwasserversorgung an der Küchenspüle sei nicht Leistungsgegenstand des Architektenvertrags gewesen. Die Beklagte habe hierbei nur aus Gefälligkeit unterstützt. Die Rechnung der Firma A. vom 19.6.2013 habe die Beklagte rein rechnerisch durch Abgleich geleisteter und offener Vergütung geprüft. Eine inhaltliche Prüfung habe darüber hinaus nicht stattgefunden. Eine letztmalige Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin habe daher spätestens im Juni 2013 stattgefunden. Weitere Rechnungen habe die Beklagte nicht mehr geprüft bzw. sei diese hiermit nicht mehr leistungsspezifisch beauftragt gewesen. Eine Verhandlung vom 20.11.2013 über die Kosten der Rechnung des beauftragten Statikers würde keinen Zusammenhang mit dem Architektenwerk mehr begründen. Auch die Vergleichsverhandlung vom 21.11.13 mit der Firma M. N. sei reine Gefälligkeit gewesen. Die Verjährungsfrist sei auch nicht zwischenzeitlich durch Verhandlungen gehemmt worden, weil diese einerseits im April 2018 schon abgelaufen gewesen und andererseits keine rechtzeitige Mängelrüge gegenüber der Beklagten ausgesprochen worden sei. Im Übrigen bestünde der Anspruch aber auch nicht, weil keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege. Ein Tauwassernachweis hätte keinen Mangel an der Deckenkonstruktion gezeigt, weil das Tauswasserproblem auf die Verschattung des Daches zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässigen Klage war der Erfolg zu verwehren. Etwaige Ansprüche aus §§ 637 Abs. 3, 634 Nr. 2, 633 BGB in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung sind nach Auffassung der Kammer jedenfalls gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. 1. Von einer konkludenten Abnahme ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls spätestens zu Ende März 2013 auszugehen. Nach § 643a BGB verjährend die in § 634 Nr. 2 BGB bezeichneten Ansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme des Werks, vgl. § 640 BGB. Eine Abnahme liegt grundsätzlich vor, wenn das vom Unternehmer hergestellte Werk durch den Besteller entgegengenommen wurde und eine damit verbundene Erklärung des Bestellers vorliegt, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne (vgl. MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, § 640 Rn. 3 mwN). Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahme liegt grundsätzlich vor, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Bestellers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt sind und der Unternehmer das Verhalten des Bestellers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2014 - VII ZR 26/12). Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 26.9.2013 – VII ZR 220/12). Bei werkvertraglichen Leistungen, die der Vorbereitung oder Errichtung eines anderen Werks dienen, ist allein die Abnahme des gesitigen Werks maßgebend (vgl. Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, BGB, § 634a Rn. 52). Von einer konkludenten Abnahme ist jedenfalls spätestens zu Ende März 2013 auszugehen. Offen bleiben konnte letztlich, ob in der Stellung und der vorbehaltslosen Begleichung der letzten Rechnung der Beklagten vom 14.1.2013 eine solche konkludente Abnahme zu sehen und daher deren vorbehaltlose Zahlung als Annahme zu qualifizieren ist. Spätestens aber nach Durchführung zahlreicher Baustellenbegehungen zur Feststellung verbleibender Restmängel am Bauwerk und der darauffolgenden Mängelbeseitigung, um deren Organisation sich die Beklagte im Laufe der Monate Januar bis März 2013 insbesondere durch zahlreiche Korrespondenzen mit Baubeteiligten sorgte, lag eine im wesentlichen vertragsgerechte Leistung der Beklagten vor. Dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass ab April 2013 nur noch ganz untergeordnete Arbeiten, insbesondere kleinere Restarbeiten, durch die Baubeteiligten durchzuführen waren. Sofern sich die Klägerin auf die Durchführung von Maler- und Fassadenarbeiten sowie von Arbeiten an Fenstern und Türen im Mai und Juni 2013 beruft, stehen diese einer solchen Annahme nicht entgegen. Falls die Beklagte hierfür überhaupt noch eine Überwachungspflicht traf, handelte es sich bei diesen Arbeiten in Bezug auf die geschuldete Architektenleistung bloß um unwesentliche Arbeiten. Sofern die Klägerin sich auf Sanitärarbeiten vom 15.6.2013 bezieht, ist auch hierin kein Mangel zu erkennen, dessen Beseitigung von der Beklagten hätte überwacht werden müssen. Auch der Umstand, dass die Beklagte noch eine Rechnung der Firma A. vom 19.6.2013 prüfte, steht der obigen Annahme nicht entgegen. Hierbei handelte es sich nämlich um eine bloß rein rechnerische Überprüfung, ohne dass diese einen Bezug zum konkreten Auftrag der Beklagten als Überwachungspflichtige hätte erkennen lassen. Wenn sich die Klägerin auf eine Nachfinanzierung beruft, die durch die Beklagte hätte überprüft werden sollen und welche teilweise erst am 28.6.2013 ausgezahlt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die der Nachfinanzierung zugrunde liegende Kalkulation bereits vor der Beantragung der Nachfinanzierung angestellt worden sein muss. Die Nachfinanzierung selbst wurde aber bereits am 21.2.2013 durch die Sparkasse F. genehmigt. Inwiefern die teilweise Verwendung der Gelder noch in Leistungszusammenhang mit wesentlichen Arbeiten der Beklagten gestanden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch die weiteren, teilweise nur sehr flüchtigen, Absprachen, die die Beklagte noch im Verlauf der folgenden Monate für die Klägerin tätigte, lassen keine Bedenken daran aufkommen, dass eine im wesentlichen vertragsgerechte Architektenleistung schon im März 2013 vorlag. Die Billigung der Klägerin, die Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistungen anzuerkennen, kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin bereits im März 2013 vorbehaltslos in das Wohnhaus einzog. Wenn die Klägerin darauf einwendet, sie habe ihre Wohnung nun einmal bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine andere Betrachtung. Der Klägerin allein oblag es zu entscheiden, wann sie das Wohnhaus für bezugsfertig hielt und einen Einzug dann auch vornahm. Ein sonstiger entgegenstehender Wille der Klägerin ist nicht ersichtlich. Aus dem weiteren Verhalten der Klägerin ist auch nicht zu schließen, dass sie die Leistungen der Beklagten für mangelhaft oder noch unvollständig erachtete. Die fünfjährige Verjährungsfrist endete gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB demnach spätestens am 31.3.2018. Der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens am 20.11.2018 vermochte offensichtlich diese Frist nicht mehr rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB iVm. §§ 485, 487, 167 ZPO zu hemmen. 2. An dieser Auffassung ändert sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 26.9.2013 – VII ZR 220/12). Danach kann die konkludente Abnahme einer Architektenleistung darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Der Architekt kann vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist, deren Länge von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt wird, im Regelfall redlicherweise keine Billigung seines Werks erwarten (vgl BGH aaO). Die vorgenannte Entscheidung schließt mithin ganz bewusst nicht aus, die konkludente Abnahme einer Architektenleistung weiterhin auch ohne eine vollständige Fertigstellung des Bauwerks herzuleiten („kann“). Dies bestätigt die dort zitierte Rechtsprechungslinie des BGH (vgl. insbesondere BGH Urteil vom 25.2.2010 - VII ZR 64/09). Aber selbst wenn man der Klägerin eine Prüffrist von bis zu sechs Monaten nach ihrem Einzug im März 2013 zubilligte, änderte dies nichts an der vorgenannten Verjährung. Eine solche wäre dann im September 2018 eingetreten, mithin deutlich vor Antragseinreichung auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens. Zuletzt änderte sich auch nichts an der Feststellung der Verjährung, würden die letzten Rechnungsprüfungen der Beklagten aus April 2013 und Juni 2013 einer Fertigstellung und Abnahmereife der Architektenleistungen entgegenstehen. Diese Tätigkeiten machen im Vergleich zu den seit 2009 erbrachten Gesamtleistungen der Beklagten nur einen verschwindend geringen Anteil aus. Eine angemessene Prüffrist wäre daher ab Juni 2013 nicht mit sechs Monaten zu veranschlagen, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits das Planungsobjekt drei Monate bewohnte. Auch in dieser Konstellation wäre eine angemessene Prüffrist nicht mit länger als drei Monaten zu veranschlagen gewesen, sodass die Verjährungsfrist ebenfalls spätestens im September 2018 abgelaufen wäre. 3. Soweit sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährungsfrist durch die Aufnahme etwaiger Verhandlungen zwischen den Parteien ab dem 5.4.2018 beruft, verfängt dieser Einwand nicht. Da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, konnten auch etwaige Verhandlungen der Parteien den Fristablauf nicht mehr hemmen. Aber selbst wenn man der Klägerin eine sechs-monatige Prüfungsfrist ab April 2013 zubilligte, mithin also die Verjährungsfrist erst Ende September endete, führten die bis zur Antragstellung auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens geführten Korrespondenzen zwischen den Parteien nicht zu einer zwischenzeitlichen Hemmung der Verjährungsfrist. So ist in dem E-Mail Verkehr vom 5.4.2018 schon keine Verhandlung iSd. § 203 Abs. 1 BGB zu erkennen. Verhandlungen liegen danach vor, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.6.2020 – VII ZR 111/19). Weder aus den vorgelegten E-Mails, noch aus der sonstigen Korrespondenz zwischen Klägerin und Beklagten ist eine solche Begehr klägerseits ausgedrückt worden. Dies betrifft insbesondere Gespräche über eine mögliche sachverständige Untersuchung des Daches. Denn weder die bloße Mängelrüge durch den Besteller noch eine Mangelbesichtigung durch den Unternehmer, ohne dass dieser den Eindruck vermittelt, er werde sich um den Mangel kümmern, stellen Verhandlungen iSd. Norm dar (vgl. BGH, Urteil vom 30.12.1963 - VII ZR 88/6; BGH, Urteil vom 27.9.2001 - VII ZR 320/00). Die Klägerin hatte sich allenfalls am 20.8.2018 mit einer Anspruchsbegehr an die Versicherung der Beklagten gewandt. Dies begründet indes keine Verhandlungen zwischen den Streitparteien. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. 5. Streitwert: 56.934,96 €.