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Beschluss

19 U 55/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0302.19U55.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az. 12 O 288/21 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.934,96 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az. 12 O 288/21 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.934,96 € festgesetzt. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, etwaige Ansprüche aus §§ 637 Abs. 3, 634 Nr. 2, 633 BGB in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung seien nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, weil das Gewerk der Beklagten spätestens Ende März 2013 abgenommen worden sei. Eine konkludente Abnahme sei anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Bestellers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt seien und der Unternehmer das Verhalten des Bestellers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen dürfe, was nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei. Spätestens nach Durchführung zahlreicher Baustellenbegehungen und anschließender Mängelbeseitigungsarbeiten, um deren Organisation sich die Beklagte im Laufe der Monate Januar bis März 2013 gekümmert habe, habe eine im wesentlichen vertragsgerechte Leistung der Beklagten vorgelegen, was dadurch bestätigt werde, dass ab April 2013 nur noch untergeordnete Arbeiten, insbesondere kleinere Restarbeiten, hätten erbracht werden müssen. Die Billigung der Klägerin, die Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistungen anzuerkennen, sei zudem nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Klägerin bereits im März 2013 in das Wohnhaus eingezogen sei. Soweit die Klägerin einwende, sie habe ihre Wohnung nun einmal zu diesem Zeitpunkt gekündigt, verweist das Landgericht darauf, dass es der Klägerin oblegen habe, darüber zu befinden, wann sie das Wohnhaus für bezugsfertig halte und einziehe. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs.2 BGB spätestens am 31.03.2018 abgelaufen. Die Einreichung des Antrages auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens am 20.11.2018 habe diese Frist nicht mehr rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB iVm. §§ 485, 487, 167 ZPO zu hemmen vermocht. Selbst wenn man der Klägerin eine Prüffrist von bis zu sechs Monaten nach ihrem Einzug im März 2013 zubillige, sei Verjährung anzunehmen, die dann im September 2018 eingetreten sei und damit immer noch vor Einreichung des Antrags auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, zu Unrecht nehme das Landgericht Verjährung an. Fehlerhaft stütze es sich auf die Annahme einer konkludenten Abnahme durch den Einzug der Klägerin, zumal sich die Beklagte hierauf nicht berufen habe, sondern vielmehr in erster Linie auf den Ausgleich ihrer Rechnung vom 14.01.2013 durch die Klägerin. Da die Beklagte sich hierauf nicht berufen habe, sei dem Landgericht die Annahme einer konkludenten Abnahme prozessual verwehrt. Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme gehöre eine subjektive Komponente auf Seiten des Unternehmers derart, dass dieser einem bestimmten Verhalten des Bestellers einen Erklärungsinhalt dahin zuordne, dass der Besteller bestätige, dass der Unternehmer die Werkleistung im Wesentlichen mangelfrei erbracht habe, was erfordere, dass der Unternehmer, hier die Beklagte, tatsächlich das Verhalten der Klägerin so verstanden habe und dies auch vortrage, was die Beklagte indes nicht getan habe. Die Klägerin erläutert ihren Vortrag zur Bedeutung des Ausgleichs der Rechnung vom 14.01.2013 sowie zu der im Juni 2013 vorgenommenen Rechnungsprüfung. Der Einzug der Klägerin könne nicht als Billigung der Architektenleistungen der Beklagten verstanden werden, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin gezwungenermaßen eingezogen sei. Die Klägerin habe ihre Mietwohnung zu diesem Zeitpunkt aufgeben müssen, weil ein Nachmieter vor der Tür gestanden habe und ihre Finanzierung in die Tilgungsphase übergegangen sei, so dass sie eine finanzielle Doppelbelastung habe vermeiden müssen. Zudem seien alleine in dem Zeitraum von Mitte Januar bis Ende März 2013 eine Vielzahl von Mängeln, bzw. Restarbeiten an dem Wohnhaus diskutiert worden. Der Annahme der erfolgreichen Erhebung der Einrede der Verjährung stehe überdies entgegen, dass die Beklagte nach Rüge der Mängel im April 2018 ihre Verpflichtung verletzt habe, die Aufklärung der Hintergründe der aufgetretenen Schäden, insbesondere die Klärung eventueller Mängel zu veranlassen und die Klägerin in diesem Zusammenhang darüber aufzuklären, dass Mängel möglicherweise in die Verantwortung der Beklagten fallen und auf diese Weise Ansprüche ihr gegenüber bestehen könnten. Die Beklagte habe keine Bemühungen unternommen, den Sachverhalt aufzuklären oder eine Diskussion geschweige denn eine Aufklärung über Ansprüche ihr gegenüber zu führen. Die Klägerin erläutert ihren Vortrag zu bis in den November 2013 hinein erbrachten Tätigkeiten der Beklagten und zu dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.04.2022, Az. 12 O 288/21, abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 56.934,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegenüber den Angriffen der Berufung. II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2023 (Bl. 164-166 d. A.) vorgebrachten Einwendungen nach nochmaliger Überprüfung und Beratung fest. Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte wegen eingetretener Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat spätestens nach Ablauf einer 6-monatigen Prüffrist nach dem im Übrigen als Abnahme zu bewertenden Einzug der Klägerin (März 2013) im September 2013 zu laufen begonnen (§§ 200, 634 Abs. 2 BGB) und ist demgemäß spätestens im September 2018 abgelaufen, weshalb bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 20.11.2018 Verjährung bereits eingetreten war. Die gegenüber dieser zutreffenden Bewertung in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 1. Die Ansicht der Klägerin, das Landgericht sei daran gehindert, den Einzug der Klägerin rechtlich als Abnahme zu bewerten, weil die Beklagte sich hierauf nicht berufen habe (S. 4 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 104 f. d. A.; S. 1 f. des Schriftsatzes vom 28.02.2023, Bl. 164 f. d. A.), geht fehl. Gegenstand der Beibringungsmaxime (§ 138 Abs. 1 ZPO) sind lediglich Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013, XI ZR 42/12, juris, Rn. 21; Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, vor § 128 ZPO, Rn. 10). Da der Einzug der Klägerin unstreitig ist, handelt es sich um berücksichtigungsfähigen Sachvortrag. Hiervon zu unterscheiden ist dessen rechtliche Bewertung. Das Gericht ist insoweit nicht darauf beschränkt, die Argumente der Parteien zu überprüfen und ggf. zu übernehmen. Vielmehr obliegt es ihm nach dem Grundsatz „iura novit curia“, die Berechtigung der von den Parteien gestellten Sachanträge unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteile vom 06.04.1973, V ZR 67/71, juris, Rn. 11 und vom 10.12.2015, IX ZR 272/14, juris, Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 06.05.2022, 8 U 5530/21, juris, Rn. 101). Bei der Frage, ob ein bestimmter vorgetragener Sachverhalt (hier: Einzug der Klägerin) als Abnahme i. S. d. § 640 BGB zu bewerten ist, handelt es sich um eine derartige rechtliche Würdigung, zu deren Vornahme das Gericht nicht auf die von den Parteien vorgebrachten Rechtsansichten beschränkt ist, sondern zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung berufen und verpflichtet ist. 2. Auch die Ansicht der Klägerin, die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Erklärung mit einem bestimmten Inhalt (hier: Abnahme) komme nur dann in Betracht, wenn der Empfänger das in Rede stehende Verhalten tatsächlich in ebenjenem Sinne verstanden habe (S. 5 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 105 f. d. A.; S. 1 f. des Schriftsatzes vom 28.02.2023, Bl. 164 f. d. A.), ist unzutreffend. Auf Seiten des Erklärenden ist schon nicht erforderlich, dass ein tatsächliches Bewusstsein von der rechtlichen Relevanz des in Rede stehenden Verhaltens besteht (tatsächliches Erklärungsbewusstsein); entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass der Erklärende es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten aus Empfängersicht als Willenserklärung verstanden werden musste (potentielles Erklärungsbewusstsein, vgl. nur: BGH, Urteil vom 07.06.1984, IX ZR 66/83, juris, Rn. 22). Auf Seiten des Empfängers ist indes ebenfalls nicht das tatsächliche Verständnis maßgeblich, vielmehr ist auf den objektivierten Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1993, VII ZR 47/93, juris, Rn. 11; Versäumnisurteil vom 25.09.2020, V ZR 80/19, juris, Rn. 11), d. h. auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert (BGH, Urteil vom 09.12.2010, VII ZR 189/08, juris, Rn. 17). 3. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, eine Bewertung ihres Einzuges als Abnahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ihre Mietwohnung an einen Nachmieter habe übergeben und sie eine finanzielle Doppelbelastung habe vermeiden müssen (S. 7 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 107 d. A.). Dass ein Bauherr sich im Zuge der Errichtung einer Wohnimmobilie einerseits dem Druck ausgesetzt sieht, eine finanzielle Doppelbelastung sowohl mit den Kosten der bisher genutzten Wohnung als auch mit denjenigen der neu errichteten Immobilie zu vermeiden, andererseits aber aufgrund einer Terminabsprache mit einem etwaigen Nachmieter in zeitlicher Hinsicht unter Druck geraten kann, stellt eine typische - zweifellos tendenziell eher unangenehme - Herausforderung privater Bauherren bei Errichtung einer Wohnimmobilie zum Zweck der Eigennutzung dar. Ist aufgrund von Bauverzögerungen oder/und –mängeln ein Einzug in die neue Immobilie noch nicht möglich, hat der Bauherr zu erwägen, ob er in der bisherigen Wohnung verbleibt und sich Schadensersatzansprüchen des Nachmieters aussetzt oder vorübergehend in ein Hotel oder eine andere Wohnung einzieht. Dabei wird er zumeist auch überprüfen, inwieweit er diesbezüglich ihm entstehende Schäden bei einem oder mehreren Bauunternehmern oder seinem Architekten nach Maßgabe der mit diesen geschlossenen Verträge regressieren kann, inwieweit ihm eine Vorfinanzierung möglich ist und/oder ihm diesbezügliche Versicherungsansprüche zustehen. Auf dieser Grundlage ist der Entscheidung eines Bauherrn für einen Einzug – auch wenn er selbst ihn als alternativlos empfinden mag – durchaus eine Aussagekraft über die Bewertung des Zustandes des Objektes durch den Bauherrn beizumessen. An der Richtigkeit der Annahme, dass es sich bei dem Einzug und der Nutzung eines Gebäudes um einen typischen Sachverhalt handelt, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann (BGH, Urteile vom 12.06.1975, VII ZR 55/73, juris, Rn. 15; vom 10.06.1999, VII ZR 170/98, juris, Rn. 16; Werner in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rn. 1777 m. w. N.), begründen die Besonderheiten des vorliegenden Falles demgemäß keinen Zweifel. Klarzustellen bleibt, dass auch die ausstehende Ausführung von Restarbeiten sowie das Vorliegen einzelner Mängelrügen der Annahme einer Abnahme im Sinne der Erklärung, das Gewerk sei (gleichwohl) im Wesentlichen vertragsgemäß, nicht entgegenstehen müssen – entscheidend ist jeweils eine Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2003, X ZR 245/00, juris, Rn. 27 und vom 20.02.2014, VII ZR 26/12, juris, Rn. 18; Werner a.a.O., Rn. 1778). Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts unter Zif. 1 der Entscheidungsgründe (S. 7 f.) des angefochtenen Urteils an. 4. Zu verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Parteien ist es im Zeitraum April bis September 2018 entgegen der Ansicht der Klägerin (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 109 d. A.) nicht gekommen. Verhandlungen i. S. d. § 203 BGB erfordern einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, der anzunehmen ist, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein (BGH, Urteile vom 14.07.2009, XI ZR 18/08, Rn. 16; vom 21.06.2018, IX ZR 129/17, juris, Rn. 10; vom 05.12.2018, XII ZR 116/17, juris, Rn. 35; Spindler in: BeckOK BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 203 BGB, Rn. 4). Daran fehlt es vorliegend. Weder die Klägerin, noch die Beklagte oder ihre Haftpflichtversicherung haben Verhandlungsbereitschaft signalisiert oder sind in einen ernsthaften Meinungsaustausch eingetreten. Ebensowenig wie die Klägerin Anlass zu Zweifeln an ihrer Entschlossenheit gegeben hätte, ihre Ansprüche gegenüber dem/den Verantwortlichen durchsetzen zu wollen, hat die Beklagte Bereitschaft signalisiert, über die Frage ihrer eigenen Haftung in einen Meinungsaustausch mit der Klägerin einzutreten. Insoweit ist zu differenzieren: Der bloßen Erfüllung der vertraglichen Nebenpflicht im Rahmen der Sekundärhaftung, an der Ermittlung der Schadensursachen mitzuwirken und über eine etwaige eigene Haftung zu informieren (s. hierzu nachstehend unter 5.), kann keine Verhandlungsbereitschaft i. S. v. § 203 BGB entnommen werden. Vielmehr war dem Verweis auf die Haftpflichtversicherung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Verhandlungen allenfalls unter deren Einbeziehung sinnvoll würden sein können. Diese hat indes mit Schreiben vom 12.09.2018 (Anl. K 5, Bl. 68 d. A.) jegliche Einstandspflicht unter Verweis auf Verjährung abgelehnt. Inwieweit die von der Versicherung vertretene Rechtsauffassung zutreffend war, also am 12.09.2018 tatsächlich bereits Verjährung eingetreten war, kann an dieser Stelle dahinstehen. Entscheidend, ist, dass die Einnahme des Standpunktes, etwaige Ansprüche seien verjährt, auch bei deren Unrichtigkeit nicht den Eindruck hervorrufen konnte, die Versicherung lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. 5. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, bei Annahme einer Gewährleistungsfrist bis September 2018 stehe der Verjährung entgegen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Mängel bereits im April 2018 gerügt habe und die Beklagte es sodann pflichtwidrig versäumt habe, eine Aufklärung der Hintergründe der Schäden sowie die Klärung eventueller Mängel zu veranlassen (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 109 d. A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 28.02.2023, Bl. 166 d. A.). Dabei ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass dem Architekten eine Berufung auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich zutage getretener Mängel dann verwehrt sein kann, wenn ihm im Rahmen seiner sog. Sekundärhaftung eine Verletzung seiner als Betreuungsaufgabe ihm obliegenden Pflicht zur Klärung von Mängelursachen und zur sachkundigen Unterrichtung des Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen und von der sich daraus ergebenden Rechtslage einschließlich etwaiger in Betracht kommender Haftung seiner - des Architekten - selbst vorzuwerfen und dies für den Eintritt der Verjährung mitursächlich geworden ist (BGH, Urteile vom 04.10.1984, VII ZR 342/83, juris, Rn. 32; vom 26.10.2006, VII ZR 133/04, juris, Rn. 10; Werner/Frechen in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rn. 1985 jeweils m. w. N.). Vorliegend kommt eine derartige Sekundärhaftung indes nicht in Betracht, weil eine für den Verjährungseintritt mitursächlich gewordene Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist. Die Annahme einer Sekundärhaftung des Architekten hat eine ihrer Grundlagen in der Rechtsprechung zur vertraglichen Nebenpflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten auch auf eine mögliche Haftung seiner selbst hinweisen zu müssen, bei deren Verletzung dem Rechtsanwalt die Erhebung der Verjährungseinrede versagt sein kann (grundlegend: RG, Urteil vom 17.05.1938, III 172/37, RGZ 158, 130, 134 ff.; BGH, Urteil vom 20.05.1975, VI ZR 138/74, juris, Rn. 22). Der Architekt ist demgegenüber nicht verpflichtet, seinen Auftraggeber ausdrücklich auf einen gegen sich gerichteten Regressanspruch hinzuweisen (BGH, Urteil vom 16.03.1978, VII ZR 145/76, juris, Rn. 29). Es ist zu berücksichtigen, dass die etwaige Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen aufgetretener Baumängel und zur sachkundigen Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung verjährungsrelevant sein muss, um als Rechtsfolge einen Ausschluss der Verjährungseinrede rechtfertigen zu können. Der Architekt schuldet demgemäß eine Offenbarung etwaiger Mängel des eigenen Architektenwerks insoweit, als er dem Bauherrn zu ermöglichen hat seine Auftraggeberrechte gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen zu können (BGH, a. a. O.). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beklagte sich bereits unmittelbar nach der Mitteilung der Klägerin über die Tropfen an der Deckenbekleidung mit Vorschlägen an der vornehmlich von der Klägerin selbst betriebenen Ursachenaufklärung beteiligte (vgl. E-Mails vom 05.04.2018, Anl. K 32, Bl. 190 f. der LG-Akte). Ferner ist aufgrund der Angaben in der der Klägerin bekannten Meldung der Beklagten an ihre Haftpflichtversicherung vom 06.05.2018 (Anl. K 1, Bl. 21 der LG-Akte) davon auszugehen, dass die Beklagte zwischen dem 05.04.2018 und dem 06.05.2018 die von ihr mit E-Mail vom 05.04.2018 angekündigte Rücksprache mit einem anderen Saunabauer genommen hat und sodann ein Ortstermin in Anwesenheit von Dachdecker, Saunabauer und Trockenbauer stattfand, an dem auch die Beklagte teilnahm. Ausweislich der zur Akte gereichten E-Mails vom 06.06.2018, 27.06.2018 und 28.06.2018 (Anl. K 2, K 3, Bl. 22 f., 24 f. der LG Akte) korrespondierten die Parteien auch im Nachgang des Ortstermins etwa zur Frage der Auswahl eines Sachverständigen und der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes, wobei sich der Korrespondenz einerseits entnehmen lässt, dass die Klägerin keinen Zweifel daran ließ, dass sie die erforderlichen Untersuchungen selbst zu koordinieren entschlossen war, sowie andererseits, dass die Beklagte klargestellt hat, dass es hinsichtlich ihrer Mitwirkung jeweils einer Rücksprache mit ihrer Haftpflichtversicherung bedürfen kann. Bei dieser Sachlage ist für eine Sekundärhaftung kein Raum. Die Beklagte hat auf jede Mitteilung der Klägerin zeitnah reagiert. Ferner hat sie durch Bekanntgabe ihrer Meldung an ihre Haftpflichtversicherung vom 06.05.2018 (Anl. K 1, Bl. 21 der LG-Akte) an die Klägerin diese mit hinreichender Deutlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine eigene Haftung der Beklagten wegen des aufgetretenen Schadens in Betracht kommt, weshalb aus Sicht der Klägerin bereits ab Mai 2018 hinreichend Anlass bestand, für eine etwaige Verjährungshemmung Sorge zu tragen. 6. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.