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Urteil

52 Ks 17/22

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2023:0110.52KS17.22.00
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Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Das sichergestellte Messer wird eingezogen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

– §§ 63, 74 StGB –

Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Das sichergestellte Messer wird eingezogen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. – §§ 63, 74 StGB – Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zurzeit der Hauptverhandlung 35 Jahre alte, ledige und kinderlose Beschuldigte wurde am 00.00.1987 in der irakischen Stadt N. geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit seinem älteren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater ist Angestellter in einer Aluminiumfabrik; seine Mutter ist Hausfrau. Im Irak besuchte der Beschuldigte sechs Jahre lang die Grundschule, bevor er ein Jahr auf der Mittelschule verbrachte. Eine weitere Schulausbildung genoss er nicht. In der Folgezeit betrieb der Beschuldigte über den Zeitraum eines Jahres ein kleines Schuhgeschäft; anschließend war er für das amerikanische Militär tätig. Im Alter von 18 Jahren zog er zu seinen Großeltern, während seine Eltern in den Süden des Iraks umsiedelten. Im Jahr 2015 beschloss der Beschuldigte wegen der zunehmenden Milizenpräsenz und der hiermit einhergehenden Beeinträchtigung der Sicherheitslage im Irak, das Land zu verlassen und Zuflucht in Europa zu suchen. Nach Erstregistrierung in Deutschland reiste er nach Finnland ein, wo er sich zunächst für ein Jahr aufhielt und Asyl beantragte. Die finnischen Behörden lehnten seinen Antrag indes unter Verweis auf seine Ersteinreise in Deutschland ab. Daraufhin kehrte der Beschuldigte zurück in die Bundesrepublik, wo ihm schließlich Asyl gewährt und eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurden. Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in A. wurde der Beschuldigte in eine Flüchtlingsunterkunft nach Z. transferiert; im Jahr 2020 verzog er berufsbedingt nach C., wo er zuletzt eine eigene Wohnung bewohnte. Aus Anlass seiner Fluchtbiografie verfügt der Beschuldigte über eine Vielzahl von Aliaspersonalien, wobei es sich bei der Personalie R. K. G. um seine Führungspersonalie handelt; er selbst gibt an, richtigerweise T. Y. I. zu heißen. Innerhalb Deutschlands ging der Beschuldigte eingangs wechselnden Beschäftigungen nach. So übte er unter anderem eine Tätigkeit als Lagerhelfer bei dem Online-Versandhandel F. in C. aus. (Mit-)Bedingt durch seine nachfolgend dargestellte psychische Erkrankung gelang es ihm jedoch nicht, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen. Zuletzt war er über einen Zeitraum von einem Jahr arbeitslos und bezog Sozialleistungen. In sozialer Hinsicht verfügte der Beschuldigte zwar über einige Bekanntschaften; engere persönliche Bindungen, etwa in Gestalt tieferer Freundschaften oder einer anhaltenden Beziehung, vermochte er hingegen nicht aufzubauen. In gesundheitlicher Hinsicht korrelierten die integrativen Misserfolge des Beschuldigten etwa ab dem Jahr 2020 mit der Entwicklung einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit wahnhaftem Erleben. Aufgrund der sich hierdurch zunehmend einstellenden Belastungssituation für den Beschuldigten begab er sich eigenständig in Behandlung einer niedergelassenen Allgemeinmedizinerin, die ihn im August 2021 wegen des Verdachts auf eine psychiatrische Erkrankung an einen Psychiater überwies. Innerhalb der hieran anschließenden psychiatrischen Behandlung wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Die Behandlung brach der Beschuldigte ebenso wie die verordnete Medikamenteneinnahme eigenmächtig ab. Hinsichtlich der Einzelheiten des Krankheitsverlaufs wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. verwiesen. Andere ernsthafte somatische Erkrankungen und erlittene Unfälle des Beschuldigten sind nicht bekannt geworden. Alkohol nahm der Beschuldigte seit dem Jugendalter etwa zweimal pro Woche, vorzugsweise am Wochenende, zu sich, wobei er seinen Konsum in den Monaten vor der Tat steigerte. Darüber hinaus konsumierte er Cannabis im Umfang von etwa zwei Joints pro Woche. Strafrechtlich ist der Beschuldigte bislang nicht in Erscheinung getreten. In hiesiger Sache wurde der Beschuldigte am 00.00.2022 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts UX. vom 00.00.2022 seit demselben Tage in vorläufiger Unterbringung in der LA.-Klinik in S.. Im Rahmen der einstweiligen Unterbringung diagnostizierten die Behandler bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD X: F20.08). Bei der Aufnahme wirkte er im Affekt auf das Personal ängstlich und gequält, zeigte weit aufgerissene Augen, einen irren Blick und klagte über Stimmenhören. Zu Beginn der Behandlung zeigte der Beschuldigte sich zunächst ernst und unwillig, sich auf ein Gespräch einzulassen. Auf eingehende Befragung ließ er indes ein deutliches Wahnsystem erkennen, bezüglich dessen er berichtete, sich seit einem Jahr – und so auch am Tattag – von allen Menschen kontinuierlich bedroht und verfolgt zu fühlen; besonders verstärkt habe sich dieses Gefühl, nachdem er seine letzten zwei Mieten nicht gezahlt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf – der Beschuldigte wurde seit seiner Aufnahme mit antipsychotisch wirksamen Psychopharmaka (zunächst Haloperidol, aktuell Olanzapin Velotab) behandelt und zeigte sich diesbezüglich compliant – konnte er ab dem 00.00.2022 sukzessive und komplikationslos in die Gemeinschaft integriert werden. Zunächst beklagte Schlafstörungen und innere Unruhe konnten durch die Verabreichung von Mirtazapin abgestellt werden. Der Beschuldigte nahm regelmäßig an der Bewegungstherapie und einmalig an der Ergotherapie teil; auch bei den Stationsaktivtäten, beispielsweise der Kochgruppe, wirkte er zumeist mit und begann, erste Kontakte zu Mitpatienten aufzubauen. Anhaltspunkte für weiterhin bestehende Beziehungsideen sowie Stimmenhören bestanden für die Behandler im weiteren Therapieverlauf nicht mehr. Am 00.00.2022 wurde der Beschuldigte aus organisatorischen Gründen in die LA. Klinik in O. verlegt und befindet sich seither in dortiger Behandlung. II. 1) Vorgeschichte Etwa ab dem Jahr 2020 entwickelte der Beschuldigte, möglicherweise begünstigt durch seinen Cannabiskonsum oder eine genetische Prädisposition, eine Psychose, die sich zunächst schleichend einstellte, im Verlauf der Zeit jedoch zunehmend dynamisierte. Dabei zeichnete sich das von dem Beschuldigten erlebte Wahnkonstrukt sowohl durch akustische Halluzinationen als auch Leibhalluzinationen aus, wobei die von ihm wahrgenommenen Personen ihn verfolgten, beleidigten und unter anderem mit dem Tode bedrohten. Diese Verfolgungs- und Bedrohungsszenarien führte der Beschuldigte teils auf die Offenlegung seiner homosexuellen Neigungen gegenüber Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die hierüber in der irakischen Gemeinschaft C. bekannt geworden und missbilligt worden seien, teils einen Konflikt mit seinem Vermieter, der ihn aufgrund ausgebliebener Mietzahlungen mit dem Jobcenter bedroht und infolgedessen seine Beobachtung beauftragt habe, zurück. Während es ihm zu Beginn der Krankheitsentstehung noch gelang, seinen Lebensalltag weitgehend aufrechtzuhalten, insbesondere seiner Berufstätigkeit nachzugehen, verfestigte sich das psychotische Erleben des Beschuldigten über den Verlauf des Jahres 2021 und führte schließlich zu einem regelmäßigen Bedrohungs- und Überwachungsgefühl. Im Zuge dessen ging er davon aus, ihm unbekannte, einer mafiaähnlichen Organisation angehörende und vorwiegend aus dem arabischen Kulturkreis stammende Männer würden ihm sowohl an seiner Arbeitsstelle, auf offener Straße, aber auch bis hin zu seiner Wohnung nachstellen und ihn überwachen. Begleitend hierzu vernahm der Beschuldigte männliche Stimmen, die sich über ihn lustig machten, ihn beleidigten und ihm seine Tötung in Aussicht stellten. Dieses psychotische Erleben entwickelte sich für den Beschuldigten zu einer massiven Belastungssituation, aufgrund derer er schließlich seine Berufstätigkeit aufgab, sich vorwiegend in sein häusliches Umfeld zurückzog und vermehrt dem Alkohol zusprach. Trotz dieser zurückgezogenen Lebensweise remittierte die psychische Verfassung des Beschuldigten in der Folgezeit nicht, spitzte sich vielmehr bis zum Frühsommer 2022 kontinuierlich zu und mündete schließlich in einem Polizeieinsatz. So nahm der Beschuldigte am 00.00.2022 aus seiner Wohnung heraus erneut tatsächlich nicht existente, ihn beobachtende Personen auf der Straße wahr, durch welche er sich bedroht fühlte. Daraufhin bat er telefonisch den befreundeten und über bessere Deutschkenntnisse verfügenden Zeugen U., die Polizei zu alarmieren, was dieser – das geschilderte Bedrohungsszenario ernst nehmend – auch tat. Die zuständigen Polizeibeamten suchten daraufhin die Wohnanschrift des Beschuldigten auf, vermochten jedoch keine seinen Schilderungen entsprechenden Feststellungen zu treffen und verließen den Einsatzort demgemäß ohne Veranlassung weiterer Maßnahmen. Nach diesem – aus seiner Sicht gescheiterten – Polizeieinsatz stellte sich die wahnbedingt erlebte Bedrohungssituation für den Beschuldigten zunehmend als aussichtslos dar. Von ihm unternommene Versuche, vorübergehend bei den Zeugen U. und W. Unterschlupf zu erlangen, scheiterten, nachdem diese seine Aufnahme in ihre jeweiligen Haushalte unter Verweis auf ihre begrenzten räumlichen Kapazitäten abgelehnt hatten. Letzter Hoffnungsanker des Beschuldigten war es schließlich, seinen vermeintlichen Verfolgern durch einen Ortswechsel entrinnen zu können. Vor diesem Hintergrund entschloss er sich, zunächst C. und – sollte sich auch hierdurch kein Erfolg einstellen – letztlich auch Deutschland dauerhaft zu verlassen und in den Irak zurückzukehren. Ausdruck dessen war auch ein von ihm bereits am 00.00.2022 mittels Google Übersetzer vorbereitetes Schreiben an das Ausländeramt, in welchem er um eine Ausreiseerlaubnis bat. 2) Tatvorgeschehen Sein Vorhaben umsetzend begab der Beschuldigte sich am Tattag, dem 00.00.2022, zunächst auf den Weg nach UX., um sich dort ein Bahnticket nach RH. zu kaufen. Zu diesem Zweck bestieg er kurz nach 07:00 Uhr an der Haltestelle C. den aus AF. kommenden Nahverkehrszug Regionalexpress N09 (Zugnummer N04) der TM. QL. UZ. VT. GmbH, der zu diesem Zeitpunkt eine Verspätung von rund zwanzig Minuten hatte. Der zweistöckig ausgestaltete Zug untergliedert sich in insgesamt acht Wagons, die jeweils über die unteren Etagen durch einen vorderen und hinteren doppelseitigen Zustieg begehbar sind. Zwischen den jeweiligen Türbereichen befinden sich Sitzabteile, die mit beidseitig des Gangs verlaufenden Zweiersitzreihen bzw. Vierersitzgruppen ausgestattet sind. Der Aufgang in die obere Etage des Zugs erfolgt jeweils über seitlich an die Türbereiche anschließende dreistufige Treppen, die zunächst Zugang zu einem erhöht gelegenen Fahrgastbereich sowie den Zugtoiletten schaffen und von denen aus eine weitere Treppe in das Obergeschoss führt. Bereits bei Betreten des Zuges befand der Beschuldigte sich in einer hochpsychotischen Verfassung, aufgrund derer er seine Mitreisenden latent seinem Verfolgungskonstrukt zuordnete und als potenzielle Bedrohung empfand. Wegen der zu diesem Zeitpunkt noch geringfügigen Auslastung des Zuges gelang es ihm jedoch, in einiger Entfernung zu anderen Fahrgästen in einer vor dem Türbereich gelegenen unbelegten Vierersitzgruppe des von der Lok aus dritten Zugabteils Platz zu finden. Nach einer etwa zwanzigminütigen Fahrt stieg allerdings der Zeuge PN.-WE. an der Haltestelle UB. zu und ließ sich schräg gegenüber dem Beschuldigten in der Vierersitzgruppe nieder. Hierdurch fühlte der Beschuldigte sich akut bedroht. Schlagartig sprang er von seinem Platz auf und entwich in den aus Fahrtrichtung linkseitig gelegenen, zu diesem Zeitpunkt nicht mit anderen Fahrgästen belegten Türbereich, von wo aus er einen unbeantworteten Anrufversuch bei dem Zeugen U. tätigte. Nachdem ihm im Türbereich für einen weiteren Fahrtzeitraum von zehn Minuten ein ungestörter Aufenthalt möglich war, spitzte sich sein Bedrohungsgefühl massiv zu, als an der Haltestelle ZT. eine Vielzahl von Personen den Zug bestiegen und sich insbesondere die Zeugen GB. und BI. zu ihm in den Mittelbereich nahe der Türen gesellten. Der Zeuge GB. positionierte sich hierbei vor dem – inzwischen an den aus Fahrtrichtung rechts gelegenen Türen – lehnenden Beschuldigten im Übergangsbereich zu den Sitzreihen, während der Zeuge BI. schräg gegenüber an der Seitenwand zwischen dem aus Fahrtrichtung rechtsseitigen Türbereich und dem Treppenaufgang lehnte. Aufgrund der körperlichen Nähe der Zeugen ging der Beschuldigte wahnbedingt davon aus, von diesen umzingelt, zeitnah körperlich attackiert oder gar getötet zu werden. Er versuchte deshalb, den Zug noch vor der Weiterfahrt durch mehrmalige Betätigung des Türknopfes zu verlassen, was ihm indes aufgrund der bereits aktivierten elektronischen Türverriegelung nicht mehr gelang. Gegenwärtigend, sich der Situation physisch nicht mehr entziehen zu können, entschloss er sich, seinerseits zu einem Angriff überzugehen und die Zeugen GB. und BI. mit einem in seiner Hosentasche aufbewahrten einseitig geschliffenen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 9,0 cm und orange-rotem Griff, welches er aufgrund seines Bedrohungs- und Verfolgungserlebens bereits seit geraumer Zeit mit sich führte, zu attackieren. 3) Unmittelbares Tatgeschehen In Umsetzung seines Vorhabens trat der Beschuldigte von den Türen zurück und positionierte sich zwischen den Zeugen GB. und BI., die ihrerseits in Gedanken vertieft und Musik hörend weder den wahnbedingten Geisteszustand des Beschuldigten erahnten noch mit einem irgendwie gearteten körperlichen oder gar lebensgefährlichen Übergriff rechneten. Aus der vorgenannten Motivation heraus und unter billigender Inkaufnahme der Verursachung auch tödlicher Verletzungen beider Zeugen zog der Beschuldigte nunmehr das Messer hervor und versetzte zunächst dem Zeugen GB. einen blitzartigen Stich in Richtung des Gesichts bzw. Halses, welcher ihn im Kinnbereich traf und dort zu einer 1,5 cm großen Platzwunde führte. Nach Ausführung des Stiches wandte er sich unmittelbar dem Zeugen BI. zu und führte auch in Richtung dessen Kopf-/Halsbereich einen kraftvollen Stich. Dem Zeugen BI. gelang es, eine leichte Ausweichbewegung zu vollziehen. Infolgedessen traf das Messer ihn lediglich am rechten Schulterblatt, durchdrang die von ihm getragene Sweatshirtjacke sowie sein T-Shirt und verursachte eine oberflächliche, etwa 1,0 cm lange und 2,0 mm tiefe Schnittverletzung. Dass dem Beschuldigten infolge seiner psychischen Verfassung bei seiner Tatbegehung die Arg- und Wehrlosigkeit der Zeugen bewusst war oder er diese für die Tatbegehung ausnutzte, war nicht festzustellen. Infolge des Messereinsatzes brach innerhalb des Zugabteils Panik aus. Neben dem Zeugen BI., der bereits im unmittelbaren Anschluss an die gegen ihn gerichtete Messerattacke die Flucht ergriffen hatte, drängten nunmehr die übrigen Fahrgäste, die diese von den aus Fahrtrichtung hinter den Türen liegenden Sitzreihen wahrgenommen hatten, in Richtung des rückwärtig anschließenden Wagons. Auch der Zeuge GB. bewegte sich – wenngleich aus Erschütterung über den vorangegangenen Angriff verlangsamt – entlang der Sitzreihen in den hinteren Bereich des Abteils. Der Beschuldigte folgte ihm – das Messer weiterhin in der Hand haltend – kurzweilig nach, kehrte schließlich jedoch, ohne eine ihm noch mögliche weitere Attacke gegen ihn zu führen, in den Türbereich zurück, bevor er wahllos innerhalb des Zugabteils auf und ab lief sowie erfolglos zu dem Versuch ansetzte, mittels eines im rückwärtigen Türbereich des Abteils abgestellten Fahrrads die Scheiben der Zugtüre einzuschlagen. Währenddessen sprach sich der Messerangriff auch in dem vorderen Bereich des Zuges herum. Der dort aufhältige Nebenkläger H. befürchtete hierauf, attackierte Personen könnten erheblich verletzt sein und entschloss sich, entgegen der Fluchtrichtung der übrigen Fahrgäste den Tatort aufzusuchen, um Hilfe zu leisten, wobei er davon ausging, sich vor dem Beschuldigten notfalls ausreichend mit seinem mitgeführten Motorradhelm schützen zu können. Im Bereich der – zwischenzeitlich haltbedingt geöffneten – vorgenannten Zugtüren traf der Nebenkläger H. auf den Beschuldigten. Da dieser seinerseits in aufgewühlter Verfassung war, erkannte der Nebenkläger H. ihn nicht als Täter, vermutete ihn vielmehr als eines der Opfer und sprach ihn mit den Worten „Alles ok?“ an. Der Beschuldigte, unverändert in seinem Wahnkonstrukt verhaftet, nahm diese Ansprache als gegen ihn gerichtete Attacke wahr. In der Vorstellung, sich wiederum verteidigen zu müssen, erhob er unter Entäußerung eines Kampfschreis erneut das Messer und stach mit diesem unter billigender Inkaufnahme der Herbeiführung tödlicher Verletzungen in Richtung des Kopfes des Nebenklägers H.. Durch eine geistesgegenwärtige Reaktion gelang es diesem, den Stich durch Vorhalt seines Motorradhelms abzuwehren, wodurch dessen Visier heraussprang und die Klinge einen mehrere Zentimeter langen Kratzer an dem Helm verursachte. Durch die Wucht des Messeraufpralls erlitt der Zeuge H. eine Verstauchung des rechten Daumens sowie eine etwa 4,0 cm lange oberflächliche Schnittwunde am rechten Daumenballen. In der Folge entglitt der Helm seinem Griff und fiel zu Boden. Als der Nebenkläger H. damit befasst war, diesen aufzuheben, setzte der Beschuldigte ihm nach, stach erneut in Richtung seines Kopfes und traf ihn nunmehr sowohl im Schädel- als auch Stirnbereich. Der Stich verursachte eine etwa 1,0 cm lange Schnittwunde im Bereich der Kopfschwarte sowie eine etwa 2,0 cm lange, nicht-klaffende Schnittwunde an der Stirn. Zugleich brach der Bügel seiner Brille. Der Zeuge FW., der sich bislang in dem oberen Zuggeschoss aufgehalten hatte und zu dem die Information über die Messerattacken noch nicht vorgedrungen war, suchte parallel zu dem vorgenannten Angriff die in unmittelbarer Nähe hierzu gelegene Zugtoilette auf. Als er von dort aus zufällig das Kampfgeschehen wahrnahm, eilte er dem Nebenkläger H. augenblicklich zur Hilfe und verhinderte weitere gegen diesen gerichtete Messerattacken des Beschuldigten, indem er letzteren am Oberkörper ergriff und ihn in eine Rangelei verwickelte. In deren Zuge führte der Beschuldigte bei gleichbleibender Intention und unverändert im Besitz des Messers einen weiteren Stich gegen das Gesicht des Zeugen FW.. Dieser vermochte die Messerattacke noch rechtzeitig durch Vorhalt seiner Hand abzuwehren, wodurch er im Bereich des linken Handballens eine oberflächliche Hautdurchtrennung erlitt und mutmaßlich auch die Klinge des Messers abbrach. Unter Mithilfe der auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Zeugen ZF., OA. und VB. gelang es dem Zeugen UM. und dem Nebenkläger H. schließlich, den sich heftig wehrenden Beschuldigten durch Ziehbewegungen, Schläge und Tritte zu Boden zu ringen, bis zum Eintreffen der Polizeibeamten zu fixieren und ihm die verbliebene Messerklinge aus der Hand zu entreißen, wobei der Zeuge FW. sich im Rahmen des Gerangels durch eine Knieverdrehung einen Außenmeniskusriss zuzog. Der Beschuldigte selbst erlitt im Zusammenhang mit seiner Überwältigung eine Nasenprellung, mehrere bis zu 2,0 cm durchmessende Hämatome sowie eine 4,0 cm lange oberflächliche Hautverletzung im Bereich der rechten Schläfe nebst einer oberflächlichen 5,0 cm langen Schnittverletzung am linken Oberschenkel. Dass keiner der Zeugen infolge der Messerattacken des Beschuldigten schwerwiegende oder gar letale Verletzungen erlitt, war in sämtlichen Fällen glücklichem Zufall bzw. ihrer schnellen Reaktionsfähigkeit geschuldet. Der Beschuldigte litt zum Tatzeitpunkt an einer schweren akuten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit wahnhaftem Erleben, Realitätsverkennung und Enthemmung. Bei einer THC-Konzentration von 0,4 µg/l Serum/Plasma, einer OH-THC-Konzentration von 0,2 µg/l Serum/Plasma und einer THC-COOH-Konzentration von 4,2 µg/l Serum/Plasma zum Blutentnahmezeitpunkt um 19:30 Uhr stand der Beschuldigte zudem unter geringfügigem Einfluss von Cannabis. Bei fortbestehender Einsichtsfähigkeit war die Fähigkeit des Beschuldigten, nach der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln und die durch das psychotische Erleben in ihm aufkommenden Impulse zur Tatbegehung zu desaktualisieren, bedingt durch seine psychische Erkrankung aufgehoben. 4) Nachtatgeschehen Wenig später trafen die zwischenzeitlich durch Passagiere alarmierten Kräfte der Bundes- und Landespolizei, unter anderem die Zeugen PK VK. und PK’in NI., am Tatort ein und übernahmen die Fixierung des Beschuldigten. Durch eine hinzugerufene RTW-Besatzung erfolgte eine Erstversorgung der Verletzungen des Beschuldigten. Im Anschluss hieran wurde der Beschuldigte auf das Polizeipräsidium UX. verbracht. Aufgrund nicht gegebener Gewahrsamsfähigkeit wurde er vorübergehend in die Uniklinik UX. überführt, wo unter anderem eine psychiatrische Erstbegutachtung erfolgte, in deren Kontext der Beschuldigte unverändert das tatauslösende Bedrohungs- und Verfolgungserleben nebst akustischer Halluzinationen schilderte. Noch am frühen Abend des Tattages konnte der Beschuldigte indes mangels behandlungsbedürftiger Verletzungen aus der Uniklinik entlassen werden und wurde im Anschluss dem Polizeigewahrsamsdienst UX. zugeführt. 5) Körperliche und psychische Folgen für die Opfer und Fahrgäste Der Zeuge GB. wurde im Anschluss an das Geschehen im KG.-Krankenhaus UB. behandelt, wo seine Gesichtswunde desinfiziert und verklebt wurde. An der betroffenen Stelle hat er eine Narbe zurückbehalten, die inzwischen jedoch von Bartwuchs überdeckt ist. In psychischer Hinsicht hat er die Tat ohne Inanspruchnahme psychologischer Hilfe verarbeitet, ist gleichwohl in seinem Sicherheitsgefühl bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs beeinträchtigt. Die Verletzung des Zeugen BI. wurde noch am Tattag im WH.-Klinikum ZB. behandelt. Die Schnittverletzung wurde gesäubert, desinfiziert und mittels Steristrips verbunden, die bereits wenige Tage später entfernt werden konnten. Eine Narbe hat der Zeuge BI. nicht zurückbehalten. In psychischer Hinsicht fiel ihm der Tat nachgehend die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, auf welchen er berufsbedingt angewiesen war, schwer; inzwischen haben sich seine Ängste wieder gelegt. Die Verletzungen des Nebenklägers H. wurden ebenfalls am Tattag im KG.-Krankenhaus UB. desinfektiös behandelt und mit Wundkleber sowie Klammerpflastern verschlossen. Infolge der erlittenen Daumenverstauchung konnte er seiner Berufstätigkeit als auszubildender Landwirt für einen Zeitraum von zwei Wochen nicht nachgehen. Auch in den hierauf folgenden Wochen litt er noch unter Schmerzen, die die Beweglichkeit seiner Hand vorübergehend einschränkten. Im Stirnbereich hat die Stichverletzung eine leichte Narbe zurückgelassen. In psychischer Hinsicht ist der Nebenkläger durch die Tat schwer gezeichnet. Den öffentlichen Personennahverkehr nutzt er nicht mehr. Größere Distanzen beschreitet er nun ausschließlich mit dem Auto. Auch auf offener Straße begleitet den Nebenkläger H. unverändert ein Gefühl der Unsicherheit. Der Zeuge FW. musste im Anschluss an das Tatgeschehen im KG.-Krankenhaus UB. im Hinblick auf die erlittene Knieverletzung operativ behandelt und für insgesamt fünf Tage stationär aufgenommen werden. Seiner Berufstätigkeit als Reinigungskraft konnte er für mehrere Wochen nicht nachgehen. Auch bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung litt der Zeuge FW. unverändert über Schmerzen im Knie, die er mit der Einnahme entsprechender Schmerzmedikation therapiert und in deren Folge er wiederholt zeitweise arbeitsunfähig war. Ferner leidet der Zeuge FW. bis heute unter Schmerzen im Handbereich. Auch in psychischer Hinsicht ist er durch die Tat beeinträchtigt. Während der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs empfindet er unverändert Angstgefühle; zudem leidet er geschehensbedingt unter Alpträumen. Auch einige in das Tatgeschehen selbst nicht verwickelte Passagiere hatten ob des Anblicks entsprechender Messerattacken mit psychischen Beeinträchtigungen dergestalt zu kämpfen, dass sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt den öffentlichen Personennahverkehr nutzen oder sich hierbei jedenfalls in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen. Insbesondere die Passagierin und Zeugin SO. musste zur Verarbeitung des Geschehens psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf seiner eigenen Einlassung, den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZY. auf Grundlage der von ihr durchgeführten Explorationen, der Stellungnahme der LA.-Klinik S. vom 00.00.2022, dem Notaufnahmeprotokoll vom 00.00.2022 sowie den Angaben der mit dem Beschuldigten freundschaftlich verbundenen Zeugen W. und U. zu dessen Lebensalltag. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind, insbesondere dem sequenziell in Augenschein genommenen, von der Kamera der Regionalbahn-XA. aufgezeichneten Video am Tattag, durch welches das objektive Tatgeschehen vollumfänglich videografiert ist sowie den Angaben der vernommenen Geschädigten und übrigen Passagiere des Zuges zu der akustischen Begleitung des Geschehens durch den Beschuldigten und die Tatopfer. IV. Der Beschuldigte hat nach den getroffenen Feststellungen die Tatbestände des versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammenfallenden Fällen gem. §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB verwirklicht. 1) Das gegen sämtliche Tatopfer eingesetzte Messer stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar, da es nach seiner Beschaffenheit und durch die konkrete Art seiner Benutzung vorliegend geeignet war, den Tatopfern erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Tathandlungen des Beschuldigten in Gestalt der jeweils gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des Nebenklägers H. sowie der Zeugen GB., BI. und FW. gerichteten Messerstiche stellen sich zudem jeweils als „das Leben gefährdende Behandlungen“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Mit Blick auf die im Bereich des Halses verlaufende große Hauptschlagader sowie die von dieser aus in den Gesichtsbereich ziehenden Arterien, aber auch die im Falle tieferer Verletzungen des Schulterbereichs bestehende Gefahr der Verursachung eines Spannungspneumothorax war in sämtlichen Fällen die für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichende abstrakte Lebensgefahr gegeben. 2) Der Beschuldigte handelte darüber hinaus in Bezug auf sämtliche Tatopfer mit (natürlichem) bedingtem Tötungsvorsatz. In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteile vom 01.03.2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17, jeweils zitiert nach juris m.w.N.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urt. v. 16. 5. 2013, Az. 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten. Im Rahmen der demnach angezeigten Gesamtwürdigung waren Ausgangspunkt der Überlegungen die von dem Beschuldigten begangenen äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die ganz maßgeblich für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Vorliegend führte der Beschuldigte sowohl gegen den Nebenkläger H. als auch die Zeugen GB. und BI. und FW. gezielte Stiche mit dem Messer gegen den Gesichts- und/ oder Halsbereich. Bei der Zufügung wuchtiger Stichverletzungen mit einem Messer in derart sensible Körperregionen handelt es sich um äußerst gefährliche Gewalthandlungen, denen die Gefahr der Herbeiführung zu einem Verbluten führender und damit tödlich wirkender Verletzungen immanent ist. Der Tötungsvorsatz liegt hierbei auch deswegen nahe, weil auf einen guten Ausgang bei derartigen Einwirkungen nicht zu vertrauen war. Ob bei der Zufügung von Stichverletzungen mit einem Messer in den Gesichts- oder Halsbereich lebensgefährliche Verletzungen entstehen oder ausbleiben, ist allein vom Zufall, namentlich davon, ob diese eine Eröffnung der dort verlaufenden Großvenen mit der Folge eines Verblutens binnen kürzester Zeit nach sich ziehen, abhängig. Die potenziell letale Wirkung einer derartigen Verletzungshandlung ist auch für einen medizinischen Laien mit Blick auf die Sensibilität dieser Körperregionen offensichtlich und erfordert keine besondere Sachkunde. Anhaltspunkte dafür, dass derartiges Wissen dem Beschuldigten verborgen geblieben wäre, bestehen nicht. Auch in voluntativer Hinsicht bestehen keine durchgreifenden vorsatzkritischen Zweifel an der Billigung des tödlichen Taterfolgs durch den Beschuldigten. Hierbei ist zunächst die Motivlage in den Blick zu nehmen. Anlass der konkreten Tathandlungen war in Bezug auf die Zeugen GB. und BI. deren festgestellter, von dem Beschuldigten innerhalb seines Wahnsystems als einkesselungsbedingte Bedrohung und bevorstehender, unter Umständen letaler Angriff auf seine Person empfundener Aufenthalt in seiner Nähe, gegen welchen er sich verteidigen wollte. Selbiges gilt mit Blick auf den später an ihn herantretenden Nebenkläger H. sowie den Zeugen FW., die er ebenfalls als seinem Wahnkonstrukt zuzuordnende Angreifer wahrnahm. Dem Beschuldigten kam es mithin darauf an, ihm von den Geschädigten vermeintlich drohende potenziell lebensbedrohliche Angriffe nachhaltig abzuwenden, wozu er – wie anhand des Videomaterials ersichtlich – erhebliche Vehemenz einsetzte. Unter Einbeziehung der Auswahl des konkrete Tatwerkzeugs, eines Messers mit einer Klingenlänge von 9,0 cm, welches bereits aus sich heraus geeignet ist, massive Verletzungen herbeizuführen, besteht aus Sicht der Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte sich mit der Verursachung auch tödlicher Verletzungen der Geschädigten abfand. Vorsatzkritisch wirkte sich auch nicht aus, dass er die Tat in der Öffentlichkeit und unter direkter Anwesenheit einer Vielzahl von Zeugen begangen hat. Zwar war aufgrund der Öffentlichkeit der Tatsituation mit schneller Hilfe durch Dritte, insbesondere einschreitenden Passagieren und der hinzugerufenen Polizei – wie letztlich auch geschehen – zu rechnen. Dies ändert jedoch nichts an dem auch seitens der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RQ. bestätigten Umstand, dass bei einem Messereinsatz gegen den Gesichts- und Halsbereich erkennbar unmittelbare Lebensgefahr infolge Verblutens bestehen kann und entsprechende Hilfe möglicherweise zu spät kommt, was auch für den Beschuldigten als naheliegende Folge der vorgenommenen Tathandlungen auf der Hand lag. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt auch nicht in einem solchen psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihm die konkrete Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Soweit die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner im Tatzeitpunkt floriden paranoid-halluzinatorischen Psychose aufgehoben war, ergibt sich hieraus im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis der psychiatrischen Sachverständigen Dr. ZY. nicht, dass diese auch zu einer Realitätsverzerrung in Bezug auf seinen eigenen und konkreten Handlungsmodus geführt hätte. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen entsprachen die Bewaffnung des Beschuldigten mit dem Messer wie auch sein konkretes Tatverhalten in Gestalt der ausgeführten Stiche seinem Wahnsystem, innerhalb dessen er davon ausging, sich – notfalls auch durch die Tötung seiner Angreifer – gegen deren potenziell letale Angriffe verteidigen zu müssen. Dem Beschuldigten habe dementsprechend klar vor Augen gestanden, den Tatopfern durch die Messerstiche seinerseits lebensgefährliche Verletzungen zufügen zu können. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt die Kammer sich aus eigener Wertung heraus an und hat hierbei insbesondere in den Blick genommen, dass der Beschuldigte – wie von der Zeugin KOK’in SM., die bei der psychiatrischen Erstbegutachtung des Beschuldigten in der Uniklinik UX. zugegen war, bekundet –, dort seinerseits angegeben hat, „zugestochen zu haben, um sich zu wehren“, was belegt, dass er seinen konkreten Handlungsmodus zutreffend erfasst hat. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. 2) Das – vorliegend einzig in Betracht kommende – Mordmerkmal der Heimtücke hat der Beschuldigte hingegen nicht verwirklicht. Dieses war vorliegend zwar aufgrund der Arg- und Wehrlosigkeit des Nebenklägers H. sowie der Zeugen GB. und BI. hinsichtlich der Taten zu ihrem jeweiligen Nachteil in objektiver Hinsicht gegeben. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZY. war der Beschuldigte jedoch ob seines hochfloriden akut psychotischen Zustandes und der von ihm in der Situation erlebten Bedrohung nicht in der Lage, in subjektiver Hinsicht das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein auszubilden. 3) a) Mit Blick auf die Tat zu Lasten des Zeugen GB. war indes ein strafbefreiender Rücktritt von dem unbeendeten Tötungsversuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB anzunehmen. Nach den getroffenen Feststellungen war der Tötungsversuch nicht fehlgeschlagen. Dem durchgehend mit dem Küchenmesser bewaffneten Beschuldigten war es nach Ausführung der Stichhandlung gegen den Zeugen GB. noch möglich, dessen Tötungserfolg herbeizuführen. Denn dieser ergriff – anders als etwa der Zeuge BI. – nach der auf ihn bezogenen Stichattacke nicht sofort die Flucht, sondern verweilte zunächst im Türbereich des Zuges und bewegte sich anschließend nur langsam entlang der Sitzreihen des Abteils, wohin er zwischenzeitlich sogar von dem Beschuldigten verfolgt wurde. Dem Beschuldigten war infolgedessen über einen erheblichen Zeitraum ein weiterer Zugriff auf den Zeugen GB. eröffnet. Von dem nach den getroffenen Feststellungen unbeendeten Tötungsversuch vermochte der Beschuldigte daher gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB durch bloße freiwillige Abstandnahme von der weiteren Tatausführung zurückzutreten. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles für die Tatbestandsverwirklichung getan hat, was seiner Vorstellung nach erforderlich ist (BGHSt 4, 180; 31, 170; OLG München BeckRS 2015, 13419 Rn. 448). So liegt der Fall auch hier. Denn der Zeuge GB. war, wie auch vom dem Beschuldigten anhand dessen äußerlich unbeeinträchtigten Fortbewegens entlang der Sitzreihen erkannt, noch nicht letal verletzt. Zu einer weiteren Messerattacke gegen den Zeugen GB. setzte er gleichwohl nicht mehr an, sondern wandte sich letztlich eigenständig von diesem ab. b) Demgegenüber vermochte der Beschuldigte von den Tötungsversuchen zulasten des Nebenklägers H. sowie der Zeugen BI. und QZ. nicht strafbefreiend gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB zurückzutreten, weil seine Tat insoweit jeweils fehlgeschlagen war. Dies gilt in Bezug auf den Zeugen BI. bereits deshalb, weil dieser im Anschluss an die gegen ihn gerichtete Stichführung des Beschuldigten fluchtartig das betreffende Zugabteil verlassen hatte und infolgedessen für den Beschuldigten nicht mehr zu erreichen war. Auch etwaige letale Handlungen zum Nachteil des Nebenklägers H. sowie des Zeugen FW. vermochte der Beschuldigte nicht mehr fortzusetzen, nachdem es diesen – unterstützt durch die Zeugen ZF. sowie die weiteren Passagiere VB. und OA. – gelungen war, ihn zu überwältigen und das Messer seinem Zugriff zu entziehen. 4) Die Delikte stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit war er jedoch für diese Tat nicht zu sanktionieren. V. 1) Es war allerdings gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Tat aufgrund einer dauerhaften und erheblichen seelischen Störung, namentlich einer akuten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit wahnhaftem Erleben, Realitätsverkennung und Enthemmung im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. Die Kammer stützt sich diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie fachlich qualifizierten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. ZY.. Diese hat vorliegend auf Grundlage der ihrerseits durchgeführten Explorationen, der Auswertungen der ihr vorgelegten Akten und der Krankenunterlagen des Beschuldigten sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten zur Tatzeit eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose mit floridem Wahnerleben vorgelegen habe, welche zunächst das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle. Zum Tatzeitpunkt habe sich der Beschuldigte in einer floriden psychotischen Verfassung mit hoher Dynamik befunden, im Zuge derer er sich durch seine Umgebung innerhalb Mönchengladbachs – entweder ausgelöst durch seine Angaben gegenüber dem BAMF betreffend seine Homosexualität oder den schwelenden Konflikt mit seinem Vermieter – bedroht gefühlt und eine latente Angst, von beauftragten Dritten getötet zu werden, entwickelt habe, die sich am Tattag – bedingt durch das Hinzusteigen einer Vielzahl von Personen am Halt der Regionalbahn in ZT. hinsichtlich des Nebenklägers H. sowie der Zeugen GB., BI. und FW. dergestalt aktualisiert habe, dass er diese in sein Wahnsystem mit paranoidem Erleben einbezogen habe. Die Tat sei hierbei klar psychotisch determiniert gewesen. Aufgrund seines psychotischen Zustandes zur Tatzeit habe der Beschuldigte zwar erkennen können, dass sein Handeln unrechtmäßig sei, jedoch sei die Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner psychischen Verfassung aufgehoben gewesen. Bei der Psychose des Beschuldigten handele es sich um eine überdauernde Störung, was sich nach den Ausführungen der Sachverständigen zum einen dadurch zeige, dass er – den Angaben der mit ihm befreundeten Zeugen W. und U. folgend – etwa seit dem Jahr 2020 mit schleichendem Beginn entsprechende Bedrohungsgefühle geäußert habe, die sich mit der Zeit zunehmend dynamisiert und bis hin zu einer seitens des Beschuldigten initiierten Einschaltung der Polizei gereicht habe. Zum anderen habe sich auch nach mehrmonatiger medikamentöser Behandlung bei dem Beschuldigten noch kein zuverlässiger Rückgang der Psychose eingestellt. Zwar erscheine er derzeit nicht mehr aktiv psychotisch, äußere insbesondere kein Bedrohungsszenario mehr. Indes habe er zugleich darauf verwiesen, dass innerhalb der Forensik auch abseits eines Pflegers kein arabischstämmiges Personal – die Ethnie, der er sein Verfolgungsszenario zuordne – tätig sei. Dies belege ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte sich noch nicht von seiner Tat distanziert habe, eine noch nicht erfolgte Beseitigung des paranoiden Bedrohungs- und Verfolgungserlebens. Die von dem Beschuldigten begangene Tat steht nach den ebenfalls überzeugenden sachverständigen Ausführungen auch in symptomatischem Zusammenhang mit seiner aufgezeigten psychischen Verfassung, da gerade diese zu der Unfähigkeit des Beschuldigten führte, die von ihm erlebte Bedrohungssituation einzuordnen und sein Handeln entsprechend zu steuern. Gerade dieses krankheitsbedingte Bedrohungsszenario und Verfolgungsgefühl des Beschuldigten und die hieraus abgeleitete Bedrängnis habe sich letztlich in der vorliegenden Gewalttat niedergeschlagen. Die Tat stellt auch objektiv eine erhebliche Tat im Sinne von § 63 S. 1 StGB dar. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung des § 63 StGB (nochmals) klargestellt hat, dass die Anordnung von Unterbringungen nach § 63 StGB einen besonders schweren und außerordentlich belastenden Eingriff in die Grundrechte des Täters darstellt und daher der besonderen Rechtfertigung im Rahmen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf. Demnach rechtfertigen grundsätzlich erst Anlasstaten im mittleren Kriminalitätsbereich die die Anordnung einer Unterbringung rechtfertigende Prognose, dass weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Bei der festgestellten Tat handelt es sich jedoch um gleich mehrfach versuchte Tötungsdelikte und damit um Straftaten, die dem obersten Bereich der Kriminalität zuzuordnen sind. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der von ihm begangenen Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer erheblich körperlich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Sachverständige hat hinsichtlich der Gefahrprognose ausgeführt, das Gefährdungspotential des Beschuldigten sei aufgrund des von ihm bei dem Anlassdelikt gezeigten Verhaltens hoch. Zwar sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der psychotische Zustand des Beschuldigten mit Blick auf die inzwischen verabreichte Medikation derzeit nicht mehr floride sei. Gleichwohl bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr nicht nur angesichts des Umstandes, dass seine Realitätsverzerrung hinsichtlich seiner Tat unverändert fortdauere und er infolgedessen noch nicht dazu befähigt sei, ein Frühwarnsystem für seine Erkrankung zu entwickeln. Ferner kennzeichne sich das psychotische Konstrukt des Beschuldigten selbst als instabil dergestalt, dass – wie auch die u.a. gegen phänotypisch europäischstämmige Personen gerichtete Tat gezeigt habe – er auch Personen außerhalb des vorgenannten, von ihm definierten Bedrohungsspektrums in sein Wahnsystem einbeziehe und dieses dadurch als unkalkulierbar erscheinen lasse. Ohne kontinuierliche Behandlung bestehe daher aus sachverständiger Sicht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte wieder von Ängsten und Bedrohungsgefühlen überflutet werde und sich aggressiv auch in Form von gleichgelagerten Taten, verteidige, zumal keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beschuldigte eigenständig und unbeaufsichtigt seinen Behandlungsmaßnahmen nachkomme, eine Betreuung für ihn bislang nicht eingerichtet werden konnte, er kognitiv aufgrund seiner Erkrankung eingeschränkt und sein Behandlungsgang ferner aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse erschwert sei. Die Kammer macht sich auch die vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZY. nach kritischer Prüfung zu Eigen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es in den letzten Jahren trotz vorhandenen psychotischen Zustandes des Beschuldigten nicht zu Gewaltdelikten gekommen ist. Hierbei ist jedoch einerseits der auch nach der Einschätzung der Sachverständigen zwar noch im Normbereich, tendenziell jedoch spät gelagerte erstmalige Eintritt der Psychoseerkrankung vor etwa zwei bis drei Jahren zu berücksichtigen, aufgrund dessen der Zeitraum aktiver psychotischer Phasen des Beschuldigten vergleichbar kurz war. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte sich am Tattag – im Unterschied zu von ihm in seinem heimischen Umfeld oder auf offener Straße erlebten wahnhaften Phasen – aufgrund der beengten räumlichen Sphäre innerhalb des Zuges, denen er sich aufgrund der Fahrt nicht entziehen konnte, in einer aus seiner Sicht nicht zu entrinnenden Belastungssituation befand, die sich jedoch im Lebensalltag nicht vermeiden lassen und auch unvorhergesehen sowie in unterschiedlicher Couleur entstehen können. Nach alledem ist zur Überzeugung der Kammer mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten, dass der Beschuldigte ohne erfolgreiche Behandlung seiner psychischen Erkrankung in beliebigen von ihm als bedrohlich empfundenen Situationen innerhalb eines akut psychotischen Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer erheblich körperlich geschädigt werden, begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2) Die weniger beschwerende und damit gemäß § 72 StGB aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Vorrang genießende Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam alternativ nicht in Betracht. Zwar liegen bei dem Beschuldigten diagnostisch auch ein Cannabisabusus sowie ein gewisser Alkoholabusus vor. Die hiesige Tat geht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZY. jedoch nicht auf diese, sondern primär und führend auf die paranoid-halluzinatorische Psychose des Beschuldigten zurück. Zwar sei nach Einschätzung der Sachverständigen der Konsum von Cannabis insoweit ein ungünstiger Faktor, als dass hierdurch die bestehende Psychose aktiviert und verstärkt werden könne. Symptomatisch sei die vorliegende Tat jedoch auf die psychische Verfassung des Beschuldigten und nicht auf dessen Cannabis- oder Alkoholabusus zurückzuführen. Die Kammer macht sich auch die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu Eigen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie vorstehend ausgeführt – auch im Rahmen der aktuellen einstweiligen Unterbringung noch psychotische Symptome zeigt, wobei er dort kein Cannabis mehr konsumiert, woraus sich sicher ableiten lässt, dass die Psychose auch unabhängig von dem Cannabis-Konsum des Beschuldigten fortbesteht und durch eine alleinige therapeutische Bearbeitung der Konsumproblematik des Beschuldigten seiner psychischen Erkrankung nebst des dieser innewohnenden Gefahrpotentials nicht hinreichend begegnet werden kann. 3) Die Vollstreckung der Maßregel konnte vorliegend nicht gemäß § 67b S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Besondere Umstände sind in der Tat, in der Person des Täters, seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage begründete Umstände, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder so abgeschwächt wird, dass zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67b Rn. 3 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht zu erkennen. Der Beschuldigte lebt in keinem gefestigten sozialen Umfeld. Seine Familie lebt unverändert im Irak; eine Beziehung führt der Beschuldigte derzeit nicht. Auch erscheint die Fähigkeit des Beschuldigten zur Eigenmotivation und Selbstdisziplinierung dahingehend, außerhalb eines geschützten Klinikalltages in ausreichendem Maße psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen und verlässlich seinem Medikamentenplan zu folgen angesichts des bisherigen Therapieverlaufs in den LA. Kliniken S. und O. sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Tat ihm verordnete Medikamente unter Verweis auf eine damit einhergehende Gewichtszunahme selbstständig abgesetzt hat, äußerst fraglich. Es kann vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Taten im Falle eines Verzichts auf den Vollzug der Maßregel abgewendet oder in ausreichendem Maße verringert würde. Vielmehr bedarf der Beschuldigte aktuell zur Abwendung des seiner Erkrankung innewohnenden Gefahrpotentials der strukturierten und geschützten Umgebung und der intensiven Behandlungsmöglichkeiten, die insoweit allein der Maßregelvollzug bietet. VI. Die sichergestellte Messer war als Tatmittel nach Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.