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Urteil

5 U 86/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0610.5U86.23.00
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Leitsätze

Das WBVG findet auch auf Kurzzeitpflegeverträge Anwendung. Ist eine Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, bedarf es der Darlegung der erbrachten Einzelleistungen zur schlüssigen Darlegung des für die Pflege geschuldeten Entgeltes nicht. Die für das Minderungsverlangen in § 10 WBVG bestimmte Frist von sechs Monaten stellt eine materiell rechtliche Ausschlussfrist dar, mit deren Ablauf der Anspruch für den davor liegenden Zeitraum erlischt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.06.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 10 O 309/22 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das WBVG findet auch auf Kurzzeitpflegeverträge Anwendung. Ist eine Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, bedarf es der Darlegung der erbrachten Einzelleistungen zur schlüssigen Darlegung des für die Pflege geschuldeten Entgeltes nicht. Die für das Minderungsverlangen in § 10 WBVG bestimmte Frist von sechs Monaten stellt eine materiell rechtliche Ausschlussfrist dar, mit deren Ablauf der Anspruch für den davor liegenden Zeitraum erlischt. Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.06.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 10 O 309/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen in der aus dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ersichtlichen Höhe bejaht. Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen seine Verurteilung wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass: 1. Der Beklagte schuldet der Klägerin als Erbe seiner Ehefrau und infolge der persönlichen Haftungsübernahme das im Kurzzeitpflegevertrag vereinbarte Entgelt, welches sich für die Zeit vom 10.02.2021 bis 10.05.2021 unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 15.162,14 € beläuft. (a) Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ist § 4 des zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Vertreter der Patientin geschlossenen Kurzzeitpflegevertrages in Verbindung mit §§ 1967 BGB, 7 II WBVG. bzw. der Anlage 3 zum Kurzzeitpflegevertrag. Der Kurzzeitpflegevertrag ist in rechtlicher Hinsicht als eigenständiger zivilrechtlicher Vertragstyp zu qualifizieren, auf den ergänzend die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Schuldrechts Anwendung finden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eingreifen oder vertragliche Regelungen bestehen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 944 Rn. 20; Senat, Urteil vom 24.07.2019, Az. 5 U 15/19 Rn. 35). Er unterliegt als Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet hat, der der Bewältigung eines durch Pflegebedürftigkeit und Behinderung bedingten Hilfsbedarfs dient, zudem dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, vgl. § 1 WBVG. Gegen die Anwendbarkeit des WBVG wendet sich auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17.05.2024 nicht, sondern legt diese zugrunde. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorliegend in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht eröffnet, § 1 I WBVG. Die Patientin war Verbraucherin, die Klägerin Unternehmerin. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Patientin für die Dauer der Kurzzeitpflege zur Überlassung von Wohnraum verbunden mit der Erbringung von Verpflegungs-, Betreuungs- und Pflegeleistungen. Anders als der Beklagte meint, ist die Anwendbarkeit des WBVG weder von einer Kenntnis der Vertragsparteien noch von einem expliziten Hinweis des Unternehmers auf seine Geltung abhängig. Ungeachtet dessen verweist der streitgegenständliche Kurzzeitpflegevertrag aber bspw. in § 2 (1) und in § 10 (4) explizit auf das WBVG. Im Prozess sind die Eröffnung des Anwendungsbereichs des WBVG wie auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der in ihm enthaltenen Regelungen vom Prozessgericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und nicht nur auf Einrede der Prozessparteien hin. (b) Die Klageforderung ist von der Klägerin schlüssig dargetan und entbehrt entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 123 BA) nicht der erforderlichen Substanz. Davon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen (vgl. Seiten 8 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 457 f. d.A.). Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruches in der Anspruchsbegründung auf die Durchführung der Kurzzeitpflege bei der Patientin in dem Zeitraum vom 10.02.2021 bis zum 11.05.2021 berufen (vgl. Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 20 d.A.) und im Übrigen auf den Inhalt der streitgegenständlichen Rechnungen verwiesen. Diese weisen Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Pflege der Patientin nach dem Pflegegrad 3 in eben diesem Zeitraum aus (vgl. Rechnungen der Klägerin vom 15.04.2021 und vom 12.05.2021, Anlage K1, Bl. 22 ff. d.A.). Aus dem von beiden Parteien in erster Instanz zu den Akten gereichten Kurzzeitpflegevertrag vom 11.02.2021 ergeben sich darüber hinaus im Einzelnen die Leistungen, zu deren Erbringung die Klägerin gegenüber der Patientin verpflichtet war, konkret gemäß § 3 (1) die Gewährung der Unterkunft in einem Einzelzimmer mit Notrufanlage, Vollverpflegung, die Pflege entsprechend dem Pflegegrad der Patientin, die Reinigung, die Wäsche und das Recht zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen, gemäß § 3a (1) darüber hinaus Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI (vgl. Kurzzeitpflegevertrag vom 11.02.2021, vgl. Bl. 60 f. d.A.). Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber der Patientin behauptet einschließlich der fachgerechten pflegerischen Versorgung entsprechend dem bei der Patientin bestehenden Pflegegrad 3 während der gesamten Dauer der Kurzzeitpflege (vgl. Seiten 1 ff. des Schriftsatzes vom 09.01.2021, Bl. 110 ff. d.A.). Weitergehende Anforderungen sind in prozessualer Hinsicht an den Klägervortrag nicht zu stellen, insbesondere bedarf es keiner schriftsätzlichen Darstellung der vertraglichen Einzelregelungen, da sich diese aus dem Vertrag selbst ergeben. Vor diesem Hintergrund stellte die Forderung nach einer ergänzenden schriftsätzlichen Wiedergabe sich als prozessual nicht gebotene Förmelei ohne Informationsgewinn dar. Zur schlüssigen Darlegung bedurfte es auch nicht der detaillierten schriftsätzlichen Aufzählung und Darlegung der im Rahmen der Kurzzeitpflege erbrachten Einzelleistungen. Unabhängig davon, dass prüffähiger Vortrag zu jeder einzelnen erbrachten Leistung bei einer mehrmonatigen Kurzzeitpflege wie sie hier in Rede steht ersichtlich die Anforderungen an die Substantiierung des Prozessvortrages überspannen würde, kann sie vorliegend schon deshalb nicht gefordert werden, weil die Vergütung nicht nach gesondert abzurechnenden Einzeltätigkeiten bemessen und von ihrer Durchführung abhängig ist, sondern die Parteien für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen vielmehr ein pauschales Entgelt in Form von festen Tagessätzen für die einzelnen Leistungsgruppen (Unterkunft, Verpflegung, Pflege etc.) vereinbart haben. Dieses entsteht unabhängig von der Erbringung von Einzeltätigkeiten mit Ablauf jeden Tages der durchgeführten Kurzzeitpflege. (c) Dass die Patientin durch die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich mit den vereinbarten Leistungen versorgt wurde, ist von dem Beklagten nicht rechtserheblich in Abrede gestellt worden und daher im Berufungsverfahren prozessual zugrunde zu legen. Dies hat das Landgericht für die erste Instanz nicht anders gesehen (vgl. Seite 9 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 458 d.A.). Die Patientin wurde an den mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Tagen unstreitig in der Einrichtung der Klägerin stationär untergebracht, verpflegt und pflegerisch versorgt. Streit besteht zwischen den Parteien nur hinsichtlich der Vornahme der Drainage der Pleura-Ergüsse. Von deren Erbringung ist die Entstehung des Entgeltanspruchs der Klägerin aber im Grundsatz unabhängig. Einer Beweiswürdigung seitens des Landgerichts bedurfte es daher ebenso wenig wie der Erbringung des Vollbeweises durch die Klägerin. Die diesbezüglichen Rügen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.05.2024 (vgl. Seiten 1 ff. des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 279 ff. BA) gehen vor diesem Hintergrund fehl. 2. Der Senat teilt auch nicht die beklagtenseits geäußerten Zweifel an der Fälligkeit der Klageforderung (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 124 BA). Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist spätestens mit der (Schluss-)Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen gegenüber der Patientin durch die Klägerin fällig geworden, § 5 des Kurzzeitpflegevertrages. 3. Der Vergütungsanspruch der Klägerin wird durch den von dem Beklagten erhobenen Einwand der Schlechterfüllung der pflegerischen Versorgung der Patientin in Bezug auf die Drainage der Pleura-Ergüsse weder ganz noch teilweise zu Fall gebracht, wovon auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit unzutreffender Begründung ausgegangen ist (vgl. Seiten 9 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 458 f. d.A.). Die Einwendungen, mit denen sich der Kläger hiergegen wehrt, sind nicht durchgreifend. (a) Das Recht des Beklagten auf Kürzung des vertraglich vereinbarten Entgelts bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Kurzzeitpflegevertrages richtet sich nach § 10 WBVG, auf den der von der Patientin geschlossene Kurzzeitpflegevertrag in § 10 (4) auch explizit verweist (vgl. Kurzzeitpflegevertrag vom 11.02.2021, Bl. 66 d.A.). § 10 WBVG stellt für den Anwendungsbereich des WBVG unterfallende Verträge eine Sonderregelung dar, die dem vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Dienstvertragsrecht vorgeht. Diese Vorschrift sollte die Regelungslücke schließen, die sich für Verträge der vorliegenden Art aus dem Fehlen von dienstvertraglichen Gewährleistungsregeln einerseits und der unterschiedlichen Ausgestaltung der Gewährleistung im Miet-, Kauf- und Werkvertragsrecht ergab (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, BGB 82. Auflage, § 10 WBVG Rn. 1). Abweichend vom Dienstvertragsrecht kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 10 WBVG dann, wenn der Unternehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringt oder sie nicht unerhebliche Mängel aufweisen, bis zu 6 Monaten rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen. Die Kürzung des Entgelts tritt nach der gesetzgeberischen Konzeption jedoch nicht kraft Gesetzes ein. § 10 WBVG gibt dem Verbraucher lediglich einen Anspruch auf Entgeltminderung, der gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden kann und für eine erfolgreiche Entgeltminderung auch geltend gemacht werden muss. Das Minderungsverlangen ist eine geschäftsähnliche Handlung und formlos möglich (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, a.a.O., § 10 WBVG Rn. 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1683 Rn. 10 ff. zu § 5 HeimG a.F.) und kann – abhängig vom Grad der Tauglichkeitsminderung der unternehmerischen Leistung – von der bloß anteiligen Herabsetzung des Entgelts bis zur gänzlichen Befreiung von der Zahlungspflicht gehen (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, a.a.O., § 10 WBVG Rn. 3). Im Umfang der Entgeltminderung steht dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber seinen laufenden Zahlungspflichten, aber auch ein Rückforderungsanspruch in Bezug auf zuviel erbrachte Zahlungen zu, § 812 BGB. Denn das Minderungsverlangen kann sich gemäß § 10 WBVG nicht nur auf die Zukunft, sondern auch auf rückwirkende Zeiträume beziehen, letzteres jedoch nur zeitlich begrenzt auf 6 Monate. Diese Frist stellt nach allgemeiner Auffassung eine materielle Ausschlussfrist dar (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, a.a.O., § 10 WBVG Rn. 3 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1683 Rn. 11 zu § 5 HeimG a.F.; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 688). Mit ihrem Ablauf geht der Anspruch für den davor liegenden Zeitraum unter und erlischt (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, a.a.O., § 10 WBVG Rn. 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1683 Rn. 11 m.w.N. zu § 5 HeimG a.F.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Frist von den Vertragsparteien in dem streitgegenständlichen Kurzzeitpflegevertrag auch nicht abbedungen worden. Der Verweis auf § 10 WBVG im Vertrag bezieht sich vielmehr auf die gesamte Vorschrift des § 10 WBVG einschließlich der in ihr enthaltenen Ausschlussfrist und nicht nur auf einzelne Bestandteile dieser gesetzlichen Regelung. Eine Wahrung der Frist des § 10 WBVG kann hier nicht festgestellt werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 17.05.2024 . Der in Rede stehende Kurzzeitpflegevertrag wurde unstreitig bereits am 11.05.2021 beendet. Die Entgeltminderung wurde von dem Beklagten aber erstmals im Laufe des hiesigen Rechtsstreits – konkret in der Klageerwiderung vom 21.11.2022 – verlangt und damit weit nach Fristablauf. Frühere Minderungsverlangen hat der Beklagte bereits nicht behauptet. Solche sind auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Beklagte ist daher mit aus eventuellen Pflegeversäumnissen im Rahmen der Kurzzeitpflege resultierenden Entgeltminderungen unabhängig von deren sachlicher Berechtigung ausgeschlossen. Diese können der Klageforderung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Einer Beweisaufnahme über die behaupteten Pflegemängel bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Auch den von dem Beklagten in dem Schriftsatz vom 17.05.2024 gerügten Dokumentationsmängeln (vgl. Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 281 ff. BA) kommt aus dem gleichen Grund keine rechtliche Relevanz zu. (b) Von § 10 I WBVG unbeschadet bleibende weitergehende Ansprüche nach allgemeinen Vorschriften (vgl. hierzu Grüneberg-Weidenkaff, a.a.O., § 10 WBVG Rn. 2) sind von dem Beklagten in erster Instanz nicht in den Rechtsstreit eingeführt und zur Aufrechnung gestellt worden. Der Beklagte hat sich gegenüber der Entgeltforderung der Klägerin im Gegenteil ausschließlich mit den Einwand verteidigt, wegen der von ihm behaupteten Schlecht- bzw. Nichterfüllung der pflegerischen Leistungen der Klägerin in Bezug auf die Drainage der Pleura-Ergüsse nicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet zu sein. Weder hat der Beklagte erstinstanzlich ausdrücklich mit weitergehenden Ansprüchen aufgerechnet noch kann seinem erstinstanzlichen Prozessvortrag eine konkludente Aufrechnungserklärung entnommen werden. Insoweit fehlt es bereits an beachtlichem Vortrag zu einer bestehenden Gegenforderung. Durch die behauptete fehlerhafte Pflege verursachte materielle Schäden hat der Beklagte an keiner Stelle seines erstinstanzlichen Vortrags thematisiert, geschweige denn näher dargelegt. Auch an konkretem Vortrag zu den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen fehlt es in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ebenso wie an der zumindest erforderlichen Angabe einer Schmerzensgeldvorstellung seinerseits. Die Annahme einer konkludenten Aufrechnungserklärung setzt aber neben der Erkennbarkeit eines Aufrechnungswillens die Darlegung eines hinreichend bestimmten Gegenanspruchs voraus (vgl. hierzu Grüneberg-Grüneberg, a.a.O. § 388 Rn. 1 m.w.N.). Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals mit einem „Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.162,14“ aufrechnet (vgl. Seite 7, 10 der Berufungsbegründung, Bl. 127, 130 BA), vermag auch dies seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 17.05.2024 sind hinreichend bestimmte, auf die behauptete fehlerhafte Pflege der Patientin zurückzuführende Gegenforderungen nicht zu entnehmen. Die in der Berufungsbegründung wiederum lediglich thematisierte Entgeltforderung der Klägerin als solche hat hierin offensichtlich nicht ihre Ursache. Soweit der Schriftsatz vom 17.05.2024 konkrete Schadensersatzpositionen auflistet und beziffert, handelt es sich bei den genannten Positionen wiederum nicht um weitergehende Ansprüche nach allgemeinen Regeln, sondern in der Sache erneut um die Belastung des Beklagten mit der in Rede stehenden Verbindlichkeit. Diese ist aber ersichtlich nicht kausal auf die behaupteten Pflegefehler zurückzuführen und kann nicht im Wege der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Warum mit der tatsächlich durchgeführten Art und Weise der Pleuradrainage gegenüber der nach Auffassung des Beklagten gebotenen Fortführung der ursprünglichen Vorgehensweise eine Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs verbunden gewesen sein soll, die ein Angebot der Klägerin nach § 8 Abs. 1 und 3 WBVG auf Anpassung der Leistungen hätte auslösen müssen und dem Beklagten Gelegenheit zur Beendigung des Vertrags und zur Vermeidung der Entstehung des weiter anfallenden Entgelts gegeben hätte, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 17.05.2024 nicht schlüssig entnehmen (vgl. Seite 8 ff. des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 286 ff. BA). Es handelte sich bei der Vornahme der Pleuradrainge ersichtlich um eine punktuelle, nur an einzelnen Tagen zu erbringende Leistung, der für den gesamten Pflege- und Betreuungsbedarf eine untergeordnete Bedeutung zukam. Andere rechtliche und tatsächliche Ansatzpunkte für eine Informations- oder Anzeigepflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten oder der Patientin, die zu einer Reaktion im Sinne einer Kündigung und Beendigung des Vertrags hätte führen können, sind nicht erkennbar. Dass und aus welchen Gründen die behaupteten Pflegefehler vorliegend der Klageforderung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können, hat der Senat vorstehend bereits ausgeführt. Damit aber sind auch die zur Abwehr des (begründeten) Vergütungsanspruches der Klägerin aufgewandten Anwaltskosten bereits im Ansatz nicht ersatzfähig. Auch im Hinblick auf einen denkbaren Schmerzensgeldanspruch der Patientin ist zu den für seine Bemessung maßgeblichen Umständen und zu einer Bezifferung oder zumindest der Angabe einer Schmerzensgeldvorstellung erstmals mit Schriftsatz vom 17.05.2024 Vortrag gehalten worden (vgl. Seiten 8 ff. des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 286 ff. BA). Hiermit kann der Beklagte im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht mehr gehört werden. Gemäß § 533 ZPO sind Aufrechnungserklärungen in zweiter Instanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie zudem auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Unabhängig von der beklagtenseits im Schriftsatz vom 17.05.2024 thematisierten Sachdienlichkeit der Aufrechnungserklärung (vgl. Seiten 13 f. des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 291 BA) kann die Aufrechnung des Beklagten jedenfalls nicht vollständig auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das Berufungsvorbringen des Beklagten enthält sowohl in der Berufungsbegründung als auch im Schriftsatz vom 17.05.2024 (vgl. Seite 12 des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 290 BA) teilweise ergänzende neue Behauptungen zu den gesundheitlichen Folgen des behaupteten Pflegefehlers für die Patientin, etwa zu dem Zusammenfall des rechten Lungenflügels, monatelangen starken Schmerzen sowie der Verhinderung eines menschenwürdigen Ablebens der Patientin, und zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches. Diese Umstände stellen neue Verteidigungsmittel dar, die gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen sind. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Rüge des Beklagten fehl, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, gerichtliche Hinweise zu erteilen. Die in Rede stehende Aufrechnung ist von dem Beklagten in erster Instanz ebenso wenig erklärt worden wie ein Schmerzensgeldanspruch der Patientin thematisiert worden ist. Gegenstand des erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens des Beklagten war im Gegenteil allein eine Entgeltminderung auf Null mit Blick auf die von dem Beklagten behaupteten Pflegemängel. Gerichtliche Hinweise in Bezug auf die Aufrechnung mit Gegenforderungen waren daher entgegen der im Schriftsatz vom 17.05.2024 vertretenen Auffassung (vgl. Seite 14 des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 292 BA) weder veranlasst noch geboten. Der von dem Beklagten vermisste gerichtliche Hinweis auf die Anwendbarkeit des WBVG auf den in Rede stehenden Kurzzeitvertrag ist zwar verfahrensfehlerhaft unterblieben, steht aber ersichtlich inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den nunmehr von dem Beklagten geltend gemachten, über die Belastung mit der Klageforderung hinausgehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Ohnehin ist zu sehen, dass § 5 (2) des Kurzzeitpflegevertrages ein Aufrechnungsverbot für Forderungen enthält, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zweifel an der Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes hat der Senat nicht. Unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Beklagten stehen vorliegend aber nicht in Rede. Mit seiner Behauptung, das Aufrechnungsverbot sei nicht wirksam vereinbart worden, weil es an der Schriftlichkeit des Vertrages fehle (vgl. Seite 13 des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 291 BA), kann der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr gehört werden. Diese Behauptung stellt ein neues Verteidigungsvorbringen dar, dessen Zulassung an § 531 II ZPO scheitert. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihren Anspruch aus der wirksamen Begründung eines Kurzzeitpflegevertrags herleitet, ist sie als streitig anzusehen. Zulassungsgründe sind nicht dargetan. Darüber hinaus wären zwar bei Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 6 II 1 WBVG zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften des WBVG zugelassen werden. Dies erfasst aber nur Abweichungen von den Regelungen des WBVG zu Lasten des Verbrauchers (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, a.a.O., § 6 WBVG Rn. 5) und nicht zugleich auch solche von allen gesetzlichen Regelungen, insbesondere den von dem Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB. 4. Der Kurzzeitpflegevertrag ist auch nicht durch Anfechtung gemäß § 123 I BGB mit Wirkung ex tunc erloschen (vgl. Seiten 7 f. des Schriftsatzes vom 17.05.2024, Bl. 285 f. BA). Eine Anfechtungserklärung ist von dem Beklagte weder vorgerichtlich noch im ersten Rechtszug explizit erklärt worden. Eine solche kann auch seinem Prozessvortrag erster Instanz nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, §§ 133, 157 BGB analog. Entgegen der im Schriftsatz vom 22.05.2024 vertretenen Auffassung ergibt sie sich nicht konkludent aus dem Klageabweisungsantrag. Der Beklagte hat die Wirksamkeit des Kurzeitpflegevertrags und der zu dessen Begründung abgegebenen Willenserklärungen in erster Instanz nicht in Zweifel gezogen. Die im Schriftsatz vom 17.05.2024 enthaltene Erklärung wie auch der zu ihrer Begründung gehaltene Vortrag zur arglistigen Täuschung des Beklagten und der Patientin durch die Klägerin sind daher als neues Verteidigungsvorbringen zu qualifizieren, dessen Zulassung in prozessualer Hinsicht wiederum an § 531 II ZPO scheitert. Darüber hinaus ist die im Schriftsatz vom 17.05.2024 erklärte Anfechtung aber auch nicht fristgerecht erklärt worden. Gemäß § 124 I BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 124 II 1 BGB im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Dass die Drainagen von den Mitarbeitern der Klägerin während der gesamten Dauer der Kurzzeitpflege nicht durchgeführt worden sein sollen, wurde dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag bereits unmittelbar nach der Verlegung der Patientin in das Krankenhaus im Mai 2021 von der Zeugin L. mitgeteilt. Die mit Schriftsatz vom 17.05.2024 erklärte Anfechtung ist daher nicht geeignet, die Jahresfrist zu wahren. Der Schriftsatz vom 17.05.2024 und der weitere Schriftsatz des Klägers vom 22.05.2024 geben aus den vorstehenden Gründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 I und II ZPO. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.162,14 € festgesetzt (Antrag zu 1): 15.162,14 €; Antrag zu 2): -, § 4 ZPO).