Urteil
9 O 72/22
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2024:0229.9O72.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Für die versicherte Person V. B., den Sohn des Klägers, ist u.a. eine Invaliditätsgrundsumme i.H.v. 51.129,19 € mit „500 % Progression“ vereinbart. Der Sohn des Klägers erlitt bereits im Jahr 2009 einen Bandscheibenvorfall L4/L5 sowie im Jahr 2011 einen dorsalen links paramedianen Bandscheibenprolaps L5/S1. Zum Zeitpunkt des hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Vorfalls vom 04.08.2017 betreffend den Sohn des Klägers waren die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten in der Fassung der AUB 94 vereinbart. Nach den AUB 94, § 1 III., liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. In § 2 „Ausschlüsse“ heißt es u. a.: „Nicht unter den Versicherungsschutz fallen […] III. [..] (2) Schädigungen an Bandscheiben […] . Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III. die überwiegende Ursache ist.“ Für den ärztlichen Nachweis des Eintritts der Invalidität im ersten Jahr nach dem Unfall sowie die Geltendmachung der Invalidität bestehen eine Frist von 24 Monaten. Im Nachgang des streitgegenständlichen Sturzes des Sohns des Klägers vom 04.08.2017 erfolgte am 31.08.2017 eine mikrochirurgische Nukleotomie des nach kaudal sequestrierten Nucleus pulposus Prolaps L4-L5 mit Fußheberparese sowie eine Sequesterentfernung und eine subtotale Hemilaminektomie. Anschließend erfolgte ab dem 02.10.2017 eine ambulante neurologische Rehabilitationsbehandlung. Unter dem 09.09.2017 übersandte der Kläger eine Unfallanzeige betreffend das streitgegenständliche Unfallgeschehen des Sohnes vom 04.08.2017, welches letzterer unter dem 07.03.2018 ebenfalls unterzeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B1 (Bl. 79 f. d. A.) Bezug genommen. Per 16.03.2018 teilte die Beklagte mit, dass ein Dauerschaden binnen 24 Monaten nach dem Unfall nochmals angemeldet werden müsse; diese Meldung eines Dauerschadens veranlasste der Kläger sodann im Sommer 2019. Die Beklagte bestätigte per 04.07.2019, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistung rechtszeitig geltend gemacht worden ist. Unter dem 25.07.2019 attestierte der Orthopäde Dr. H., dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens einen sequestrierten Prolaps L4/l5 links mit Wurzelreizung L5 links und einer Fußheberlähmung links erlitten habe. Es bestehe eine unfallbedingte dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Bereich der LWS wegen Nervenwurzelreizung, die bereits innerhalb des ersten Unfalljahres eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B2 (Bl. 82 d. A.) Bezug genommen. Dies wiederholte er nochmals unter dem 06.02. und 11.03.2020 (Anlage K11, Bl. 52 ff. d. A.). Per 06.08.2019 (Anlage K8, Bl. 42 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass der Invaliditätsanspruch „ärztlicherseits bestätigt“ worden sei. Gleichzeitig verwies die Beklagte darauf, dass Schädigungen an Bandscheiben nicht versichert seien und Versicherungsschutz nur bestehe, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache gewesen sei (vgl. § 2 III (2) AUB 94). Die Beklagte erhob weitere Befunde u. a. durch Gutachten der Sachverständigen Dr. D.-S. vom 11.08.2020 (Anlage B4, Bl. 111 ff. d. A.) und lehnte schließlich mit Schreiben vom 12.08.2020 (Anlage K9, Bl. 43 d. A.) eine Invaliditätsleistung ab. Der Kläger behauptet, dass sein Sohn sich am 04.08.2017 gegen 16:00 Uhr in Aachen auf dem mit Gefälle versehenen, geteerten kombinierten Fuß-Rad-Weg zwischen dem L.-straße und der A.-straße befunden habe, als er glaubte, eine Fahrradklingel hinter sich vernommen zu haben. Da er am rechten Rand des geteerten Weges gegangen sei, sei er beim Umdrehen auf die Teerkante des Gehwegs getreten, die den Weg zum Grünstreifen trenne. Dabei sei er rücklings und bergab mit dem Gesäß ungebremst auf die erhobene Kante gestürzt sein. Der harte Aufprall habe zusätzlich eine heftige Pendelbewegung des Oberkörpers zur Folge gehabt, wobei der Oberkörper zunächst nach hinten und sodann nach vorne in Richtung der Beine respektive Knie geschlagen sei. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er einen ca. 5kg schweren Rucksack getragen habe. Durch den Sturz habe er erhebliche Verletzungen an den Bandscheiben bei den Lendenwirbeln L4 und L5, L5 und S1 sowie L2 und L 3 mit Begleitverletzungen erlitten, insbesondere einen neuen, links mediolateralen descendierenden, deutlich sequestrierenden Prolaps mit erheblicher Raumbeengung bei L4/L5, längerstreckig, in ihrem Verlauf im Recessus lateralis links des 5. Lendenwirbels, ein sich links mediolateral bei L4/5 entwickelter Sequester mit einer Breite von ca. 8 mm und einer Tiefe von bis zu ebenfalls 8 mm, der dann deutlich descendiert um ca. 1,8 cm unterhalb Deckplattenniveau LWK 5 bzw. bis auf knapp Foraminaniveau L5/S1 links. Durch den descendierten Sequester war längerstreckig die L5-Wurzel links in ihrem Verlauf im Recessus nicht mehr sicher abzugrenzen, ein minimales Residuum ohne Wurzelkompression an L5/S1 sowie einen rechts paramedianen / mediolateralen descendierten und flach sequestrierenden Bandscheibenprolaps bei L2/3 mit lediglich geringer, rechtsbetonter Duralsack-Impression sowie eine Fußhebeschwäche links, Lähmungserscheinungen im linken Bein, deutlichen Funktionseinschränkungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie erhebliche Nervenschäden am linken Bein und linken Fuß, einschießende Schmerzen im linken Bein und permanente Rückenschmerzen (seit dem Unfall). Das Unfallgeschehen sei die überwiegende Ursache für die zuvor genannten Beschwerden. Die früheren Bandscheibenvorfälle hätten sich bereits 2011 weitgehend zurückgebildet. Er sei danach vielmehr bis zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen beschwerdefrei gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Invalidität seines Sohnes 80 % betrage. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 153.387,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.743,42 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die beim Kläger unstreitig vorhandenen degenerativen Vorschädigungen die überwiegende Ursache des im Nachgang des Geschehens vom 04.08.2017 gezeigten Beschwerden seien. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens samt dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.08.2022 (Bl. 168 ff. d. A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. O. vom 21.03.2023 (Bl. 1043 ff. d. A.) sowie das Protokoll vom 17.01.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 153.387,57 € gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit den Bestimmungen des konkret vorliegenden Versicherungsvertragsverhältnisses. Das vom Zeugen beschriebene Unfallereignis ist nicht überwiegende Ursache des entsprechend der Invaliditätsfeststellung attestierten erneuten, nunmehr großen Bandscheibenvorfalls aus dem Segment L4/L5 mit Affektion der L5 Wurzel links. Dabei gilt entgegen der Ansicht des Klägers im Grundsatz, dass überwiegend unfallbedingte Bandscheibenvorfälle extrem selten sind. Ein traumatisch bedingter isolierter Bandscheibenvorfall setzt entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte voraus. Erfahrungsgemäß scheidet ein äußeres Ereignis als überwiegende Ursache eines Bandscheibenschadens aus, wenn die entsprechende Körperregion keiner unmittelbaren Gewalteinwirkung mit äußeren Verletzungen oder Frakturen ausgesetzt war. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsnehmer schon vor jenem Ereignis degenerative Veränderungen am fraglichen Wirbelsäulenfragment aufwies. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2015, 20 U 77/15, juris Rn. 6; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.02.2003, 25 U 225/00, juris Rn. 24). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Koblenz vom 11.04.2008, 10 U 1848/05. Auch dieses geht davon aus, dass eine rein unfallbedingte Bandscheibenverletzung Begleitverletzungen an den vorgelagerten und benachbarten Strukturen voraussetzt, da die Bandscheibe geschützt in der Tiefe zwischen den Wirbelkörpern liege. Die Bandscheiben begrenze die Bewegungsausschläge der Wirbelsäule nicht primär. Diese seien vielmehr durch den Kapselbandapparat und die Tiefenanteile der Muskulatur begrenzt. Demzufolge hinterließen Unfallmechanismen, die zu Verletzungen der Bandscheibe führen, in der Regel komplexe Verletzungsmuster auch an anliegenden Weichteilen bzw. Bändern. Lediglich vor dem Hintergrund, dass eine zeitnahe Kernspintomographie bei dem – nicht vorgeschädigten – Kläger des dortigen Verfahrens unterblieben war, wurde ausnahmsweise eine extreme aufprallbedingte Bewegungsenergie (konkret, 6,3-7,2 G) als ausreichend erachtet, entsprechend den dortigen Sachverständigenausführungen einen überwiegend unfallbedingten Bandscheibenvorfall auch ohne festgestellte Begleitverletzungen anzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der von der Klägerin vorgetragene Sturz vom 04.08.2017 als mögliches äußeres Ereignis im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 94 als überwiegende Ursache zu dem erneuten Bandscheibenvorfall L4/L5 mit den vom Zeugen beschriebenen Symptomen geführt hat, wofür der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen jedoch beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2009 - IV ZR 6/08, juris Rn. 12). Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese im weit überwiegenden Teil auf einem degenerativen Vorschaden der Wirbelsäule zurückzuführen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. ist eine isolierte traumatische Bandscheibenläsion im Rumpfbereich ohne knöcherne oder ligamentäre Begleitläsion nicht möglich. Zwar zeigte sich im MRT der Wirbelsäule des Zeugen 12 Tage nach dem Unfallereignis ein großer Bandscheibenvorfall aus dem Segment L4/5 mit Affektion der L5 Wurzel links, was auch grds. zu den vom Zeugen beschriebenen Beschwerden führen könne. Traumatische Begleitverletzungen jedweder Art (z. B. Hämatom, ein Knochenödem der Wirbelkörper oder Bandruptur) seien hingegen nicht festgestellt worden. Solche wären jedoch – wie bereits ausgeführt – zu erwarten gewesen, wenn der Bandscheibenvorfall überwiegend traumabedingt gewesen wäre. Begleitverletzungen bei traumatischen Bandscheibenvorfällen seien im MRT in der Regel für eine Dauer von Wochen nachweisbar. Auch im späteren Operationsbericht des Dr. E. vom 31.08.2017 (B3, Bl. 87 f. d. A.) fänden sich keine Anhaltspunkte für Begleitverletzungen der Strukturen im operativen Zugangsbereich. Der Grund dafür, dass alleinige Verletzungen der Bandscheiben durch ein Trauma ohne Begleitverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auftreten können, sei darin begründet, dass die gesunde Bandscheibe im Normalfall stabiler als das umliegende Gewebe (Knochen und Bänder) sei. Demgegenüber weise die Wirbelsäule des Zeugen massive degenerative Vorschäden auf. So habe der Zeuge bereits im Jahre 2009 ein Bandscheibenvorfall im verletzten Segment L4/L5 erlitten, was MR-grafisch gesichert und sich auch in späteren Aufnahmen aus 2010 und 2011 zeigte. 2011 sei es sodann zu einem zusätzlichen Bandscheibenvorfall im darunterliegenden Segment L5/S1 gekommen, was ebenfalls MR-grafisch gesichert sei. Bei dem MRT aus 2011 habe sich zwar eine spontane Rückbildung des Vorfalls im Segment L4/L5 gezeigt, allerdings bei weiterhin bestehendem Bandscheibenschaden, was nach den sachverständigen Ausführungen im Rahmen der Anhörung auf einen Rückzug der ausgetretenen Gallertflüssigkeit aufgrund eines beginnenden Austrocknens der Bandscheibe beruht habe. Die dadurch eingetretene Beschwerdefreiheit stelle jedoch keine Ausheilung bzw. Regeneration des einmal erlittenen Bandscheibenvorfalls dar. Vielmehr seien die betroffenen Strukturen weiterhin beschädigt. Zudem sei durch die stattgehabte Operation in 2011 die Pufferfunktion der Bandscheibe L5/S1 als angrenzendes Segment zu L4/L5 herabgesetzt gewesen. Diese aus dem Jahre 2009 und 2011 bestehenden Gesundheitsschädigungen und dessen Folgen hätten weit überwiegend, nämlich zu 80 %, daran mitgewirkt, dass es durch das Unfallgeschehen zu einem erneuten Bandscheibenvorfall gekommen sei. Ein typischer Bandscheibenvorfall führe in der Regel zu einer Schwächung des dorsal (von hinten) anliegenden Bandes an der Bandscheibe. Dieses Band könne einreißen oder von der Bandscheibe abgehoben werden (s.g. subligamentärer Vorfall). In beiden Fällen sei das so genannte hintere Längsband geschwächt und weise eine Schwachstelle für einen so genannten Rezidiv-Vorfall auf. Dabei begründete der Sachverständige den Mitwirkungsgrad im Rahmen der Anhörung weiter mit der Vorschädigung aller drei Einzelsegmente des zur Bandscheibe gehörenden Bewegungssegments, nämlich der Bandscheibe selbst, des Facettengelenks sowie der Längsbänder, die insbesondere durch den 2009 erlittenen Bandscheibenvorfall geschädigt waren. Der Kollagenfaserring der Bandscheibe sei vorgeschädigt und habe bereits seit 2009 eine Stoffwechselunterversorgung aufgewiesen, was die Elastizität beeinträchtige. Das Facettengelenk habe bereits im Jahr 2011 degenerative Veränderungen des Grades 2 bis 3 von möglichen 4 Graden aufgewiesen und das hintere Längsband sei bereits überspannt gewesen. Dabei veranschaulichte er bildhaft, dass die Gallertflüssigkeit zwar in Folge der Austrocknung retrahiert sei, was zu einer Beschwerdeverbesserung im Jahr 2011 geführt habe. Die einmal „aufgebrochene Tür“ sei dadurch jedoch nicht wieder verschlossen worden, sondern ungesichert. Schon allein anhand des bildgebenden Materials aus 2009 bis 2011 sei zu attestieren gewesen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Zeuge in der Zukunft, d. h. nach 2011, einen erneuten Bandscheibenvorfall an der streitgegenständlichen Stelle erleiden werde. Der vom Kläger bzw. Zeugen geschilderte Unfallhergang sei zudem schon für sich gesehen grundsätzlich nicht geeignet, bei einer gesunden Bandscheibe den erlittenen Bandscheibenvorfall und die vorgetragenen Beschwerden hervorzurufen. Es sei bei dem Sturzereignis auch unter Berücksichtigung der im Nachgang der Zeugenvernehmung gemachten Angaben im Hinblick auf Rucksack, Gefälle, zügigem Gehen und Anstoß auf eine Teerkannte schon von keiner relevanten Energieeinwirkung auszugehen, für die eine Bandscheibe nicht vorgesehen wäre – ungeachtet des Umstands, dass auch keine für die Annahme eines traumabedingten Bandenscheibenvorfall notwendigen Begleitverletzungen vorliegen. Soweit der Orthopäde Dr. H. eine überwiegende Unfallursächlichkeit annehme, sei schon der Rückschluss von der Menge der ausgetretenen Gallertmasse auf ein Trauma unzulässig. Zudem verkenne er, dass Begleitverletzungen bei traumatischen Bandscheibenvorfällen im MRT in der Regel für eine Dauer von Wochen nachweisbar und zur Annahme der Traumabedingtheit erforderlich seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass – wie bereits ausgeführt – die gesunde Bandscheibe stabiler ist als die umliegenden Strukturen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönlichen Entwicklung des Zeugen sowie Diagnosestellung nach den Kriterien der in der Orthopädie und Unfallchirurgie gebräuchlichen diagnostischen Klassifikationssysteme vorgegangen. Die Diagnose und Bewertung stellte der Sachverständige unter Heranziehung der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Akten und ärztlichen Unterlagen und einer eigenen Untersuchung des Zeugen. Er wertete diese Informationen ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend aus, weshalb sich die Kammer seinen Ausführungen nach eigener Überprüfung in jeder Hinsicht anschließen konnte. Die angewandten Methoden zur Begutachtung entsprechen anerkannten Standards und wurden offengelegt. Als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Schwerpunkt Wirbelsäulenchirurgie verfügt der Sachverständige zudem über eine besondere Sachkompetenz. 2. Mangels Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) nicht zuzusprechen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 153.387,57 €