Urteil
1 O 94/23
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2023:1102.1O94.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Erhöhung des Beitrags seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung. Der Kläger schloss mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer XXXXXXXXXX zum 01.01.2006 einen Vertrag über eine private Krankenversicherung. Die Beklagte nahm in den vergangenen Jahren Beitragserhöhungen vor. Die Beklagte überreichte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein sowie ein Informationsschreiben hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 63 ff. GA) verwiesen wird. Die Beklagte stellt zeitlich befristete Limitierungsgutschriften aus. Die ausgestellten Gutschriften werden mehrheitlich für ein Jahr und nur für einen ganz bestimmten Tarif gewährt. Soweit die Beklagte im darauffolgenden Jahr jene Gutschrift nicht ausdrücklich fortsetzt, steigt der zu zahlende Beitrag automatisch in der Höhe der Gutschrift. Die Gutschriften werden in den Versicherungsscheinen der Beklagten, gesondert unter den einzeln aufgelisteten Tarifen samt Laufzeit angegeben und einem der obenstehenden Tarife konkret zugewiesen. Der im Versicherungsschein angegebene monatlich zu zahlende Beitrag, addiert mit der ausgewiesenen Gutschrift, ergibt den tatsächlichen Betrag, auf den der Tarif durch die Beklagte erhöht wurde. Die konkrete Erhöhung sowie die Berechtigung der Erhöhung sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, die Beitragserhöhung und die darauf geleisteten Zahlungen des Klägers seien wie in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst erfolgt. Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragser-höhung Datum der letzten Zahlung auf Beitragser-höhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser- höhung XXX,XXXX, XXXX,XXX 01.01.2022 17.04.2023 16 638,02 € 794,94 € 156,92 € Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhung zum 01.01.2022 sei formell unwirksam. Die formelle Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass die Beitragserhöhung nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Dem Versicherungsnehmer sei zumindest mitzuteilen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich bezogen auf einen konkreten Tarif und die für ihn einschlägige Beobachtungseinheit in welcher Höhe verändert habe. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhung materiell unwirksam sei, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft gewesen sei. Dem Treuhänder seien bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden. Insbesondere hätten in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen wichtige Informationen zur Feststellung gefehlt, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, sodass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß habe geprüft werden können. Die Unvollständigkeit der Prüfunterlagen habe die Unwirksamkeit der bewirkten Prämienanpassung zur Folge. Auch seien die Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständliche Beitragsanpassung nicht rechtmäßig. Diesbezüglich bestreitet der Kläger – begrenzt auf die Gesetzmäßigkeit und aktuarielle Richtigkeit der Limitierungsmaßnahmen – die kalkulatorische Richtigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung. Die Prämienkalkulation vor der Limitierungsmittelvergabe greift der Kläger explizit nicht an. Der Kläger meint, dass die Beklagte zur Herausgabe der rechtsgrundlos gezahlten erhöhten Prämien sowie der aus ihnen gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. Letztere bestünden in den Zinsen, die die Beklagte durch die Anlage des Geldes erzielt habe. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXXXXXXXXXX unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif XXXXX zum 01.01.2022 in Höhe von 156,92 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 156,92 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.851,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Beitrag im Tarif XXXXXXX habe sich zum 01.01.2022 von 620,54 € auf 695,00 €, also um 74,46 € erhöht. Die im Vorjahr gewährte Gutschrift von habe sich von 17,48 € auf 54,94 € erhöht. Die Beklagte meint, die strittigen Beitragsanpassung sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassung ausreichend begründet worden sei. Insbesondere seien dem Kläger die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung mitgeteilt worden. Diese hätten in geänderten Leistungsausgaben gelegen. Es bedürfe keiner Mitteilung der Höhe der Veränderung bzw. weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst hätten. Die Mitteilungspflicht habe nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Außerdem seien dem Treuhänder sämtliche für die Prüfung der Prämienänderung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorgelegt worden. Die Beurteilung der materiellen Anpassungsvoraussetzungen könne grundsätzlich nur durch ein gerichtlich einzuholendes versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten erfolgen. Für die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens sei allerdings zunächst zwingende Voraussetzung, dass die Beitragsanpassung in materieller Hinsicht überhaupt substantiiert in Frage gestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beklagte meint, das Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Prüfverfahrens des Treuhänders erfolge ins Blaue hinein, da der Kläger die Unterlagen gar nicht kenne. Im Übrigen würde ein versicherungsmathematischer Sachverständiger bestätigen können, dass die Angaben der Beklagten zur materiellen Feststellung der Abweichung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß § 155 Abs. 3 S. 2 VAG hinreichend gewesen seien und die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen alle Informationen enthielten, die zur Prüfung der Frage, ob die Limitierungsmittel im gesetzlich vorgegebenen Rahmen verwendet wurden, erforderlich seien. Die Klageschrift ist der Beklagten am 17.05.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise zulässig und in diesem Umfang unbegründet. I. Die Klage ist teilweise zulässig. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 19, juris) grundsätzlich zulässig. Allein mit der vom Kläger beantragten Zahlung wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (BGH a.a.O.). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (BGH a.a.O. Rn. 20). Unzulässig ist der Feststellungsantrag zu 1) jedoch, soweit der Kläger feststellen lassen will, nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet zu sein sowie dass der Gesamtbeitrag zu ermäßigen sei. Dem Antrag fehlt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellunginteresse, weil das verfolgte Ziel bereits durch die übrigen Feststellungsanträge abgedeckt wird. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Erhöhung des Beitrags im Tarif XXXXXXX zum 01.01.2022 in Höhe von 156,92 € unwirksam ist. a) Der Vortrag des Klägers zum Feststellungsantrag 1) dürfte bereits unschlüssig sein. Die klägerseits behauptete Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von 156,92 € lässt sich aus dem vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlagenkonvolut KGR1) nicht nachvollziehen. Der zum 01.01.2022 geltende Nachtrag zum Versicherungsschein weist hinsichtlich des streitgegenständlichen Tarifs einen neuen Beitrag in Höhe von 695,00 € sowie eine zusätzlich zu berücksichtigende Gutschrift in Höhe von 54,94 € aus. Der vom Kläger behauptete neue Beitrag für den streitgegenständlichen Tarif in Höhe von 794,94 € ergibt sich daraus nicht. b) Ungeachtet dessen, ist die Beitragserhöhung zum 01.01.2022 sowohl formell als auch materiell wirksam erfolgt. aa) Die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung liegt vor. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung einer Prämie nach Mitteilung der für die Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe gegenüber dem Versicherungsnehmer wirksam. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 26). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 27). Gemessen hieran, erfüllt das dem Mitteilungsschreiben beigefügte Informationsblatt zu der streitgegenständlichen Beitragsanpassung die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden formalen Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Das für die Beitragserhöhung zum 01.01.2022 an den Kläger versandte Informationsblatt führt hierzu aus: „Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten.“ Damit sind die Voraussetzungen von § 203 Abs. 5 VVG erfüllt. Es wird in den beigefügten Informationen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ um einen zuvor tariflich festgelegten Prozentsatz die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Zudem wird in dem Mitteilungsschreiben ein Bezug zum konkret angepassten Tarif des Klägers hergestellt. Der Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 65 GA) enthält eine Tabelle mit den Tarifen des Klägers. Dort befindet sich am äußeren rechten Rand in der Spalte „siehe Hinweise" ein Sternchen (*). Weiter unten findet sich die Erläuterung, dass das Sternchen (*) die Tarife mit Beitragsanpassungen kennzeichnet. Darauf wiederum bezieht sich das sodann folgende Informationsblatt. Damit war für den Kläger hinreichend erkennbar, welcher Tarif von Beitragsanpassungen erfasst war. bb) Die Beitragserhöhung ist auch materiell wirksam. (1) Die vom Kläger pauschal monierte „Unvollständigkeit“ der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen betrifft schon keine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzung. Die Gerichte haben allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich (vgl. LG Köln, Urteil vom 01.06.2022 – 20 O 475/21, juris Rn. 46 sowie dem folgend LG Gießen, Urteil vom 11.01.2023 – 2 O 178/22, juris Rn. 50; LG Koblenz, Urteil vom 17.11.2022 – 16 O 208/22, juris Rn. 42; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 05.12.2022 – 2 O 87/22, juris Rn. 54; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2023 – 9 O 46/22, juris Rn. 60; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.12.2022 – 15 O 305/22, juris Rn. 64; OLG Nürnberg Hinweisbeschluss v. 7.3.2023 – 8 U 3056/22, BeckRS 2023, 3605 Rn. 22, 23, beck-online). Denn das Gesetz knüpft in § 155 Abs. 2 VAG nicht an das Vorliegen bestimmter Unterlagen an. Voraussetzung für eine wirksame Prämienerhöhung ist lediglich, ob eine tatsächliche Veränderung der erforderlichen, gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20). Vorliegend bestreitet der Kläger dies aber gar nicht. Sofern der Kläger überdies meint, das Gericht könne die Vollständigkeit der Unterlagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst überprüfen, vermag dies schon nicht zu überzeugen. Mangels substantiierten Vortrages des Klägers besteht schon keine Veranlassung, die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen hinsichtlich der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen weiter zu überprüfen (LG Wuppertal, Urt. v. 23.02.2022 – 3 O 62/21). Die Kammer kann aus dem Vorhandensein oder Fehlen unbekannter Unterlagen ohne sachverständige Hilfe nicht darauf schließen, ob die Zustimmung des Treuhänders gemäß § 155 Abs. 2 VAG zu Recht oder Unrecht erteilt worden ist. Denn insoweit hat sie keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten als der Kläger selbst (so auch LG Düsseldorf, Beschluss v. 13.09.2022 – 9 O 72/22). Eine reine Überprüfung des Treuhändervorgangs würde schließlich die Gefahr in sich bergen, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezügliche nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder sodann unter Vorlage vollständiger Unterlagen die Zustimmung erteilen müsste. Das Gericht hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den formellen Treuhändervorgang an sich. (2) Das Bestreiten wäre darüber hinaus – selbst wenn man von einer Überprüfbarkeit des Treuhändervorgangs durch die Zivilgerichte ausginge – auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es ins Blaue hinein erfolgt ist. Behauptet der Versicherungsnehmer lediglich „ins Blaue hinein“ ohne entsprechende Anhaltspunkte, dass die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen bzw. Informationen unvollständig gewesen seien, ist dieses Bestreiten prozessual unbeachtlich (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 606; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1). Zwar trifft den Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorliegen (BGH, Urt. v. 09.02.2015 – IV ZR 272/15 = NJW-RR 2016, 606 (609)). Soweit der Kläger meint, die erfolgten Beitragsanpassungen seien wegen eines nicht ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens materiell unwirksam, ist sein Vorbringen jedoch unbeachtlich. Der Kläger bestreitet lediglich pauschal, dass wesentliche Teile der Unterlagen zur Überprüfung der Rückstellungen für die Beitragsanpassungen gemäß § 155 Abs. 2 VAG den jeweiligen Treuhändern vollständig zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger hätte – ungeachtet der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten – zumindest in Ansatzpunkten darzulegen gehabt, aufgrund welcher Anhaltspunkte er von einer fehlerhaften treuhänderischen Überprüfung ausgeht (LG Stade, Urt. v. 18.08.2022 – 3 O 60/22). Ein solch beachtliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens durch den Kläger kann schon nicht angenommen werden. Denn dem Kläger ist offenkundig gar nicht bekannt, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er richte sein Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrundeliegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihm bereits bekannten Sachverhalten aus. Nach seinem Vortrag gehe er davon aus, dass eine Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt werde. Der Kläger hätte vielmehr in Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darlegen müssen, welche Unterlagen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend seien, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat (so auch LG Wuppertal – 3 O 62/21). Der Kläger hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Er zählt pauschal einige Anforderungen auf, die an die Prüfung des Treuhänders zu stellen sind, benennt jedoch keine Anhaltspunkte, aus denen sich ein Verstoß gegen die genannten Anforderungen nachvollziehen lassen würde. Auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2021 (Az. 7 U 237/18) ändert hieran nichts. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Feststellung des Oberlandesgerichts, der Treuhänder habe in einem bestimmten Fall keine ausreichenden Unterlagen erhalten, um die Limitierungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüfen zu können, Rückschlüsse für den vorliegenden Fall ergeben. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart ist mit dem hiesigen Verfahren nicht zu vergleichen. Der Feststellung des Gerichts hat ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beitragserhöhungen an sich zugrunde gelegen. Ein solches begehrt der Kläger im hiesigen Verfahren aber schon hinsichtlich der grundsätzlichen Richtigkeit der erfolgten Kalkulation ausdrücklich nicht. Die Richtigkeit der materiellen Beitragserhöhung stellt der Kläger gar nicht in Abrede. Ihm geht es nur darum, zu überprüfen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung ausreichend gewesen sind. (3) Sofern der Kläger in seiner Replik vom 26.07.2023 klargestellt hat, er bestreite nicht nur die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, steht dies der materiellen Wirksamkeit der Beitragserhöhungen nicht entgegen. Zwar umfasst die gerichtliche Überprüfung der Beitragsanpassungen auch die Limitierungsmaßnahmen. Denn Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung durch Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für die Beitragsrückerstattungen sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919). Der Kläger hat insoweit zuletzt begrenzt auf die Gesetzmäßigkeit und aktuarielle Richtigkeit der Limitierungsmaßnahmen – die kalkulatorische Richtigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in Abrede gestellt. Eine höhere Limitierung führe zu einer niedrigeren Beitragsanpassung. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Berechnung der Beitragsanpassungen hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen zu bestreiten. Dieses Bestreiten des Klägers ist vorliegend jedoch ebenfalls ins Blaue hinein erfolgt und damit unbeachtlich. Der Kläger hätte auch hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen für ein wirksames Bestreiten der Beitragsanpassungen durch die Beklagte gewisse Anhaltspunkte benennen müssen, die zumindest die Möglichkeit erkennen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Dies erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich – namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife – legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 22.05.2023 – 1 U 222/22, juris). An solchen Anhaltpunkten fehlt es hier. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass die Beitragsanpassungen von der Beklagten im Hinblick auf die Limitierungsmaßnahmen nicht richtig vorgenommen worden sein könnten. Der Kläger bestreitet im Übrigen ausdrücklich nicht die grundsätzliche Richtigkeit der Prämienanpassung in erster Stufe (§ 155 Abs. 1 VAG). Dazu, warum die kalkulatorische Richtigkeit der Beitragsanpassung nicht, sondern explizit nur die Berechnung hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen i.S.v. § 155 Abs. 2 VAG unrichtig sein soll, hat der Klägern nichts vorgetragen. Der Kläger ist an einem substantiierten Vortrag auch nicht deshalb gehindert, dass ihm die die Limitierungsmaßnahmen betreffenden Unterlagen bislang nicht vorliegen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die Beklagte erfolglos um die Bekanntgabe der maßgeblichen Unterlagen gebeten habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.08.2023 die Vorlage der Unterlagen nach Abgabe einer entsprechenden Geheimhaltungserklärung sowie unter Ausschluss der Öffentlichkeit angeboten. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.851,44 €. Die geleisteten Prämienanteile sind nicht rechtsgrundlos erfolgt. Denn die streitgegenständliche Beitragsanpassung ist sowohl formell als auch materiell wirksam erfolgt (s.o.). 3. Mangels eines begründeten Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der Prämien kann der Kläger auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte aus den Prämien gezogene Nutzungen nebst Zinsen herauszugeben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 8.442,08 € festgesetzt. Dieser setzt sich aus dem Streitwert des Feststellungsantrags zu 1) in Höhe von 6.590,64 € (= 156,92 € x 12 x 3,5) sowie dem Streitwert des Leistungsantrags zu 2) in Höhe von 1.851,44 € zusammen.