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Urteil

1 0 133/22

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:0808.1.0.133.22.00
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Tenor

pp.

Entscheidungsgründe
pp. I. 1 O 133/22 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit pp. Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp. pp. gegen 1. pp. Beklagten, hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter für Recht erkannt: pp. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des mit der Firmenbezeichnung „Hermes“ beschrifteten Fahrzeugs der Marke Ford Transporter mit dem amtliche Kennzeichen BM-FD 1504, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Nach dem 07.01.2022 holte der Kläger ein Sachverständigengutachten bei dem Sachverständigenbüro Jan Becker ein. Laut Gutachten sei durch seine Kollision die linke Seite des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen AC-LL 1990 beschädigt worden, wodurch ein Sachschaden von 7.588,66 € entstanden sei und sich die Wertminderung des Fahrzeugs auf 750,00 € belaufe. Für das Sachverständigengutachten wurden dem Kläger 1.094,80 € in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2022 übersandte der Kläger der Beklagten zu 3) das Sachverständigengutachten und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 10.02.2022 auf, den Schaden in Höhe von 9.458,16 € zu regulieren. Der Kläger behauptet, es sei am 07.01.2022 in Aachen zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen AC-LL 1990 beschädigt worden sei. Sein sei um Fahrzeug um 15:40 Uhr in Aachen auf der Höhe des Augustinerbach 7, 52062 Aachen, ordnungsgemäß geparkt gewesen. Der vormalige Beklage zu 2) sei zu diesem Zeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs BM-FD 1504 gewesen und habe das Fahrzeug dergestalt rangiert, dass es zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Insoweit nimmt er Bezug auf die Unfallmitteilung der Polizei Aachen vom 07.01.2022 (Bl. 275 ff. d.A.). Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten des Sachverständigen Jan Becker vom 10.01.2022, ihm sei ein Schaden von 7.588,66 € bei einer verbleibenden Wertminderung von 750,00 € entstanden. Das Fahrzeug habe sich vor Schadenseintritt in einem sehr guten Zustand befunden und sei scheckheftgepflegt gewesen. Zudem sei neben den Sachverständigenkosten auch eine Auslagenpauschale von 25,00 € ersatzfähig. Der Kläger beantragt mit seiner den Beklagten am 11.04.2024 zugestellten Klage, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.458,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2022 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 3) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen AC-LL 1990 war oder ist. Die Beklagte zu 3) bestreitet weiter, dass es das vom Kläger behauptete Schadenereignis überhaupt gegeben habe. Es werde bestritten, dass der versicherte PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen BM-FD 1504 die Beschädigungen an der linken Seite des Klägerfahrzeugs verursacht habe. Die Beklagte zu 3) bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug des Klägers am 07.01.2022 in Aachen auf der Straße Augustinerbach in Höhe des Gebäudegrundstücks Nr. 7 abgestellt gewesen sei. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, dass gegenüberliegend das Beklagtenfahrzeug ausgeparkt worden sei und es dabei zu einem oder mehreren Kontakten der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Es werde zudem bestritten, dass einzelne Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers und die Beschädigungen in ihrer Gesamtheit auf ein oder mehrere Anstöße des Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen seien. Schließlich werde auch die Behauptung des Klägers bestritten, sein Fahrzeug sei vor dem Unfallereignis vollständig schadenfrei gewesen, habe keine Alt- oder Vorschäden aufgewiesen. Die Beklagte zu 3) bestreitet schließlich auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Hierzu bezieht sie sich auf den als Anlage BLD 4 zur Akte gereichten Prüfbericht vom 26.01.2022. Danach beliefen sich die erforderlichen Reparaturkosten nur auf netto 5.561,64 €. Schließlich seien Abzüge durch eine Verweisung des Klägers an die Firma Lenzen GmbH in Alsdorf vorzunehmen. Auch habe der Kläger das Fahrzeug wohl gewerblich erworben, weshalb der Schaden nur netto abzurechnen sei. Insoweit wird auch die Unfallfreiheit des Fahrzeugs bestritten, da im Rahmen des Kaufs ein Gutachten vom 04.09.2020 übergeben worden sei. Hierbei handle es sich wohl um ein Schadensgutachten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. Sc. Niklas Loeffeck vom 11.01.2023 (Bl. 222 ff. d.A.) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 09.05.2023 (Bl. 313 ff. d.A.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 hat der Kläger die Klage gegen den zuvor als Beklagten zu 2) in Anspruch genommenen Osman Kayran zurückgenommen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. 1. Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend aus den § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Die Beklagte zu 1) haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG als Halterin seines Pkw für die aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden ebenso wie die Beklagte zu 3) als Kraftfahrthaftpflichtversicherung gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verschuldensunabhängig. Sind bei einem Verkehrsunfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, bemisst sich der Umfang der Ersatzpflicht der unfallbeteiligten Fahrzeugführer und Halter untereinander gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Hier haften die Beklagten allein, da das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar war, § 17 Abs. 3 StVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der klägerseits behauptete Verkehrsunfall bestätigt. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen AC-LL 1990. Das diesbezügliche Bestreiten hat die Beklagte zu 3) nach Vorlage des Kaufvertrages vom 29.06.2021 (Bl. 108 d.A.) nicht mehr aufrechterhalten. Es bestehen auch keine Zweifel, dass das Beklagtenfahrzeug am 07.01.2022 beim rückwärts Ausparken zweimal mit dem linken Heck gegen das geparkte Fahrzeug gestoßen ist. Es ergibt sich zunächst aus der Unfallmitteilung der Polizei Aachen, dass das klägerische Fahrzeug am Unfallort, der Straße Augustinerbach in Höhe der Hausnummer 7, abgeparkt war, zudem das Beklagtenfahrzeug von dem vormaligen Beklagten zu 2) Osman Kayran geführt worden war, sowie dass nach den Ermittlungen der beteiligten Polizeibeamten vor Ort sich das Unfallgeschehen so dargestellt hat, dass das Beklagtenfahrzeug beim Rückwärtsfahren und Einscheren, das geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Dass in der Unfallanzeige die rechte, statt wie behauptet die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs beschädigt wurde, beruht ersichtlich auf einem Versehen der aufnehmenden Polizeibeamten, die die Schäden zwar zutreffend an der Seite des Fahrzeugs dokumentiert, jedoch offenbar die Parkrichtung verwechselt haben, zumal im Rahmen der schriftlichen „Zusätzlichen Angaben“ (Bl. 277 d.A.) die Beschädigung der ausdrücklich linken Seite zugeordnet wird. Der Kammer steht vor Augen, dass es sich bei der Unfallmitteilung um einer Privaturkunde handelt, der lediglich indizielle Wirkung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit zukommt (vgl. für Quittungen und Empfangsbestätigungen: BGH, Urteile vom 22.05.2014, I ZR 109/13, juris, Rn. 21, vom 04.05.2005, I ZR 235/02, juris, Rn. 19 und vom 28.09.1987, II ZR 35/87, juris, Rn. 12). Dies gilt jedoch in besonderer Weise, wenn dem Aussteller der Urkunde – wie hier der Polizeibehörde – eine besondere Glaubwürdigkeit innewohnt. Zwar darf die vorbezeichnete indizielle Wirkung nicht dazu führen, dass der Gegenpartei der volle Beweis des Gegenteiles aufgebürdet würde, ausreichend ist vielmehr, wenn ihr Sachvortrag die Überzeugung des Gerichts von der inhaltlichen Richtigkeit zu erschüttern geeignet ist (BGH, Urteile vom 22.05.2014, I ZR 109/13, juris, Rn. 21; vom 04.05.2005, I ZR 235/02, juris, Rn. 19; OLG Jena, Urteil vom 26.06.2020, 4 U 279/19, juris, Rn. 37). Daran fehlt es hier. Zudem werden die Feststellungen in der Unfallmitteilung durch die Feststellungen des Sachverständigen Loeffeck hinterlegt und ergänzt. Die Kollision der Fahrzeuge ist danach in der von Seiten des Klägers behaupteten Weise plausibel. So heißt es in dem Gutachten vom 11.01.2023. Darin heißt es: „ Die Beschädigungen an der linken Fondtür des Kläger-PKW sind aufgrund der geringen Spurenlänge und tiefen Eindringung mit einem Anstoß unter einem Winkel von etwa 40, bezogen auf den eingeschlossenen Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen, darzustellen. […] Die Kontaktspuren an der linken Fondtür deuten hingegen auf einen flacheren Anstoß hin. Hier wäre ein Kontaktwinkel um etwa 20 abbildbar […].“ Hierzu heißt es in dem Gutachten weiter: „ Bei der Gegenüberstellung zeigt sich, dass sich die lokal begrenzten Verformungen und Verschürfungen an den Türblechen des Kläger-PKW in einem Höhenbereich zwischen etwa 0,80 m und 0,60 m befanden. In dem entsprechenden Höhenbereich lagen auch an der hinteren linken Ecke des Beklagten-PKW Verschürfungen vor. Es war zudem zu Lackabtragungen gekommen. Innerhalb der Verformung an der linken Fondtür des Kläger-PKW zeigte sich zudem im oberen Bereich eine kerbartige Eindrückung. Diese Eindrückung liegt zumindest geometrisch in dem Höhenbereich des exponiert hervorstehenden Türscharniers am Beklagten-PKW, welches zur Verursachung einer solchen Spur grundsätzlich geeignet wäre. Außerdem waren an dem Kniestück des Kläger-PKW helle Streifspuren festzustellen, die sich in vergleichbarer Höhe zu den Streifspuren am Beklagten-PKW befanden. Diese Beschädigungen am Kläger-PKW lassen sich demnach geometrisch mit Schäden am Beklagten-PKW vereinbaren .“ Auch wenn die Spurenlage im weiteren keine genaue Rekonstruktion des Unfallablaufs ermöglicht, korrespondieren die genannten Beschädigungen doch mit den Schäden am Beklagtenfahrzeug sowie dessen außenliegendem Scharnier, wie sie in den durch den Sachverständigen Schmiemann am 05.01.2023 gefertigten hochauflösende Lichtbildern des Beklagtenfahrzeugs dokumentiert sind, zumal der zweimalige Anstoß mit dem beim Ausparken des rangierenden und rückwärtsfahrenden Transporters korrespondiert, so dass unter Berücksichtigung aller vorbezeichneter Aspekte im Ergebnis Zweifel an dem klägerseits behaupteten Unfallablauf nicht bestehen. Schließlich bestehen keine einzeln oder in der Gesamtschau hinreichenden Indizien für ein zwischen den Beteiligten abgesprochenes Unfallereignis (vgl. zu möglichen Indizien OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – I-8 U 19/16 –, juris). 2. Die Schadenshöhe beträgt insgesamt 6.784,31 €. a. Der Fahrzeugschaden ist mit 4.914,51 € anzusetzen. Nach dem seitens der Parteien nicht angegriffenen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Loeffeck vom 09.05.2023 betragen die Reparaturkosten für die kompatiblen Schäden 4.914,51 €. Hierbei sind seitens des Sachverständigen zunächst die Koste der Behebung etwaiger Schäden an dem linken vorderen Kotflügel sowie die Instandsetzungsarbeiten an der hinteren linken Seitenwand in Abzug gebracht worden, da in diesen Bereichen kompatible Schäden seitens des Sachverständigen nicht festgestellt werden konnten. Zudem konnte die Beklagte zu 3) den Kläger auf die Stundensätze der Lenzen GmbH in Alsdorf verweisen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Loeffeck war das Fahrzeug des Klägers nicht mehr scheckheftgepflegt, da hinsichtlich des dritten Services das herstellerseitig vorgegebene Serviceintervall von 25.000 km nicht eingehalten, sondern um 4.683km überschritten war. Ein Ausschluss der Haftung ist auch nicht mit dem Umstand zu begründen, dass nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auch etwaig ereignisfremde Schäden Grundlage der Reparaturkostenkalkulation des Privatsachverständigen des Klägers sind. Zwar trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/14 –, Rn. 37, juris). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 – 1 U 31/16 – , Rn. 20, juris). Daher kann er Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 U 164/14 –, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris). Hierfür muss der Geschädigte bei – wie hier – bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens den Umfang eines etwaigen Vorschadens und dessen Reparatur im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 – 1 U 31/16 –, Rn. 20, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/14 –, Rn. 38, juris). Ein Ersatzanspruch besteht nur soweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 12 U 74/20 –, Rn. 3, juris; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 U 164/14 –, Rn. 4, juris). Hier kann zunächst nicht von dem Vorliegen eines Vorschadens ausgegangen werden. Dass der gerichtliche Sachverständige Reparaturarbeiten, die der Privatsachverständige angesetzt hat, keinem von ihm als kompatibel festgestellten Schaden zugeordnet werden kann, kann dem schlechten Bildmaterial anzulasten sein. So heißt es in dem Ergänzungsgutachten: „ Die hintere Seitenwand war auf den beigereichten Lichtbildern nicht sichtbar verformt und wies lediglich oberflächliche Verschürfungen auf, die im Zuge einer Reparaturlackierung beseitigt werden .“ Im Ausgangsgutachten heißt es hierzu: „ Die vermeintliche Schadenzone wurde nicht gereinigt, so dass es zu einer signifikanten Überdeckung von relevanten Spuren durch Schmutzpartikel gekommen sein konnte. An dem linken Kotflügel wurde eine bogenförmig verlaufende Schmutzverwischung fotografiert. Eine tatsächliche Bauteilbeschädigung ist auf diesem Lichtbild nicht erkennbar .“ und „ Inwiefern weitere Beschädigungen an der linken Seite des Kläger-PKW vorlagen, kann aufgrund der unzureichenden Bildauflösung und der defizitären Spurendokumentation durch den Sachverständigen Becker nicht ermittelt werden .“ Selbst wenn man insoweit ereignisfremde Schäden zu Grunde legen wollte, sind sie nach dem sachverständigen Befund jedenfalls abgrenzbar. Dass ein Vorschaden im schadensrelevanten Bereich vorgelegen hätte, kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil im seitens des Klägers vorgelegten Kaufvertrag ein Gutachten der TÜV Rheinland GmbH vom 04.09.2020 erwähnt ist und dieses seitens des Klägers trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt worden ist. Denn der Kläger legt insoweit eine Email der TÜV Rheinland GmbH vom 08.04.2024 (Bl. 453 d.A.) vor, ausweislich derer ein solches Gutachten nicht aufzufinden ist. Ob es sich daher um ein Schadensgutachten oder – wie der Kläger vorträgt – lediglich um ein Wertgutachten handelt, ist nicht feststellbar. b. Als weitere Schadenspositionen sind der verbleibende nicht angegriffene Minderwert von 750,00 €, die Sachverständigenkosten von 1.094,80 € und eine Kostenpauschale von 25,00 € anzusetzen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 6.784,31 €. c. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Ebenfalls ersatzfähig sind auf dieser Summe vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 713,76 € (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG, 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO und entspricht den Regeln der Baumbachschen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 9.458,46 € Bülte Verkündet am 08.08.2024