Urteil
1 O 133/22
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2024:0730.1O133.22.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.522,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 786 € gegenüber der KFZ-Sachverständigenbüro N., L.-straße, W., freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einerseits und die Beklagten anderseits jeweils zu 50%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.522,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.10.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 786 € gegenüber der KFZ-Sachverständigenbüro N., L.-straße, W., freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einerseits und die Beklagten anderseits jeweils zu 50%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.9.2021 in A.-straße ereignete. Der Kläger war Halter des Fahrzeuges Y., amtliches Kennzeichen N01, das er über die O. Bank AG finanziert hatte. Mit diesem Fahrzeug fuhr die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin I. gegen 17:50 Uhr auf dem X.-straße in südwestliche Richtung. Nach der Kreuzung mit der U.-straße setzt sich der X.-straße unter dem Namen V.-straße fort. Der Kläger fuhr mit einem anderen Pkw, einem H., hinter der Zeugin I.. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem PKW, dessen Halterin sie selbst und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war, auf der Linksabbiegerspur des P.-straße in der Gegenrichtung und wollte nach links in die U.-straße abbiegen. Die Kreuzung ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Als die Beklagte zu 1) vor ihr links abbog, bremste die Zeugin I. das Fahrzeug des Klägers stark ab. Der Kläger fuhr mit dem weiteren Pkw auf sein von der Zeugin I. geführtes Fahrzeug auf. Zu einer Berührung mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kam es nicht. An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden im Heckbereich, dessen Beseitigung nach einem vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Gutachten Kosten von voraussichtlich 11.720,79 € verursacht bei einer verbleibenden Wertminderung von 1.300 €. Zur Zahlung dieser Beträge nebst einer Kostenpauschale von 25 € forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 11.10.2021 vergeblich auf. Er macht die Summe mit dem Antrag zu 1) geltend. Der Sachverständige D. hat dem Kläger für die Gutachtenerstellung 1.571,99 € in Rechnung gestellt und dem Kläger die abgetretenen Ansprüche zurückabgetreten. Die Beklagte legte das vom Kläger eingeholte Gutachten ihrerseits einem Sachverständigen vor, der beim gleichen Reparaturweg zu Kosten in Höhe von 9.727,61 € netto kam. Dabei legte er die Stundenverrechnungssätze der Autohaus G. GmbH in F., einer Y.-Markenwerkstatt zugrunde und die Ersatzteilpreise ohne 20%igen Zuschlag - wie vom Sachverständigen D. berücksichtigt - , da die Fa. G. solche Zuschläge nicht berechnet. Der Kläger behauptet, die Zeugin I. und er selbst seien auf die Kreuzung zugefahren, als die für sie geltende Ampel noch Rotlicht gezeigt habe. Noch während sie auf die Ampel zugefahren seien, sei diese auf Grün umgesprungen und sie seien bei für sie geltendes Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Sie seien mit 30 bis 40 km/h gefahren. Die Beklagte zu 1) sei bei für sie geltendem Rotlicht abgebogen. Dadurch sei bei seinem eigenen, von der Zeugin I. gefahrenen Wagen eine automatische Notbremsung ausgelöst worden, durch die eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug verhindert worden sei. Der Kläger habe mit dem von ihm gefahrenen E. einen Abstand von einer bis anderthalb Fahrzeuglängen gehalten. Er habe auf die plötzliche Bremsung nicht mehr ausreichend reagieren können, so dass es trotz eingeleiteter Bremsung zu dem Auffahren gekommen sein. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.045,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.10.2021 zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.571,99 € gegenüber der KFZ-Sachverständigenbüro N., L.-straße, W., freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe zunächst an der für sie Rotlicht zeigenden Linksabbiegerampel gewartet und sei bei aufleuchtendem grünen Pfeil angefahren. Sie habe sich über das entgegenkommende Fahrzeug gewundert, weil die entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Fahrzeuge normalerweise Rotlicht hätten, wenn ihre Richtung Grünlicht habe. Die Zeugin I. sei bei für sie geltendem Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) und durch Vernehmung der Zeugin I.. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung 14.3.2023 verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung 9.5.2023 verwiesen. Schließlich hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zum Ergebnis wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C. vom 14.5.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit den Klageanträgen jeweils zur Hälfte begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz von 50% seines bei dem Unfall erlittenen Schadens aus §§ 7, 17 Abs.1 und 2, § 18 Abs.1 und 3 StVG i.V.m. § 115 VVG verlangen. Der Schaden am Wagen des Klägers ist beim Betrieb des Kfz, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war, entstanden. Hierfür ist eine Berührung der Fahrzeuge nicht erforderlich, sondern es ist ausreichend, wenn bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist (BGH NZV 2015, 327; 2014, 207). Es genügt, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, also dass das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH NJW 2017, 1173; 2010, 3713; OLG München r+s 2019, 167; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 28. Aufl. 2024, StVG § 7 Rn. 5). Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers stark abgebremst wurde, weil die Beklagte zu 1) vor diesem Fahrzeug links abbog, so dass dieses Fahrmanöver der Beklagten zu 1) das Unfallgeschehen ausgelöst hat. Der Schaden ist zugleich auch beim Betrieb des H. entstanden, wofür der Kläger selbst nach §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG einzustehen hat. Schließlich ist der Schaden auch beim Betrieb des beschädigten Kfz des Klägers eingetreten, für dessen Betriebsgefahr der Kläger als Halter haftet. Im Verhältnis des Klägers und der Beklagten als Fahrzeughalter untereinander und des Klägers als Fahrzeugführers des dritten Fahrzeuges zur Beklagten zu 1) hängt der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, §§ 17 Abs.1, Abs.2, § 18 Abs.3 StVG. Danach ist eine Schadensteilung gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) trifft ein schwerwiegendes Verschulden an dem Unfall, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei für sie geltendem Rotlicht und unter Missachtung der Vorranges des entgegenkommenden Fahrzeuges nach links abgebogen ist, § 9 Abs.3 StVO. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen C., der nach Einsicht in den Ampelphasenplan und unter zutreffender Zugrundelegung des bisherigen Beweisergebnisses, insbesondere der Aussage des Zeugen K., zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die für die Beklagte zu 1) geltende Linksabbiegerampel Rotlicht gezeigt haben muss, als die Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Aussage des unfallunbeteiligten Zeugen K. war glaubhaft. Er hatte, da er an der für ihn Rotlicht zeigenden Fußgängerampel wartete, eine gute Wahrnehmungsmöglichkeit des Geschehens in seinem Blickfeld auf der Kreuzung und insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses des Unfalles zu den für ihn geltenden Ampelphasen. Eine einseitige Begünstigungstendenz des Zeugen konnte nicht festgestellt werden. Dass die Beklagte zu 1) bei grünem Linksabbiegerpfeil in die Kreuzung eingefahren wäre, dort angehalten hätte, und die Linksabbiegerampel erst dann auf Rotlicht umgesprungen wäre, so dass die Beklagte zu 1) als Kreuzungsräumerin einzuordnen wäre, entspricht weder dem Vortrag der Beklagten, wonach die Beklagte zu 1) auf der Kreuzung ihre Fahrt nur kurz verzögert hat, noch der Wahrnehmung des Zeugen K., wonach die Beklagte zu 1) in einem Zug links abgebogen ist. Die Vorfahrtmissachtung durch die Beklagte zu 1) war Ursache für die Vollbremsung des Kfz Y. des Klägers. Die entsprechende Schilderung der Zeugin I. ist von dem Sachverständigen bestätigt worden, der auch aus technischer Sicht ein starkes Abbremsen des Y. vor der Kollision feststellen konnte, da die Fahrzeuge in ihrer Endstellung noch im Kontakt standen. Den Kläger trifft seinerseits ein erhebliches Verschulden an der Entstehung des Unfalles, da er den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Kfz Y. deutlich unterschritten hat. Denn nach § 4 StVO hätte er einen Abstand halten müssen, der es ihm ermöglicht hätte, auch dann noch hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug anzuhalten, wenn dieses plötzlich abgebremst wird. Es war nicht ausnahmsweise ein geringerer Abstand zulässig. Denn weder sind der Kläger und die Zeugin I. an einer grün werdenden Ampel angefahren, noch war ein geringerer Abstand wegen Fahrens in einer dicht aufgeschlossenen Kolonne gerechtfertigt. Denn Abstriche beim erforderlichen Abstand sind jedenfalls dann nicht zu machen, wenn aus anderen Gründen eine gefährliche Verkehrssituation vorliegt, wie hier durch den sogenannten fliegenden Start der Zeugin und des Klägers, die nach ihrer eigenen Darstellung auf die zunächst Rotlicht zeigende Ampel zugefahren und bei Umspringen auf grünes Licht, ohne anzuhalten und unter sofortiger Beschleunigung in den Kreuzungsbereich eingefahren sind. Die Betriebsgefahr des Pkw Y. selbst tritt dagegen hinter den erheblichen Verursachungsbeiträgen der Beklagten zu 1) und des Klägers zurück. Zwar ist auch die Zeugin I. mit sogenanntem fliegenden Start in die Kreuzung eingefahren. Dass sie insoweit mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist, kann aber nicht festgestellt werden. Denn mit einer zeitgleich verbotswidrig in die Kreuzung einfahrenden Linksabbiegerin musst sie nicht rechnen; dass die Kreuzungssituation aus anderen Gründen für sie unübersichtlich gewesen wäre oder sie mit einem Nachzügler oder Kreuzungsräumer hätte rechnen müssen, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger kann seinen Schaden fiktiv geltend machen und die Hälfte der vom vorgerichtlichen Gutachter geschätzten Nettoreparaturkosten zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 25 € ersetzt verlangen. Dass der vom vorgerichtlichen Gutachter vorgesehene Reparaturweg erforderlich ist, wird von der Beklagten nicht bestritten, auch nicht, dass die vom Sachverständigen zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge allgemein üblich sind. Die Beklagte verweist insoweit lediglich auf eine günstigerer Reparaturmöglichkeit in F.. Ob der Kläger sich auf eine solche Reparaturmöglichkeit hätte verweisen lassen müssen, als er noch in A.-straße lebte, kann dahinstehen; denn jedenfalls wohnt er inzwischen in T., wohin er schon mit dem Unfallgeschehen umgezogen war, so dass eine Reparatur in einer S. Werkstatt für ihn unzumutbar ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.2, 286, 288 ZPO. Der Kläger kann zudem Freistellung von der Hälfte der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten als weiterer Schadensposition geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.617,87 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht F. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht F., Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 F., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .