Endurteil
22 O 558/21
LG Amberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Käufer eines Pkw ist nicht ähnlich schutzbedürftig wie ein Anleger auf dem „grauen“ Kapitalmarkt, so dass die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf ihn nicht übertragbar sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einbau und Verschweigen von unzulässigen Abschalteinrichtung(en) stellen kein sittenwidriges Verhalten der Herstellerin gegenüber einem Käufer dar, da die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung sind, sondern sich vielmehr als Regelungen zum Schutz der Umwelt darstellen. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein auf einen behördlich angeordneten Rückruf kann ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gestützt werden, wenn dem klägerischen Sachvortrag keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, welche Art von Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrtbundesamt beim betroffenen Pkw beanstandet wurde. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Käufer eines Pkw ist nicht ähnlich schutzbedürftig wie ein Anleger auf dem „grauen“ Kapitalmarkt, so dass die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf ihn nicht übertragbar sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einbau und Verschweigen von unzulässigen Abschalteinrichtung(en) stellen kein sittenwidriges Verhalten der Herstellerin gegenüber einem Käufer dar, da die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung sind, sondern sich vielmehr als Regelungen zum Schutz der Umwelt darstellen. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein auf einen behördlich angeordneten Rückruf kann ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gestützt werden, wenn dem klägerischen Sachvortrag keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, welche Art von Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrtbundesamt beim betroffenen Pkw beanstandet wurde. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 36.555,18 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche zu. I. - §§ 311 Abs. 3 BGB bzw. Garantie - Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB bzw. Garantie ist nicht gegeben. Ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne liegt unzweifelhaft nicht vor. Diese betrifft lediglich Gründer, Initiatoren und Gestalter (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 69 unter Rekurs auf BGH, NJW 2010, 1077 u.a.). Jedenfalls aber sind die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne ohnehin nicht auf den hier vorliegenden Fall des Fahrzeugverkaufs durch den Händler übertragbar, da diese Regelungen für den sog. „grauen“ Kapitalmarkt mit dessen Besonderheiten entwickelt wurden (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737; LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017, 11 O 3688/16, jeweils abrufbar in beck-online; Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 311 Rn. 65). Die einzig hier in Frage kommende Prospekthaftung im weiteren Sinne folgt unmittelbar aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Hiernach haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts, wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant ggü. einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Die Haftung aus c.i.c. besteht bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prospekthaftung vorliegen oder wenn im Übrigen unrichtige oder unvollständige Angaben erfolgen oder der Prospekt andere regelwidrige Auffälligkeiten aufweist (zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 71 m.w.N.). Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass klägerseits bereits die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch die Beklagte zu 1.) nicht hinreichend dargelegt ist. Allein die Angabe, dass die Beklagte zu 1.) durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehme, ist hierfür nicht ausreichend. Die Haftung entsteht nicht allein durch die Überlassung eines Prospektes. Das besondere Verhandlungsvertrauen setzt eine persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags voraus (Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 311 Rn. 65). Jedenfalls aber ist ein Käufer eines Pkw nicht ähnlich schutzbedürftig wie ein Anleger auf dem „grauen“ Kapitalmarkt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737; LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017, 11 O 3688/16, jeweils abrufbar in beck-online), so dass ohnehin schon zweifelhaft ist, ob die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. II. - §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB - Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht. Ob eine Täuschung der Beklagten vorliegt, kann aber ohnehin offen bleiben, da allenfalls eine Täuschung gegenüber einer Behörde, nämlich dem Kraftfahrzeugbundesamt, vorläge. Unrichtige Angaben bei dem Erhalt der EU-Typengenehmigung begründen keine Täuschung der Klagepartei, sondern eine Täuschung des nicht am Rechtsstreit beteiligten Kraftfahrzeugbundesamtes. Daneben liegt zumindest keine Täuschung der Beklagten und auch kein Irrtum der Klagepartei hinsichtlich der Typengenehmigung und der Einordnung in die Euroklassifizierung vor, da beides weiterhin vorliegt. Die Beklagte hat nicht über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Umweltzonen oder den Erhalt der grünen Plakette getäuscht. Das streitgegenständliche Fahrzeug darf in den Umweltzonen fahren, die die grüne Umweltplakette erfordern. Darüber hinaus fehlt es an einer Absicht einer stoffgleichen Bereicherung (im Ergebnis auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737). Eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB der Beklagten gerade gegenüber dem Kläger, der sein Fahrzeug von einem Händler erworben hat, ist zudem schon deswegen ausgeschlossen, da die Beklagten von dem Kauf des Klägers vom Voreigentümer keine Vorteile hatten und solche auch nicht erstrebten (OLG München, Beschluss vom 29.01.2019, 32 U 2720/18). III. - § 826 BGB - 1. Auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB besteht nicht, da das Verhalten der Beklagten zumindest nicht als sittenwidrige Handlung gerade gegenüber der Klagepartei einzustufen ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkungen von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, ist nicht gegeben (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, 5 U 1670/18). Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein. Für das Urteil der Sittenwidrigkeit genügt damit nicht jedweder Verstoß, sondern es muss sich im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers und der aufbauenden Rechtsprechung um „Auswüchse“, d.h. um „Extremfälle“, handeln (BeckOnline Kommentar-BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posseck-Förster, 49. Edition, 01.02.2019, § 826 BGB, Rn. 15). Damit die Gesamtwürdigung als Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ gewertet werden kann, bedarf es einer „besonderen Verwerflichkeit der Handlung“. Diese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Erkenntnissen nicht vor. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung(en) kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber der Klagepartei dar. Für eine sittenwidrige Handlung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB fehlt es zumindest an der besonderen Verwerflichkeit gerade gegenüber der Klagepartei, Das Sittenwidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten des Schädigers ist immer in Bezug auf die Person des Geschädigten zu treffen. Die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, gegen welche die Beklagte verstoßen haben soll (Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007, Art. 3 Nr. 10 der EG-VO 2017/1151), sind kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern stellen sich vielmehr als Regelungen zum Schutz der Umwelt dar. Daneben soll die EUVO 715/2007 der Harmonisierung der nationalen Regelungen und damit der Stärkung des Binnenmarktes dienen (vgl. insbesondere: Präambel Ziffer (1)). Mit den vorgenannten Vorschriften soll somit zuvörderst eine Reduzierung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen zur Minimierung der Umweltbelastung erzielt werden. Damit ist keine sittliche Wertung verbunden. Schließlich ist zu beachten, dass die Abschalteinrichtung lediglich unter Laborbedingungen zum Einsatz kommt, während eine Auswirkung im tatsächlichen Fahrbetrieb nicht gegeben ist. Somit wirkt sich die vorhandene Abschalteinrichtung nicht zum Nachteil der Klagepartei aus, da diese während der Benutzung des Fahrzeugs im Alltag nicht aktiviert wird. Die Folgen der verletzten Vorschriften betreffen daher allein den Schadstoffausstoß für die Messfahrten unter Laborbedingungen, während diese Vorschriften keine Wirkungen für den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb zeitigen. Schließlich würde die Anerkennung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dazu führen, dass die vertragsrechtlichen Risikozuweisungen unterlaufen würden. Der Klagepartei stehen gegenüber seinem Kaufvertragspartner bei einer unterstellten Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB zu. Diese sind als Ausdruck der vertraglichen Risikozuweisung vorrangig gegenüber dem nur hilfsweisen deliktischen Schutz des Vermögens gemäß § 826 BGB. Nachdem das Deliktsrecht insofern nur subsidiär zur Anwendung gelangt, würde mit der Bejahung der Haftung gemäß § 826 BGB die vertragliche Risikozuweisung konterkariert werden, da der Verkäufer bei tatsächlich vorliegender Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs voraussichtlich wiederum Regress bei der Beklagten nehmen könnte. Dieses Dreiecksverhältnis mit der Notwendigkeit der Geltendmachung der gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehenden Ansprüche würde durch die Annahme einer Direkthaftung der Beklagten gegenüber der Klagepartei außer Kraft gesetzt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Das Landgericht Stuttgart führt im Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 178/18, unter Rn. 29 (zitiert nach Juris) aus, dass „alle Hersteller aber Abschalteinrichtungen gem. der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nutzen“. Unstreitig würde das gegenständliche Fahrzeug über ein so genanntes „Thermofenster“ verfügen. Selbst wenn man der Ansicht des Landgerichts Stuttgart folgen würde, dass das Ausnutzen des „Thermofensters“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung wäre, da die Ausnahmeregelung zum Motorschutz sehr eng auszulegen sei und ein Verstoß gegen die Verordnung dann gegeben sei, wenn sich die Abschalteinrichtung durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden ließe, führt dies nicht dazu, dass mit einem derartigen Verstoß auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit verbunden wäre. Wie auch das Landgericht Stuttgart herausstellt, behandeln das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verkehr eine derartige Abschalteinrichtung wohl (zumindest zum Teil) als zulässig. Die Möglichkeit einer derartigen Abschalteinrichtung zum Motorschutz ist in der entsprechenden EU-Verordnung enthalten. Die Auslegung dieser Verordnung war zumindest zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Fahrzeugs nicht eindeutig und offensichtlich. Ein sittenwidriges Handeln ist daher nicht ersichtlich. Auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts Stuttgart zur Sittenwidrigkeit (vgl. Rn. 63 des Urteils) sind nicht stichhaltig, da alleine das Ziel, einen höheren Gewinn durch Ersparnis bei Entwicklungs- und Fertigungskosten zu erzielen, kein für sich genommen sittenwidriges Ziel ist. Auch die dort angesprochene „Unfähigkeit der Entwickler der Motoren, zu marktgerechten Preisen einen Motor zu entwickeln, der über keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt“, kann wohl kaum als sittenwidriges Verhalten bezeichnet werden. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor. 2. Ein Anspruch gem. § 826 BGB ist ferner auch in Ansehung des behördlich angeordneten Rückrufs nicht gegeben. Dem klägerischen Sachvortrag kann das Gericht keinerlei Hinweise darauf entnehmen, welche Art von Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrtbundesamt beim streitgegenständlichen Pkw beanstandet wurde. Auch im Rahmen der auf die Klageerwiderung folgenden Replik des Klägers erfolgte keine Klarstellung. Damit fehlt es im konkreten Fall an jedem nachvollziehbaren und individualisierten Vortrag im Hinblick auf den streitgegenständlichen Pkw. Im Rahmen einer möglichen Beweisaufnahme wäre das Gericht gezwungen, den Sachverständigen eine Vielzahl von behaupteten Abschalteinrichtungen prüfen zu lassen, wobei von Klägerseite gerade keine konkrete Behauptung aufgestellt wird, welche Abschalteinrichtung tatsächlich beim streitgegenständlichen Fahrzeug installiert worden sein soll. Bei dieser Sachlage weist der Sachvortrag des Klägers erkennbar keine Substanz auf und ist willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, weil es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann anzunehmen, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt. Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Gerichts vorliegend gegeben (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 09. Januar 2020 - 13 U 235/18 -, Rn. 42-51, juris; OLG Koblenz, Urt. vom 18.06.2019, 3 U 416/19, Juris Rz. 29-35; OLG München, Verfügung vom 25.05.2020, 28 U 1101/20, jeweils m.w.N.). IV. - § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ist nicht gegeben. Eine Schadensersatzpflicht scheidet aus, da das harmonisierte Typengenehmigungsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung, keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Eine Norm ist nur dann ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Zweck und Inhalt zumindest auch den Schutz des Einzelnen oder einzelner Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts bezweckt. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz wegen der behaupteten Verletzung zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder jedenfalls auch gewollt hat (vgl. BGH, NJW 2015, 2737 ff.; NJW 2012, 1800 ff.). Das Europäische Typengenehmigungsrecht sowie die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung sind im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden, bezwecken aber keinen individuellen Vermögensschutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers. Die für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB erforderliche drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin liegt damit nicht vor. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. V. - § 831 BGB - Voraussetzung wäre die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen hierzu entsprechend Bezug genommen. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist demnach nicht gegeben (so im Ergebnis auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737). VI. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Zahlung von 7.242,20 € (Ziffer 4.) ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet. Auch die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.