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Urteil

13 U 235/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0109.13U235.18.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Am 24.02.2014 erwarb die „B Apotheke X“, deren Inhaber der Kläger war, beim F C für 45.316,03 € ein Fahrzeug der Marke F vom Typ U ## #.# TDI, 000 kW (000 PS) Y, EU 5 (GA 001). In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs AB 001 Gen. 2 (GA 005) verbaut. Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2018 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeugs auffordern. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit einer doppelten Abschalteinrichtung hergestellt und ohne EG-Typengenehmigung veräußert worden. Die erste Abschaltvorrichtung sei dazu bestimmt, das Emissionskontrollsystem in Bezug auf Stickoxide rollenstandsoptimiert darzustellen. Die zweite Abschaltvorrichtung diene dazu, die Leistung und den Verbrauch zu drosseln, um auf dem Rollenprüfstand weniger Emissionen im Hinblick auf CO² und weitere Schadstoffe zu produzieren. Der Kläger hat weiter behauptet, das von ihm erworbene Fahrzeug stoße erheblich mehr Schadstoffe aus als dies von der Beklagten angegeben worden sei. Da eine EG-Typengenehmigung fehle, trage er das Risiko, dass das Fahrzeug stillgelegt werde. Dies und die mediale Aufarbeitung des sogenannten Abgasskandals führten auch zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Bei wertender Betrachtung habe er durch den Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten. Die Entwicklung und der Einsatz der Abschaltvorrichtung seien nicht ohne Wissen und Zustimmung des Vorstands der Beklagten möglich gewesen. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt habe in einem bestandskräftigen Bescheid das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt. Dieser Verwaltungsakt sei für das Gericht verbindlich. Schließlich hat der Kläger behauptet, er sei nunmehr Eigentümer des Fahrzeugs. Das Fahrzeug habe zunächst zum Betriebsvermögen seiner Apotheke gehört und sei für diese angeschafft worden. Nachdem er in den Ruhestand gegangen sei, sei das Fahrzeug dem Betriebsvermögen der Apotheke entnommen und in sein eigenes Privatvermögen überführt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.316,03 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 10.910,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs F U ## #.# TDI Y mit der Fahrgestellnummer ##########000008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24.03.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.099,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger beschränke sich darauf, Textbausteine zu verwenden, die aus den Verfahren der klägerischen Prozessbevollmächtigten stammten, die Fahrzeuge mit dem Motor AB 002 beträfen. Für das vorliegende Verfahren seien diese Textbausteine ohne Bedeutung. Insbesondere sei das Fahrzeug des Klägers nicht von einem Rückruf oder von einem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. In dem streitgegenständlichen Motor, den ohnehin nicht sie, sondern die Fa. D entwickelt und gebaut habe, sei keine Abschalteinrichtung vorhanden. Ein verbindlicher Verwaltungsakt betreffend den hier verbauten Motor durch das Kraftfahrt-Bundesamt liege nicht vor. Infolgedessen habe sie auch kein Software-Update für diesen Motor entwickelt. Ausführungen zum Einsatz von Dieselmotoren des F-Konzerns in den USA seien für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Die in Europa eingesetzten Dieselmotoren unterschieden sich von den Dieselmotoren auf dem USA-Markt im Hinblick auf ihre technischen Ausführungen grundsätzlich. Soweit der Kläger als Anlage K2 den Teil A des Berichts der Untersuchungskommission „F“, Stand April 2016, vorlege, betreffe dieser einen D D0 ## und nicht den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. In diesem Bericht sei auf Seite 119 zudem Folgendes ausgeführt: „Bei den Fahrzeugen des F-Konzerns mit Euro 5 Konzepten (Motoren AB 002) konnte die unzulässige Abschalteinrichtung in ihrer Wirkung durch die Messungen nachvollzogen werden …. Es konnte bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts bei keinem weiteren Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung wie bei bestimmten Fahrzeugen des F-Konzerns nachgewiesen werden. Der in den USA erhobene Vorwurf zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einigen Modellen mit #.# Liter-Motoren ist durch die unabhängige Überprüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Fahrzeugtypen D D0 und F U für den europäischen Markt in dieser Form nicht bestätigt worden“. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger trage “ins Blaue hinein“ vor. Er habe nicht ansatzweise Umstände dargelegt, aus denen sich irgendeine Gefahr der Entziehung der Typengenehmigung oder der Betriebserlaubnis ergebe. Im Übrigen fehlten jede konkreten Anhaltspunkte, dass in dem von ihm erworbenen F U eine Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. Der klägerische Vortrag zu der behaupteten Abschalteinrichtung und den damit für das Fahrzeug des Klägers verbundenen Folgen sei kaum substantiiert, teilweise widersprüchlich und bestehe über weite Strecken aus Vortrag, der sich über F-Motoren des Typs AB 002 verhalte. Soweit der Kläger behauptet habe, das Kraftfahrt-Bundesamt habe eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt, habe er diese Behauptung nicht weiter spezifiziert. Er habe nicht einmal vorgetragen, von wann ein solcher Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes datieren solle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger bleibt bei seiner Behauptung, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfüge. Dieses leitet der Kläger unter anderem aus dem Inhalt einer Anklageschrift des Generalstaatsanwalts des US-Bundesstaates New York und der Klageschrift des District Court in San Francisco Kalifornien her, die der Kläger im Einzelnen wiedergibt. Die Beklagte habe in einem „Statement of facts“ in dem gegen sie geführten Verfahren in New York eingeräumt, dass sie bei #.# l Fahrzeugen eine doppelte Abschaltvorrichtung verbaut habe. Im Übrigen ergebe sich dies auch daraus, dass das Bundesverkehrsministerium einen D0 #.# TDI mit AB 003 Motor und Euro 5-Norm im Feldversuch getestet habe. Dabei sei festgestellt worden, dass nur in den ersten beiden Rollenprüfstandkonfigurationen die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Zudem habe die Deutsche Umwelthilfe einen F U mit identischem Motorenaggregat AB 003 auf die Stickoxidwerte überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die Grenzwerte für Stickstoff um ein Vielfaches überschritten würden. Statt der erlaubten 180 mg/km sei in dem Test ein Ausstoß von 742 mg/km gemessen worden. Am 21.01.2018 habe das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf von 127.000 D-Modellen verschiedener Typen mit #.#-TDI-Motor und der Abgasnorm Euro 6 mit dem Nachfolgemotor AB 003 ### angeordnet, da bei diesen Fahrzeugen unzulässige Abschaltvorrichtungen entdeckt worden seien. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit fehlerhaften Prospekten beworben. In diesen sei ein Verbrauch von 7,0 l/100 km angegeben. Tatsächlich liege der Verbrauch deutlich höher, nämlich nicht unter 8,0 l/100 km. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden Schadensersatzansprüche nicht nur aus § 826 BGB, sondern auch aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 831 BGB zu. Sofern er sich eine Nutzungsentschädigung auf den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müsse, was der Kläger verneint, sei von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines vergleichbaren Fahrzeugs von 500.000 km auszugehen. Der Kläger beantragt, das am 06.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Az. 5 O 58/18, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.316,03 € unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % seit dem vom 20.02.2014 bis zur Rechtshängigkeit und seither i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs F U ## #.# TDI Y mit der Fahrgestellnummer ##########000008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 24.03.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.099,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu zahlen. hilfsweise das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 06.08.2018, Az. 5 O 58/18, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Soweit es um die Prüfung eines F-U #.# TDI durch die Deutsche Umwelthilfe gehe, sei darauf zu verweisen, dass es sich bei dem geprüften Fahrzeug um ein Fahrzeug mit #0# PS handele, wohingegen es vorliegend um einen F U mit einer Nennleistung von 150 KW (000 PS) mit der Emissionsklasse EU 5 gehe. Zudem seien die Messungen im realen Fahrbetrieb nicht ausschlaggebend, weil die sogenannten RDE-Grenzwerte auf das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß Art. 3 Absatz 10 VO (EG) 692/2008 keine Anwendung fänden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2019 vortrage, das Fahrzeug verfüge über eine Abschalteinrichtung, da es ein sogenanntes OBD-System habe, treffe dies nicht zu. Das Thermofenster sei vom Kraftfahrt-Bundesamt ausdrücklich nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert worden. Sie könne den Kläger insoweit nicht getäuscht haben. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien allein denkbaren deliktischen Haftung der Beklagten sind vom Kläger nicht ausreichend konkret vorgetragen worden. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, wonach in dem von ihm erworbenen F U eine Abschalteinrichtung eingebaut sei, unsubstantiiert ist. Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte im vorliegenden Fall überhaupt passiv legitimiert ist. Denn es ist streitig, ob die Beklagte den in dem F U verbauten Motor entwickelt oder hergestellt hat. Selbst wenn man aber gleichwohl davon ausginge, dass die Beklagte passiv legitimiert wäre, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Voraussetzung ist also eine Schadenszufügung, die auf einer schädigenden Handlung beruht, die aus objektiver Sicht als sittenwidrig einzustufen ist, weil sie nach ihrem Inhalt bzw. Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH NJW 2017, 250, 251 f.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht ausgegangen werden. Den Ansatz des Klägers, eine sittenwidrige Schädigungshandlung sei darin zu sehen, dass die Beklagte in den F U #.# TDI (Euro 5) einen Motor mit einer unzulässigen Manipulationssoftware in Form einer Abschalteinrichtung eingebaut habe, hat das Landgericht zu Recht als unbeachtlichen Vortrag „ins Blaue hinein“ angesehen. Der Kläger hat hierzu behauptet, eine erste Abschaltvorrichtung diene dazu, das Emissionskontrollsystem in Bezug auf Stickoxide rollenstandsoptimiert darzustellen. Eine zweite Abschalteinrichtung sei dazu bestimmt, die Leistung und damit den Verbrauch zu drosseln, damit auf dem Rollenprüfstand weniger Emissionen im Hinblick auf CO² und weitere Schadstoffe festgestellt werden könnten. Dabei sei neben der üblichen Systemsteuerung der O GmbH ein weiteres Steuergerät eingesetzt worden, nämlich ein E (E). Diesen Tatsachenvortrag hat die Beklagte mit dem Hinweis bestritten, es könne in technischer Hinsicht keine 2 Motorsteuerungsgeräte für einen Motor geben. Zudem bleibe offen, was der Kläger mit der „üblichen Systemsteuerung" der O AG meine, weshalb dieser Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und für die Beklagte nicht einlassungsfähig sei (GA 00). In der Berufungserwiderung hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers kein E-Steuergerät verbaut ist (GA 002). Vor diesem Hintergrund ist der weitere Vortrag des Klägers, der in dem von ihm erworbenen Fahrzeug verbaute 3,0 l Motor der ##-Modellreihe gehöre zu denjenigen, die in dem Bericht der Untersuchungskommission „F“ des Bundesverkehrsministeriums vom 22.04.2016 als nicht der Abgasnorm entsprechend getestet worden seien, als unsubstantiiert zu qualifizieren. Denn auf Seite 72 des Berichts findet sich der Hinweis, dass der D D0 ## #.# l Euro 5 im NEFZ kalt und NEFZ warm den Grenzwert erfüllt. Bei dem in dem Bericht genannten Motor handelte sich genau um den Motor, der in dem Fahrzeug des Klägers verbaut worden ist. Der weitere unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers erschöpft sich in reinen Spekulationen, die in erster Linie darauf gründen, dass die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten AB 002 Motoren mit Abschalteinrichtungen ausgestattet waren. Einen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach der streitgegenständliche F U mit der Norm Euro 5 ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen sein soll, hat der Kläger nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen, dass an seinem Fahrzeug ein Software-Update auf amtliches Verlangen aufgespielt worden sein soll bzw. dass eine solche Maßnahme zu erwarten sein wird. Schließlich konnte der Kläger auch nicht vortragen, dass die Kraftfahrt-Zulassungsbehörde ihm die Stilllegung seines Fahrzeugs angedroht hat. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp einschließlich des Motors nach Bekanntwerden des Abgasskandals beim Kraftfahrtbundesamt vorgestellt und untersucht wurde. Zu einem Rückruf kam es gleichwohl nicht. Bei dieser Sachlage liegen die strengen Anforderungen eines rechtsmissbräuchlichen und damit unzureichenden Sachvortrags vor (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 18.06.2019, 3 U 416/19, Juris Rz. 35). Soweit der Kläger sich erstinstanzlich darauf berufen hatte, es seien bestimmte D-Modelle ebenfalls mit Abschalteinrichtungen ausgestattet worden, besagt dies nichts darüber, dass auch der vom Kläger erworbene F U mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestattet worden ist. Entsprechendes gilt für in den Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene Fahrzeuge. Zu diesen Fahrzeugen trägt die Beklagte unwidersprochen vor, diese seien aufgrund anderer Grenzwerte nicht mit den in Deutschland be- und vertriebenen Fahrzeugen baugleich. Beweis für seine gegenteilige Behauptung hat der Kläger erstinstanzlich nicht angeboten. Bei dieser Sachlage weist der Sachvortrag des Klägers erkennbar keine Substanz auf und ist willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, weil es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (OLG Koblenz, Urteil vom 28. Mai 2019,3 U 416/19, Juris Randziffer 32). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann anzunehmen, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt (BGH NJW-RR 2003, 69, 70). Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Senats vorliegend gegeben. Denn es fehlt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware wie bei Fahrzeugen mit dem AB 002 Motor (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2019, 28 U 36/18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.02.2019, 1 U 50/18; OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019, 7 U 169/18). Insbesondere mangelt es an Anknüpfungspunkten, dass und warum davon auszugehen sein könnte, dass der hier verbaute AB 001-Gen 2 Motor ebenfalls von dem Dieselskandal betroffen sein soll. Die Hinweise des Klägers zu etwaigen Manipulationen an 3l-Motoren bei D mit vermeintlich viel zu kleinen Adblue-Tanks gehen ins Leere, da der U des Klägers nicht über einen AdBlue-Tank verfügt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in der Berufungsbegründung zwar darauf hinweist, Modelle vom Typ D 0 #.# TDI seien als EURO 5 Fahrzeuge vom Bundesverkehrsministerium getestet worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese Fahrzeuge die gesetzlichen Grenzwerte um das 5,5-fache überschritten hätten. Dass das Verkehrsministerium das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung festgestellt hätte, hat der Kläger jedoch selber nicht behauptet (GA 006 ff.). Soweit der Kläger darauf verweist, das Kraftfahrtbundesamt habe am 21.01.2018 einen Rückruf von 127.000 D-Modellen mit #.#-TDI-Motor und Abgasnorm Euro 6 mit dem Nachfolgemotor AB 003 ### angeordnet, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb unerheblich, weil der im Fahrzeug des Klägers verbaute AB 001-Gen. 2 Motor nicht derselbe Motor ist. Den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29.10.2019, das Fahrzeug verfüge über ein OBD-System und damit über eine unzulässige Abschalteinrichtung, hat die Beklagte bestritten, sodass der Kläger mit seinem erstmals zweitinstanzlich vorgetragenen Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung des Klägers, das Fahrzeug verfüge über ein als unzulässig zu qualifizierendes Thermofenster. Ebenfalls unbeachtlich ist der Vortrag des Klägers, die Deutsche Umwelthilfe habe bei der Prüfung eines F U mit der Schadstoffklasse EURO 5 festgestellt, dass die Grenzwerte für Stickstoff beim Betrieb des Fahrzeugs auf der Straße um ein Vielfaches überschritten worden seien (GA 008). Denn die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich - was sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht der S entnehmen lässt - bei dem geprüften Fahrzeug um einen F U mit #0# PS gehandelt habe, wohingegen das Fahrzeug des Klägers nur 000 PS hat. Das Bestehen anderer Ansprüche hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den Kläger getäuscht haben könnte. Zudem fehlt es - da der Einsatz einer Manipulationssoftware nicht substantiiert vorgetragen wurde - an der konkreten Darlegung, dass der Kläger einen Schaden erlitten haben könnte. Damit scheiden auch sämtliche anderen vom Kläger bemühten Anspruchsgrundlagen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert wird auf 45.316,03 EUR festgesetzt.