Urteil
3 O 16/21
LG ANSBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche aus dem Dieselskandal sind verjährt, wenn der Geschädigte spätestens 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schädiger erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
• Die Erhebung einer Sammelklage durch einen Zessionar hemmt die Verjährung nur, wenn die Abtretung wirksam war; ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, tritt keine Hemmung ein (§ 204 BGB).
• Ein Geschäftsmodell eines registrierten Inkassodienstleisters, das primär auf gerichtliche Sammelklagen und umfangreiche Prozessfinanzierung zielt sowie Interessenkonflikte für zahlreiche Mandanten schafft, kann gegen §§ 3, 4 RDG verstoßen und die Abtretung unwirksam machen.
• Ein Anspruch auf Herausgabe des von der Herstellerseite erzielten Gewinns nach § 852 BGB kann durch übersteigende Nutzungsentschädigung entfallen; bei hoher Nutzung ist der Nutzungsvorteil dem Gewinn vorrangig anzurechnen.
• Für Schadensersatz nach § 826 BGB bedarf es der nachgewiesenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungsabsicht; unklare Rechtslage und vertretbare Gesetzesauslegungen (z. B. zu Thermofenstern) können diese subjektive Voraussetzung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Verjährung, Unwirksamkeit von Abtretungen wegen Verstoßes gegen RDG und Nichtigkeit der Sammelklagewirkung • Ansprüche aus dem Dieselskandal sind verjährt, wenn der Geschädigte spätestens 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schädiger erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. • Die Erhebung einer Sammelklage durch einen Zessionar hemmt die Verjährung nur, wenn die Abtretung wirksam war; ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, tritt keine Hemmung ein (§ 204 BGB). • Ein Geschäftsmodell eines registrierten Inkassodienstleisters, das primär auf gerichtliche Sammelklagen und umfangreiche Prozessfinanzierung zielt sowie Interessenkonflikte für zahlreiche Mandanten schafft, kann gegen §§ 3, 4 RDG verstoßen und die Abtretung unwirksam machen. • Ein Anspruch auf Herausgabe des von der Herstellerseite erzielten Gewinns nach § 852 BGB kann durch übersteigende Nutzungsentschädigung entfallen; bei hoher Nutzung ist der Nutzungsvorteil dem Gewinn vorrangig anzurechnen. • Für Schadensersatz nach § 826 BGB bedarf es der nachgewiesenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungsabsicht; unklare Rechtslage und vertretbare Gesetzesauslegungen (z. B. zu Thermofenstern) können diese subjektive Voraussetzung ausschließen. Der Kläger kaufte am 16.01.2012 einen Seat Altea 2.0l TDI mit dem Motor EA189. Die Beklagte entwickelte den Motor, installierte eine die Prüfstandswerte optimierende Software; ein Update wurde am 19.09.2016 aufgespielt. Der Kläger trat seine Ansprüche 2017 treuhänderisch an die inkassierende financialright GmbH ab; diese verfolgte die Ansprüche in Sammelklagen und gab sie 2020 zurück. Die financialright GmbH wirbt mit Sammelklagen, erhob eine Erfolgsprovision von 35 % und arbeitete mit einem Prozessfinanzierer zusammen. Der Kläger verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und später wegen des Updates; die Beklagte bestreitet Deliktstatbestände und rügt Verjährung sowie die Wirksamkeit der Abtretung wegen Verstößen gegen das RDG. • Die Klage ist unbegründet, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (Verjährungsbeginn spätestens Ende 2016, Ende der Verjährung 31.12.2019). (§§ 199 Abs.1, 195 BGB) • Die Rechtshängigkeit einer Sammelklage hemmt nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB nur, wenn der Kläger materiell zur Klageerhebung berechtigt ist; hierfür ist die Wirksamkeit der Abtretung entscheidend. • Die Abtretung an die financialright GmbH ist nach Prüfung nichtig, weil das Geschäftsmodell der Gesellschaft gegen §§ 3, 4 RDG verstößt: als registrierter Inkassodienstleister war sie auf außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt, verfolgte aber primär gerichtliche Sammelklagen; ferner bestanden strukturelle Interessenkonflikte gegenüber zahlreichen Mandanten und einem externen Prozessfinanzierer, sodass die ordnungsgemäße Interessenwahrnehmung gem. § 4 RDG gefährdet war. • Mangels wirksamer Abtretung entfaltet die von der financialright erhobene Sammelklage keine verjährungshemmende Wirkung; die Verjährung war daher im Dezember 2020 bereits eingetreten. • Alternativansprüche (z. B. aus § 852 BGB) scheitern, weil der bereicherungsrechtlich relevante Gewinn der Beklagten (max. ca. 15 % des Kaufpreises) geringer ist als die Nutzungsentschädigung, sodass kein Anspruch verbleibt. • Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB i.V.m. Schutzgesetzen oder wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sind nicht gegeben: es fehlt an der erforderlichen subjektiven Kenntnis und Verwerflichkeit; im Fall des Updates ist dessen Rechtmäßigkeit zumindest vertretbar, das KBA hat Auflagen und Zulässigkeit berücksichtigt. • Ein Anspruch auf Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht ohne Hauptanspruch; Feststellungsbegehren bzgl. Annahmeverzugs der Beklagten ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die klägerischen Ansprüche sind aus Verjährungsgründen nicht durchsetzbar; eine Hemmung durch die Sammelklage der financialright GmbH tritt nicht ein, weil die Abtretung mangels Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit §§ 3, 4 RDG nichtig ist. Alternativansprüche nach § 852 BGB entfallen, weil die Nutzungsentschädigung den maximalen Gewinn übersteigt. Deliktische Ansprüche aus § 826 oder § 823 Abs. 2 BGB scheitern an der fehlenden sittenwidrigen Schädigungsabsicht oder Schutzgesetzmäßigkeit. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.