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Urteil

5 S 43/07

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2008:0624.5S43.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 01.02.2007 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, das Zeitläuten des Glockenwerks zu jeder Viertel-stunde mit der kleinen Glocke und zu jeder Stunde mit der großen Glocke (Uhrzeitschlagen) des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Straße 15, bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, bis durch geeignete Schallschutzmaßnah-men sichergestellt ist, dass der Beurteilungspegel für das Zeitschlagen den Emissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nachts und für das Zeitläuten des Glockenwerks zu jeder Viertelstunde mit der kleinen Glo-cke und zu jeder Stunde mit der großen Glocke des Kirchturms mit sakralem Geläut von 55 dB(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger K-Straße 11 nicht überschreitet. An Stelle der geeigneten Maßnahme genügt es auch, wenn die Beklagte das viertelstündliche Zeitschlagen einstellt und das Schlagen mit der großen Glo-cke (Uhrzeitschlagen) einen Wirkpegel von 75 dB(A) zur Tagzeit und von 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreitet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen wer-den zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt tragen die Parteien nach einem Ge-genstandswert von 5.000 EURO je zu ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger bewohnen ein von ihnen erworbenes Hausgrundstück in der K-Straße in P. Die Rückseite des Grundstücks grenzt mit seiner Gartenfläche an eine Zufahrt bzw. einen Parkplatz des Gemeindezentrums der Beklagten. Auf deren Grundstück befindet in ca. 30 m Entfernung zu den rückwärtigen Wohnräumlichkeiten der Kläger ein freistehender Glockenturm, der Anfang des letzten Jahrhunderts errichtet wurde. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wurde zunächst eine Stahlgussglocke installiert, mit der lediglich zu religiösen Zwecken geläutet wurde. Ende 2004 hat die Beklagte den Glockenturm mit vier neuen kleinen Glocken und einer großen Glocke ausgestattet. Seitdem wurde neben dem üblichen Gebets- und Gottesdienstläuten noch ein sogenanntes "Ewigkeitsmahnen" im Sinne eines viertelstündlichen Zeitschlagens mit einer kleinen Glocke, beginnend mit einem Schlag zur ersten Viertelstunde und endend mit vier Schlägen zur vollen Stunde eingeführt sowie ein Stundenläuten mit einer großen Glocke, die jeweils die Uhrzeit mit ein bis zwölf Schlägen anzeigt. Dieses Läuten beginnt um 7.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr. Darüber hinaus findet täglich ein dreiminütiges Gebetsläuten von Montags bis Samstags um 7.00 Uhr, von Montags bis Sonntags um 12.00 Uhr und dreimal die Woche um 18.00 Uhr statt, welches sich unmittelbar an das jeweilige Zeitläuten anschließt. Wegen des übrigen Läutens der Glocken kann auf die "Vorläufige Läuteordnung" der Beklagten Bl. 211 d.A. Bezug genommen werden. Die betroffenen Grundstücke der Parteien liegen im unbeplanten Innenbereich. Es ist überwiegend Wohnbebauung vorhanden sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale gesundheitliche und sportliche Zwecke. Zwei Schulen befindet sich ebenfalls in näherer Umgebung und Hörweite. 3 Die Kläger haben behauptet, der vom Zeitläuten ausgehende Schall führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Aufenthalt im Haus sei nur bei geschlossenen Türen und Fenstern möglich. Ein Aufenthalt im Garten sei unmöglich. Durch das Zeitschlagen sei es bei ihnen zu Einschlaf- und Dauerschlafstörungen gekommen sowie Kopf- und Kreislaufbeschwerden mit hörsturzähnlichen Ereignissen bei der Klägerin. Der Kläger zu 2 leide unter wechselnden körperlichen Beschwerden, wie Schmerzzuständen, Kopf- und Magenschmerzen, Kreislaufbeschwerden und Tinitus. Er befinde sich seit Dezember 2004 in ständiger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. 4 Den Klägern sei die Nutzung ihres Schlafraumes nur noch bei geschlossenen Fenstern und unter Verwendung von Schlafmitteln möglich. Sie litten unter erheblichen Schlafproblemen. An Wochenenden sei der Gebrauch von Ohrstöpseln zum erholsamen Nachtschlaf erforderlich. 5 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das Zeitschlagen bewirke für sie und ihr Eigentum eine wesentliche Beeinträchtigung, weil der maßgebliche Richtwert der TA-Lärm von 55 dB(A) überschritten werde. Wegen der Tonhaltigkeit der Geräusche seien Zuschläge von mindestens 3 dB(A) zu den ermittelten Messwerten vorzunehmen. Sie haben behauptet, die Glockenschläge träten deutlich aus der im übrigen kaum vorhandenen Umgebungsgeräusche hervor und würden als besonders lästig empfunden. 6 Die Kläger haben beantragt: 7 das Zeitläuten des Glockenwerks des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Straße 15, ##### P ab sofort einzustellen; hilfsweise, das Zeitläuten des Glockenwerks des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Straße 15, ##### P, ab sofort bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, in dem durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Immissionsrichtwert für Beurteilungspegel für Kurgebiete von 45 dB(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Straße 11, ##### P, eingehalten wird; äußerst hilfsweise das Zeitläuten des Glockenwerks des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Straße 15, ##### P, ab sofort bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, in dem durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Immissionsrichtwert für Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Straße 11, ##### P, eingehalten wird; des weiteren hilfsweise das Zeitläuten des Glockenwerks des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Straße 15, ##### P, ab sofort bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, in dem durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass hinsichtlich des Beurteilungspegels für die Tagzeit mit sakralem Geläut der Immissionsrichtwert für Beurteilungsspiegel in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Straße 11, ##### P, eingehalten wird; die Einhaltung diese Wertes durch eine Messung einer nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG bekannt gegebenen Stelle gegenüber den Klägern nachgewiesen ist. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat behauptet, aufgrund der überwiegend katholischen Bevölkerung in P stelle die evangelische Kirchengemeinde eine Diasporagemeinde dar. Der Glockenschlag werde wahrgenommen als Orientierung und Zeichen der christlichen Prägung des täglichen Lebens und stehe in alter kirchlicher Tradition. Es handele sich um einen widmungsgemäßen Gebrauch. Das Geläut sei außerordentlich wohltönend auch im Vergleich zum Straßenlärm und der Geräuschkulisse des nahen Schulhofes. 11 Soweit die Kläger sich auf Erkrankungen beriefen, sei hierfür das Zeitschlagen nicht kausal. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste handele es sich um bereits früher aufgetretene Erkrankungen, soweit überhaupt medizinisch nachweisbar. 12 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die betreffenden Grundstücke in einem Mischgebiet lägen, mit der Folge, dass deutlich höhere Grenzwerte für Lärmbeeinträchtigungen gelten würden. 13 Das Amtsgericht Werl hat nach wiederholter Einholung von Geräuschimmissionsgutachten, zuletzt vom 26.09.2006, auf dessen Inhalt, Bl. 99 d.A. Bezug genommen wird, der Klage mit Urteil vom 01.02.2007 in der Weise stattgegeben, dass es die Beklagte verurteilt hat, das Zeitläuten der Kirche an den Tagen einzustellen, an welchen ein sakrales Geläut stattfindet. Die Kosten des Rechtstreits hat es den Klägern zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. 14 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 15 Da der Wert von 55 dB(A) an Tagen mit sakralem Geläut deutlich überschritten werde, müsse an diesen Tagen das Zeitläuten, welches nicht zur Religionsausübung zähle, unterbleiben. Ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten die Kläger nicht geltend machen, da sie zugezogen seien als die Kirche bereits vor Ort war. Sie hätten nicht darauf vertrauen können, dass die Kirche ihre Glocken nicht ergänzen würde. Das Gericht gehe davon aus, dass etwa die Hälfte des Jahres sakrales Geläut stattfinde. 16 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung begehrt. 17 Das liturgische Geläut und das Zeitschlagen würden grundsätzlich nicht gleichzeitig ausgeführt. Dies sei wegen der Verwendung der gleiche Glocken technisch nicht möglich. Deshalb könne es auch nicht zu einer Kumulierung der Geräusche, wie vom Amtsgericht angenommen, kommen. Das liturgische Läuten müsse hingenommen werden. Das Zeitschlagen überschreite die Grenzwerte nicht. Der Geräuschpegel des liturgischen Läutens sei genau so hoch, wenn das Zeitläuten entfiele. Das Urteil habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil es nicht definiere, was sakrales Läuten sei. Das Staatliche Umweltamt H sei über seinen Gutachtenauftrag deutlich hinausgegangen. Das Urteil verletze die Beklagte in ihrem Grundrecht auf freie Religionsausübung. Das Zeitgeläut stelle eine sich im Rahmen des Üblichen haltende kirchliche Lebensäußerung dar. Auch sei die Ortsüblichkeit des Zeitschlagens nicht berücksichtigt worden. Es gebe in P mehrere katholische Kirchen, die ein entsprechendes Zeitläuten ausübten. 18 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.04.2007 Anschlussberufung eingelegt mit den Anträgen 19 die Beklagte zu verurteilen, dass Zeitläuten des Glockenwerks des Kirchturms der evangelischen Kirche P, K-Str. 15, ##### P einzustellen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Zeitläuten des Glockenwerks des Kirchenturms der evangelischen Kirche P, K-Str. 15, ##### P bis zu dem Zeitpunkt einzustellen, in dem 20 durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Beurteilungspegel für das Zeitschlagen den Immissionsrichtwert für Kurgebiete von 45 db(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Str. 11, ##### P, nicht überschreitet; durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Beurteilungspegel für das Zeitschlagen den Emmissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 db(A) nachts bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Str. 11, ##### P nicht überschreitet; (äußerst hilfsweise) durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Beurteilungspegel für das Zeitschlagen den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 db(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Str. 11, ##### P, nicht überschreitet; (des Weiteren hilfsweise) durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Gesamtbeurteilungspegel für das Zeitschlagen mit sakralem Geläut den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 db(A) tagsüber bei dem Wohnhaus der Kläger in der K-Str. 11, ##### P, nicht überschreitet; die Einhaltung der Immissionswerte nach vorstehenden lit. a – c durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gegenüber den Klägern nachgewiesen worden ist; 21 Sie führen aus: 22 Das Amtsgericht habe die Atteste über die Gesundheitsbeeinträchtigung der Kläger und entsprechende Zeugenbeweisantritte außer Acht gelassen. Auch habe es keinen Ortstermin durchgeführt. Selbst wenn die technischen Werte eingehalten worden seien, hätten die Gesamtumstände gewürdigt werden müssen. Hilfsweise sei der Richtwert von 45 dB(A) einzuhalten, denn die Immissionsrichtwerte stellten keine starre Grenze dar. Das Gutachten sei fehlerhaft, weil witterungsbedingte Einflüsse zu berücksichtigen seien und aufgrund der Tonhaltigkeit der Geräusche Zuschläge von mindestens 3 dB(A) zu erfolgen hätten. I.Ü. legen die Kläger fachärztliche Bescheinigungen vom 23.04.2007 und vom 25.04.2007 über ihren Gesundheitszustand vor, auf deren Inhalt Bl. 241 f d.A. Bezug genommen wird. 23 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag die Zurückweisung der Anschlussberufung beantragt. 24 Die Kammer hat ergänzenden Beweis erhoben, durch Anhörung des Sachverständigen R, die Einholung eines ergänzenden Geräuschimmissionsgutachtens und Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit. Auf die Protokolle vom 11.09.2007 und 29.04.2008 wird ebenso Bezug genommen, wie auf Bl. 251 f d.A. 25 Entscheidungsgründe: 26 Beide Berufungen haben zum Teil Erfolg. 27 Die Berufung der beklagten Kirchengemeinde hat insoweit Erfolg als das Amtsgericht ihr generell das Zeitläuten untersagt hat, sofern sakrales Geläut stattfindet. Da die Beklagte täglich zum Gottesdienst läutet, wäre ihr durch das Urteil faktisch gänzlich untersagt worden, vom Zeitläuten Gebrauch zu machen, auch wenn das Amtsgericht der Beklagten das Zeitläuten, wie es aus den Entscheidungsgründen ersichtlich wird, möglicherweise nur für die Hälfte der Tage eines Jahres untersagen wollte. 28 Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Beklagten indes, soweit sie eine vollständige Klageabweisung begehrt. 29 Die Berufung der Kläger hat im tenorierten Umfang Erfolg. 30 Die erhobene Klage ist zulässig. 31 Für die vorliegende Nachbarklage ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 32 Zum Verwaltungsrechtsweg hat das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1984, 989) sinngemäß ausgeführt: Die Beklagte ist zwar nach Art 137 V WRV i. V. mit Art. 140 GG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; aufgrund dieser Privilegierung sind die Kirchenglocken, soweit sie widmungsgemäß kultischen Zwecken dienen, als "res sacrae" öffentliche Sachen. Das Rechtsverhältnis, das in einem solchen Fall mit einer Nachbarklage beeinflusst werden soll, gehört damit dem öffentlichen Recht an. Durch die Zuerkennung des Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. Art. 137 V WRV i. V. mit Art. 140 GG hat der Staat die Kirchen aus dem Kreis der Religionsgemeinschaften, deren Wirken er der Privatrechtsordnung unterstellt, hervorgehoben und diesen gegenüber rechtlich abgegrenzt. Er hat damit nicht nur anerkannt, dass die Kirchen wie alle Religionsgemeinschaften das Recht der Selbstbestimmung haben und vor staatlichen Eingriffen in ihre inneren Verhältnisse geschützt sind - dies folgt bereits aus Art. 137 III WRV i. V. mit Art. 140 GG -; vielmehr hat er darüber hinaus die Rechtsstellung der Kirche wie auch deren öffentliches Wirken dem öffentlichen Recht zugeordnet. Das liturgische Glockengeläut ist eine typische Lebensäußerung der öffentlichrechtlichen Körperschaft Kirche und damit nach der Natur des Rechtsverhältnisses öffentlichrechtlich. 33 Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist im vorliegenden Fall indes gegeben, weil es sich nicht um liturgisches Glockengeläut handelt. 34 Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die mit dem Glockenschlag bezweckte Zeitansage gleichzeitig einen Hinweis auf die Zeitlichkeit des Menschen gibt, darf nicht übersehen werden, dass das Glockengeläut seine Funktion als Zeitansage unter den heutigen Lebensbedingungen praktisch verloren hat. Das nichtsakrale Glockenschlagen kann deshalb auch nicht mehr einem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten (BverwG NJW 92, 2779). 35 Die Berufung der Beklagten darauf, dass das Zeitläuten auch ein kirchliches Zeichen setze und damit Teil der Religionsausübung sei, geht fehl. Die Angabe der Zeit durch Glockenschläge, wie sie auch von einem Rathausturm aus geschehen könnte, hat mit Religionsausübung auch dann nichts zu tun, wenn das Zeitläuten von dem Glockenturm einer Kirche stammt ( LG Aschaffenburg NZM 2000, 733). 36 Dem steht nicht entgegen, dass Verwaltungsgerichte gleichwohl auch über Nachbarklagen entschieden haben, die das sogenannte Zeitläuten betrafen. Dieser Rechtsprechung lagen in der Regel bindende Verweisungsbeschlüsse durch Zivilgerichte zugrunde. 37 Die Klage ist im tenorierten Umfang aus §§ 1004, 906 BGB begründet. 38 Die Kläger haben einen Anspruch auf Einhaltung eines Beurteilungspegels für das Zeitschlagen nach dem Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete, sofern sie durch das Zeitläuten einer Dauergeräuschbelästigung ausgesetzt werden. Dieser Pegel beträgt nachts 40 dB(A) und tagsüber 55 dB(A). Dabei sind die Messwerte des sakralen Geläuts in die Berechnung des Geräuschpegels einzubeziehen. 39 Die Kläger, Grundstückseigentümer, wenden sich gegen Geräusche, die vom Nachbargrundstück ausgehen. Bei diesen Geräuschen handelt es sich um nicht nur unwesentliche Lärmbelästigungen. 40 Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung hat die Kammer auf die Sicht des verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt (vgl. BGH NJW 1993, 925). 41 Soweit die Kammer sich maßgeblich auf das Gutachten des Staatlichen Umweltamtes H vom 26.09.2006 und die der Geräuschmessung zugrundeliegende TA-Lärm gestützt hat, diente dies nur als Rahmen, schon deshalb weil die TA-Lärm in erster Linie für Arbeitslärm herangezogen wird. Als Maßstab ist sie gleichwohl geeignet, da der BGH in ständiger Rechtsprechung den Begriff der "wesentlichen Geräuschimmissionen" mit dem der "erheblichen Belästigung" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gleichsetzt (BGH NJW 1990, 2465). Wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind hiernach identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Nach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dient die TA-Lärm der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "schädlichen Umwelteinwirkung" (vgl. VG Kassel, Urt. v. 25.11.2004, 7 E 1173/02). Dem schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an. 42 Allerdings legt die Kammer ihrer Entscheidung grundsätzlich nicht den "Immissionsrichtwert" zugrunde, den die Verwaltungsgerichte für kurzzeitige Geräuschspitzen aus Nr. 6.1 TA-Lärm 1998 hergeleitet haben. Dieser errechnet sich aus dem allgemeinen Beurteilungspegel und wird mit einem Zuschlag von 30/20 dB(A) versehen (vgl. z.B. VG Kassel a.a.O.). Für ein allgemeines Wohngebiet beträgt dieser zur Tagzeit 85 dB(A) und zur Nachtzeit 60 dB(A). 43 Da es vorliegend aber um ¼ stündliche Glockenschläge geht, pro Tag mithin um 272 Schläge, ist von einer gleichmäßigen Geräuschbelästigung auszugehen. Ein derartiger Umfang von Geräuscheinwirkungen, die zwar kein Dauergeräusch i. e. S. darstellen, aber relativ gleichmäßig über den in Betracht kommenden Zeitraum verteilt sind, kann nicht nur nach den einzelnen Geräuschspitzen beurteilt werden. Davon hat sich die Kammer auch in dem durchgeführten Ortstermin überzeugt. Es handelt sich nicht um "einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen", sondern um regelmäßig wiederkehrende Geräuscheinwirkungen, die zu einer Gesamtbelastung der Wohnung der Kläger führen und daher nach dem Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im allgemeinen Wohngebiet zu bewerten sind. (vgl. LG Aschaffen- burg a.a.O.). 44 Etwas anderes hätte für die Kammer nur gegolten, wenn sie ähnlich wie das VG Kassel a.a.O. lediglich die Stundenschläge der großen Glocke zu beurteilen gehabt hätte. Dann wäre der Maßstab der TA-Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen und der entsprechenden Zuschläge als Richtwert für die Bewertung der Kammer in Betracht zu ziehen gewesen. Diese dürften außerhalb der Nachtzeiten aber noch eingehalten sein. 45 Dass es sich von der Charakteristik her um ein allgemeines Wohngebiet handelt, wie vom Amtsgericht festgestellt, wird in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen und wird im Übrigen durch den Augenschein der Kammer bestätigt. 46 Die Überschreitung des Richtwertes gibt einen deutlichen Hinweis auf eine wesentliche Beeinträchtigung, der bei der hier vorzunehmenden Einzelfallabwägung von ausschlaggebender Bedeutung ist. 47 Nach den Messungen des Staatlichen Umweltamtes H vom 26.09.2006 und vom 12.09.2007 wurden folgende Beurteilungspegel gemessen: 48 Tagzeit/Werktag: 53 dB(A) 49 Tagzeit/Werktag: 62 dB(A) mit liturgischem Läuten 50 Tagzeit/Sonn- und Feiertag: 55 dB(A) 51 Tagzeit/Sonn- und Feiertag: 62 dB(A) mit liturgischem Geläut 52 mit jeweils +/- 1 dB(A) Messunsicherheit 53 Nachtzeit (22.00 Uhr): 49 dB(A) 54 An der Messmethode und der sorgfältigen Durchführung der Messung hat die Kammer keine Zweifel. Die Berechnungsformel enthält insbesondere grundsätzlich einen Wert für eine meteorologische Korrektur. 55 Aus diesen Messungen ergibt sich, dass sich die Beurteilungspegel ohne sakrales Läuten tagsüber im Grenzbereich des Immissionsrichtwertes bewegen, der Grenzbereich hingegen deutlich überschritten wird, wenn das liturgische Geläut in die Bewertung der Geräuschimmissionen miteinbezogen wird. 56 Die Kammer ist nach der Durchführung eines Ortstermins der Auffassung, dass das liturgische Geläut bei der Fragestellung, ob eine wesentliche Geräuschimmission durch das Zeitläuten hervorgerufen wird, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Das liegt in der Besonderheit des vorliegenden Falles. Nach der Läuteordnung der Kirchengemeinde wird das dreimal tägliche Gebetsläuten von je drei Minuten Dauer an Wochentagen durch das viertelstündliche und stündliche Zeitläuten zu einer gleichmäßigem Geräuschkulisse verbunden. So setzt zum Beispiel um 12.00 Uhr nach insgesamt 16 Zeitschlägen unmittelbar ein Gebetsläuten ein. Ähnliches gilt für das Gottesdienstläuten. Durch die damit verbundene Religionsausübung ist das sakrale Läuten nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in der Regel erheblich privilegiert. Ein verständiger Mensch tritt diesem mit einer höheren Toleranz entgegen. Nach Auffassung der Kammer führt das aber nicht dazu, dass aus der Sicht eines verständigen Menschen Gebets- und Zeitläuten jeweils isoliert als Geräuschquellen betrachtet werden müssen mit der Folge, dass das Gebetsläuten bei der Bewertung, ob das Zeitläuten eine nicht nur unerhebliche Lärmbelästigung darstellt, nicht berücksichtigt werden darf. Auch aus der Sicht eines verständigen Menschen, der die Grenzen der Religionsausübung achtet, hat das Zeitläuten in seiner Geräuschentwicklung so weit zurückzutreten, dass das liturgische Geläut zwar ungestört erfolgen kann, der Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts insgesamt aber nicht überschritten wird. Dies gebietet andererseits auch die Toleranz, die die Kirche ihren Mitmenschen gegenüber zu erbringen hat. 57 Dabei konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass sowohl das ¼-Stundenläuten als auch das Stundenläuten eine besondere Tonhaltigkeit haben, um dem Appellcharakter des sog. "Ewigkeitsmahnens" zu genügen. Dies erhöht aus der Sicht eines verständigen Menschen die Lästigkeit des Tones bzw. der Töne. 58 Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die eine höhere Geräuschimmission für das Zeitläuten rechtfertigen. Es handelt sich weder um ein über die Grenzen des Ortes hinaus bekanntes Geläut, wie es zum Beispiel bei einer jahrhundertealten historischen Kirche der Fall sein kann. Denn das Geläut wurde erst im Jahre 2004 in Betrieb genommen. Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Kläger erst nach Errichtung der Kirche in Kenntnis des Glockengeläuts ihr Grundstück erworben haben. Die Kläger hatten ihr Haus vielmehr schon bewohnt als die Beklagte das jetzige Läutwerk installierte. Bis zu diesem Zeitpunkt kam die Beklagte gänzlich ohne Zeitläuten aus. 59 Berücksichtigt hat die Kammer hingegen, dass die Kläger ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste durch die von der Beklagten verursachten Geräuschimmissionen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Die Kläger litten sicherlich bereits vor der Installation des Geläuts unter nicht unerheblichen Erkrankungen auch psychischer Art. Ein Teil dieser Erkrankungen ist aber nach den ärztlichen Attesten, an deren Seriösität kein Zweifel besteht, durch das dauernde Läuten der Glocken verstärkt worden. 60 Die durch das Zeitläuten der Beklagten verursachten Lärmimmissionen sind auch nicht ortsüblich. Dafür wäre es erforderlich, dass im maßgebenden Vergleichsbezirk eine Mehrheit von Grundstücken mit nach Art um Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Es kommt darauf an, ob in dem betroffenen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zu den Wohnräumen der Bewohner eine etwa gleiche Lärmbelästigung durch ein Zeitläuten besteht wie auf dem Grundstück der Kläger. Dies ist nach dem durchgeführten Ortstermin nicht der Fall. Das Wohnhaus der Kläger grenzt unmittelbar an das Gemeindezentrum der Beklagten an. Bei dem Kirchturm, in dem das Läutwerk installiert ist, handelt es sich um einen freistehenden Turm, der in einem Abstand von rund 30 m in unmittelbarer Sichtweite zu den Wohnräumen der Kläger steht. 61 Die Frage der Ortsüblichkeit kann letztlich offen bleiben, weil die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass es keine wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen gibt, um eine Schallreduzierung herbeizuführen. 62 Keinen Erfolg haben Klage und Berufung der Kläger hingegen, soweit die Geräuschimmissionen auf einen niedrigeren Richtwert als den für allgemeine Wohngebiete herabgesetzt werden soll. 63 Eine weitere Herabsetzung des Richtwertes kommt nicht in Betracht. Das Grundstück der Kläger liegt im vorderen Bereich an einer Anliegerstraße. Direkt gegenüber befindet sich eine Schule. Rückwärtig grenzt das Grundstück an das Gemeindezentrum der Beklagten mit entsprechend frequentierten gemeindlichen Einrichtungen. Zudem befindet sich unmittelbar zur Gartenseite hin ein großer Parkplatz, der offensichtlich von Kirchenbesuchern genutzt wird. In etwas Abstand befindet sich eine weitere Schule. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vom Wohngebietscharakter, auf den sich die Richtwerte der TA-Lärm maßgeblich stützen, um ein typisches allgemeines Wohngebiet, für die der Richtwert von 55 dB(A) als angemessener Maßstab zugrunde gelegt werden kann. 64 Daran ändern auch die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste nichts. 65 Sicherlich sind die von den Klägern vorgetragenen Erkrankungen ernst zu nehmen. Indes darf nicht übersehen werden, dass beide Kläger schon vor Errichtung des neuen Läutwerks erheblich erkrankt waren. Zudem konnten sie nicht darauf vertrauen, dass die Kirche sich nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ein neues Glockengeläut beschaffen würde. Ihrem nachbarschutzrechtlichen Anspruch ist deshalb mit den Grenzwerten der TA-Lärm als Richtwert Genüge getan. 66 Da das besondere Gepräge des Falles in der Dauerbeschallung des klägerischen Grundstücks zu suchen ist und nach den ärztlichen Attesten gerade die immer in kurzem Zeitabstand auftretenden Glockenschläge eine besondere Beeinträchtigung der Kläger darstellen, hält es die Kammer für gerechtfertigt, das Einstellen des Viertelstundenläutens als geeignete Maßnahme zur Erfüllung der tenorierten Verpflichtung anzusehen, da sich aus ihrer Sicht dann der Beurteilungsmaßstab aus den einzelnen Wirkpegeln ergibt. Dabei hält sie es aufgrund der besonderen Wohnsituation für gerechtfertigt, den Wirkpegel für die Tagzeit lediglich mit einem Zuschlag von 20% zu versehen. 67 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10 ZPO. 68 Der Streitwert ist mit 5.000 EURO ausreichend bemessen, da die mögliche Wertminderung des Grundstücks, die Bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert ist, weit weniger erheblich durch das Zeitläuten beeinträchtigt wird als durch die unabwendbare Nähe zur Kirche und das damit verbundene hinzunehmende sakrale Läuten. Danach richtet sich der Streitwert nach dem am weitesten gefassten Rechtsschutzziel. Die Hilfsanträge stellen nach Auffassung der Kammer lediglich stufenweise Einschränkungen dieses Rechtsschutzzieles dar und wirken nicht streitwerterhöhend.