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Urteil

7 E 1173/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:1125.7E1173.02.0A
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kirchturmglocke der K. Kirche in der Gemeinde K. in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens in einer Art und Weise zu betätigen, die zu einer Geräuschimmission von mehr als 60 dB(A) an den Fenstern der von den Klägern bewohnten Wohnung A-Straße, A-Stadt, führt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kirchturmglocke der K. Kirche in der Gemeinde K. in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens in einer Art und Weise zu betätigen, die zu einer Geräuschimmission von mehr als 60 dB(A) an den Fenstern der von den Klägern bewohnten Wohnung A-Straße, A-Stadt, führt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Eine Klagerücknahme ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt am 19.03.2002 erfolgt. Nachdem die Kläger zunächst die Unterlassung jeglichen Läutens in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr beantragt hatten, haben sie an diesem Tage ihre Klage eingeschränkt und nur noch die Einhaltung bestimmter Grenzwerte verlangt. In dieser Klageänderung liegt eine faktische Klagerücknahme. Im übrigen ist die Klage zulässig und auch teilweise begründet. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 17a Abs. 2 S. 2 GVG eröffnet. An den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt ist das Verwaltungsgericht gebunden, so dass dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 VwGO gegeben ist. Dass sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich oder offensichtlich unrichtig erweist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. A., § 41 Rn. 22 m.w.N.), vermag die Kammer nicht festzustellen. Statthafte Klageart ist die Unterlassungsklage als Form der allgemeinen Leistungsklage. Die Kläger begehren die Unterlassung faktischen Handels der Beklagten. Sie können auch geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, denn § 22 BImSchG, dessen Verletzung gerügt wird, dient, wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs „Schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, auch dem Schutz der Nachbarschaft (std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14.10.1994, Az. V ZR 76/93, NJW 1995, 132 ff; VG Berlin, Beschl. v. 25.08.1987, Az 13 A 157.87). Eine Rechtsverletzung scheitert damit nicht daran, dass die Kläger lediglich Mieter und nicht Eigentümer des Hauses A-Straße sind. Die damit zulässige Klage ist auch teilweise begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zeitgeläut in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr auf einen Höchstwert von 60 dB (A) begrenzt. Die Kammer lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren der mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch oder der aus den §§ 906,1004 BGB abgeleitete privatrechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht kommt. Während erstgenannter Anspruch zur Abwehr von u.a. Lärmimmissionen entwickelt wurde, die von der öffentlichen Hand bei hoheitlicher Tätigkeit ausgehen (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 18.06.1991, Az. Bf VI 32/89, MDR 1992, 485 ff), greift der privatrechtliche Unterlassungsanspruch bei nicht-hoheitlicher Betätigung (auch der öffentlichen Hand) ein. Ob das streitbefangene Kirchenläuten vorliegend als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzustufen ist, muss an dieser Stelle jedoch nicht entschieden werden, denn sowohl hinsichtlich weiterer Voraussetzungen als auch Rechtsfolgen sind beide Anspruchsgrundlagen deckungsgleich (vgl. Hamb. OVG, a.a.O.). Ein solcher Abwehranspruch ist auch nicht deshalb schon per se ausgeschlossen, weil das Glockenläuten – jedenfalls nach Behauptung der Beklagten – liturgischen Zwecken dienen soll. Nach einhelliger Rechtsprechung ist auch liturgisches Glockenläuten von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.10.1983 (Az. 7 C 44/81 -, BVerwGE 68, 62 ff) hierzu ausgeführt: „Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ordnen die Kirchen ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig; sie sind dabei also an die Schranken gebunden, die ihnen die für alle geltenden Gesetze des Staates ziehen. Dieser muss seinerseits die wertsetzende Bedeutung des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts achten (vgl. BVerfGE 42, 312 (332 ff.); 53, 366 (404)). Demgemäß ist es in erster Linie Sache der Beklagten, darüber zu befinden, ob, wann und wie sie zu kultischen Zwecken läuten will. Dieses Läuten ist aber mit Geräuschimmissionen verbunden, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen und damit staatlich zu wahrende Belange oder Rechtspositionen Dritter beeinträchtigen können. Im Hinblick hierauf darf und muss der Staat auch dem Läuten, das kultischen Zwecken dient, Grenzen setzen. Eine solche Grenze bildet die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, die dem Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Interesse des Immissionsschutzes bestimmte Grundpflichten auferlegt. Diese gelten, was Geräuschimmissionen anlangt, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auch für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Als Inhalt eines für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV sind jene Pflichten - jedenfalls grundsätzlich - für die Kirchen verbindlich und damit auch auf Schallimmissionen anwendbar, die durch kirchliches Glockenläuten verursacht werden. Kirchenglocken unterfallen nämlich dem weiten Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG; sie sind als Teile des kirchlichen Gebäudes ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Als solche dürfen sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht so betätigt werden, dass von ihnen nach dem Stand der Technik vermeidbare Geräuschimmissionen ausgehen, die schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, also nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Es kann hier offen bleiben, ob und auf welche Weise staatliche Behörden gegen ein solches übermäßiges Glockengeläut der Kirchen einschreiten können; der Kläger als Nachbar kann sich jedenfalls auf diesen gesetzlichen Schutz vor Geräuschimmissionen berufen.“ Diese Rechtsauffassung wurde von dem Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil (vom 30.04.1992, Az. 7 C 25/91, BVerwGE 90, 163 ff) bestätigt und von mehreren Oberverwaltungsgerichten (vgl. z.B. Bay. VGH, Urt. v. 15.02.1993, Az. 22 B 91.894; ders., Beschl. v . 05.12.1997, Az 22 ZE 97.3353; ders., Urt. v. 01.03.2002, Az. 22 B 99.338, BayVBl. 2003, 241 ff; OVG Saarland, Urt. v. 16.05.1991, Az 8 R 7/91, NVwZ 1992, 72 ff; Hamb OVG, a.a.O) und erstinstanzlichen Gerichten (vgl. z.B. VG Würzburg, Beschl. v. 29.07.1985, Az W 6 E 85 A.0787; dass., Beschl. v. 14.10.1997, Az. W 6 E 97.1217; LG Aschaffenburg, Urt. v. 26.08.1999, Az. 2 S 391/98, NVwZ 2000, 965 ff) aufgegriffen. Nach der einheitlichen Rechtsprechung ist es damit zunächst einmal gleichgültig, welchen Zwecken das Kirchengeläut dient, jedenfalls muss sich auch die Kirche grundsätzlich an die allgemein gültigen Gesetze, hier also das BImSchG, halten. Die Frage einer Privilegierung liturgischen Läutens stellt sich erst später, nämlich bei der Prüfung einer eventuellen verstärkten Duldungspflicht. Soweit das Amtsgericht A-Stadt in seinem Beschluss vom 30.04.2002 unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 30.04.1992 anzudeuten scheint, dass schon wegen des (behaupteten) sakralen Charakters des Kirchenläutens die Klage abzuweisen wäre, so ist dies rechtsirrig und mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Im übrigen handelt es sich bei den Ausführungen auch lediglich um ein obiter dictum ohne Bezug zum Inhalt des Beschlusses (Verweisung an das Verwaltungsgericht), so dass sich ein weiteres Eingehen auf die dort enthaltenen Ausführungen erübrigt. Ist damit grundsätzlich das streitbefangene Kirchenläuten den allgemeinen Gesetzen unterworfen, so richtet sich das Maß dessen, was den Klägern zuzumuten war, nach § 22 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, auch wenn sie wie hier nichtgewerblichen Zwecken dienen, unter anderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden. Das Schlagwerk der Turmuhr ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Damit ist die Beklagte verpflichtet, ihr Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne dieser Vorschrift ist die TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) maßgebend (einhellige Rspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1983, a.a.O.; Urt. v. 30.04.1992, a.a.O.). Sie gilt für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aller Art, eine Ausnahme für Glockengeläut enthält die Regelung nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm 1998). Mittlerweile ist auch unstreitig, dass die Kirche der Beklagten in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Eine solche Festlegung enthält der maßgebliche Bebauungsplan; dass von ihm abgewichen wurde, kann die Kammer nicht feststellen. Der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im allgemeinen Wohngebiet beträgt gemäß Nr. 6.1. d) TA Lärm 1998 für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden des nachts, also zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (Nr. 6.4. TA Lärm 1998), 40 dB (A). Ein sog. „seltenes Ereignis“ i.S.d. Nrn. 6.3, 7.2 der TA Lärm 1998 liegt nicht vor. Hierunter fallen nur solche Ereignisse, die an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres auftreten, also insbesondere Volksfeste und Feierlichkeiten jeder Art. Bei dem Glockenläuten handelt es sich jedoch um eine „kurzzeitige Geräuschspitze“ i.S.d. Nr. 6.1 a.E. TA Lärm 1998. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm erfasst kurzzeitige Geräuschspitzen deshalb nicht, weil er für einen äquivalenten Dauerschallpegel ausgelegt und bestimmt wurde. Das Glockengeläut findet jedoch nur einmal stündlich statt, so dass ein Zuschlag in Höhe von 20 dB (A) zu gewähren ist (ebenso bereits OVG Saarland, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, a.a.O.; anders nur LG Aschaffenburg, a.a.O.). Damit beträgt der maximal zulässige Geräuschpegel vorliegend nicht 40 dB (A), sondern 60 dB (A). Nach dem Ergebnis der noch vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erreicht das Glockengeläut der Kirche der Beklagten kurzzeitige Geräuschspitzen von 79 dB (A) und liegt damit um 19 dB (A) über dem maßgeblichen Wert der TA Lärm 1998. Anlass, an den Aussagen des Gutachtens zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Auch von den Beteiligten wurden keine Einwände gegen die Fachkunde des Gutachters oder den Aussagewert des Gutachtens geltend gemacht, so dass als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass die Grenzwerte der TA Lärm 1998 überschritten werden. Vorliegend waren auch nicht besondere Umstände zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, die dazu führen könnten, dass ein höherer Grenzwert noch als zulässig angesehen werden könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, a.a.O.) ist auch bei Überschreitung der Grenzwerte durch das Glockengeläut stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, aber auch die Bedeutung des Glockenwerks mit einbezieht. Rechtliche Grundlage für ein Abweichen von den Immissionsrichtwerten ist Nr. 3.2.2. der TA Lärm 1998, wonach im Einzelfall bei besonderen Umständen ein Abweichen geboten ist. Als derartige besondere Umstände nennt die TA Lärm u.a. die „besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission“. Diese Regelung gilt unmittelbar zwar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, ist aber auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden. Nr. 3.2.2. TA Lärm 1998 ermöglicht mithin eine Einzelfallprüfung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 ff unter Berufung auf BVerwGE 51, 15 ff und 77, 285 ff.). Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.), bei der dann auch die besondere Stellung der Kirchen in Deutschland sowie deren gesellschaftliche und kulturhistorische Bedeutung zu würdigen ist. Ein besonderer Umstand, der gegebenenfalls die Nachbarn zu größerer Toleranz gegenüber dem Glockenläuten verpflichtet, kann zunächst darin bestehen, dass das Läuten eine ausschließlich oder vornehmlich liturgische Funktion innehat. Aufgrund des durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts besteht eine Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts gegenüber dem reinen Zeitläuten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, a.a.O.; LG Aschaffenburg, Urt. v. 26.08.1999, a.a.O.). Dies kann dazu führen, dass geringfügige Überschreitungen der Grenzwerte hingenommen werden müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein (privilegiertes) liturgisches Glockenläuten, sondern vielmehr um einen Stundenschlag. In seinem Urteil vom 30.04.1992 (a.a.O.) hat das BVerwG zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Allein unter Berufung auf die "traditionelle Präsenz" der Kirche, die sich im regelmäßig wiederkehrenden Glockenzeitschlag ausdrückt, kann jedenfalls heute den Nachbarn zur Nachtzeit kein stärkerer Lärm angesonnen werden, als sie nach der allgemeinen Schutzwürdigkeit des von ihnen bewohnten Gebiets üblicherweise hinzunehmen hätten. Das gilt ungeachtet des Umstandes, daß Kirchen traditionell im Ortskern errichtet werden und ihre Turmuhren häufig - wie auch hier - von jeher nachts schlagen. Zwar können solche Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit für die soziale Adäquanz und damit für die Zumutbarkeit höherer Lärmimmissionen durchaus bedeutsam sein. Um Störungen der Nachtruhe zu rechtfertigen, reichen diese für das Zeitschlagen von Kirchturmuhren regelmäßig geltenden Begleitumstände jedoch nicht aus. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die mit dem Glockenschlag bezweckte Zeitansage gleichzeitig einen Hinweis auf die Zeitlichkeit des Menschen gibt, darf nicht übersehen werden, dass das Glockengeläut seine Funktion als Zeitansage unter den heutigen Lebensbedingungen praktisch verloren hat. Das nichtsakrale Glockenschlagen kann deshalb auch nicht mehr einem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten. Vielmehr erschöpft sich seine Bedeutung ähnlich wie beim Stundenschlag von Rathausuhren im wesentlichen in der Wahrung einer Tradition, die jedenfalls in der Nachtzeit so lange keine höheren Duldungspflichten der Nachbarschaft im Verhältnis zu vergleichbarem gewerblichen Lärm begründen kann, als keine besonderen örtlichen Umstände hinzutreten, die ihm eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Bedeutung verleihen. Zu denken wäre beispielsweise an ein besonderes, weit über die Grenzen des Ortes hinaus bekanntes Geläut oder eine spezifische Prägung der Gemeinde durch die Kirche, die eine stärkere kirchliche Präsenz auch zur Nachtzeit akzeptabel erscheinen lassen könnten.“ Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. In der Konsequenz führt sie dazu, dass das Stundenschlagen nur ausnahmsweise als privilegiertes liturgisches Läuten angesehen werden kann. Besondere Umstände im Sinne o.a. Rechtsprechung liegen nicht vor. Allein, dass die Kirche im Stadtteil K. liegt, der Name des Stadtteils also auf die Kirche hindeutet, genügt nicht, um ein Abweichen von den Grenzwerten zu rechtfertigen. Dieser Umstand mag der Tatsache geschuldet sein, dass die Gründung des Dorfes im Zusammenhang mit einem kirchlichen Gebäude erfolgte, hat jedoch für die heutige Zeit keinerlei Bedeutung. Weitere besondere Umstände, etwa eine größere kulturhistorische Bedeutung der Glocken oder einen besonderen Bezug des gemeindlichen Lebens zu dem nächtlichen Glockenschlag, vermag die Kammer nicht festzustellen. Letztlich handelt es sich vorliegend um ein Glockengeläut von vielen, dass weder den Stadtteil noch die kirchliche Gemeinde anders prägt, als die sonstigen, im Gebiet der Stadt A-Stadt befindlichen Kirchenglocken. Daran ändert auch der Beschluss des Vorstands der Kirchengemeinde vom 05.03.2002 nichts, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Beschluss formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dieser Beschluss ist nach Auffassung der Kammer getragen von dem Gedanken, das – für die Beklagte negative - Ergebnis der zu diesem Zeitpunkt schon erfolgten Beweiserhebung abzumildern bzw. auszugleichen. Soweit dort ausgeführt wird, der Glockenschlag solle die Gläubigen an die Ewigkeit erinnern und den Herrschaftsanspruch Jesu Christi über alle Welt verkünden, so ist damit eine konkrete sakrale Bedeutung dieses Glockenläutens nicht dargetan. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der Hinweis auf die Zeitlichkeit des Menschen, der durch den Glockenschlag erfolgen soll, allein nicht ausreichend, um eine sakrale Bedeutung darzulegen. Mit einer solchen oder ähnlichen Begründung ließe sich jede Lärmimmission als religiöse Handlung rechtfertigen, was aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das der Rechtsprechung stets zugrunde liegt, ins Gegenteil verkehren würde. Im übrigen ist der Vorstandsbeschluss auch in sich widersprüchlich. Wenn es dort heißt, dass der sakrale Aspekt des Zeitschlagens um so mehr hervortritt, je mehr die Zeitanzeige des Glockenwerks an Bedeutung verliert, so wird impliziert, dass ursprünglich, als die Funktion der Zeitansage noch ihre Bedeutung hatte, der sakrale Gedanke nicht oder nur gering vorhanden war. Ein „Anwachsen“ eines sakralen Charakters, allein abhängig von den Anschauungen der weltlichen Gemeinde, entspricht aber gerade nicht einer sakralen Widmung. Eine sakrale Bedeutung besteht oder besteht nicht, sie kann nicht gewissermaßen als „Lückenfüller“ für eine nicht mehr bestehende Bedeutung als Zeitansage herangezogen werden. Letztlich handelt es sich damit bei den Formulierungen des Beschlusses um schlichte Worthülsen, die den Umstand verschleiern sollen, dass eben keine konkrete sakrale Bedeutung mehr vorliegt, das nächtliche Glockenläuten also lediglich eine Tradition darstellt, wobei dies, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich ausgeführt hat, als Rechtfertigung für eine Lärmbelästigung nicht ausreicht. Einzubeziehen in die Abwägung war ferner auch der Umstand, dass die Kläger erst nach Errichtung der Kirche und in Kenntnis des Glockengeläuts ihre Wohnung bezogen haben. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen jedoch, anders als dies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten meint, deshalb nicht vor. Zunächst ist die Sachverhaltsschilderung der Beklagten in diesem Punkt unzutreffend. Es stimmt nicht, dass die Kläger den Glockenschlag der Kirche stets geduldet und sich deshalb zu keiner Zeit bei der Beklagten beschwert hätten. Vielmehr haben die Kläger schon im Jahre 1999 alles ihnen Mögliche getan, um das Geläut auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. So haben sie sich mit Schreiben vom 16.08.1999 an das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt gewandt mit dem Antrag, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Beklagte einzuleiten. Eine Reaktion erfolgte von Seiten der Stadt A-Stadt nicht. Mit weiterem Schreiben vom 12.11.1999 baten sie ferner die Beklagte direkt um Abhilfe, erhielten jedoch nur eine ausweichende Antwort. Es fehlt damit an den Voraussetzungen für eine Verwirkung, denn die Beklagte durfte aus dem Verhalten der Kläger nicht den Schluss ziehen, diese würden gegen die sie belastenden Lärmimmissionen nichts unternehmen. Im übrigen haben die Kläger auch nachgewiesen, dass sich inzwischen die Sachlage geändert hat und die Klägerin seit 1998 an einer Schlafstörung leidet, die sie auf Geräuschbelästigungen empfindlicher reagieren lässt. Dies wurde durch ärztliches Attest des Dr. F. vom 21.08.2000 belegt. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch insoweit vor, dass der Beklagten die Verpflichtung auferlegt wird, in der Nachtzeit den Geräuschpegel der Kirchturmglocken auf 60 dB (A) zu senken. Ob dies technisch möglich und für die Beklagte finanziell tragbar ist, ist nicht entscheidungserheblich. Es ist Sache des Störers, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen; ist dies nicht möglich, muss notfalls die Lärmquelle gänzlich stillgelegt werden (vgl. LG Aschaffenburg, a.a.O.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Da (ursprünglich) ein gänzliches Unterlassen des nächtlichen Glockengeläuts begehrt worden war, hält das Gericht hinsichtlich der Gerichtskosten eine hälftige Kostenteilung für angemessen. Die außergerichtlichen Kosten hat jeder der Beteiligten selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Das Urteil war ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zunächst ist § 167 Abs. 2 VwGO, nach dem Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, weder ausdrücklich noch analog anwendbar, so dass das Unterlassungsurteil in vollem Umfange für vorläufig vollstreckbar zu erklären war. Ausdrücklich bezieht sich die Vorschrift nur auf Klagen nach § 42 Abs. 1 VwGO, nicht jedoch auf die Unterlassungsklage. Eine analoge Anwendung scheidet aus, denn eine Regelungslücke existiert nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst § 167 Abs. 2 VwGO als Ausnahme von der Regel des § 167 Abs. 1 VwGO konzipiert und lediglich für solche Urteile geschaffen, die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben oder zumindest mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehen. Urteile, bei denen es – wie vorliegend – um faktisches Verwaltungshandeln geht, unterfallen nicht der Sonderregelung des § 167 Abs. 2 VwGO (vgl. Hess. VGH, Teilurt. v. 19.09.1989, Az 2 S 576/89, NVwZ 1990, 272 ff mit umfangreichen Hinweisen zu der Gegenmeinung). Soweit von der Gegenauffassung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Teilurt. v. 30.08.1989, Az. 12 L 85/89, NVwZ 1990, 275; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.1999, Az. 9 S 3012/98, DVBl. 1999, 992 ff) angeführt wird, es bestünde kein Bedürfnis für die vorläufige Vollstreckbarkeit von Leistungsurteilen, weil dem Kläger der Weg des § 123 VwGO offen stehe, so wird verkannt, dass – würde man den obsiegenden Kläger auf den Weg des § 123 VwGO verweisen – er zusätzlich einen Anordnungsgrund glaubhaft machen müsste. Dies ist unbefriedigend, denn der Kläger hat bereits, wenn auch nicht rechtskräftig, einen Titel erstritten, und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, diesen auch ohne weitere Verfahrensschritte vollstrecken zu können (Hess. VGH, a.a.O.). Dem unterlegenen Beklagten steht die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzantrages nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 719 Abs. 1, 707 ZPO zur Seite, so dass er sich adäquat gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit zur Wehr setzen kann. Vorliegend war das Urteil auch – entgegen der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO– ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Es lässt sich die geltend gemachte Beeinträchtigung immaterieller Werte nicht durch eine Sicherheitsleistung in Geld kompensieren, so dass eine Sicherheitsleistung nicht bestimmt werden kann. In derartigen Fällen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Beschluss Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Kläger wenden sich gegen das Turmglockengeläut einer evangelischen Kirchengemeinde. Sie wohnen seit 1993 in unmittelbarer Nachbarschaft der K. Kirche. Die dort befindliche Kirchturmuhr schlägt über 16 Stunden viertelstündlich. In der Zeit von 06:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends schlägt die Kirchturmuhr jede, viertel, halbe, dreiviertel und volle Stunde. Zur vollen Stunde schlägt sie zusätzlich noch den Stundenschlag. Ab 23:00 Uhr (nach Angaben der Beklagten bereits ab 22:00 Uhr) wird nur der volle Stundenschlag geschlagen. Dies geschieht bis 05:00 Uhr am Morgen. Ausweislich des Bebauungsplanes der Stadt A-Stadt Nr. 4 NW (Auszug s. Bl. 84 der Gerichtsakte) liegt die Kirche in einem allgemeinen Wohngebiet. Mit Schreiben vom 16.08.1999 wandten sich die Kläger an das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt und baten um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen die Kirchengemeinde wegen Lärmverstoßes. Auf dieses Schreiben erhielten sie keine Antwort von Seiten des Ordnungsamtes. Mit Schreiben vom 12.11.1999 wandten sich die Kläger außerdem an die Evangelische Kirchengemeinde. Diese teilte mit Schreiben vom 23.11.1999 (Blatt 22 der Gerichtsakte) mit, dass sich der Bauausschuss um eine fachlich solide Lärmmessung bemühe, die dann Grundlage für weitere Entscheidungen sein könne. Nachdem von Seiten der Beklagten in der Folgezeit keine Messungen veranlasst worden waren, ließen die Kläger am 26.02.2000 um 23:00 Uhr Schallmessungen durchführen. Es wurde ein Pegel zwischen 55 und 62 dB(A) gemessen. Eine Messung am Sonntag, 27.02.2000, um 04:00 Uhr ergab einen Pegel zwischen 55 und 63 dB(A), wobei sich bei beiden Messungen das Fenster in Kippstellung befand. Mit Schreiben vom 03.03.2000 (Blatt 5 f. der Gerichtsakte) wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und verwies auf den Schriftwechsel aus dem Jahre 1999. Da inzwischen nichts geschehen sei, hätten die Kläger die Messungen selbst durchgeführt. Die Beklagte wurde aufgefordert, ab dem 20.03.2000 das nächtliche Schlagen der Turmuhr abzustellen. Am 05.03.2002 fasste der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde K. einen Beschluss mit folgendem Inhalt: „Das Zeitschlagen der Kirchenglocke hat seit jeher und auch in Zukunft in unserer Gemeinde liturgische Bedeutung. Das Verkünden von Zeit und Stunde soll uns an die Ewigkeit erinnern und unüberhörbar den Herrschaftsanspruch Jesu Christi über alle Welt verkünden. So hat der Stundenschlag unserer Glocke, auch der nächtliche, nicht nur die säkulare Bedeutung des Zeitmessens, sondern darüber hinaus auch unter dem Aspekt des „memento mori“ einen sakralen Hintergrund. Dieser sakrale Stundenschlag hat in unserer Gemeinde darüber hinaus Tradition. In dem Maße, wie die reine Zeitanzeige für die bürgerliche Gemeinde an Bedeutung verlieren mag, tritt der sakrale Aspekt des Zeitschlagens um so stärker hervor. Wir gehen davon aus, dass unsere Glocke - die heutige, auf andere Glocken folgende Stundenschlagglocke ist die 1831 aus dem mittelalterlichen Hauptglocke umgegossene - herkömmlich gemäß der damaligen kurhessischen Agende zum kirchlichen Dienst gewidmet ist. So ist sie, auch in ihrer Funktion für den Stundenschlag res sacra. Dieser Feststellung stehen weder heutiges landeskirchliches Recht noch die geltende Agende entgegen. Die Feststellung ist Angelegenheit der Kirchengemeinde. Die Agende sieht auch heute die Widmung von Stundenschlagglocken vor.“ Bereits vorher, am 12.05.2000, haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, durch das Schlagen gingen erhebliche Lärmstörungen aus, die sich auf die umliegenden Grundstücke auswirkten. Die Werte der VDI-Richtlinie 2058 seien überschritten worden. Auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Nr. 2.422.6 würden überschritten. Der Anspruch auf Unterlassung sei auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung könne nur dann eintreten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen wäre. Der Anspruch der Kläger unterliege jedoch der 30-jährigen Verjährungsfrist. Tatsache sei auch, dass zwischen der Beklagten und den Klägern mehrere Gespräche hinsichtlich des Lärms geführt worden seien. Im Jahre 1991, zu einem Zeitpunkt als die Kläger noch nicht in dem Hause gewohnt hätten, hätten sich die Anwohner der Sch.-straße bereits schon einmal über das nächtliche Glockengeläut beschwert. Aufgrund dieser Beschwerde sei dann der Viertelstundenschlag auch abgestellt worden. Ein Umstandsmoment liege auch nicht vor, denn die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie das Glockengeläut hinnehmen würden. Im Jahre 1999 sei überdies das Ordnungsamt eingeschaltet worden mit der Bitte, Abhilfe hinsichtlich des Glockengeläuts zu schaffen. Diskussionen über das Glockengeläut hätten bereits Jahre vorher stattgefunden. Im Übrigen sei bei der Frage der Verwirkung auch zu berücksichtigen, dass sich mittlerweile das Schlafbedürfnis der Klägerin zu 1. geändert habe. Bedingt durch Stress im Beruf habe dieses zugenommen. Die von dem Glockengeläut verursachten Schlafstörungen hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, wie sich aus dem Attest des Dr. F. vom 21.08.2000 (Blatt 23 der Gerichtsakte) ergebe. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Im Vorfeld sei oftmals das Problem angesprochen worden. Eine angemessene Lösung habe die Beklagte nicht angeboten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin zu 1. seit 1998 an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % leide. Dies mache es erforderlich, dass sie bei gekipptem Fenster schlafe. Ferner sei sie seit diesem Zeitpunkt auch erheblich mehr ruhebedürftig. Zu erwähnen sei noch, dass die Kirchenturmuhr in der ersten Jahreshälfte des Jahres 1999 aufgrund eines Blitzschlages im Januar 1999 mehrere Monate lang nicht geschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anlass bestanden, sich gegen das Glockengeläut zu wehren. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kirchturmglocke der K. Kirche in der Gemeinde K. in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr zu betätigen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2002 haben die Kläger ihre Klage abgeändert. Sie beantragen nun, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kirchturmglocke der K. Kirche in der Gemeinde K. in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens in einer Art und Weise zu betätigen, die zu einer Geräuschimmission von mehr als 40 dB(A) an den Fenstern der von den Klägern bewohnten Wohnung A-Straße, A-Stadt führt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ursprünglich vorgetragen, die Kirche liege in einem Gewerbemischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, trägt aber nun vor, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet (Blatt 99 der Gerichtsakte). Die Grenzwerte der TA-Lärm würden nicht überschritten. Entsprechende Einzelgeräusche der Kirchturmuhr seien für die in den Wohngebieten lebenden Menschen regelmäßig immissionsschutzrechtlich hinnehmbar und nicht gerichtlich abwehrbar. Die VDI-Richtlinien 2058 seien nicht einschlägig. Ferner beruft sich die Beklagte auf Verwirkung gemäß § 242 BGB und trägt vor, die Kläger wohnten bereits seit vielen Jahren in der Nachbarschaft der Kirche und hätten den Glockenschlag bislang immer geduldet und hierüber zu keiner Zeit bei der Beklagten oder den Trägern der hiesigen Kirche Beschwerden erhoben. Vor diesem Hintergrund sei die nunmehrige Klage als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Ferner hätten die Kläger auch bei Zuzug in die direkte Nachbarschaft der Kirche damit rechnen müssen, dass entsprechende Geräuschimmissionen durch das Schlagen der Kirchturmuhr entstünden. Berücksichtigt werden müsse ferner, dass die Kirchturmglocke seit 1792 in Funktion sei. Eine Kirchengemeinde lebe von der unmittelbaren Nähe zu den Menschen. Ihr sei ein Abwandern in Gewerbegebiete unmöglich. Das Zeitschlagen einer Kirchturmuhr wie überhaupt das Glockengeläut hätten eine harmonische Wirkung und einen Sympathiewert in weiten Kreisen der K. Bevölkerung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die K. Kirche mit ihrem Zeitgeläut seit mehr als 300 Jahren die Umgebung präge. Deshalb liege hier eine Vorbelastung der Örtlichkeit im Sinne der Ortsüblichkeit vor. Dies könne auch nicht etwa dadurch geändert werden, dass das Gebiet später überplant worden sei. Im Übrigen sei das Wohngebäude der Kläger erst lange Zeit nach der Kirche errichtet worden. Dies müsse zu einer gewissen Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle führen. Derjenige, der sich in der Nähe einer legal betriebenen Belästigungsquelle ansiedele, habe prinzipiell eine höhere Duldungspflicht. Zahlreiche Äußerungen aus der Gemeinde während des blitzschlagbedingten Schweigens der Glocke hätten deutlich gemacht, dass auch der nächtliche Stundenschlag dringend gewünscht sei. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass sich aufgrund des Beschlusses vom 05.03.2000 der Stundenschlag als liturgisch motiviert darstelle. Er habe Verkündungscharakter, der um so mehr gegenüber seiner zeitansagenden Bedeutung hervortrete, je weniger diese Funktion für die bürgerliche Gemeinde eine Bedeutung habe. Zu diesem Zweck seien alle Glocken der K. Kirche gewidmet, auch die große Glocke mit ihrer Funktion des Stundenschlags. Damit könne sich die Beklagte auf ihre Rechte der Religionsfreiheit und kirchlichen Selbstbestimmung stützen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Danach wurden vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster der Kläger 79 db (A) gemessen. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung im übrigen wird auf Blatt 60 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.