Beschluss
2 Qs 84/09
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss außerhalb mündlicher Verhandlung muss die Entscheidung in sich vollständig enthalten; Verweise auf Aktenstellen ohne konkrete Entscheidungsformel genügen nicht.
• Ein Formmangel liegt vor, wenn der richterliche Entscheidungssatz unvollständig ist und die Ergänzung durch die Geschäftsstelle nicht durch Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift geheilt werden kann.
• Fehlt eine wirksame Entscheidung nach § 460 StPO, ist das erstinstanzliche Gericht zur nachträglichen Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe erneut verpflichtet.
• Bei der Entscheidung sind mögliche Zäsuren zwischen einzelnen Verurteilungen zu prüfen und die Bildung oder Nichtbildung von Gesamtstrafen unter Berücksichtigung der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Unvollständiger Beschluss führt zur Nichtentscheidung über nachträgliche Gesamtstrafenbildung • Ein Beschluss außerhalb mündlicher Verhandlung muss die Entscheidung in sich vollständig enthalten; Verweise auf Aktenstellen ohne konkrete Entscheidungsformel genügen nicht. • Ein Formmangel liegt vor, wenn der richterliche Entscheidungssatz unvollständig ist und die Ergänzung durch die Geschäftsstelle nicht durch Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift geheilt werden kann. • Fehlt eine wirksame Entscheidung nach § 460 StPO, ist das erstinstanzliche Gericht zur nachträglichen Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe erneut verpflichtet. • Bei der Entscheidung sind mögliche Zäsuren zwischen einzelnen Verurteilungen zu prüfen und die Bildung oder Nichtbildung von Gesamtstrafen unter Berücksichtigung der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Das Amtsgericht Soest erließ am 28.09.2009 einen Beschluss, wonach Strafen aus rechtskräftigen Verurteilungen nicht auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden sollen. Der Beschluss verweist mit der Formulierung "einrücken wie Bl. 152 und 153 d.A." auf Aktenstellen, enthält aber keine hinreichend konkrete Entscheidungsformel, die die betreffenden Einzelstrafen benennt. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Arnsberg prüfte, ob der angefochtene Beschluss eine wirksame Entscheidung nach § 460 StPO darstellt. Die Geschäftsstelle hatte nachträglich in die Akte ergänzte Formulierungen hergestellt; es lagen jedoch nicht alle Verfahrensakten vor, insbesondere zu früheren Verurteilungen, deren Zäsurwirkung noch zu prüfen ist. • Statthaft und zulässig war die sofortige Beschwerde nach §§ 462 Abs.3 S.1, 311 StPO. • Nach § 462 Abs.1 S.1 StPO trifft das Gericht die nach § 460 StPO notwendige Entscheidung durch Beschluss; eine Entscheidung erfordert einen klaren Entscheidungssatz, der die Rechtstellung der Beteiligten unmittelbar berührt. • Der angefochtene Beschluss enthält keinen hinreichend bestimmten Entscheidungsausspruch zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe, weil nicht konkretisiert ist, welche Einzelstrafen aus welchen Verurteilungen betroffen sind. • Verweise auf Aktenstellen wie "einrücken wie Bl. 152 und 153 d.A." ersetzen keine vollständige richterliche Entscheidung; sie delegieren faktisch das Ausfüllen der Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle und sind formell unzulässig. • Die nachträgliche Ergänzung durch die Geschäftsstelle kann den Formmangel nicht heilen; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift darf nur die wortgetreue Urschrift wiedergeben. • Folglich ist keine wirksame Entscheidung nach § 460 StPO getroffen worden, sodass das Amtsgericht erneut über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu befinden hat. • Bei der erneuten Entscheidung sind die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 55 StGB hinsichtlich Gesamtstrafenbildung und die Frage möglicher Zäsuren zwischen Verurteilungen, zu prüfen. Das Landgericht stellt fest, dass keine wirksame Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung getroffen wurde. Der angefochtene Beschluss ist formell mangelhaft, weil er keine vollständige Entscheidungsformel enthält und sich unzulässig auf Aktenverweise stützt. Eine nachträgliche Ergänzung durch die Geschäftsstelle kann den Mangel nicht heilen; daher hat das Amtsgericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft erneut zu entscheiden. Bei der erneuten Entscheidung sind insbesondere mögliche Zäsuren zwischen früheren Verurteilungen und die Anwendung des § 55 StGB zu prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.