OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Qs 3/15

LG Gießen 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2015:0608.2QS3.15.00
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 06.01.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Gießen – Ermittlungsrichter – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 06.01.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Gießen – Ermittlungsrichter – zurückverwiesen. I. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren beantragte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes … beim Amtsgericht Wetzlar am 01.09.2014 den Erlass von Durchsuchungsanordnungen u. a. betreffend die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten. Das Amtsgericht Wetzlar erließ die Durchsuchungsanordnungen für die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten am 22.09.2014, wobei als Durchsuchungsbeschluss lediglich ein Formular verwendet wurde, das im Wesentlichen durch in Klammern angegebene Verweisungen in Form von Blattzahlen auf andere Akteninhalte enthielt und so vom zuständigen Richter unterzeichnet wurde. Die Geschäftsstelle nahm daraufhin die Einfügungen im Zuge der Erstellung der Beschlussausfertigung vor. Die Steuerfahndung … vollstreckte die Durchsuchungsbeschlüsse am 10.12.2014. Hierbei wurde eine Vielzahl von insbesondere geschäftlichen Unterlagen und Gegenständen sichergestellt und beschlagnahmt, etwa auch alle dem Beschuldigten für seinen Betrieb zur Verfügung stehenden PCs und auch sonstige Datenträger. Der Beschuldigte erhob Widerspruch gegen die Beschlagnahmen. Am 11.12.2014 beantragte das Finanzamt … die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme der in den beigefügten Sicherstellungsnachweisen enthaltenen Gegenstände beim Amtsgericht Wetzlar. Am 22.12.2014 teilte der damals bereits beauftragte Verteidiger des Beschuldigten dem zuständigen Richter am Amtsgericht Wetzlar ausweislich dessen Vermerks vom selben Tage mit, dass die Staatsanwaltschaft Gießen das Verfahren von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes … übernommen habe, und erkundigte sich nach der Zuständigkeit. Der zuständige Richter vermerkte in der Folge, dass nunmehr die Staatsanwaltschaft Gießen die zuständige Ermittlungsbehörde geworden sei und die Zuständigkeit auf das Amtsgericht Gießen übergegangen sei. Er verfügte insoweit die Übersendung der Akte an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes … zur Vorlage an das Amtsgericht Gießen über die Staatsanwaltschaft Gießen. Bei der Staatsanwaltschaft Gießen ging die Akte am 30.12.2014 ein und wurde am 05.01.2015 an das Amtsgericht Gießen weitergeleitet. Am 06.01.2015 legte der Beschuldigte über seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 22.09.2014 ein und monierte, dass der Beschluss trotz des erheblichen Grundrechtseingriffs keine hinreichende Sachverhaltsdarstellung und keine konkrete Bezeichnung der gesuchten Beweismittel aufweise und im Übrigen unverhältnismäßig sei, da Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit fehlen würden und weil im Übrigen zu überlegen gewesen sei, ob sich nicht eine Umsatzsteuernachschau oder Umsatzsteuersonderprüfung als milderes Mittel dargestellt hätten. Zudem sei es nicht notwendig gewesen, alle PCs, insbesondere die für die Führung des Betriebs benötigten, mitzunehmen, zumal Kopien der Datenträger hätten vor Ort gemacht werden können. Außerdem fehle es an einer eigenständigen Begründung des Beschlusses durch den Richter. Ebenfalls am 06.01.2015 erließ das Amtsgericht Gießen den beantragten Beschluss über die Bestätigung der Beschlagnahmen. Dabei verwendete die zuständige Richterin des Amtsgerichts Gießen ein mit „Beschluss“ überschriebenes Formular, dass sie mit dem Datum versah und bis auf kleine eigene Einfügungen mittels Ankreuzungen und Blattverweisen in Klammern ausfüllte und sodann unterschrieb, wobei sie in der angefügten Verfügung die Erstellung von Beschlussausfertigungen verfügte. Das Aktenzeichen wurde im Formular oben nicht vervollständigt. Der Text des Original-Schriftstücks lautet insoweit wie folgt: „Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen --- wegen Verd. d. Steuerhinterziehung wird die Beschlagnahme folgender Gegenstände/Unterlagen bestätigt: Gründe: Die Beschlagnahme erfolgt gemäß §§ 94, 98 Strafprozessordnung, weil die Gegenstände als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sind. Bei den am 10.12.14 beschlagnahmten Gegenständen (unleserliche Unterschrift)“. Die Geschäftsstelle nahm die durch die Klammern vorgesehenen Ergänzungen im Zuge der Erstellung von Beschlussausfertigungen vor. Mit Schreiben vom 05.01.2015, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 07.01.2015, legitimierte sich der Verteidiger des Beschuldigten nunmehr offiziell zur Akte. Mit am 08.01.2015 ausgeführter Verfügung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten auf entsprechende Veranlassung der Staatsanwaltschaft eine Ausfertigung des Beschlusses vom 06.01.2015 übersandt. Am 12.01.2015 wurde die Spiegelung der beschlagnahmten PCs abgeschlossen und diese an den Beschuldigten herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 legte der Beschuldigte über seinen Verteidiger Beschwerde u. a. gegen die Beschlagnahmeanordnung ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme. Hierbei nahm er neben Ausführungen zu einem zwischenzeitlich erfolgten Arrest, der mittlerweile erledigt ist, auch auf seine Beschwerdebegründung gegen den Durchsuchungsbeschluss Bezug. Mit Stellungnahme vom 25.03.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerde nicht abzuhelfen und wies darauf hin, dass eine fehlerhafte Durchsuchung einer wirksamen Beschlagnahme grundsätzlich nicht entgegenstehe. Mit Beschluss vom 11.03.2015 stellte das Landgericht Limburg auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Durchsuchungsbeschluss fest, dass die Durchsuchungen der Wohnung und der Geschäftsräume des Beschuldigten rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung führte das Landgericht Limburg im Wesentlichen aus, dass den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung nicht dadurch Genüge getan werde, dass der Richter in ein Formular Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetze, mit denen er auf Aktenbestandteile Bezug nehme. Es handele sich lediglich um den Arbeitsauftrag an die Serviceeinheit, einen Entwurf zu fertigen. Der nachgeordnete Dienst sei nicht zur Entscheidung in der Sache berufen; es sei Sache des Richters, die Vervollständigungen auf Vollständigkeit und den Beschlussentwurf auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen. Der Beschluss genüge insoweit im Hinblick auf die erforderlichen Konkretisierungen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit Beschluss vom 29.04.2015 half das Amtsgericht Gießen der Beschwerde vom 04.02.2015 gegen die Beschlagnahmebestätigung nicht ab und legte die Beschwerde dem Landgericht Gießen zur Entscheidung vor. Dabei teilte das Amtsgericht die Auffassung des Landgerichts Limburg nicht, sondern sah eine Abfassung eines richterlichen Beschlusses unter Verweisung auf geklammerte Aktenbestandteile als wirksam und von der richterlichen Unterschrift hinreichend gedeckt an. II. Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 06.01.2015 war aufzuheben und die Sache dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 06.01.2015 ist formell fehlerhaft. Denn er genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen an einen außerhalb der mündlichen Verhandlung gefassten richterlichen Beschluss im Sinne der §§ 33 ff. StPO, die hier zu beachten sind. Die Entscheidung über die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO hat in Form eines Beschlusses nach §§ 33, 34 StPO zu ergehen, der schriftlich abzufassen und zu begründen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2014, § 98 Rn 8). Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung gemäß § 33 StPO nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern und Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (ebenso LG Limburg, Beschluss vom 11.03.2015, 1 Qs 27/15 und 1 Qs 34/15, bezüglich der Durchsuchungsbeschlüsse in der vorliegenden Sache; LG Siegen, Beschluss vom 25.10.2010, 10 Qs 104/09, insbesondere Rn 13, zitiert nach juris; LG Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2009, 2 Qs 84/09, beck online, mit zustimmender Anmerkung Peglau, jurisPR-StrafR 3/2010 Anm. 4, zitiert nach juris; im Ergebnis ebenso, aber auf eine fehlende Begründung bei der Sachprüfung abstellend, LG Kiel, Beschluss vom 20.03.2009, 46 Qs 17/09, zitiert nach juris; wie hier auch für den Fall eines Haftbefehls Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2012, 2 Ws 13/12, Rn 6, zitiert nach juris; im Ergebnis wohl auch für den Fall eines Beschlusses OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2013, III-1 Vollz (Ws) 517/13, Rn 4, zitiert nach juris; ferner auch für den Fall des Rubrums eines verfahrensbeendenden Beschlusses im OWi-Verfahren OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2014, 2 Ss-OWi 1041/14, Rn 6 ff., zitiert nach juris; weiterhin Beck-OK/Larcher, StPO, 2014, § 33 Rn 3, beck online ). Denn es ist Aufgabe des Richters, den am Ende erstellten Gesamttext auf Richtigkeit zu prüfen und dieses so nach Einfügung der Vervollständigungen erstellte Original zu unterzeichnen und für den dortigen Gesamttext die Verantwortung zu übernehmen. Der nachgeordnete Dienst ist nicht zur Entscheidung in der Sache berufen; vielmehr erstellt dieser lediglich Ausfertigungen eines bereits existierenden Originalbeschlusses und beglaubigt hierbei die Übereinstimmung mit diesem. Eine solche Übereinstimmung liegt aber gerade nicht vor, wenn das unterzeichnete Original wesentliche Textpassagen gar nicht enthält, sondern lediglich Verweise mit Blattzahlen auf andere Aktenteile. Denn diese insoweit zum Beschlussgegenstand zu machenden Einfügungen sind nicht schriftlich im Beschluss enthalten, so dass es an der entsprechenden notwendigen Form fehlt. Die Serviceeinheit erstellt insofern erstmalig einen vollständigen „Beschluss“, der in dieser Form von einer richterlichen Unterschrift nicht abgedeckt ist. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Zwar deutet der unterzeichnende Richter mit den Verweisungen an, dass er die entsprechenden Textpassagen zum Gegenstand seiner Meinungsbildung gemacht hat. Die abschließende, in einem Beschluss zum Ausdruck kommende Meinung des Richters ist aber ohne ein vollständiges, geschlossenes Original nicht schriftlich niedergelegt und damit auch nicht von der Unterschrift erfasst. Dann kann aber auch der nicht zur Sachentscheidung berufene, nachgeordnete Dienst nicht die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem insoweit gerade nicht als vollständiges schriftliches Dokument existierenden Original bescheinigen. Gerade Durchsuchungen und Beschlagnahmen, aber auch Haftentscheidungen, sind regelmäßig mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden, die eine besonders sorgfältige Prüfung und Entscheidung des Richters voraussetzen. Die notwendige eigenverantwortliche Prüfung des Richters kommt aber bei reinen Blattverweisen in Klammern nicht formwirksam zum Ausdruck (im Ergebnis ebenso, aber insoweit auf eine insofern fehlende Begründung abstellend LG Kiel, Beschluss vom 20.03.2009, 46 Qs 17/09, Rn 5 f., zitiert nach juris). Aus dem Originaltext des Beschlusses muss sich daher die vollständige, aus sich heraus verständliche und gegebenenfalls in anderen Verfahrensabschnitten dann so auch als Original verlesbare Entscheidung des Richters einschließlich der dazu gehörenden Gründe ergeben, wobei mit der Unterschrift bekräftigt wird, dass der Richter diese Entscheidung so getroffen hat, wie sie - vollständig - niedergelegt ist. Denn gerade bei der „Klammerung“ unter Verweis auf andere Aktenblätter ist insbesondere die Gefahr zu bedenken, dass es im Verlauf des Verfahrens zu einer Neupaginierung der Seiten (etwa allein schon wegen Entdeckung eines früheren Zählfehlers), Fehlblättern, Entheftung oder Lösung von Blättern, sonstigen Verschiebungen in der Blattzahl etc. kommen könnte, was sogar den Verweis unverständlich machen würde (so auch zutreffend Peglau, jurisPR-StrafR 3/2010 Anm. 4, zitiert nach juris), Im Falle eines Beschlusses, der im Wesentlichen aus Verweisungen besteht, wäre überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, was Gegenstand der Entscheidung war. Eine etwaige Beschlussausfertigung würde gleichsam zum Original werden, das aber nicht von dem zuständigen Richter unterzeichnet ist und nicht mehr die Nachprüfung ermöglicht, ob der Inhalt der Beschlussausfertigung tatsächlich der vom zuständigen Richter gewollte Inhalt war. Eine durch den Richter ungeprüfte Vervollständigung des Textes durch die Serviceeinheit kann ferner auch nicht unerhebliche Folgen haben, wenn etwa Textpassagen vergessen, falsch wiedergegeben oder gar zu weitgehend übernommen werden und dennoch eine solche „Ausfertigung“ des Beschlusses herausgegeben wird, die nach außen von einem Richter mit diesem Inhalt abgefasst erscheint, der den vollständigen Text aber so gar nicht gesehen, geschweige denn überprüft hat. Die vorstehenden Ausführungen gelten in besonderem Maße in den Fällen, in denen sich aus dem ausgefüllten Formular selbst – so wie hier – tatsächlich nicht einmal ein vollständiger Tenor oder eine ansatzweise Begründung ergeben. Der Original-„Beschluss“ vom 06.01.2015 über die Beschlagnahmebestätigung ist aus sich heraus weder verständlich noch nachvollziehbar. Denn es fehlt nicht nur der wesentliche Teile des Tenors, nämlich die beschlagnahmten Gegenstände, deren Beschlagnahme bestätigt wird, sondern auch nahezu die gesamte Begründung, da all dies lediglich durch Klammerungen und Verweise gekennzeichnet wurde. Ob ein Beschluss, bei dem sich aus den nicht in Bezug genommenen, sondern im Formular selbst eingetragenen Teilen bereits eine hinreichende Entscheidung und Begründung ergibt, als jedenfalls in diesem Umfang wirksam anzusehen ist (so wohl im Ergebnis Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2012, 2 Ws 13/12, Rn 6, zitiert nach juris), muss hier nicht entschieden werden. Denn ein solcher Fall liegt hier, wie dargelegt, gerade nicht vor. Dabei erfordert der Grundsatz der Schriftlichkeit nicht, dass der zuständige Richter den Beschluss tatsächlich vollständig eigenhändig schreibt. Dieser kann gleichwohl mit Formularen und Verweisungen arbeiten. Diese sind allerdings nicht als Beschluss, sondern als Entwurf auszufüllen, verbunden mit der Arbeitsanweisung an den nachgeordneten Dienst, einen entsprechenden vollständigen Beschlusstext zu erstellen, der dann als solcher vom zuständigen Richter auf Richtigkeit geprüft und unterzeichnet werden muss. Angesichts des lediglich einen weiteren Arbeitsschritts der Vorlage zur Unterschrift stellen sich die dargelegten Anforderungen auch keineswegs als in der Praxis inpraktikabel dar. Da es nach alledem schon an einem wirksamen Beschluss des Amtsgerichts und auch mangels der insoweit fehlenden Angaben im Beschluss an einem einer Beschwerdeprüfung in der Sache zugänglichen Beschlussinhalt fehlt, war dem Amtsgericht nunmehr Gelegenheit zur (Neu)Bescheidung des Antrags auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO zu geben, da das das Beschwerdegericht insoweit selbst nicht in der Sache entscheiden kann. Bei der Entscheidung wird sich das Amtsgericht nunmehr auch mit dem Vorbringen des Beschuldigten in dem Beschwerdeschriftsatz vom 04.02.2015 nebst Anlage auseinanderzusetzen haben. Angesichts der Zurückverweisung hat das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (so auch bei der von der Sachlage her vergleichbaren Zurückverweisung beim Urteil, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 2014, § 473 Rn 7).