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Beschluss

6 T 210/13

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gläubiger kann seinen Auftrag zur Abnahme einer Vermögensauskunft zurücknehmen, solange der Gerichtsvollzieher noch nicht die zweite Verfahrensstufe (Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen) durchgeführt hat. • Nach § 802d ZPO erhält der Gläubiger zunächst einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft, wenn der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine solche abgegeben hat; eine Übersendung ist unter den Voraussetzungen des Antrags nicht gebührenpflichtig, wenn sie unzweckmäßig war. • Die Übersendung eines Ausdrucks des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher kann nicht in Rechnung gestellt werden, wenn der Gläubiger seinen Auftrag zur Abgabe ausdrücklich nur für einen Erstantrag erteilt und diesen später zurücknimmt.
Entscheidungsgründe
Rücknahme des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft und Kostenpflicht • Ein Gläubiger kann seinen Auftrag zur Abnahme einer Vermögensauskunft zurücknehmen, solange der Gerichtsvollzieher noch nicht die zweite Verfahrensstufe (Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen) durchgeführt hat. • Nach § 802d ZPO erhält der Gläubiger zunächst einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft, wenn der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine solche abgegeben hat; eine Übersendung ist unter den Voraussetzungen des Antrags nicht gebührenpflichtig, wenn sie unzweckmäßig war. • Die Übersendung eines Ausdrucks des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher kann nicht in Rechnung gestellt werden, wenn der Gläubiger seinen Auftrag zur Abgabe ausdrücklich nur für einen Erstantrag erteilt und diesen später zurücknimmt. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner. Sie beauftragte die Gerichtsvollzieherin zunächst mit Zahlungsaufforderung und ersuchte zugleich, für den Fall der erfolglosen Vollstreckung die Abnahme einer Vermögensauskunft anzuordnen; dieser Antrag war nach ihrer Darstellung nur für den Fall eines Erstantrags gemeint. Die Gerichtsvollzieherin versuchte Zahlung zu erwirken und stellte fest, dass der Schuldner bereits in einem anderen Verfahren am 07.03.2013 eine Vermögensauskunft abgegeben hatte. Daraufhin sandte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin einen Ausdruck dieses Vermögensverzeichnisses und stellte dafür 49,- € in Rechnung. Die Gläubigerin legte Erinnerung ein und rügte, sie habe die Übersendung nicht gewollt bzw. den Auftrag in diesem Fall zurückgenommen. Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Gläubigerin legte Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlage ist § 802d ZPO, der ein zweistufiges Verfahren regelt: Zunächst ist zu prüfen, ob der Schuldner in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben hat; falls ja, erhält der Gläubiger grundsätzlich einen Ausdruck des letzten Verzeichnisses, andernfalls erfolgt die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft. • Hier hat die Gläubigerin ihren Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich nur für den Fall eines Erstantrags gestellt, also unter der auflösenden Bedingung, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben habe. • Die Bedingung des Antrags war wirksam und bindend für das weitere Vorgehen; damit war die Übersendung des Ausdrucks des bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht erforderlich und nicht von der Gläubigerin gewollt. • Ein Gläubiger kann seinen Vollstreckungsauftrag grundsätzlich bis zum Eintritt der zweiten Verfahrensstufe zurücknehmen; vor dem Vortrag wesentlicher Veränderungen ist die Rücknahme wirksam. • Weil die Übersendung und die berechnete Gebühr für die überflüssige Tätigkeit erfolgten, durfte die Gerichtsvollzieherin diese Kosten nicht in Rechnung stellen. Die Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich. Der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 21.03.2013 über 49,- € ist aufgehoben, da die Übersendung des Ausdrucks des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses ungewollt und überflüssig war; die Gläubigerin hatte den Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nur für einen Erstantrag gestellt und damit wirksam die Übersendung ausgeschlossen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die angefochtene Kostennote ist daher zu Unrecht erhoben und aufzuheben.