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Urteil

3 S 23/14

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2014:0812.3S23.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Menden (Sauerland) vom 18.12.2013, Aktenzeichen 4 C 70/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Reisekostenrücktrittsversicherung. 4 Die Klägerin buchte bei der Firma T für den Zeitraum vom 16. bis 30.06.2012 ein Ferienhaus in E für bis zu 10 Personen zu einem Gesamtpreis von 1.332,00 € inklusive einer Endreinigung für 135,00 €. Die Klägerin zahlte den Reisepreis vollständig. Die Klägerin plante als Mitreisende ihren Ehemann, ihren Sohn mitsamt Verlobten und ihre Tochter mit Ehemann. Beide Kinder haben das 25. Lebensjahr überschritten. Die Kinder und Schwiegerkinder zahlten keinen Anteil der Reiseleistung und sollten nur kurzzeitig vor Ort sein. 5 Die Mietbedingungen der T aus dem Jahr 2013 enthalten in § 2 die Regelung: 6 „Bei Kündigung später als 90 Tage vor Einzug in das Mietobjekt verfällt der gesamte Mietbetrag zur Zahlung.“ 7 Die T bestätigte schriftlich, dass die Mietbedingungen bereits 2011 gegolten haben. 8 Am 25.05.2012 erlitt der Ehemann der Klägerin einen Bruch an seiner künstlichen rechten Hüfte. Die notwendige Operation verhinderte für ihn den Reiseantritt. Die Klägerin stornierte den Ferienhausvertrag woraufhin die Firma T die Endreinigungskosten erstattete. 9 Bei der Beklagten bestand eine Reiserücktrittskostenversicherung für die Klägerin als Inhaberin einer B Kreditkarte XXXX. Hinsichtlich der Versicherungsbedingungen wird auf Blatt 41 ff. d. A. verwiesen. 10 § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: 11 „1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. 12 2. Für die in § 2 Z. 1 aufgeführten versicherten Person besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie die Reise gemeinsam mit dem Karteninhaber buchen und durchführen. Wird ein Reise-/Mietvertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers geschlossen, so besteht kein Versicherungsschutz.“ 13 Die Beklagte erstattete den Reisepreis nur anteilig nach Kopfteilen der geplanten Reisteilnehmer für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 299,00 €, abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 100,00 €. 14 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass eine vollständige Erstattung zu erfolgen habe, da sie diese auch erhalten hätte, wenn sie alleine gereist wäre. 15 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Erstattung nur anteilsmäßig nach der Anzahl der voraussichtlichen Reiseteilnehmer erfolgen könne. Die Klägerin habe die Stornokosten nicht bewiesen. Die Mietbedingungen aus dem Jahr 2013 könnten nicht zugrunde gelegt werden. Die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ferienhausvermieters seien unwirksam. 16 Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 17 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 798,00 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. 18 Die Klägerin habe die Stornierungskosten substantiiert dargelegt. Es verbleibe ein Anspruch in Höhe von 1.097,00 €, auf den 299,00 € geleistet seien. Ein Ersatz habe nicht nur anteilsmäßig zu erfolgen. Es habe eine unerwartete schwere Erkrankung des Ehemannes vorgelegen. Der gesamte Preis des Ferienhauses sei zu ersetzen. Die Regelungen in dem Ferienhausvertrag seien nicht unwirksam. Die Vorschriften über Pauschalreisen seien nicht anwendbar. 19 Die Beklagte behauptet, die mit dem Vermieter des Hauses vereinbarte Klausel im Hinblick auf die Stornokosten sei unwirksam. Den Bedingungen sei nicht zu entnehmen, dass der Reisende gegebenenfalls den Nachweis eines geringeren Schadens führen kann. Die Beklagte hafte nur für berechtigte Ansprüche gegenüber dem Kläger. Als Schadensversicherung sei die Beklagte nur eintrittspflichtig, wenn dem Anspruchssteller ein Schaden tatsächlich entstanden sei. Die übrigen vier Reiseteilnehmer seien unstreitig keine mitversicherten Personen. Die Auffassung des Amtsgerichts führe dazu, dass bei einer Reise mit einer ganzen Fußballmannschaft jeweils nur eine Reiserücktrittskostenversicherung erforderlich sei wenn alle Zimmer auf eine Person gebucht würden. Es komme daher darauf an ob die Mitreisenden vom Versicherungsschutz umfasst seien und nicht wer die Buchung vornehme und bezahle. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 2.12.2013, Az. 4 C 70/13 22 abzuändern und die Klage abzuweisen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie behauptet, dass die Klägerin und der Ehemann die Kosten der Reise allein tragen wollten. Daher habe allein die Klägerin den Mietvertrag über das Ferienhaus abgeschlossen. Bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel bei der Auslegung gingen zu ihren Lasten. 26 II. 27 Die statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 28 Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer 798,00 € aus der Reiserücktrittskostenversicherung. 29 1. Die Klägerin hat mit der Beklagten eine wirksame Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. 30 2. Durch die unerwartete Erkrankung des Ehemannes der Klägerin ist der Versicherungsfall eingetreten. In der Lockerung des künstlichen Hüftgelenks des Ehegatten der Klägerin liegt eine unerwartete schwere Erkrankung die zum Rücktritt von der Reise berechtigt. Die Lockerung des Hüftgelenkes hat die Klägerin durch Vorlage einer Bescheinigung der F vom 8.6.2012 nachgewiesen. Der Ehemann ist auch als versicherte Person in den Vertrag mit einbezogen worden. Gemäß § 1 Nr. 2.1 der Versicherungsbedingungen begründet der Eintritt der unerwartet schweren Erkrankung des Ehemannes der Klägerin auch ein Rücktrittsrecht für die Klägerin. 31 3. Nach den Versicherungsbedingungen sind auch die gesamten Kosten für das Ferienhaus zu ersetzen. Gemäß § 1 Nr. 1.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten leistet diese Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten (Bl. 44 d.A.). Gemäß den Sonderbedingungen gilt dies ebenfalls für gemietete Ferienwohnungen (Bl. 46 d.A.). 32 Dem Ersatz der vollständigen Stornierungsgebühren steht nicht entgegen, dass lediglich die Klägerin und ihr Ehemann laut § 2 Nr. 1 der Reiserücktrittskostenversicherung versicherte Personen sind. Danach ist lediglich der Karteninhaber mit Ehegatte, sowie Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert. Die Kinder der Klägerin haben das 25. Lebensjahr bereits vollendet und fallen mit ihren Ehepartnern unstreitig nicht unter den Versicherungsschutz. 33 Die vollständigen Stornierungsgebühren fallen jedoch bereits unter den Umfang des Versicherungsschutzes der Klägerin. 34 Grundsätzlich kommt es für den Eintritt einer Reiserücktrittskostenversicherung nicht darauf an, wer die Reise formal gebucht und bezahlt hat, sondern darauf, wer speziell versicherte Person ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Buchung einer Reise in einem Reisebüro üblicherweise eine anmeldende Person eingetragen wird, über deren Namen die Buchung der Reise abgewickelt wird. 35 Die Buchung des Ferienhauses unterscheidet sich im vorliegenden Fall jedoch von der üblichen Buchung einer Reise für mehrere Personen und führt hier gerade nicht zu einer einseitigen Erweiterung des Versicherungsschutzes zu Lasten der Beklagten. 36 Das ausgewählte Ferienhaus für zehn Personen war nur zu einem Festpreis zu buchen, der unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Personen zu bezahlen war. 37 Die Klägerin hätte demnach die gleichen Stornierungskosten zu tragen gehabt, wenn der Besuch ihrer Kinder und Schwiegerkinder nicht geplant gewesen wäre, da gerade keine Bezahlung pro Person pro Nacht geschuldet war. 38 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin ein kleineres Ferienhaus gemietet hätte, wenn die Kinder nicht eingeplant gewesen wären, so liegt das Verhalten der Klägerin im Rahmen der Sozialadäquanz. Es ist durchaus üblich und nicht zu missbilligen, dass Eltern ihre auch bereits erwachsenen Kinder einladen, sie im Urlaub zu besuchen und dafür eine größere Örtlichkeit anmieten. Dieses sozialadäquate Verhalten ist auch für die Beklagte vorherzusehen und das dadurch entstehende Risiko erhöhter Stornierungskosten kalkulierbar. 39 Eine Teilung der Stornierungskosten nach Anzahl der zu erwartenden Gäste wäre zudem nicht interessengerecht, da nur eine zeitweise Anwesenheit der Kinder geplant war und für die übrige Zeit die Klägerin mit ihrem Ehemann auch in dem großen Haus allein verblieben wäre. 40 4. Dass die Klägerin gegenüber der Ferienhausverwaltung zur Zahlung der beantragten Stornierungskosten verpflichtet gewesen ist, hat diese ausreichend durch die Vorlage der Mietbedingungen dargelegt. Soweit die Klägerin nur Mietbedingungen aus dem Jahr 2013 vorgelegt hat, der Mietvertrag aber bereits im Jahr 2011 geschlossen wurde, hat sie mit der Vorlage der Email der T, in der diese bestätigt, dass diese Mietbedingungen bereits im Jahr 2011 gegolten haben, die Gültigkeit für ihren Ferienhausvertrag substantiiert dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Gültigkeit der Mietbedingungen im Jahr 2011 tritt hinter diesem substantiierten Vortrag zurück, zumal die Beklagte nicht die Bestätigung der T Ferienhausverwaltung bestritten hat. 41 Die Stornierung selbst hat die Klägerin durch Vorlage einer Stornierungsbestätigung vom 5.6.2012 nachgewiesen. 42 Einer gesonderten Stornierungsrechnung bedurfte es nicht, da sich aus der Nr. 2 der Mietbedingungen ergibt, dass der gesamte eingezahlte Mietbetrag verfällt und die Höhe des Mietbetrages zwischen den Parteien unstreitig ist. 43 5. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der AGB der Reisebedingungen berufen. Soweit die Möglichkeit einer Unwirksamkeit der AGB besteht, wobei hier offen bleiben kann, ob diese nach deutschem oder e-ischem Recht zu beurteilen ist, kann dies dahin stehen, da es dem Versicherungsnehmer jedenfalls nicht zugemutet werden kann, im Interesse des Versicherers gegebenenfalls einen Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der Rücktrittskosten gegen den Reiseveranstalter zu führen. Der Versicherer kann sich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers auf überhöhte Rücktrittskosten berufen ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.10.1990, Az. 5 U 8/90). 44 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S.1, 97 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.