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Urteil

4 O 455/14

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2015:0429.4O455.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem vom ihm angefochtenen und widerrufenen Lebensversicherungsvertrag geltend. 4 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebens-Versicherung mit der Versicherungs-Schein-Nummer xxxxxxxxxxxxx, welche von der Beklagten als „Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachsgarantie nach Tarif G14“ bezeichnet wird. Im Vorfeld des Vertragsschlusses bewarb der Rechtsvorgänger der Beklagten das Produkt mit Schreiben vom 11.08.2006 u. a. dahingehend, dass „Die Gewinn-Anteile in Form eines erhöhten Versicherungs-Schutzes gewährt werden. Diese Bonusleistung ist für das laufende Geschäftsjahr garantiert und wird jährlich neu festgesetzt. Sie kann nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert werden.“ 5 Mit Schreiben vom 16.08.2006 übersandte der Rechtsvorgänger der Beklagten den Versicherungsschein nebst weiterer Unterlagen und einem Anschreiben an den Kläger. In dem Anschreiben ist auf der ersten Seite ausgeführt, dass nach Ablauf einer 1-jährigen Aufbauzeit lebenslang garantiert werde, dass bei einem Beitrag von monatlich 43,81 € eine Versicherungssumme von 2.963,00 € bestehe. Aus dem beigefügten Versicherungsschein ergibt sich weitergehend, dass zu diesem garantierten Betrag eine weitere „Bonus-Leistung“ gemäß Punkt 11.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 1.037,- € hinzukomme, sodass sich ein gesamter Todesfallschutz in Höhe von 4.000,- € ergäbe. Dabei hat der Rechtsvorgänger der Beklagten in diesem Zusammenhang erläutert: „Die Gewinnanteile werden in Form eines erhöhten Versicherungsschutzes gewährt. Diese Bonus-Leistung ist für das laufende Geschäftsjahr garantiert und wird jährlich neu festgesetzt. Sie kann nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert werden.“ 6 Ferner ist unter dem Stichwort „planmäßige Erhöhung“ vereinbart, dass sich der Beitrag jährlich um 5% erhöht, woraus sich eine Erhöhung der Leistungen ergibt. 7 Darüber hinaus enthält der Versicherungsschein eine im Fettdruck gehaltene Widerrufsbelehrung, wegen derer im Einzelnen auf den Versicherungsschein (Blatt 12 ff d. A.) Bezug genommen wird. 8 Ebenfalls beigefügt war dem Anschreiben die „Vertragsgrundlage G14“, aus der sich unter Punkt 11.1 ergibt: „Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Gewinnen, die wir jährlich ermitteln und im Rahmen unseres Jahresabschlusses feststellen. Nähere Informationen können Sie den beigefügten Erläuterungen zur Gewinnbeteiligung für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen entnehmen.“ 9 Unter Punkt 11.2 ist ferner ausgeführt: „Wir teilen Ihnen Gewinnanteile in Form einer Bonus-Leistung zu. Die Bonus-Leistung wird in Prozent der Versicherungssumme für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt.“ 10 Aus den dem Anschreiben ebenfalls beigefügten Erläuterungen zur Gewinnbeteiligung für die lebenslänge Todesfallversicherung ergibt sich unter Punkt 5 sodann: „Kann die Höhe der künftigen Gewinnbeteiligung garantiert werden? 11 Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind –allein schon wegen der langen Vertragslaufzeit- nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die absolute Höhe der künftigen Gewinnbeteiligung kann also nicht garantiert werden.“ 12 In den Folgejahren teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass das Kapital des Vertrages stetig durch die laufenden Beitragszahlungen und auch durch die zugeteilten Zinsgewinne anwachse, sowie, dass –um der dauernden Inflation vorzubeugen- der Kläger eine jährliche Erhöhung der Beitrags- und Versicherungs-Leistung vereinbart habe. 13 Mit Schreiben vom 26.05.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Entwicklungen an den Kapitalmärkten viele Versicherungsgesellschaften ihre Gewinnbeteiligung reduziert hätten und dass davon auch die Beklagte betroffen sei und insofern die Gewinnbeteiligung angepasst werden müsse. Daraus resultiere, dass bei einer Versicherungssumme von 3.247,- € (Stand 01.07.2014) eine Bonusleistung, die bis zum 01.07.2014 mit 974,- € beziffert war, ab dem 01.07.2014 mit nur noch 811,- € zu beziffern sei. 14 Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 28.06.2014, in dem er um eine Erläuterung hinsichtlich der vereinbarten „Zuwachsgarantie“ bat. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2014, in dem sie den Kläger darauf hinwies, dass die Bonushöhe aufgrund von im Einzelnen weiter dargelegten Gründen zu senken gewesen wäre. Ferner wies sie darauf hin, dass bei Abschluss der Versicherung im Versicherungsschein bereits darauf hingewiesen worden sei, dass der Todesfallbonus nicht über die gesamte Vertrags-Dauer in gleicher Höhe garantiert werden könne und dass die Höhe des Bonus jährlich von der Beklagten neu festgelegt werde. Ferner wies sie darauf hin, dass sich, wie sie bereits dargelegt habe, der Begriff „Zuwachsgarantie“ auf die dynamische Anpassung der Beiträge beziehe, wobei die Beklagte auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 08.07.2014 Bezug nahm (Blatt 32 d. A.). 15 Hierauf reagierte der Kläger nach anwaltlicher Beratung mit Schreiben vom 16.09.2014, mit welchem er den Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung sowie wegen Inhaltsirrtum anfechten lies und darüber hinaus den Widerspruch gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVAG (a. F.) erklärte. 16 Der Kläger ist der Auffassung, er sei arglistig getäuscht worden und außerdem einem Inhaltsirrtum bei Abschluss des Vertrages erlegen. Er habe nicht gewusst, dass sich die Begrifflichkeit „Zuwachsgarantie“ auf die dynamische Anpassung der Beiträge beziehen solle und im Übrigen nur ein „Tarifname“ sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter dem Begriff, dass die Leistungen garantiert würden und dass sie anwüchsen. Dies ergebe sich auch aus dem Produktblatt der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Widerspruchsbelehrung sei unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht hinreichend deutlich drucktechnisch abgesetzt gewesen, sodass die Frist hierzu nicht wirksam in Gang gesetzt worden sei. Auch die Regelung in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVAG (a. F.) stehe bei richtlinienkonformer Auslegung dem Widerspruch nicht entgegen. Aufgrund dessen ergäben sich die klägerseits mit dem Klageantrag geltend gemachten einzelnen Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages. 17 Der Kläger beantragt, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2014 für die Lebens-Versicherung Nr. xxxxxxxxxxxxx geleisteten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.700,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zurückzuzahlen, 19 2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Erklärung des Klägers vom 16.09.2014 nicht mehr berechtigt ist, die ab dem 01.10.2014 fälligen Versicherungsbeiträge von monatlich 48,30 € zu erheben und im Lastschriftverfahren einzuziehen, 20 3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Erträge aus den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2014 erzielt wurden und wie die Erträge verwendet worden sind, 21 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 782,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte ist der Auffassung, es lägen keine Anfechtungsgründe zur Erklärung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Inhaltsirrtums vor. Hilfsweise seien die hierzu vorgegebenen Fristen bereits abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hilfsweise seien die Ansprüche in Folge eines erklärten Widerrufes verjährt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Ausführungen der Beklagtenseite zur Höhe der gezogenen Nutzungen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist nicht begründet. 28 Der Kläger hat weder aufgrund einer wirksamen Anfechtung noch aufgrund eines wirksam erklärten Widerspruchs einen Anspruch auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages: 29 Der zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.07.2006 geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht in Folge einer wirksamen Anfechtung gemäß § 123 BGB oder § 119 Abs. 1 erste Alternative, 119 Abs. 2 BGB, jeweils i. V. m. mit § 142 Abs. 1 BGB, von Anfang an nichtig. 30 Eine Täuschung des Klägers durch einen der Mitarbeiter der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin, etwa im Zusammenhang mit den Gesprächen zur Vertragsanbahnung oder den sonstigen Vertragsverhandlungen hat, der Kläger selbst nicht behauptet. Er hat vielmehr vorgetragen, dass nach seiner Auffassung die Bezeichnung „Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachsgarantie nach Tarif G14“ bei einem verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmer dazu führe, dass dieser bei objektiver Betrachtung davon ausgehen dürfe, dass hiermit garantiert sei, dass die Leistungen des Versicherers einerseits garantiert seien und andererseits anwüchsen. Ein solch allgemeiner Vertragsinhalt lässt sich jedoch bei einer objektiven Auslegung des Vertragsgegenstandes nicht feststellen. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin im Übrigen durch die Vertragsgestaltung eine solch allgemeine „Garantie“ abzugeben vorgetäuscht hätten: 31 Bereits aus dem Anschreiben vom 16.08.2006, mit dem der Versicherungsschein dem Kläger übermittelt wurde, ergibt sich, dass lediglich eine Versicherungssumme in Höhe von 2.963,- € garantiert ist. Dass diese versprochene, garantierte Leistung im Versicherungsfall auch mindestens gezahlt wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Aufgrund der im Vertrag gewählten dynamisierten Beitragsleistungen ist sogar eine darüber hinaus gehende Leistung in Höhe von derzeit 3.247,- € als Mindestsumme garantiert. Aus dem Versicherungsschein ergibt sich darüber hinaus, dass zuzüglich zu dieser garantierten Leistung eine „Bonus-Leistung“ gewährt wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2006 auf insgesamt 1.037,- € geschätzt wurde. Bereits aus dem Lebensversicherungsschein ergibt sich sogleich, dass die Bonusleistung lediglich für das laufende Geschäftsjahr (2006) garantiert und im Übrigen jährlich neu festgesetzt wird. Ausdrücklich hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass die Bonusleistung nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert werden könne. Dem gegenüber ergibt sich aus den vereinbarten „planmäßigen Erhöhungen“ (Seite 2 des Versicherungsscheins), dass der Beitrag jährlich um 5 % anzuheben ist, woraus sich eine (sichere) Erhöhung der Leistungen ergibt. Auch hinsichtlich dieses Vertragsgegenstandes hat die Beklagte oder ihre Rechtsnachvorgängerin keine Täuschung vorgenommen. So ergibt sich aus dem Schreiben vom 26.05.2014 –was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist-, dass sich die garantierte Versicherungssumme von 2.963,- € im Jahr 2006 auf 3.247,- € im Jahr 2014 erhöht hat. Darüber hinaus ist bereits im Versicherungsschein hinsichtlich der „Bonus-Leistung“ auf die weiteren Einzelheiten gemäß Punkt 11.2 der allgemeinen Bedingungen Bezug genommen worden, die i. V. m. den von der Beklagten ebenfalls übersandten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vertragsgrundlage G14) und den Erläuterungen zur Gewinnbeteiligung für die lebenslängliche Todesfallversicherung ebenfalls gemäß Ziffer 5 ausdrücklich drauf hinweisen, dass die Höhe der künftigen Gewinnbeteiligung nicht garantiert werden könne, da diese –auch im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit- nicht sicher vorhersehbar und nur begrenzt von der Beklagten beeinflussbar sei. Ausdrücklich erklärt die Beklagte insoweit, dass die absolute Höhe der künftigen Gewinnbeteiligung also nicht garantiert werden könne. 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerseits in Bezug genommenen vorvertraglichen Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 11.08.2006. Auch in diesem Schreiben ist ausdrücklich erläutert, dass die Gewinnanteile in Form der „Bonus-Leistung“ nur für das laufende Geschäftsjahr garantiert sind und im Übrigen jährlich neu festgesetzt und nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert werden können. Anhaltspunkte dafür, dass über diese klar beschriebenen Vertragsleistungen seitens der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin getäuscht worden sei, was eine Anfechtung gemäß § 123 BGB rechtfertige, sind nicht ersichtlich. Allein aus der Bezeichnung „mit Zuwachsgarantie“ kann der Kläger auch nicht ableiten, dass die Beklagte damit konkludent behauptet und darüber getäuscht habe, dass hier ein garantierter Zuwachs durch „Bonusleistungen/Zinsleistungen“ gewährt werde. Gerade die Bezugnahme auf die Tarifbestimmungen „G14“ macht deutlich, dass sich die jeweiligen konkreten Rechte und Pflichten aus der Vertragsgrundlage G14 und ggfs. den Erläuterungen zur Gewinnbeteiligung ergeben. 33 Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung oder zum Zeitpunkt des Antrages auf Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 2006 einem Irrtum darüber unterlegen wäre, welchen genauen vertraglichen Inhalt die „Zuwachsgarantie“ habe, so war ihm spätestens aufgrund der Leistungsbeschreibung im Lebensversicherungsschein klar, dass die Bonusleistung und deren stetiger Zuwachs nicht garantiert wird. Selbst wenn danach der Kläger –was ohnehin nicht klar ersichtlich ist- aufgrund von Erklärungen der Beklagten oder aufgrund anderweitiger Umstände einem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlegen wäre, so bestand für ihn jedenfalls nach Erhalt des Lebensversicherungsscheins Klarheit darüber, dass die „Bonus-Leistung“ und deren jährlicher Zuwachs nicht über den gesamten Vertragszeitraum –sondern nur das erste Geschäftsjahr- garantiert war. Es würde insoweit auch an einer unverzüglichen Anfechtung im Sinne des § 121 BGB mangeln. Auch aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 26.05.2014 war dem Kläger positiv bekannt, dass die „Bonus-Leistung“ und deren Zuwachs nicht garantiert war, da die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 eine Reduzierung der „Bonus-Leistung“ mitgeteilt hatte. Auch vor diesem Hintergrund war die Anfechtung vom 16.09.2014 nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB. 34 Das klägerseits begehrte Rückabwicklungsbegehren ergibt sich schließlich auch nicht etwa aufgrund eines wirksamen Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a.F. Auf den Versicherungsvertrag finden die Vorschriften des VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. Danach hat der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. ein Widerspruchsrecht von 30 Tagen (bei Lebensversicherungsverträgen). Gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 35 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine solche schriftliche, in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form hervorgehobene Belehrung vor: 36 Der Bundesgerichtshof hat zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung in seiner Entscheidung vom 28.01.2004 (IV ZR 58/03) ausgeführt, dass es an einer solchen deutlichen Hervorhebung mangeln könne, wenn die Belehrung –trotz Fettdruck- im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergehe. Dies könne der Falls ein, wenn sie dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben werde, dass sie ihm beim Durchblättern der 8 Seiten, aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlagen bestünden, nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit suche. Dies gelte insbesondere, wenn sich der benutze Fettdruck nicht wesentlich vom übrigen Text abhebe und auch nicht durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise hervorgehoben sei. Dies gelte namentlich auch dann wenn die mitübersandten anschließenden (17) Seiten mit allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Hinweisen sich drucktechnisch ebenfalls nicht hinreichend von den vorangegangenen (8) Seiten der Vertragsunterlagen unterschieden. 37 Der hier vom Bundesgerichtshof beschriebene, nahezu vollständige „Untergang der Belehrung im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen“ liegt im vorliegenden Fall nicht vor: 38 Der Lebensversicherungsschein besteht lediglich aus 2 ¼ Seiten, die nur sehr wenig Informationen enthalten und noch dazu sehr „großzügig“ beschrieben sind. Die auf Seite 2 und 3 enthaltene Widerrufsbelehrung und die Belehrung über die Widerrufsfolgen sind –anders als der sonstige Vertragstext- vollständig im Fettdruck hervorgehoben, während bei den übrigen Vereinbarungen lediglich die Überschriften in Fettdruck gefasst werden. Aufgrund des Verhältnisses des Fettdrucktextes im Rahmen der Widerrufsbelehrung im Verhältnis zu dem sonstigen Fettdrucktext sticht die Widerrufsbelehrung deutlich aus dem gut 2 Seiten umfassenden Versicherungsschein hervor. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenem Fall geht die Widerrufsbelehrung auch nicht in den „8 Seiten Vertragstext und 17 Seiten AGB, die drucktechnisch vergleichbar sind, unter“. Für die hier zu entscheidene Widerrufsbelehrung verhält sich der Versicherungsschein, der die Vertragsbedingungen enthält, lediglich über gut 2 Din A4 Seiten. Er wurde übersandt mit dem Anschreiben vom 16.08., welches sich ebenfalls –in großzügig bedruckter Weise- über 1,5 Din A4 Seiten verhält. Die sodann angefügten allgemeinen Vertragsbedingungen verhalten sich lediglich über 2 Seiten, gefolgt von einer weiteren Seite „Erläuterung zur Gewinnbeteiligung“. Dabei sind sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Erläuterungen zur Gewinnbeteiligung in einer anderen und darüber hinaus kleineren Schrifttype geschrieben. Bei Durchsichtung der gesamten übermittelten Unterlagen wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sofort erkennbar, dass lediglich der Versicherungsschein, der sich über gut 2 Din A4 Seiten verhält, die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und die weiteren Anlagen, insbesondere die Vertragsgrundlage G14 und die Erläuterungen zur Gewinnbeteiligung, „lediglich“ allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten. Bei einem Blick auf die gut 2 Din A4 Seiten Vertragsbedingungen gemäß Lebensversicherungsschein sticht sodann –wie obenstehend bereits ausgeführt- die Widerrufsbelehrung deutlich hervor, zumal insoweit hier auch der Adressat für die Widerrufserklärung zusätzlich erheblich eingerückt ist. 39 Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der klägerseits in der Replik vom 13.02.2015 in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes: In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2014 (IV ZR 5/15) hat der Bundesgerichtshof vielmehr festgestellt, dass bereits –je nach Einzelfall- die Verwendung eines Fettdruckes ausreichend sein kann. In den beiden weiteren klägerseits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.03.20154 (IV ZR 255/13; IV ZR 295/13) hat der Bundesgerichtshof Ausführungen über eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit einer mit dem Vertrag kombinierten Kostenausgleichsvereinbarung getroffen, die im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich ist. 40 Da der Kläger keine Rückabwicklung des Vertrages geltend machen kann, stehen ihm die Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge, auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zum Einzug der zukünftigen Versicherungsbeiträge sowie auf Auskunftserteilung über die Höhe der Erträge aus den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen nicht zu. Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, da sich dieser weder unter dem Gesichtspunkt eines Verzuges noch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung ergibt. 41 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.