Urteil
2 O 210/14
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2015:0827.2O210.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Entscheidungsgründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer behaupteten Amtspflichtsverletzung u. a. auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Der Kläger besuchte am Sonntag, dem 15.12.2013, den in der Stadt T veranstalteten Weihnachtsmarkt. Dazu reiste er mit dem Zug an. Der Fußweg vom Bahnhof zum Weihnachtsmarkt führte den Kläger gegen 12:00 Uhr auch über die C-Straße. Zu diesem Zeitpunkt fehlte in dem Bereich der C-Straße, in dem Pflastersteine verlegt sind, jedenfalls ein Pflasterstein. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Lichtbilder Bl. 9-13 der Akte Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass nicht nur ein Pflasterstein, sondern 1,5 Pflastersteine fehlten. Dies sei nicht zu erkennen gewesen, da sich in dem so entstandenen Loch – was unstreitig ist – Wasser befunden habe. Auch habe der Unterbau gefehlt. Durch das Loch, das schon längere Zeit bestanden habe, sei er gestürzt und habe im Einzelnen streitige Verletzungen erlitten. Die Beklagte sei dazu verpflichtet, die streitgegenständliche Stelle täglich zu kontrollieren. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1000,00 € schulde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2014 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger als Fußgänger aus dem Sturz vom 15.12.2013 in T auf dem Weg vom Bahnhof zur Innenstadt entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. die Beklagte behauptet, dass der zuständige Mitarbeiter, der Zeuge K, die C-straße in einem wöchentlichen Intervall kontrolliere. Vor dem streitgegenständlichen Tag habe der Zeuge zuletzt am 9.12.2013 ordnungsgemäß kontrolliert. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt sei noch kein Loch vorhanden gewesen. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 9.7.2015 (Bl. 113 der Akte) Bezug genommen. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat eine Amtspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Da es sich bei der streitgegenständlichen Gefahrenstelle um einen seiner Natur nach auf ein Tätigwerden Dritter zurückzuführenden verkehrswidrigen Zustand handelt, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Beklagte zu einer Zeit zu einer Kontrolle verpflichtet war, in der der Gefahr bringende Zustand bereits bestand, und er eine solche Kontrolle pflichtwidrig unterlassen bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.7.1986 – 9 U 327/85). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Gemeinde regelmäßig nicht dazu verpflichtet ist, den Zustand von Gehwegen auch am Wochenende zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2003 – 11 U 34/03; vgl. auch OLG Rostock, Urteil vom 5.2.2010 – 5 U 127/09). Die klägerseitige Behauptung, dass die streitgegenständliche Lücke schon „längere Zeit“ bestanden habe, kann nach Aktenlage nicht konkretisiert werden. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass „Schmutzanhaftungen an den Kanten“ (vgl. Bl. 6 d. A.) auf einen länger andauernden Zustand hindeuten, ist dies jedenfalls zeitlich nicht substantiiert genug. Im Übrigen lassen sich anhand der von dem Kläger zur Akte gereichten Lichtbilder keine besonderen Verschmutzungen feststellen, die die streitgegenständliche Lücke von dem übrigen Straßenbelag optisch unterscheiden. Für die zeitliche Eingrenzung ist auch unerheblich, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – die fehlende Pflasterbesteinung noch in räumlicher Nähe zu der Lücke lag. Unerheblich ist auch, dass sich Wasser in der Lücke gesammelt hat, da auch der angrenzende Bereich ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder (vgl. insbesondere Bl. 11 der Akte) feucht gewesen ist; der Wasserstand in der Lücke kann daher nicht auf etwaige schon länger zurückliegende Regenfälle zurückgeführt werden. Unerheblich ist auch, ob der Unterbau gefehlt hat, da sich daraus nicht ableiten lässt, wann der Unterbau ggf. abgetragen wurde. Im Übrigen hat der vorsorglich vernommene Zeuge K nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, dass er die streitgegenständliche Stelle zuletzt am 9.12.2013 fußläufig untersucht habe, ohne dass ihm eine Lücke aufgefallen sei. Zudem hat er ausgesagt, dass die streitgegenständliche Fläche zusätzlich zu der von ihm durchgeführten regulären Kontrolle freitags auch von der so genannten Pflasterkolonne auf Unregelmäßigkeiten hin untersucht wird; ein Loch in der hier maßgeblichen Größe wäre dabei aufgefallen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.