Urteil
11 U 34/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht schon in der Existenz einer 8–10 cm tiefen Vertiefung auf einem Kurparkweg.
• Eine Pflichtverletzung der Beklagten setzt Kenntnis oder vorhersehbare Kenntniserlangung der Mitarbeiter von der Gefahrenquelle voraus; routinemäßige Wochenendkontrollen sind ohne besonderen Anlass nicht erforderlich.
• Allein ein am Vorabend aufgetretenes Niederschlagsereignis begründet keinen allgemeinen Anlass zu außerordentlichen Kontrollen, soweit aus den Umständen nicht auf eine ungewöhnliche Gefährdung geschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Gemeinde für unerkannte wegbedingte Vertiefung ohne vorherige Kenntnis • Eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht schon in der Existenz einer 8–10 cm tiefen Vertiefung auf einem Kurparkweg. • Eine Pflichtverletzung der Beklagten setzt Kenntnis oder vorhersehbare Kenntniserlangung der Mitarbeiter von der Gefahrenquelle voraus; routinemäßige Wochenendkontrollen sind ohne besonderen Anlass nicht erforderlich. • Allein ein am Vorabend aufgetretenes Niederschlagsereignis begründet keinen allgemeinen Anlass zu außerordentlichen Kontrollen, soweit aus den Umständen nicht auf eine ungewöhnliche Gefährdung geschlossen werden kann. Die Klägerin stürzte am 10.6.2001 im Kurpark auf einem mit Rotgrand befestigten Weg über eine quer verlegte Metallrohr-Schwelle, vor der eine durch Regen ausgewaschene Vertiefung von 8–10 cm bestand. Sie erlitt eine komplizierte Fraktur des rechten Oberarmkopfes und hatte mehrere operative Eingriffe sowie umfangreiche Rehamaßnahmen; Kosten von 127,82 Euro brachte sie vor. Die Klägerin machte geltend, die Vertiefung sei für sie nicht erkennbar gewesen und die Beklagte habe Kontroll- und Sicherungspflichten vernachlässigt. Die Beklagte entgegnete, die Vertiefung sei erkennbar gewesen und jedenfalls liege überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vor. Das Landgericht wies die Klage mangels Amtspflichtverletzung ab; die Klägerin legte Berufung ein und reichte Fotos nach. • Keine Schadensersatzpflicht der Beklagten, da keine feststellbare Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter vorliegt. • Es sei zwar zumutbar, eine 8–10 cm tiefe Vertiefung auf einem Spazierweg zu beseitigen oder zu sichern; maßgeblich sei aber, ob die Mitarbeiter von dem gefährdenden Zustand Kenntnis hatten oder diese Kenntnis ihnen zum Vorwurf gereichen könne. • Von den Mitarbeitern konnte kein Eingreifen erwartet werden, solange sie den gefährdenden Zustand nicht kannten; die Klägerin behauptet keine Kenntnis der Mitarbeiter oder besondere Umstände, die außerordentliche Kontrollen geboten hätten. • Ein einmaliges Regenereignis am Vorabend stellt keinen allgemeinen, hinreichenden Anlass für besondere Kontrollen an einem Wochenende dar; Gehwege seien regelmäßig auf solche Ereignisse ausgelegt. • Somit fehlt ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagtenvertreter, unabhängig davon, ob die Pflichten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren wären; ohne Verpflichtungsverletzung entfällt Ersatzpflicht (auch nach §§ 31, 89, 831 BGB bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass keine Haftung der Beklagten besteht, weil keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Mitarbeiter feststellbar ist. Insbesondere lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder vorhersehbare Kenntniserlangung der Mitarbeiter von der Gefahrenstelle vor, und ein gewöhnliches nächtliches Regenereignis begründet keinen Pflichtverstoß. Mangels pflichtwidrigen Verhaltens bestehen daher keine Ersatzansprüche für die geltend gemachten Aufwendungen und das beantragte Schmerzensgeld.