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Beschluss

2 StVK 10/15

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verplombte und technisch entkernte Playstation 2 (Modell SCHP 9004) kann unter Zugrundelegung eines überzeugenden Sachverständigengutachtens wie ein CD-/DVD-Player behandelt werden und begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt. • Die Versagung der Herausgabe eines zulässigen Gegenstands wegen angeblicher Gefährdung der Anstalt setzt eine nachprüfbare Feststellung einer konkreten Gefahr voraus; bloße Eignung zur missbräuchlichen Verwendung genügt nicht, wenn mildernde Sicherungsmaßnahmen möglich sind. • Bei Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalt ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (Verplombung, regelmäßige Kontrolle) geeignet sind, die Gefahr zu beseitigen; ist dies der Fall, kann die Versagung rechtswidrig sein (§§ 52, 15 StVollzG NRW, §§ 109, 115 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Herausgabe verplombter Playstation 2 zulässig; keine konkrete Gefahr für Anstalt • Eine verplombte und technisch entkernte Playstation 2 (Modell SCHP 9004) kann unter Zugrundelegung eines überzeugenden Sachverständigengutachtens wie ein CD-/DVD-Player behandelt werden und begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt. • Die Versagung der Herausgabe eines zulässigen Gegenstands wegen angeblicher Gefährdung der Anstalt setzt eine nachprüfbare Feststellung einer konkreten Gefahr voraus; bloße Eignung zur missbräuchlichen Verwendung genügt nicht, wenn mildernde Sicherungsmaßnahmen möglich sind. • Bei Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalt ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (Verplombung, regelmäßige Kontrolle) geeignet sind, die Gefahr zu beseitigen; ist dies der Fall, kann die Versagung rechtswidrig sein (§§ 52, 15 StVollzG NRW, §§ 109, 115 StVollzG). Der lebenslänglich Inhaftierte beantragte die Zulassung und Aushändigung einer speziell umgebauten, verplombten Playstation 2 (Modell SCHP 9004) in der JVA X. Die Konsole hatte entfernten LAN-Anschluss, unlösbar verklebte MemoryCards und sichtbare Siegel an Öffnungen. Die Anstalt verweigerte die Aushändigung mit der Begründung, trotz Umbau bleibe ein Missbrauchsrisiko durch Einsatz von Swap Magic oder ähnlicher Software bestehen. Das Gericht ließ den Sachverständigen L ergänzend begutachten; dieser stellte fest, dass Modifikationen prinzipiell möglich seien, ein bidirektionaler Datenaustausch jedoch ausgeschlossen sei und die Gefährdung der Konsole der eines CD-/DVD-Players gleiche. Die Anstalt hielt an ihrem ablehnenden Bescheid fest; der Antragsteller begehrte gerichtliche Entscheidung. Die Kammer hob die ablehnende Entscheidung auf und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Aushändigung. • Zulässigkeit: Der Verpflichtungsantrag ist nach §§ 109 Abs.1 S.2, 115 Abs.4 StVollzG zulässig. Sachlich-rechtlich ist zu prüfen, ob die Versagung der Herausgabe wegen Gefährdung von Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt war. • Rechtlicher Maßstab: Nach §§ 52 Abs.1, 15 Abs.2 StVollzG NRW ist Freizeit- und Unterhaltungselektronik grundsätzlich zuzulassen, es sei denn Besitz/Benutzung gefährdet die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Der Versagungsgrund erfordert eine konkrete, nachprüfbare Gefährdung; abstrakte Eignung allein genügt nicht. Ermessensausübung muss die Verhältnismäßigkeit wahren und mildere Mittel berücksichtigen (z.B. Verplombung, regelmäßige Kontrolle). • Sachverständigenbefund: Der SV L ergab, dass die verplombte Playstation 2 zwar prinzipiell mit frei erhältlichen Teilen modifiziert werden könne und dadurch das Abspielen kopierter Spiele/Videos möglich wird, ein bidirektionaler Datenaustausch jedoch ausgeschlossen sei. Insgesamt sei die Gefährdung vergleichbar mit der eines handelsüblichen DVD-Players. • Bewertung durch die Kammer: Unter Abwägung der Umstände und in Würdigung des Gutachtens erweist sich keine konkrete Gefährdung der Anstaltsordnung. Die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen (Verplombung, gekappter LAN-Anschluss, verklebte MemoryCards) und die Möglichkeit einer regelmäßigen Sichtkontrolle reichen aus, um Risiken zu begegnen. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt; eine Ermessensreduzierung auf null trifft zu, so dass Herausgabe anzuordnen war. • Rechtsfolge: Wegen der fehlenden konkreten Gefährdung und der Eignung milderer Maßnahmen war der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Herausgabe der Playstation 2 zu verfügen; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragsgegnerin. (Rechtsgrundlagen: §§ 52, 15 StVollzG NRW, §§ 109, 115, 121 StVollzG) Der Antrag des Inhaftierten wurde stattgegeben: Die Antragsgegnerin musste die verplombte Playstation 2 Modell SCHP 9004 aushändigen, da keine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung der JVA festgestellt werden konnte. Die Kammer stützte sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten, wonach zwar Modifikationen möglich sind, aber kein bidirektionaler Datenaustausch besteht und die Gefährdung der eines CD-/DVD-Players entspricht. Da mildernde Maßnahmen wie Verplombung und regelmäßige Sichtkontrollen geeignet sind, war die Versagung der Herausgabe unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers wurden der Antragsgegnerin auferlegt.