Leitsatz: 1. Die Playstation 1-Konsole (in der Slim-Version) ist ein angemessenes Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 15 Abs. 2. StVollzG NRW. 2. Eine Playstation 1-Konsole ist insbesondere im Blick auf die Frage, ob die Konsole selbst oder Zubehör in Form von "Memory Cards" und "Schummelmodulen" wie dem sog. "X-Ploder" zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden kann, grundsätzlich nicht geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden. 1. Es wird festgestellt, dass die Versagung der Aushändigung der Playstation One an den Antragsteller unter dem 05.12.2017 rechtswidrig war. 2. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich jener des Rechtsbeschwerdeverfahrens - und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt. Ausfertigung 62 StVK 81/17 Landgericht Hagen Beschluss In der Strafvollzugssache des C, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt T1 Antragstellers, gegen die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T1, Antragsgegnerin, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen am 05.11.2018 durch den Richter Dr. T als Einzelrichter beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Versagung der Aushändigung der Playstation One an den Antragsteller unter dem 05.12.2017 rechtswidrig war. 2. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich jener des Rechtsbeschwerdeverfahrens - und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm seitens der Antragsgegnerin die Überlassung einer Playstation One-Konsole zu Unrecht verweigert worden ist. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Nachstellung und Bedrohung. Das Haftende ist auf den 19.12.2018 notiert. Nach vorheriger Unterbringung in der JVA C1 ab dem 20.06.2016 im Rahmen der Untersuchungshaft sowie der I1 ab Ende Juli 2017 wurde der Antragsteller unter dem 18.10.2017 der JVA T1 zugeführt. Dort beantragte der Antragsteller, ihm seine Playstation One-Konsole von Sony auszuhändigen, die er bereits – unstreitig – zuvor beanstandungslos in der C2 wie auch in der I1 genutzt hatte. Hinsichtlich des konkreten Modells nebst Zubehör wird auf die Rechnung in Bl. 19 d. A. Bezug genommen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin zuletzt am 05.12.2017 mündlich gegenüber dem Antragsteller ab. Gegen die ablehnende Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.12.2017. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft. Sie erlaube den Besitz einer Nintendo 64-Konsole und anderen Datenträgern wie Musik CDs bzw. DVDs und Blurays, während die Discs für die Playstation besonders fälschungssicher seien. Die Konsole sei zudem nicht netzwerkfähig und sei bereits in der C2 geprüft und versiegelt worden. Die Memory-Cards beruhten auf über 20 Jahre alter Technik und hätten allenfalls genug Speicher zur Speicherung eines Fotos einer modernen Digitalkamera. Schreib- und Lesesoftware zum Auslesen von und Beschreiben mit Daten gebe es nicht. Zudem sei die Überlassung einer solchen Konsole auch im Sinne des Angleichungsgrundsatzes geboten. Die Antragsgegnerin verteidigt ihre ablehnende Entscheidung. Es gebe in der Anstalt bereits adäquate Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Demgegenüber gefährde die Überlassung der Konsole die Sicherheit der Anstalt. Sie könne als Versteck für Drogen dienen und könne zudem modifiziert werden, um illegale oder unzulässige Informationen zu transportieren. Diers könne etwa mit Hilfe der zugehörigen Memory Cards geschehen, die mehrere hundert Seiten Text speichern könnten und aufgrund ihrer Größe leicht und unauffällig auszutauschen seien. Auch werde bei Überlassung eine zeitaufwändige Überprüfung durch qualifiziertes Personal erforderlich. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Antragsschrift vom 06.12.2017 (Bl. 1-4 d. A.), die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 05.01.2018 (Bl. 8 – 12 d.A.) und die Repliken des Antragstellers vom 17.01.2018 (Bl. 16 – 18 d. A.) und 22.01.2018 (Bl. 30 d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.01.2018, auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 24 – 28 d. A.), wies die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 06.03.2018 (Bl. 39 f. d. A.) hob das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Kammer mit Beschluss vom 22.05.2018 auf und wies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die erkennende Kammer zurück. Der Antragsteller, der zwischenzeitlich in die JVA S1 verlegt wurde, hält ausweislich seiner Eingabe vom 17.10.2018 weiterhin an seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung fest. Die Antragsgegnerin teilte im Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme unter dem 28.06.2018 mit, dass die Konsole jedenfalls seinerzeit weiterhin nicht ausgehändigt worden sei. Hierzu führt sie ergänzend aus, dass eine Versiegelung der Konsole keine geeignete Sicherheitsmaßnahme sei, da dadurch ein Missbrauch erst im Nachhinein offenbar werde. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Stellungnahme in Bl. 75 f. d. A. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. 1) Der vorliegende Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG statthaft. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung hat. Ein Feststellungsinteresse kann aus einer drohenden Wiederholungsgefahr oder einer fortbestehenden Beeinträchtigung folgen, aber auch in Fällen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann (BVerfG NJW 2011, 137 Rn. 29). Nachdem der Antragsteller sich jedenfalls ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Kammer gewendet hat, mit der seine Verlegung in die JVA S1 bestätigt wurde, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die entsprechende Entscheidung aufgehoben wird und der Antragsteller zurück in die JVA T1 verlegt wird, die auch unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm an ihrer Entscheidung festhielt, die Konsole nicht auszuhändigen. 2) Der Antrag ist auch begründet. Die Versagung der Aushändigung der Konsole verletzte den Antragsteller in seinen Rechten. Der Antragsteller hatte nämlich einen Anspruch auf Überlassung der Konsole nach den §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 1 StVollzG NRW. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW dürfen Gefangene ihren Haftraum grundsätzlich in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Nach § 52 Abs. 1 StVollzG dürfen Gefangene nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. Eine Einschränkung besteht jedoch gem. § 52 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG dahingehend, dass Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden können, nicht in Gewahrsam gehalten werden dürfen. Die in § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW genannten Begriffe, die dem Gewahrsam an dem Einrichtungsgegenstand entgegenstehen, sind allesamt unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Ausfüllung der Behörde kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, so dass diese der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind (Arloth/Krä, StVollzG, § 19 Rn. 10; Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, § 48 Rn. 7). Stehen die in § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW geregelten Punkte der Einrichtung nicht entgegen, so hat der Gefangene einen Anspruch auf Überlassung des Einrichtungsgegenstandes (Arloth/Krä, a.a.O., Rn. 5). Danach konnte der Antragsteller die Überlassung der Playstation verlangen a) Bei einer Playstation handelt es sich um ein angemessenes Gerät der Unterhaltungselektronik. Die unter den Begriff der Angemessenheit zu fassenden Gegenstände der Unterhaltungselektronik bestimmen sich nach der Größe und Einrichtung des Haftraumes, der Haftdauer, der Eigenschaft des jeweiligen Gerätes selbst sowie der persönlichen Situation des Gefangenen (Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, § 48 Rn. 8). Nach dem zur Akte gereichten Vollstreckungsblatt hat der Antragsteller noch eine Freiheitsstrafe bis zum 19.12.2018 zu verbüßen, so dass zum Zeitpunkt der Zuführung in die JVA T1 noch eine Strafe von über einem Jahr zu verbüßen war. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller seit November 2016 fortlaufend in Haft ist, ist der Betrieb einer Playstation 1 als Ergänzung zum TV-Empfang nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen ist, da die Strafe im Sinne des Angleichungsgrundsatzes im Freiheitsentzug selbst besteht und nicht in der Art und Weise ihrer Vollstreckung (Feest/Lesting/Lindemann/ Feest/Lesting , StVollzG, § 2 Rn. 23). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, haben Spielekonsolen jedenfalls zu Beginn des Jahrtausends Einzug in die meisten Wohn- oder Kinder- bzw. Jugendzimmer gefunden und bieten durch eine Vielzahl von zur Verfügung stehenden Spielen einen hohen und abwechslungsreichen Unterhaltungswert. Selbst wenn man mit einigen Stimmen in der Literatur darauf abstellen wollte, dass lediglich ein einfacher Wohnkomfort angemessen im Sinne der Vorschriften ist (vgl. Arloth/Krä, a.a.O. § 19 Rn. 4), unterliegt die Playstation 1 keinen Bedenken. Die Konsole erster Generation stammt aus den 1990er Jahren und ist nach heutigem Stand der Technik hoffnungslos veraltet; sie wird aktuell vielmehr bereits in vierter Generation produziert. Während die von dem Antragsteller angeschaffte Playstation 1 ausweislich der Rechnung in Bl. 19 d. A. lediglich mit einem Betrag von 45,00 € zu Buche schlägt, kosten Konsolen der aktuellen Generation mehrere hundert Euro. Der Standard einfachen Wohnkomforts, wollte man ihn anlegen, ist damit in jedem Falle gewahrt. b) Die Versagung ist auch nicht zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Haftraumes geboten, die insbesondere im Licht etwaige Durchsuchungen zu wahren ist (vgl. Arloth/Krä, a.a.O. § 19 Rn. 8). Eine Einschränkung der Übersichtlichkeit des Haftraumes ist durch die Playstation 1 - insbesondere in der Slim-Variante – nicht zu befürchten. Soweit die Konsole als Versteck für verbotene Gegenstände und Substanzen in Betracht kommt, so kann dem durch eine Versiegelung der Konsole begegnet werden, womit sich der Kontrollaufwand im Rahmen einer Durchsuchung grundsätzlich auf die Prüfung der Unversehrtheit des Siegels beschränkt. c) Die Ordnung der Anstalt ist durch die Einräumung des Gewahrsams an der Konsole ebenfalls nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das geordnete und menschenwürdige Zusammenleben in der JVA gestört wird (Feest/Lesting/Lindemann/ Feest/Lesting , StVollzG, § 2 Rn. 23). Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gleichzeitig mit der Konsole angeschafften Spiel „Final Fantasy VIII“ nicht um ein Spiel mit außergewöhnlicher Gewaltdarstellung und keiner Altersfreigabe unter 18 Jahren, das womöglich den Vollzugszielen zuwiderlaufen könnte (vgl. etwa hierzu die Frage der Überlassung einer Staffel der Serie „The Walking Dead“ mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ entschieden durch OLG Nürnberg Beschl. v. 4.7.2016 – 2 Ws 681/15, BeckRS 2016, 17608; vgl. ferner Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 Ws (RB) 99/14 zur Genehmigung des Besitzes zweier Play-Station II-Spiele – God of War II sowie Medal of Honor – mit einer „USK 18“ - Freigabe). Vielmehr handelt es sich um ein Fantasy-Rollenspiel mit lediglich rundenbasierten Kampfsequenzen, die einer realistischen Gewaltdarstellung entbehren. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Betrieb der Spielkonsole die Vollzugsziele gefährde, weil der Antragsteller sich dann alleine dem Spielen zuwenden und den Kontakt zu Gefangenen meiden werde. Diese Gefahr ist mit der Benutzung eines jeder Gegenstandes zur Freizeitbeschäftigung verbunden. Konsolen sind insoweit kaum anders zu bewerten als Fernsehen, das Lesen von Büchern und die Benutzung anderer Freizeitgeräte. Im Übrigen würde ein pauschale Verweigerung des Zugriffs auf eine solche Konsole aus den o.g. Gründen dem Angleichungsgrundsatz widersprechen (vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 191). d) Letztlich lässt sich – im Anschluss an die Ausführungen des OLG im Beschluss vom 22.05.2018 – durch die Nutzung der Spielekonsole auch keine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt konstatieren. Wie sich bereits aus dem (jedenfalls insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden) Gutachten ergibt, das das OLG im Zuge der Beschlussfassung vom 22.05.2018 mit den Akten zurückgereicht hat, ist die Konsole ohne Modifikationen nicht in der Lage, die „Memory Card“, die dem Beschreiben mit Speicherständen der Spiele dient, mit beliebigen Textinhalten zu beschreiben. Eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt lässt sich auch nicht mit Blick auf die in dem Gutachten genannten „Cheatmodule“ (etwa Playstation XPloder) begründen. Die Ausführungen des Sachverständigen, der offenbar mit der Nutzung entsprechender Module nicht vertraut ist, wonach es sich um „Memory Cards“ handele, mit denen mehrseitige Texte auf die Memory Cards geschrieben werden könnten, sind in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Die Kammer bzw. der Unterzeichner, der sich seit seiner – noch nicht allzu weit zurückliegenden – Jugend nicht nur extensiv hobbymäßig mit IT-Systemen auseinandergesetzt hat und auseinandersetzt, sondern auch entsprechende Module für Spielekonsolen und „Handhelds“ (Nintendo Gameboy) selbst genutzt hat, kann die tatsächliche Funktion aus eigener Sachkunde heraus beantworten. Die in Bezug genommenen Module, insbesondere der XPloder, sind keine „Memory Cards“, sondern insbesondere im Falle der „Playstation 1“ weitaus größere Hardwarekomponenten, die über die an der „Playstation 1“ vorhandene Parallel-Schnittstelle mit dem Gerät verbunden werden (und im Übrigen als Fremdkörper im Gesamterscheinungsbild der sonst flach ausgestalteten Konsole auch dem etwaig ungeschulten Auge auffallen). Anders als es das zur Akte gereichte Gutachten suggeriert, hat dieses Modul auch nicht die Funktion eines sog. „Savegame-Editors“, mit dem die von einzelnen Spielen auf den „Memory Cards“ gespeicherten Spielstände ausgelesen und bearbeitet werden können. Kernfunktion dieser Module ist der Zugriff auf den RAM-Speicher der Konsole, um im laufenden Spiel Änderungen an den in den RAM-Speicher geladenen Codezeilen des Spiels vorzunehmen. Informationen in einem RAM-Speicher, von einzelnen Ausnahmen einmal abgesehen, sind jedoch flüchtig und gehen bei Trennung von der Energiezufuhr verloren. Mit den vorgenannten Modulen ist daher ein dauerhaftes Beschreiben von Datenträgern grundsätzlich nicht möglich. Lediglich das Modul selbst verfügt über ein grafisches Benutzerinterface (GUI), das vor dem Start des Spieles erscheint und die Aktivierung bereits ab Werk auf ihm gespeicherter Codezeilen „Cheats“ oder die Eingabe eigener „Cheats“ ermöglicht, um diese dann in den RAM-Speicher der Konsole zu laden. Hierdurch kann der Spieler zu seinen Gunsten in die Spielmechanik eingreifen. Mit Ausnahme der Bezeichnung der selbst erstellten „Cheats“ zur Erstellung einer elektronischen Übersichtsliste ist auch nicht die Eingabe beliebiger Texte unter Verwendung der üblichen alphanumerischen Zeichen möglich, denn das Manipulationssystem der Module basiert auf dem Hexadezimal-System und ermöglicht daher nur die Verwendung der Ziffern 0-9 sowie der Buchstaben A-F. Ein tatsächlicher Informationsaustausch wäre mithin zum einen nur dann möglich, wenn das gesamte Modul anderen Gefangenen zugespielt oder nach außerhalb der Anstalt verbracht würde, was in Ansehung der Größe gegenüber der „Memory Card“ erheblich schwieriger ist. Die „Memory Card“ könnte zum anderen allenfalls insoweit Daten transportieren, als ein Spielstand unter Verwendung der „Cheatcodes“ auf der Karte gespeichert wird und damit womöglich einzelne zu diesem Zeitpunkt in den RAM geschleuste Codezeilen. Auch insoweit ist allerdings die besondere Funktionsweise des Moduls zu berücksichtigen. Die Hexadezimalcode-Eingaben sind auf die Änderung oder das Einfrieren konkreter Codewerte im Spielecode, der in den RAM-Speicher der Konsole geladen wird, gemünzt und sollen etwa die Anzahl verfügbarer Leben oder die zur Verfügung stehende Munition beeinflussen. Werden gänzlich beliebige Codefolgen in den RAM geladen, mit denen keine konkreten Spielparameter geändert, sondern Nachrichten „geschmuggelt“ werden sollen (für den Spielcode also gänzlich unangepasste und daher destruktive Eingaben), stürzen die Spiele in der Regel ab, so dass ein Abspeichern irgendwelcher Informationen auf die Karten, was im Spiel durch den Spieler grundsätzlich initiiert werden muss, gar nicht möglich ist. Selbst wenn auf diesem Wege, was der Kammer fernliegend erscheint, doch irgendwelche brauchbaren Informationen transportiert werden könnten, so sind die besagten Module – wie ausgeführt – nicht geeignet, um Spielstände auf „Memory Cards“ auszulesen. Vielmehr bedürfte es hierzu besonderer Software auf einem PC, deren Existenz dem Unterzeichner ebenfalls nicht bekannt ist. Wie das OLG das Risiko der Programmierung einer solchen Software für die o.g. Belange beurteilt, lässt sich dem Beschluss vom 22.05.2018 entnehmen und ist zu vernachlässigen. Ohnehin kann der Nutzung der „Memory Card“ als Datenträger zur Kontaktaufnahme bzw. zum Informationsaustausch außerhalb der JVA mit der Versiegelung der in die Konsole eingeführten Karte Rechnung getragen werden (vgl. LG Arnsberg Beschl. v. 6.7.2016 – 2 StVK 10/15, BeckRS 2016, 18769 m.w.N.). Unabhängig davon ergibt sich aus der seitens des Antragstellers zur Akte gereichten Rechnung (Bl. 19 d. A.), dass es sich um eine „Playstation 1“ in der sog. „Slim“-Version handelt, die nach Kenntnis des Unterzeichners nicht über einen Parallel-Anschluss verfügt, über den solche Module überhaupt angeschlossen werden können. Im Übrigen müssen bei der Entscheidung, worauf das OLG ebenfalls hingewiesen hat, die persönlichen Besonderheiten des Antragstellers in den Blick genommen werden. Er nutzt die Playstation seit seiner Untersuchungsinhaftierung in der C2 sowie im Anschluss ferner in der I1. Mag dem Antragsteller nach Aktenlage in anderen Verfahren jedenfalls nachgesagt werden, andere Gefangene in der JVA T1 aufgestachelt zu haben bzw. generell für Unruhe zu sorgen, so sind jedoch weder Vorfälle bekannt noch geltend gemacht, in denen der Antragsteller wegen des Besitzes unerlaubter Gegenstände oder Substanzen bzw. mit Versuchen aufgefallen wäre, Informationen nach außerhalb der JVA zu schleusen. Hierauf weist die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2018 selbst hin. Nach unbestrittenem Vortrag nutzt der Antragsteller die aus der JVA heraus angeschaffte und bei Anlieferung durch die C2 versiegelte Playstation beanstandungsfrei. Dass die Gefahr bestand, dass er auf Basis der oben dargestellten technischen Grundlagen nach Verlegung in die JVA T1 zu entsprechenden Vorhaben schreiten werde, ist nicht ersichtlich oder dargetan. Daher ist es jedenfalls im Falle des Antragstellers, bei dem eine Missbrauchsgefahr zu vernachlässigen ist, als milderes Mittel gegenüber der Versagung für die Antragsgegnerin zumutbar gewesen, die bereits aus der C2 vorhandene Versiegelung und Verplombung – ggf. nach Ergänzung eigener Siegel an der „Memorycard“ – durch regelmäßige Kontrollen, bei denen ein flüchtiger Blick genügt, zu überprüfen (vgl. LG Arnsberg, a.a.O.). Die (im konkreten Fall fernliegende) Gefahr, einen eventuellen Siegelbruch erst nach eingetretener Sicherheitsverletzung aufdecken zu können, tritt daher zurück. III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 121 Abs. 2 StVollzG. Dr. T Ausgefertigt S, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle