Urteil
2 KLs-382 Js 407/16-1/17
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2018:0220.2KLS382JS407.16.1.00
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Leitsätze
Wird die erste Unterbringungsanordnung bereits länger als 10 Jahre vollzogen, so hat eine erneute Anordnung der Unterbringung erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des Maßregelvollzugs und widerspricht daher nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
– §§ 20, 63 StGB –
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die erste Unterbringungsanordnung bereits länger als 10 Jahre vollzogen, so hat eine erneute Anordnung der Unterbringung erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des Maßregelvollzugs und widerspricht daher nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. – §§ 20, 63 StGB – G r ü n d e (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Beschuldigte wurde am 10.03.1981 in N geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Der Beschuldigte wuchs als Einzelkind auf. Sein Vater ist Rentner und war vor seinem Eintritt in den Ruhestand für eine Reinigungsfirma tätig. Seine Mutter ist Bürokauffrau. Der Beschuldigte pflegt Kontakt zu seinen Eltern, die ihn im Maßregelvollzug besuchen, insbesondere zu seiner Mutter. Der Beschuldigte besuchte die Grundschule in N. Ein Umzug der Eltern innerhalb von N machte einen Wechsel der Grundschule erforderlich. Im Anschluss an die vierjährige Grundschulzeit besuchte der Beschuldigte die Hauptschule, auf der er eine Klasse wiederholen musste und die er schließlich ohne Abschluss verließ. Eine Lehre als Karosseriebauer brach er nach drei Monaten ab. Anschließend arbeitete er für kurze Zeit im Bereich des Metallbaus. Im Alter von etwa zwölf Jahren begann der Beschuldigte mit dem Konsum von Alkohol und Tabak, im Alter von dreizehn Jahren mit dem Konsum von Cannabis. Ab dem Alter von sechzehn Jahren fand ein täglicher Konsum von Alkohol und Cannabis statt. Der Beschuldigte probierte auch verschiedene weitere Betäubungsmittel aus, führte den Konsum jedoch jeweils nicht fort. Der Beschuldigte wurde ab dem Jahre 1999 wiederholt stationär wegen einer akuten Exazerbation einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis behandelt. In diesem Zeitraum hatte der Beschuldigte erstmals akustische Halluzinationen. Der Bundeszentralregisterauszug vom 18.01.2018 enthält für den Beschuldigten eine Eintragung. Demnach ist der Beschuldigte wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 18.09.2002, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Landgericht B gegen den Beschuldigten, der zur Tatzeit Heranwachsender gewesen war, wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, Abs. 3, 255, 22, 23 StGB eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In der Sache traf das Landgericht unter anderem folgende Feststellungen: „Am 23.07.2001 fasste der Angeklagte den spontanen Entschluss, die F-Tankstelle L an der Jer Landstraße in N zu überfallen. Er besorgte sich von einem Bekannten eine Sturmhaube und nahm von zu Hause aus der Küche ein scharfes Küchenmesser mit einer ca. 15 cm langen feststehenden Klinge, sowie einen Rucksack mit. Nachdem er sich vor der Tankstelle und auf dem Gelände der Tankstelle umgesehen hatte, zog er sich die Sturmhaube über und betrat das Tankstellengebäude. Er ging an einem den Laden verlassenden Kunden vorbei und trat unter Umrundung der Ladentheke direkt an den Kassierer U heran. Hierbei hatte er das mitgeführte Messer bereits aus dem Rucksack genommen und hielt es dem Kassierer drohend vor, um ihn durch die Bedrohung gefügig zu machen. Er verlangte von dem Kassierer die Herausgabe von Bargeld. Hierzu war dieser jedoch nicht bereit und versuchte dem Angeklagten zwischen die Beine zu treten. Dies misslang zwar, doch überraschte es den Angeklagten so sehr, dass er zur Ausgangstür flüchtete. Der Kassierer folgte ihm. An der Tür angekommen konnte er nicht hinaus, da eine unbekannte Person die Tür von außen zuhielt. Der Angeklagte sah sich in die Enge getrieben, zumal der Kassierer auf ihn zukam. Er ging mit erhobenem Messer auf diesen zu, woraufhin der Kassierer wieder zurückwich. Mittlerweile wurde die Tür nicht mehr zugehalten und der Angeklagte flüchtete durch die Tür. Kurze Zeit später wurde er von zwei ihn verfolgenden Personen in der Nähe der Tankstelle aufgefunden und von diesen aufgefordert, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Dem kam der Angeklagte nach.“ Das Landgericht stellte zudem fest, dass der Beschuldigte unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit imponierender und ausgeprägter Minussymptomatik mit psychomotorischer Verlangsamung, reduzierter affektiver Ansprechbarkeit und Interesselosigkeit leide, die die Annahme rechtfertige, dass von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und hieraus eine Gefährdung der Allgemeinheit abgeleitet werden müsse. Die Maßregel wurde seit dem 18.09.2002 zunächst im M-Zentrum für forensische Psychiatrie in O und ab Ende des Jahres 2005 in der M-Klinik Q vollzogen. Mit Beschluss vom 11.04.2012 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q die Maßregel zum 30.06.2012 für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus, nachdem es nach einer vorausgegangenen Beurlaubung des Beschuldigten in das Wohnheim St. H in B zu einer zwar langsamen, aber stetig positiven Entwicklung gekommen war. Mit Beschluss vom 03.03.2016 wurde die Maßregel für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt. Die Krisenintervention wurde mit Beschluss vom 01.06.2016 bis zum 02.09.2016 verlängert. Mit Beschluss vom 31.08.2016 wurde die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen. Die Maßregel wird seit dem 13.09.2016 in der M-Klinik Q erneut vollzogen und mit Beschluss des Landgerichts Q vom 13.09.2017 wurde ihre Fortdauer angeordnet. II. Die Beweisaufnahme hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Bei dem Beschuldigten besteht seit vielen Jahren eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, paranoid-halluzinatorischer Subtyp. Zudem besteht ein schädlicher Gebrauch von Drogen bei Verdacht auf Abhängigkeit (ohne Morphintyp). 2. Am Morgen des 12.02.2016 hielt sich der Beschuldigte vor 07:00 Uhr auf der geschlossenen Wohngruppe des Wohnheims St. H, in welcher er ein Zimmer bewohnte, vor dem Zimmer seines Mitbewohners, des Zeugen X, auf. Als die Zeugin G das Zimmer des Zeugen X betreten wollte, sagte er sinngemäß zu ihr: „Frau G, gehen Sie da nicht 'rein, sonst passiert 'was.“ Die Zeugin G betrat das Zimmer des Zeugen X, weckte ihn und verließ das Zimmer wieder, wobei sie die Tür hinter sich zuzog. Als die Zeugin G die Wohngruppe verlassen hatte, betrat der Beschuldigte das Zimmer des Zeugen X, der wach in seinem Bett lag. Der Beschuldigte trat an das Kopfende des Bettes, kniete sich nieder und stach dem Zeugen mit einer Gabel, an welcher die Zinken teilweise umgebogen waren, oder mit einer Nagelschere oder mit einem anderen spitzen Gegenstand mindestens einmal ins linke Auge. Er sagte dabei sinngemäß: „Ich leg' dich um“. Der Zeuge X erlitt am linken Auge eine Oberlidschwellung und ein Oberlidhämatom sowie Verletzungen des Augenlides und der Bindehaut, die in der Augenklinik in E behandelt wurden. Augenlid und Bindehaut wurden in Vollnarkose genäht. Die Beschwerden dauerten etwa ein bis zwei Wochen an. Die Verletzung heilte schließlich folgenlos aus. 3. Aufgrund florider psychotischer Wahrnehmung im Rahmen seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit einhergehendem Realitätsverlust waren die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns und die Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung aufgehoben. III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Beschuldigten, den Bekundungen des Sachverständigen Dr. P. I. sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.01.2018, dem Urteil des Landgerichts B vom 18.09.2002 und dem Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Q vom 31.08.2016 – 12 StVK 79/12 –, die als Urkunden verlesen wurden. 2. In der Sache ergeben sich die Feststellungen aus den aus dem Protokoll ersichtlichen Beweismitteln, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen X, G und C sowie dem verlesenen ärztlichen Bericht des Klinikums E – Augenklinik – vom 13.02.2016. Der Beschuldigte hat sich zum eigentlichen Tatgeschehen nicht eingelassen. Er deutete an, dass er gelegentlich schlafwandele. 3. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beruhen insbesondere auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. P. I., auf welches sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung stützt. Der Sachverständige hat zunächst darstellend ausgeführt, dass er den Beschuldigten erstmals vor etwa zehn Jahren begutachtet habe. Eine Exploration habe zuletzt im Jahre 2008 stattfinden können, wobei der Beschuldigte bereits damals nur eingeschränkt hierzu in der Lage gewesen sei. Seitdem habe der Zustand des Beschuldigten keine Verbesserung, eher sogar eine Verschlechterung erfahren. Verbesserungen seien stets nur vorübergehender Natur gewesen. Einer erneuten Exploration anlässlich der Begutachtung für das hiesige Verfahren sei der Beschuldigte im Jahre 2016 nicht zugänglich gewesen. Er habe den Beschuldigten am 06.02.2018 nochmals aufgesucht. Der Beschuldigte sei zunächst weiterhin nicht bereit gewesen, mit ihm in Kontakt zu treten. Als er mitbekommen habe, dass in der darauffolgenden Woche ein Verhandlungstermin anstehe, habe der Beschuldigte aggressiv reagiert. Ein geordnetes Gespräch sei nicht möglich gewesen. Sämtliche vor ihm mit der Begutachtung des Beschuldigten befassten Sachverständigen seien einhellig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Das ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts B vom 18.09.2002 sowie den Fortdauerentscheidungen der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammer. Aufgrund derselben Diagnose sei der Beschuldigte bereits vor der Jahrtausendwende in stationärer Behandlung in K gewesen. In seinem Gutachten aus dem Jahre 2008 habe er die Entlassung des Beschuldigten aus dem Maßregelvollzug nicht empfehlen können. Der Beschuldigte sei zunächst weiter stationär in der M-Klinik Q behandelt worden. Aus einer Stellungnahme der M-Klinik Q vom 05.03.2012 ergebe sich, dass es zu einer langsamen, aber stetig positiven Entwicklung gekommen sei und der Beschuldigte in das Wohnheim St. H habe beurlaubt werden können. Während der Bewährungszeit ab dem 30.06.2012 sei es immer wieder zu Alkohol- und Drogenrückfällen des Beschuldigten gekommen und es seien bis zum Widerruf der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung wiederholt stationäre Unterbringungen des Beschuldigten in der M-Klinik Q im Wege der Krisenintervention erforderlich gewesen. Der Sachverständige führte sodann feststellend aus, dass der Beschuldigte unter affektiven und massiven kognitiven Beeinträchtigungen leide und nicht in der Lage sei, einfachste Probleme des Alltags zu bewältigen. Er sei in seinem Verhalten und seiner Sprache desorganisiert. Ein geordnetes Gespräch unter Berücksichtigung auch nur kurz zuvor besprochener Inhalte sei mit dem Beschuldigten nicht möglich. Obwohl der Beschuldigte in den vielen Jahren seiner Behandlung bereits eine Vielzahl unterschiedlicher Medikationen erhalten habe, sei die Plussymptomatik anders als bei den meisten Psychotikern, die sich jedenfalls dahingehend mit Erfolg behandeln ließen, bestehen geblieben. Was der Beschuldigte als „Telepathie“ bezeichne, sei Ausdruck halluzinatorischer Erlebnisse. Bei dem Beschuldigten bestehe eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, paranoid-halluzinatorischer oder hebephrener Subtyp. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Drogen bei Verdacht auf Abhängigkeit (ohne Morphintyp), der sich negativ auf die Psychose auswirke. Der Konsum von Cannabis verschlimmere die Psychose und verzögere die Behandlung. Zuletzt habe der Beschuldigte ab Ende des Jahres 2015 wieder akut psychotisch reagiert. Die psychopathologische Symptomatik, bestehend aus Denkzerfahrenheit, wahnhaften Verkennungen, einer Neigung zu aggressivem Verhalten und schweren kognitiven Störungen bestehe seitdem unverändert fort. Es sei aufgrund der Erfahrung mit schizophrenen Psychosen davon auszugehen, dass im Tatzeitraum ein akuter Schub der Störung mit florider psychotischer Symptomatik bestanden habe, aufgrund derer der Beschuldigte seinen Mitbewohner in wahnhafter Verkennung der Realität als gefährlich wahrgenommen habe. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Einsichts- und auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Diese Ausführungen waren in sich vollumfänglich nachvollziehbar, so dass sich die Kammer der Auffassung des Sachverständigen anschließt. Insbesondere stimmt das von dem Sachverständigen geschilderte krankheitsbedingte Verhalten mit den Angaben der Zeugen, insbesondere den von den Zeugen X und G geschilderten psychischen Auffälligkeiten vor und während der Tat, sowie dem Eindruck, den die Kammer aufgrund der Einlassung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung erlangt hat, überein. IV. Die Tat des Beschuldigten ist, wie sie sich nach den unter II. getroffenen Feststellungen ereignet hat, als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB zu werten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und rechtswidrig. Der Beschuldigte handelte ohne Schuld gemäß § 20 StGB, weil er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen. V. 1. Die Kammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Wie bereits oben erörtert, steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte bei der Begehung der oben genannten Taten aufgrund eines psychischen Defektes, nämlich einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie oder Hebephrenie, schuldunfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dieser Zustand ist auch von längerer Dauer. Die Psychose besteht bereits langjährig, sie ist chronifiziert. Es besteht darüber hinaus eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB begehen wird. Denn die Gesamtwürdigung des Beschuldigten, insbesondere seiner Persönlichkeit und seines Vorlebens, und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Anlasstat ist eine erhebliche rechtswidrige Tat, da der Zeuge X durch diese körperlich erheblich geschädigt wurde. Zu einer Distanzierung ist der Beschuldigte auch im Rückblick nicht in der Lage. Der Beschuldigte hat sich, auf die Frage, was damals passiert sei, dahingehend eingelassen, dass er bereits in O einmal schlafgewandelt sei und er in diesem Zustand wie durch eine höhere Macht gelenkt sei. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. P. I., der sich die Kammer anschließt, verfügt der Beschuldigte über keine Krankheits- oder Störungseinsicht. Der Beschuldigte ist auch bei Einnahme von antipsychotischen Medikamenten nicht wesentlich geordneter und zugänglicher, wovon sich die Kammer während der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte. Der Beschuldigte gibt an, keine Psychose zu haben. Er habe mit etwa achtzehn Jahren einmal Stimmen gehört; bei den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Wahrnehmungen handele es sich jedoch um „Telepathie“. Seiner eigenen Einschätzung nach würde es dem Beschuldigten ohne die Einnahme von Medikamenten besser gehen, weil er nicht krank sei. Der Sachverständige teilte weiter mit, aus medizinischer Sicht sei die Gefährlichkeitsprognose ungünstig. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich außerhalb des geschützten Rahmens einer Fachklinik Übergriffe wie die Anlasstat oder ähnlich gelagerte Übergriffe wiederholen würden. Der Beschuldigte sei derzeit in einer Fachklinik untergebracht, die ein deutlich reizärmeres Umfeld biete als eine Wohngruppe und einen guten Betreuungsschlüssel aufweise. In einem weniger geschützten Umfeld wie einer geschlossenen Wohngruppe sei mittelfristig wieder mit einer psychotischen Dekompensation zu rechnen. Bei der M-Klinik Q handele es sich zwar um eine allgemein-psychiatrische Klinik, die jedoch eine einer forensischen Klinik nahezu vergleichbare Behandlung und Betreuung biete. Die Gefährlichkeitsprognose werde noch dadurch verschlechtert, dass der Beschuldigte weiterhin geneigt sei, Cannabis und Alkohol zu konsumieren. Ein erst kürzlich erfolgtes Drogenscreening sei positiv gewesen. Dieser Einschätzung folgt die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung. Die Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat machen damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerlässlich. Der Zweck der Unterbringung kann demnach auch nicht ebenso durch Maßnahmen innerhalb einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung erreicht werden. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, hat auch die langjährige medikamentöse Behandlung des Beschuldigten nicht zu einer Verbesserung seines Zustandes führen können. Der Beschuldigte bedarf eines strukturierten und reizarmen Umfeldes, das nur in einer Maßregelvollzugsklinik hergestellt werden kann. Angesichts der festgestellten und zu erwartenden Taten und gemessen an dem Grad der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr ist die Anordnung der grundsätzlich (auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 67d Abs. 6 StGB) unbefristeten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht unverhältnismäßig (§ 62 StGB). Der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus steht dabei nicht entgegen, dass bereits im Jahr 2002 die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Frage, ob gegen einen Angeklagten oder Beschuldigten, gegen den bereits zuvor die Unterbringung angeordnet worden war, eine erneute Unterbringungsanordnung getroffen werden kann, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist insofern, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt (st. Rspr., BGH, Urteile vom 17.09.2009, Az.: 4 StR 325/09, RuP 2010, 57, Rn. 8 bei juris, und vom 16.10.2014, Az.: 3 StR 329/14, StV 2015, 217-218, Rn. 6 bei juris, jeweils m. w. N.). Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten oder Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24.03.2015, Az.: 1 StR 39/15, StV 2016, 733-734, Rn. 10 bei juris, und vom 07.03.2017, Az.: 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist aufgrund der Tat vom 12.02.2016 auch ohne deren verbindliche Feststellung im Erkenntnisverfahren zwischenzeitlich durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q der Widerruf der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung erfolgt und auch bereits einmal die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden. Jedoch liegt die erste Unterbringungsanordnung nunmehr so lange zurück, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer bei den Entscheidungen über die Fortdauer § 67d Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 3 StGB n. F. zu beachten hat, wonach, wenn zehn Jahre der Unterbringung vollzogen sind, die Maßregel für erledigt erklärt wird, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Vor diesem Hintergrund wird die erneute Anordnung der Unterbringung Auswirkung auf die Dauer des Maßregelvollzuges haben. Ferner hatte das verfahrensgegenständliche Verhalten des Beschuldigten eine andere Qualität als die Anlasstat der Unterbringungsanordnung vom 18.09.2002. Während der Beschuldigte bei der Tat im Jahre 2001 keine Gewalt angewendet hatte, ist die hier verfahrensgegenständliche Tat von der anlasslosen Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen X geprägt. Zudem ist in dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Zeugen X und G anders als bei der Tat im Jahre 2001 die wahnhafte Verkennung der Realität durch den Beschuldigten zum Ausdruck gekommen. 2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht angezeigt, da mit der Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine überdauernde und anhaltende psychische Störung vorliegt, die bei dem Beschuldigten im Hinblick auf das hier zu beurteilende Tatgeschehen und die Gefahrprognose als führende Störung anzusehen ist. Bei der Psychose des Beschuldigten handelt es sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, auch nicht um eine drogeninduzierte Psychose. Sie würde auch im Falle der Abstinenz des Beschuldigten fortbestehen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.