Beschluss
5 T 66/18
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2018:0723.5T66.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.02.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 16.01.2018 dahingehend abgeändert, dass die bereits aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer ausbezahlte Vergütung für den Zeitraum vom 20.09.2014 bis 19.12.2016 auf 4.020,00 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 780,- EUR
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.02.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 16.01.2018 dahingehend abgeändert, dass die bereits aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer ausbezahlte Vergütung für den Zeitraum vom 20.09.2014 bis 19.12.2016 auf 4.020,00 EUR festgesetzt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 780,- EUR Gründe: I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 19.09.2014 zum Betreuer des Beteiligten zu 1) bestellt. Den ersten Vergütungsantrag, welcher den Zeitraum vom 20.09.2014 bis zum 19.03.2015 umfasste, stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2015. Hierbei brachte er einen Stundensatz von 33,50 EUR in Ansatz. In dem Vergütungsantrag bat er um Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Mit Verfügung vom 26.03.2015 wurde die Vergütung im vereinfachten Verwaltungsweg in der geltend gemachten Höhe zur Auszahlung angewiesen. Eine förmliche Festsetzung der Betreuervergütung erfolgte nicht. Weitere Vergütungsanträge erfolgten am 26.06.2015 für den Zeitraum vom 20.03.2015 – 19.06.2015 i.H.v. 502,50 €, am 14.02.2016 für den Zeitraum vom 20.06.2015 – 19.12.2015 i.H.v. 854,25 €, am 17.11.2016 für den Zeitraum vom 20.12.2015 – 19.09.2016 i.H.v. 1.055,25 €, am 17.01.2017 für den Zeitraum vom 20.09.2016 – 19.12.2016 i.H.v. 351,75 €. In sämtlichen Vergütungsanträgen legte der Beschwerdeführer einen Stundensatz von 33,50 EUR zugrunde und bat jeweils um die Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Vergütung wurde von dem Betreuungsgericht sämtlich in voller Höhe zur Auszahlung angewiesen. Eine förmliche Festsetzung wurde nicht vorgenommen, sondern es erfolgte weiterhin jeweils die Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsweg. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 19.01.2017 wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Marsberg zuständigkeitshalber abgegeben. Am 28.12.2017 beantragte die Beteiligte zu 3) zum einen die förmliche Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 20.09.2014 bis zum 19.12.2016 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27,- EUR statt 33,50 EUR und zum anderen die Rückforderung der danach zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 780,- EUR. Zur Begründung führte die Beteiligte zu 3) aus, dass die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers lediglich den Ansatz eines Stundensatzes von 27,- EUR rechtfertige und sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, da bislang lediglich eine Auszahlung im Verwaltungsverfahren erfolgt sei. Die beantragte Festsetzung und Feststellung des Rückzahlungsanspruchs der Landeskasse nahm das Amtsgericht Marsberg als nunmehr zuständiges Betreuungsgericht mit Beschluss vom 16.01.2018 entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 3) vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.02.2018, die er darauf stützt, dass er Betreuungen nach zuvor ehrenamtlicher Tätigkeit seit Januar 2008 berufsmäßig führe. In mehreren Gesprächen mit dem Betreuungsgericht, wie er seine Vergütung abzurechnen habe, sei ihm gesagt worden, dass er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation berechtigt sei, eine Stundenvergütung von 33,50 EUR anzusetzen. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Koch und seiner beruflichen Erfahrung sei er zum Amt eines Betreuers besonders befähigt. Seine Vergütung sei in den von ihm geführten Betreuungen durchgehend in der beantragten Höhe unbeanstandet abgerechnet worden. Nachdem zunächst mehrfach der Stundensatz von 33,50 EUR in Festsetzungsbeschlüssen bestätigt worden sei, seien die Betreuungsgerichte dazu übergegangen, die Festsetzungen nur noch im Verwaltungswege zu erlassen. Diese Praxis sei von ihm nicht hinterfragt worden, da es niemals zu Schwierigkeiten mit den Abrechnungen gekommen sei. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest die Regelung des § 20 Abs. 1 GNotKG anzuwenden, mit der Folge, dass allenfalls eine Rückforderung für die Jahre 2017 und 2018 in Frage komme. Das Amtsgericht Marsberg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2018 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.02.2018 ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer ist durch die gerichtliche Festsetzung seiner Betreuervergütung auch beschwert, da diese eine Beitreibung des überzahlten Betrages im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007). Darüber hinaus ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung steht vorliegend der Vertrauensschutz entgegen. a) Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation zwar grundsätzlich nur zu dem Ansatz eines Stundensatzes von 27,- EUR statt 33,50 EUR berechtigt. Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZB 447/11). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn die besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 04754). Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN). Dies ist vorliegend nicht gegeben, da durch die Ausbildung des Beschwerdeführers als Koch keine besonderen Kenntnisse erworben worden sind, die für die Betreuungen nutzbar sind und damit einen Stundensatz von 33,50 EUR rechtfertigen, da sich der Kernbereich der Kochausbildung auf die Zubereitung von Speisen bezieht. Die von dem Beschwerdeführer darüber hinaus abgelegte Ausbilderprüfung ist als bloße Zusatzqualifikation der Befähigung zur Ausbildung in dem erlernten Beruf schon ihrer Art nach nicht mit einer Lehre vergleichbar und somit nicht vergütungssteigernd im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 04754). Die von dem Beschwerdeführer vorgetragene besondere Lebens- und Berufserfahrung kann grundsätzlich ebenfalls nicht als Quelle für den Erwerb von nutzbaren Fachkenntnissen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII 461/10, BeckRS 2012, 04754). Auch steht dem Beschwerdeführer nicht deshalb ein Stundensatz von 33,50 EUR zu, weil dieser in der Vergangenheit von den Gerichten anerkannt worden ist, denn es gibt keinen Vertrauensschutz bezüglich einer einmal zuerkannten erhöhten Vergütung für die Zukunft (vgl. von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, VBVG, § 4, Rn. 1, § 3 Rn. 4). Es ist vielmehr auf jeden gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung erneut zu prüfen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 781) b) Die nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung für die Vergangenheit ist vorliegend jedoch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84; BGH, Beschluss vom 06.11.2013; Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009). Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, a.a.O). Dies ist vorliegend der Fall. Das Vertrauen des Beschwerdeführers, dass keine nachträgliche Rückforderung seiner Vergütung erfolgen werde, folgt zum einen daraus, dass dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Jahren auf fünf Vergütungsfestsetzungsanträge jeweils im Verwaltungsweg die Vergütung in der von ihm beantragten Höhe unbeanstandet ausgezahlt worden ist, ohne dass Bedenken hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes geäußert wurden. Wie sich aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Festsetzungsbeschlüssen aus dem Jahr 2009 und 2012 ergibt, ist der Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR in parallel laufenden Betreuungsverfahren zudem von dem Amtsgericht Schmallenberg im förmlichen Festsetzungsverfahren sogar ausdrücklich bestätigt worden, ohne dass die Höhe des abgerechneten Stundensatzes hierbei in Zweifel gezogen wurde. Erstmals auf den Antrag der Staatskasse vom 28.12.2017 wurde der Stundensatz von 33,50 EUR nunmehr für unberechtigt angesehen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beschwerdeführers an der Beständigkeit der erfolgten Auszahlung und dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer unrechtmäßigen Vermögensverschiebung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Vergütungsanträgen um den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und damit um eine förmliche Festsetzung seiner Vergütung gebeten hat. Wäre diesem Antrag jeweils entsprochen worden, wäre mit Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zeitnah eine Bestandskraft der erfolgten Auszahlung eingetreten mit der Folge, dass eine nachträgliche Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeschlossen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer kann insoweit nicht entgegengehalten werden, gegenüber dem Betreuungsgericht nicht auf einer förmlichen Festsetzung seiner Vergütung bestanden zu haben, nachdem die Auszahlung stattdessen im vereinfachten Verfahren in beantragter Höhe erfolgt ist. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Betreuungsgericht entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers die Festsetzung im vereinfachten Verwaltungsverfahren vorgenommen hat und damit von sich aus von dem Antrag des Beschwerdeführers abgewichen ist. Die Abweichung von dem Antrag dergestalt, dass eine Auszahlung der Vergütung im vereinfachten Verfahren statt im Wege einer förmlichen Festsetzung durch das Betreuungsgericht vorgenommen ist, hat sich für das Betreuungsgericht zudem positiv dargestellt. Denn das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung hat nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers das Ziel, den Gerichten Aufwand zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83,84). Es kann dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht angelastet werden, trotz antragsgemäßer Auszahlung nicht auf einer förmlichen Festsetzung seiner Vergütung bestanden zu haben, nur um eine nachträgliche Abänderungsmöglichkeit zu seinen Lasten auszuschließen. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben sich bei der Rückforderung der gezahlten Betreuervergütung gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr darauf zu berufen, dass keine Festsetzungsbeschlüsse ergangen sind, obwohl eine förmliche Festsetzung durch ihn beantragt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 8 W 312/10, BeckRS 2011, 04839 zur alten Rechtslage). Der Umstand, dass das Betreuungsgericht von sich aus - entgegen dem gestellten Antrag des Beschwerdeführers - eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren vorgenommen hat mit der Folge, sich Aufwand ersparen zu können, kann sich nunmehr nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Zwar wäre auch bei einer förmlichen Festsetzung der Betreuervergütung nicht zwangsläufig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bzw. § 58 Abs. 1 FamFG Bestandskraft eingetreten, da die Landeskasse gem. § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG bei der Festsetzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse als sogenannter Kann-Beteiligter nicht zwingend unmittelbar am Verfahren zu beteiligen ist, mit der Folge, dass sich die Beschwerdefrist der Staatskasse gem. § 304 Abs. 2 FamFG gegebenenfalls verlängern kann. Ob und wann die Staatskasse von dem Betreuungsgericht in das Festsetzungsverfahren mit eingebunden wird, steht jedoch außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Betreuers, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt hat, und lässt deshalb das schützenswerte Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der Auszahlung nicht entfallen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist dem Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslagen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage danach der Vorrang einzuräumen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Frage, inwieweit sich der Betreuer bei einer beantragten förmlichen Festsetzung seiner Betreuervergütung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, wenn die Auszahlung stattdessen im vereinfachten Verfahren erfolgt ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.