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Beschluss

8 W 312/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlbarmachungen von Vergütungsansprüchen im Verwaltungsweg begründen bei andauernder Praxis und fehlenden Einwendungen der Gerichte Vertrauensschutz des Betreuers gegen nachträgliche Rückforderung. • Die Staatskasse kann die bereits geleisteten Zahlungen auch dann nicht ohne weiteres nachträglich mindern, wenn formell keine förmliche Festsetzung erfolgt ist. • Ein treuwidriges Verhalten der Staatskasse oder der vormundschaftsgerichtlichen Praxis kann nach § 242 BGB einen rechtlichen Verlust der Rückforderungsbefugnis der Staatskasse begründen. • Die sofortige weitere Beschwerde nach § 56g Abs.5 Satz2 FGG ist statthaft und auf Rechtsverletzungen durch das Beschwerdegericht hin zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Vertrauensschutz bei routinemäßiger Zahlbarmachung von Betreuervergütung • Zahlbarmachungen von Vergütungsansprüchen im Verwaltungsweg begründen bei andauernder Praxis und fehlenden Einwendungen der Gerichte Vertrauensschutz des Betreuers gegen nachträgliche Rückforderung. • Die Staatskasse kann die bereits geleisteten Zahlungen auch dann nicht ohne weiteres nachträglich mindern, wenn formell keine förmliche Festsetzung erfolgt ist. • Ein treuwidriges Verhalten der Staatskasse oder der vormundschaftsgerichtlichen Praxis kann nach § 242 BGB einen rechtlichen Verlust der Rückforderungsbefugnis der Staatskasse begründen. • Die sofortige weitere Beschwerde nach § 56g Abs.5 Satz2 FGG ist statthaft und auf Rechtsverletzungen durch das Beschwerdegericht hin zu überprüfen. Der Beteiligte 1 wurde 2005 zum Betreuer bestellt und stellte wiederholt Vergütungsanträge, die vom Notariat/Vormundschaftsgericht durch Zahlbarmachungen im Verwaltungsweg in der beantragten Höhe ausgezahlt wurden. Erst 2009 beantragte der Bezirksrevisor die gerichtliche Festsetzung mit Herabsetzung des zugrunde zu legenden Stundensatzes; daraufhin setzte das Vormundschaftsgericht durch Beschluss 2010 die Vergütung niedriger fest und stellte Rückforderungsansprüche fest. Der Betreuer legte Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück. Der Betreuer rügte fehlerhafte Rechtsanwendung und Verstoß gegen rechtliches Gehör sowie Unterschätzung seiner Qualifikation für einen erhöhten Stundensatz. Die Staatskasse und der Bezirksrevisor verteidigten die Überprüfung und betonten die zulässige Praxis der Zahlbarmachung im Verwaltungsweg und die Einhaltung etwaiger Prüfungsfristen. • Anwendbares Recht ist nach Maßgabe des früheren FGG (§ 111 FGG-RG) zu beurteilen. • Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde war nach § 56g Abs.5 Satz2 FGG korrekt; das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG a.F. zu prüfen. • Das Landgericht hat zu Unrecht allein auf Verwirkung abgestellt und nicht hinreichend den Vertrauensschutz des Betreuers und einen möglichen Rechtsverlust der Staatskasse nach § 242 BGB geprüft. • Tatsächlich erfolgten über vier Jahre und zwölf Anträge hinweg Auszahlungen in der beantragten Höhe ohne Hinweise auf Mängel; diese langjährige, gleichförmige Praxis begründete zureichend das Vertrauen des Betreuers, dass die Vormundschaftsgerichte den geltend gemachten Stundensatz akzeptierten. • Es ist treuwidrig, wenn Vormundschaftsgerichte und Bezirksrevisoren sich nachträglich auf das Fehlen förmlicher Festsetzungsbeschlüsse berufen, zumal den Gerichten bekannt war, dass Zahlbarmachungen regelmäßig praktiziert wurden und keine Überprüfung stattgefunden hat. • Damit scheidet die nachträgliche Herabsetzung der Vergütung und die Feststellung von Rückforderungsansprüchen aus; es kann dahinstehen, ob der höhere Stundensatz materiell tatsächlich gerechtfertigt wäre. • Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beteiligten 1 bleiben der Staatskasse gegenüber unersetzlich, da die Staatskasse nach den einschlägigen Vorschriften nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert: die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 1.3.2010, mit der die Vergütungen herabgesetzt und Rückforderungsansprüche festgestellt wurden, wurde aufgehoben. Es verbleibt bei den ausbezahlten Beträgen in der ursprünglich beantragten Höhe, weil der Betreuer wegen der langjährigen einheitlichen Zahlbarmachung berechtigtes Vertrauen in deren Dauer hatte und ein treuwidriges Verhalten der Staatskasse bzw. der vormundschaftsgerichtlichen Praxis einen Rechtsverlust der Rückforderungsbefugnis nach § 242 BGB begründet. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten 1 hatte damit Erfolg; gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Beteiligten 1 werden jedoch nicht von der Staatskasse erstattet.