Beschluss
5 T 136/19
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2021:0804.5T136.19.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 10.07.2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg vom 26.06.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 10.07.2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg vom 26.06.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 1. Die Anhörungsrüge ist statthaft, wenn sie sich gegen eine unanfechtbare Entscheidung richtet, § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Dies ist hier der Fall, da sich die Rüge gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 26.06.2020 richtet. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Streitsache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. 2. Die Anhörungsrüge ist auch zulässig, da sie innerhalb der Notfrist von zwei Wochen eingereicht wurde, § 321a Abs. 2 ZPO. 3. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kammer hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Kammer habe sich nicht hinreichend mit der Prüfung der funktionellen Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 RPflG befasst, so greift dieser Einwand nicht durch. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Aspekt des Parteivorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus dem Umstand, dass ein bestimmter Gesichtspunkt in der Entscheidung nicht ausdrücklich behandelt wird, kann deshalb nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag übergangen hat. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht Parteivortrag zur Kenntnis genommen hat (BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 321a, Rn. 43). Die funktionelle Zuständigkeit wurde bereits mit Schriftsatz vom 26.02.2019 gerügt. Die Kammer hat sich im Beschluss vom 26.06.2020 mit diesem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat kein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, da insbesondere auf Seite 6 des Beschlusses erkennbar ist, dass sie sich mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wurde auch eine Abgrenzung zur funktionellen Zuständigkeit des Richters vorgenommen. b) Der Beschwerdeführer führt weiter an, der Beschluss vom 26.06.2020 nehme Bezug auf einen Schriftsatz vom 06.06.2019, welchen er nicht erhalten habe. Diese unterlassene Zustellung des Schriftsatzes begründe die Verletzung rechtlichen Gehörs. Allen Beteiligten stehe das Recht zur Äußerung zu. Dies setze voraus, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensstoff vor dem Erlass der Entscheidung zu äußern. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt vor, wenn ein Beteiligter keine Möglichkeit hatte, Erklärungen abzugeben oder wenn das Gericht Tatsachen oder Rechtsauffassungen zugrunde legt, zu denen eine Stellungnahme nicht erfolgen konnte (BeckOK ZPO aaO, Rn. 39). Dies ist hier der Fall. Die Kammer hat den Schriftsatz der Gegenseite vom 06.06.2019 in seiner Entscheidung vom 26.06.2020 zugrunde gelegt, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Diese Verletzung rechtlichen Gehörs war jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Verletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Es muss möglich sein, dass die andere Entscheidung für den Rügeführer günstiger ausgefallen wäre, denn die Gehörsverletzung muss gerade für die Beschwer ursächlich sein können (Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 321a, Rn. 7). Dazu ist eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich. In der Rügebegründung sind daher die einzelnen Umstände darzustellen, aus denen sich aus Sicht der rügenden Partei die Gehörsverletzung ergibt. Ferner muss ausgeführt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 321a ZPO Rn. 13a). An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall. Bezüglich der Einbeziehung von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen, Eröffnungsbeständen und Zuschlägen für die Anfechtung werden keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit getätigt. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.02.2019. Dieses Vorbringen war der Kammer bei Beschlussfassung am 26.06.2020 bereits bekannt. Soweit mit Schriftsatz vom 13.08.2020 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte, so findet diese im Rahmen der Entscheidung nach § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO keine Berücksichtigung. Die Kammer gewährte ihm mit Schriftsatz vom 31.07.2020 die Möglichkeit, ergänzende Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge zu machen. Diese Entscheidung war rechtsfehlerhaft. Eine Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge ist nicht möglich. Nach § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Begründung der Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen. Eine Verlängerung dieser Notfrist ist gemäß § 224 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorgesehen, sodass auch eine Nachholung der Begründung nicht erfolgen kann. Die erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs ist erst im Rahmen einer Neuverhandlung der Sache nach erfolgreicher Anhörungsrüge möglich. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine Tatbestandsberichtigung beantragt, so ist diese im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Grundsätzlich findet § 320 ZPO nur Anwendung auf Urteile, nicht aber auf zivilprozessuale Beschlüsse. Etwas anderes gilt nur für im Beschlussverfahren ergangene Entscheidungen, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde eine Sachverhaltsdarstellung und Begründung enthalten müssen (Saenger ZPO, § 320, Rn. 2). Vorliegend fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Durch § 320 ZPO soll verhindert werden, dass ein unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der Beweiskraft zu einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage für das Rechtsmittelgericht wird (Zöller aaO, § 320, Rn. 1). Der Beschluss vom 26.06.2020 kann nicht mehr zu einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage für ein Rechtsmittelgericht werden, da der Rechtsweg durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge nunmehr erschöpft ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.