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Beschluss

5 T 139/22

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2022:0923.5T139.22.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 09.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 1.08.2022 (43 M 629/22) aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2022 gegen den Schuldner J, Az. 1623807841575 (36.30) durchzuführen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 09.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 1.08.2022 (43 M 629/22) aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2022 gegen den Schuldner J, Az. 1623807841575 (36.30) durchzuführen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin M beantragte am 24.06.2022 bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin zur Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 2.927,45 EUR gegen den Schuldner die Abnahme einer Vermögensauskunft und ggf. Erlass eines Haftbefehls. Dazu übersandte sie den Vollstreckungsantrag in elektronischer Form mit eingedrucktem Dienstsiegel und einfacher Signatur des Sachbearbeiters über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach. Mit Schreiben vom 24.06.2022 forderte die Obergerichtsvollzieherin unter Verweis auf die Doppelfunktion des Vollstreckungsauftrags und unter Erläuterung, dass die Ausnahme des § 754a ZPO nicht eingreife, die Übersendung des Antrags in schriftlicher Form mit Unterschrift und Dienstsiegel. Sie teilte ferner mit, den Auftrag kostenpflichtig abweisen zu müssen, sofern der schriftliche Auftrag nicht bis zum 31.07.2022 eingehe. Gegen die Verweigerung der Durchführung des Vollstreckungsauftrages hat die Gläubigerin am 30.06.2022 Erinnerung eingelegt und auf die nach ihrer Ansicht nach seit dem 01.02.2022 aufgrund der nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO maßgeblichen ausschließlichen elektronischen Übersendung verwiesen. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung am 20.07.2022 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 01.08.2022 hat das Amtsgericht Arnsberg die Erinnerung auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag als vollstreckbarer Titel in Papierform vorliegen müsse, da nach §§ 754, 802a ZPO eine Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erforderlich und die Ausnahmevorschrift der §§ 829a, 754a ZPO nicht, auch nicht aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke anwendbar sei. Gegen den am 04.08.2022 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 09.08.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, der § 754a ZPO sei vorliegend nicht einschlägig, da das NLBV auf Grundlage des JBeitrG und des NVwVG tätig werde. § 6 JBeitrG führe die Vorschriften der §§ 754, 754a ZPO nicht auf. Vielmehr bestimme § 7 JBeitrG, dass der Antrag, der beim zuständigen Gerichtsvollzieher gestellt werde, den vollstreckbaren Titel ersetze. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.08.2022 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. II. Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 793, 569 ZPO) worden. Die Beschwerde ist darüber hinaus begründet. Die Frage, ob der Vollstreckungstitel durch die Gläubigerin auch schriftlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel vorgelegt werden muss, richtet sich nach §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130a, 130d ZPO. Nach § 7 S. 2 JBeitrG ersetzt der Antrag der Vollstreckungsbehörde den vollstreckbaren Titel. Nach §§ 753 Abs. 4 i.V.m. 103a ZPO können schriftliche Anträge als elektronische Dokumente eingereicht werden, wozu die Gläubigerin nach §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO sogar verpflichtet ist. Nach Ansicht der Kammer ist das Einreichen des Vollstreckungsantrags in elektronischer Form – wie hier – mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach ausreichend. Entgegen der Ansicht der Obergerichtsvollzieherin und des Amtsgerichts ist nicht auf die Anforderungen nach § 754 ZPO abzustellen, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht auf § 754 ZPO verweist. Zwar verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG auf § 802a ZPO. Aus dem Verweis auf § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO lässt sich aber nicht ableiten, dass der Vollstreckungsauftrag des Nds. Landesamts für Bezüge und Versorgung zusätzlich schriftlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel einzureichen ist. Zwar kann aus den Regelbefugnissen der Person des Gerichtsvollziehers nach § 802a Abs. 2 ZPO geschlossen werden, dass der vollstreckbare Titel vorliegen muss. § 802a ZPO trifft aber keine Regelungen zur Form des Titels. Insoweit ist auf die allgemeinen Vorschriften abzustellen. Anhaltspunkt, dass ein elektronischer Antrag ausreichend ist, gibt auch § 829a ZPO, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG sinngemäß anwendbar ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass Sinn und Zweck der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Nutzungspflicht nach § 130d ZPO die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsverkehrs und sowie die Umstellung auf eine reine elektronische Bearbeitung ist. Dieser Auffassung steht auch nicht die bisherige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung – beispielsweise BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 5 W 32/20 –, juris – entgegen, da in den obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen jeweils darauf abgestellt wird, dass keine Zweifel an der Echtheit des Titels und Vollstreckungsauftrages bestehen dürfen. Die erforderliche Authentizität und Integrität des Antrags, der nach § 7 S. 2 JBeitrG gleichzeitig der Titel ist, sind durch die Anforderungen, die § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO vorsehen, zweifelsfrei festzustellen. Vorliegend ist der Antrag mit einer einfachen Signatur versehen und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Die Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor