Beschluss
5 T 68/23
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2023:0522.5T68.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 20.03.2023 (Az. 43 M 569/23) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 20.03.2023 (Az. 43 M 569/23) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe : I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren notariellen Kostenrechnungen vom 28.03.2022. Über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) beantragte die Gläubigerin gegen den Schuldner den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der antragsgemäß am 16.08.2022 erlassen wurde. Auf weiteren Antrag der Gläubigerin wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit gerichtlicher Verfügung vom 18.08.2022 auf elektronischem Wege der Gerichtsvollzieherin zur Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerin übersandt. Die Gerichtsvollzieherin fertigte die für die Zustellung erforderlichen 16 Kopien und beglaubigte diese. In der nach Zustellung an die Gläubigerin ergangenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 28.08.2022 setzte diese u.a. eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 8,00 € an. Die Beschwerdeführerin hat sich zunächst mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale gewendet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Gläubigerin habe den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch über beA gestellt. Da insoweit eine Pflicht zur Übermittlung von Abschriften nicht gegeben sei, könne auch der Ansatz einer Dokumentenpauschale nicht gerechtfertigt sein. Diese setze nämlich jedenfalls voraus, dass der Auftraggeber es pflichtwidrig unterlassen habe, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.03.2023 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gläubigerin die Wahl zwischen einer Vorgehensweise nach § 192 ZPO oder § 193 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe und im ersteren Fall, es der Gläubigerin obliege, die erforderlichen Abschriften zum Zwecke der Zustellung beizufügen. Wähle die Gläubigerin die Zustellung nach § 193 ZPO könne die Dokumentenpauschale erhoben werden. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 29.03.2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass es bei der Einreichung von Anträgen und Zustellungsaufträgen als elektronisches Dokument nach § 133 Abs. 1 S. 2 und § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3 ZPO der Beifügung von Abschriften nicht bedürfe. Ferner verweiset sie auf die Verfügung der Präsidentin des OLG Hamm vom 08.02.2023, die ebenfalls auf die Regelungen des § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO abstellt, allerdings eine Anpassung der Kostenregelung zum Zwecke der Kompensation der so bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern anfallenden Mehrkosten für erforderlich hält. Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.03.2023 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. II. Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen der Kostenrechnung von der Gerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale in Höhe von 8,00 € ist nicht zu beanstanden. Nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG entsteht die Pauschale von 0,50 € für die ersten 50 Seiten je Seite für die zwecks Herstellung und Überlassung von Dokumenten erstellten Kopien und Ausdrucke, wenn diese angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Grundsätzlich listet die Vorschrift im Einzelnen diejenigen Fälle auf, in denen der Gerichtsvollzieher Auslagen vom Schuldner der Gerichtsvollzieherkosten erheben darf. „Auslage“ in diesem Sinne ist eine tatsächliche Aufwendung und nicht eine Mühewaltung, auch nicht eine Vergütung wegen ersparter Aufwendungen. Die Vorschrift in Nr. 1 b) erfasst dabei schon eine erste und auch jede weitere Kopie oder einen ersten Ausdruck, die der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher entgegen einer gesetzlichen Pflicht vollständig zu übergeben versäumt hat. Eine solche Pflicht findet sich etwa in § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, wonach die Partei ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument in Papierform mit den erforderlichen Abschriften zu übermitteln hat. Bei fehlenden Abschriften darf der Gerichtsvollzieher diese gemäß § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO selbst herstellen und die hierfür verauslagten Kosten unstreitig über Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG in Rechnung stellen (vgl. Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG Abs. KV700 KV 700 Rn.2, 13). Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden soll und die Partei dieses dem Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt hat. Denn gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO fertigt der Gerichtsvollzieher auch in diesem Fall die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst an und beglaubigt diese. Schon der Wortlaut des § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO stellt entscheidend auf die „Erforderlichkeit“ anzufertigender Abschriften ab und greift somit die gleichermaßen in Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG verwendete Begrifflichkeit auf. Die Kammer verkennt nicht, dass entgegen dem Wortlaut in § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Regelung des § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht auf „fehlende“ Abschriften abgestellt wird, was auf ein Unterlassen hindeutet. Sie hält dennoch Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG für anwendbar. Denn auch in systematischer Hinsicht kann die Regelung – korrespondierend zu § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ZPO, der unstreitig eine Kostenübernahmepflicht der Partei auslöst – nur so verstanden werden, als dass der Gerichtsvollzieher unabhängig von der Darstellungsform des zuzustellenden Dokuments von den ihm für die Anfertigung von Abschriften entstandenen Kosten befreit wird. Schließlich lässt auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck keine abweichende Beurteilung zu. Denn insbesondere Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG hat den Zweck, solche vom Gerichtsvollzieher in Ausführung des Zustellungsauftrages notwendigerweise verauslagten Kosten auf den Auftraggeber abwälzen zu können, um so für Kostengerechtigkeit zu sorgen. Ebenjene Kostengerechtigkeit soll durch die in § 193 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Zuge des Ausbaus des elektronischen Rechtsverkehrs neu geschaffene Wahlmöglichkeit bei der Übermittlung von zuzustellenden Dokumenten jedoch nicht einseitig zu Lasten des Gerichtsvollziehers abgeschafft werden. Vielmehr soll lediglich zu Gunsten der den Zustellungsauftrag erteilenden Partei ein zusätzlicher Weg eröffnet werden, Dokumente an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln. In den Fällen, in denen eine elektronische Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an den Zustellungsempfänger jedoch tatsächlich nicht möglich ist, sind Abschriften in Form von Ausdrucken anzufertigen, wozu § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO den beauftragten Gerichtsvollzieher ausdrücklich ermächtigt. Diese zur praktischen Durchführung des Zustellungsauftrages zwingende Ermächtigung führt aus vorgenannten Gründen nicht gleichsam zur Unanwendbarkeit der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG. Dies gilt umso mehr, als dass die den Zustellungsauftrag erteilende Partei stets die Wahl hat, ob sie das als Schriftstück zuzustellende Dokument in Papierform oder – wie hier durch Vermittlung des Vollstreckungsgerichts nach § 192 S. 1, 2 ZPO – in elektronischer Form an den Gerichtsvollzieher übermittelt. Mithin steht es ihr – wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – frei, selbst Abschriften anzufertigen und dem Gerichtsvollzieher das Dokument einschließlich der Mehranfertigungen unmittelbar zukommen zu lassen. Dass aber bei für den Gerichtsvollzieher unverändertem Arbeitsaufwand eine kostenmäßige Begünstigung all jener erfolgen soll, die statt der Übermittlung in Papier die in elektronischer Form wählen, entspricht gerade nicht dem Grundsatz der gerechten Kostenverteilung. Sofern also wie vorliegend der Gerichtsvollzieherin ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument – hier der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – elektronisch übermittelt wird und zum Zwecke der Zustellung offensichtlich notwendige Abschriften als Ausdrucke anzufertigen sind, entsteht eine Kostentragungspflicht der Gläubigerin hinsichtlich der getätigten Auslagen, die sich auf 0,50 € für 16 Seiten, mithin 8,00 € belaufen. Dem stehen auch die Regelungen der §§ 130d, 133 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei dem elektronisch übermittelten Schriftsatz der Gläubigerin lediglich um den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und somit nicht um das nach § 193 ZPO zuzustellende Dokument, welches vielmehr der erst noch vom Rechtspfleger zu erlassende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst ist (vgl. auch LG Oldenburg Beschluss vom 30.01.2023, 6 T 28/23, BeckRS 2023, 1424 Rn.8, beck-online). Zum anderen finden die zitierten Vorschriften nur im Anwalts- und Parteiprozess Anwendung, regeln also die Zustellung unter den Parteien. Weder der Gerichtsvollzieher noch der Drittschuldner als Zustellungsempfänger eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind Parteien oder Prozessgegner in diesem Sinne. III. Die Kostenentscheidung entspricht § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war nach § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.