Beschluss
24 M 2066/23
Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWES1:2023:0921.24M2066.23.00
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Tenor
Die Erinnerung der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Duisburg, vom 02.08.2023 gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin zum Verfahren DR I 241/23 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Duisburg, vom 02.08.2023 gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin zum Verfahren DR I 241/23 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Gläubigerin beantragte im Juli 2023 bei dem Amtsgericht Wesel schriftlich in Papierform mit einem Entwurf zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Erlass des entsprechenden Beschlusses. Zugleich beantragte sie mit ihrem schriftlich in Papierform eingegangenen Antrag, die Zustellung zu vermitteln, und zwar zugleich mit der Aufforderung nach § 840 ZPO. Die in Papierform eingegangen Antragsunterlagen wurden beim Amtsgericht gescannt und dadurch in den elektronischen Rechtsverkehr überführt. In dem beim Amtsgericht Wesel elektronisch geführten Vollstreckungsverfahren 24 M 1802/23 wurde der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Rechtspflegerin am 11.07.2023 im elektronischen Rechtsverkehr erlassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle der Vollstreckungsabteilung elektronisch an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht weitergeleitet und von dort im elektronischen Rechtsverkehr an die zuständige Gerichtsvollzieherin. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Aufforderung nach § 840 ZPO an die Drittschuldnerin nahm die Gerichtsvollzieherin elektronisch vor. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs als Schriftstück in Papierform. Die dafür erforderliche Abschrift des Pfändungs- Überweisungsbeschlusses fertigte die Gerichtsvollzieherin als Ausdruck selbst her und beglaubigte sie. Darüber hinaus fertigte sie noch einen Ausdruck des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Gläubigerin selbst. Mit ihrer Kostenrechnung vom 12.07.2023 zum Aktenzeichen DR I 241/23 stellte die Gerichtsvollzieherin u.a. 22,00 EUR gemäß KV 100-102/600 GvKostG sowie für 22 Ausdrucke bzw. Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Gläubigerin und den Schuldner 11,00 EUR gemäß KV 700 Dokumentenpauschale in Rechnung. Mit Schreiben vom 02.08.2023 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Duisburg als Vertreterin der Landeskasse Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25.07.2023 insoweit eingelegt, dass 1. eine Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin erhoben wurde sowie 2. eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR für die Anfertigung von Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Zustellung an den Schuldner bzw. an die Gläubigerin in Ansatz gebracht wurde. Sie macht geltend, der Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 17.12.2021 (2344-Z.124/ab 2022) und die diesem Erlass beigefügte Anlage regele die Kostenerhebung im Rahmen der elektronischen Zustellung. Hiernach falle für die Veranlassung einer elektronischen Zustellung eine Gebühr gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Höhe von 3,30 EUR an. Die elektronische Zustellung sei nicht unter analoger Anwendung mit einer Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG für eine persönliche Zustellung gleichzusetzen, da insoweit das grundsätzliche Analogieverbot im Kostenrecht gelte. Bei der elektronischen Zustellung veranlasse der Gerichtsvollzieher zwar persönlich die elektronische Übermittlung, aber die charakteristischen Merkmale einer persönlichen Zustellung im Sinne der ZPO seien nicht gegeben. Der Gebührentatbestand nach Nr. 101 KV GvKostG sei als Auffangtatbestand für sämtliche Zustellungen anzuwenden, die nicht nach Art und Weise eine persönliche Zustellung seien. Der Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 17.12.2021 (2344 — Z. 124/ab 2022) und die diesem Erlass beigefügte Anlage regele auch den Ansatz der Dokumentenpauschale. Wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts elektronisch auf sicherem Übermittlungsweg zur Zustellung bei dem Gerichtsvollzieher eingehe, aber in Papierform zugestellt werden müsse, falle für die Fertigungen der Abschriften gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO für die Zustellung in Papierform keine Dokumentenpauschale an. Der Grundsatz nach § 133 Abs.1 S. 2 ZPO, wonach die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen sollen, gelte für elektronisch übermittelte Dokumente nicht. Nach dem seit dem 01.01.2022 gültigen § 193 ZPO sei rechtlich darauf abzustellen, wie der Zustellungsantrag an den Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei. Sei er gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 ZPO elektronisch auf sicherem Übermittlungsweg direkt beim Gerichtsvollzieher eingegangen, habe der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO selbst herzustellen und zu beglaubigen. Mangels Verpflichtung des elektronisch einreichenden Antragstellers, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, entstehe keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern ihre Kostenrechnung mit Schreiben vom 06.08.2023 verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG in Verbindung mit § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat die Gerichtsvollzieherin für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin die Kosten gemäß KV 100 GvKostG angesetzt. KV 100 GvKostG sieht für eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 11,00 EUR vor, KV 101 GvKostG für eine sonstige Zustellung eine Gebühr von 3,30 EUR. Es wird unterschiedlich beurteilt, wie die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenrechtlich zu behandeln ist. Teilweise wird hierin eine sonstige Zustellung im Sinne des KV 101 GvKostG gesehen (Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2022, 24 M 1458/22, zitiert nach Juris mi weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 2002, 202f.; Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 15. Auflage 2023, Nr. 100-102 Kostenverzeichnis, II. Nr. 100 1. Persönliche Zustellung, Rn. 29ff). Zur Begründung wird angeführt, mit dem Begriff der persönlichen Zustellung in Nr. 100 sei ein Aufsuchen der Adresse des Zustellungsempfängers durch den Gerichtsvollzieher gemeint, in welchem der Zustellungsvorgang ohne die Beteiligung von Dienstleistern unmittelbar durch ihn selbst durchgeführt werde, sei es nun durch die persönliche Übergabe der Sendung an eine empfangsberechtigte Person oder durch persönliches Einwerfen der Sendung in den Briefkasten am Ort der Zustellung. Bei der Zustellung von Dokumenten auf elektronischem Weg gemäß § 193a ZPO erfolge der Zustellungsvorgang demgegenüber unter Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters, so dass es - wie bei einer Zustellung durch einen Postdienstleister auch - an dem Tatbestandsmerkmal der persönlichen Vornahme fehle. Bei der Zustellung elektronischer Dokumente handele es sich deshalb nicht um eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne von Nr. 100, sondern um eine sonstige Zustellung im Sinne von Nr. 101. Der Gegenmeinung, die davon ausgehe, dass die elektronische Zustellung mit einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vergleichbar sei, weil der Gerichtsvollzieher persönlich dafür Sorge trage, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Zustellungsempfängers gelange, könne nicht gefolgt werden. Zum einen fehle es an einem persönlichen Aufsuchen des Orts der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Zum anderen werde nicht berücksichtigt, dass die Zustellung in das elektronische Postfach des Empfängers überhaupt nur unter Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Datenübertragung möglich sei. Die elektronische Zustellung sei deshalb eher vergleichbar mit der Zustellung durch die Post im Auftrag des Gerichtsvollziehers. Persönlich werde die Zustellung nicht schon dadurch, dass der Gerichtsvollzieher bei der Bedienung der Versandschaltfläche auf dem Bildschirm seiner EDV-Anlage persönlich den Finger auf der Maustaste habe. Aus der Verwaltungsvorschrift des § 17 S 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung ergebe sich, dass auch der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass es sich bei der Zustellung elektronischer Dokumente nicht um eine persönliche Zustellung handele. Schließlich sei bei der Aufzählung der Verfahrensvorschriften, nach deren Maßgabe die persönliche Zustellung vorzuziehen sei, gerade § 193a ZPO ausgenommen worden. Nicht zuletzt sei ferner zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung elektronischer Dokumente auf dem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO ungleich geringer sei als bei der persönlichen Zustellung durch Aufsuchen des Zustellorts. Der Aufwand werde der Höhe nach durch die Gebühr Nr. 101 angemessener abgebildet als durch die Gebühr Nr. 100 (Eggers, a.a.O.). Nach anderer Auffassung stellt die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner eine persönliche Zustellung im Sinne des KV 100 GvKostG dar (Amtsgericht Emmerich am Rhein, Beschluss vom 25.08.2023, 60 M 202/23; Amtsgericht Kempen, Beschluss vom 14.08.2023, 16 M 232/23; Herrfurth in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 42. Edition (Stand: 01.07.2023), GvKostG KV 100 Rn. 5.1-5.2). Die Zustellung stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die Bekanntgabe des Dokuments an eine Person dar (§ 166 ZPO). Die Aushändigung an den Adressaten solle dabei den Regelfall darstellen. Die Formulierung des § 170 ZPO (alte Fassung), dass die Zustellung in der Übergabe der Ausfertigung bzw. der beglaubigten Ablichtung bestehe, sei nicht übernommen worden. Tatsächlich erfolge die Zustellung oft ersatzweise durch Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO. Die elektronische Zustellung habe daher mit dieser Ersatzzustellung große Ähnlichkeit. Zwar begebe sich der Gerichtsvollzieher nicht persönlich an einen Ort, an dem die Zustellung stattfinden soll, jedoch sorge er persönlich dafür, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelange. Die Überwachung des Zugangs und die Fertigung der Zustellungsurkunde verblieben beim Gerichtsvollzieher. Also müsse es sich systematisch um eine persönliche Zustellung handeln. Die Gegenmeinung lasse sich zu sehr von der Überlegung leiten, dass die Gebührenhöhe einer persönlichen Zustellung nicht dem Aufwand entspreche, den eine elektronische Zustellung erfordere. Sie prognostiziere einen geringeren Zeitaufwand mit zunehmender Übung der elektronischen Zustellung, sodass die geringere Gebühr KV 101 angemessener sei. Es handele sich um den klassischen Fall einer rechtsfolgenorientieren Entscheidung. Überlegungen zur Angemessenheit der Gebührenhöhe dürften bei der Auslegung des Gesetzestextes indes allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Es komme zunächst auf den Wortlaut an. Dass der Gerichtsvollzieher sich zum Zwecke der Zustellung an einen anderen Ort begeben müsse, gehöre gerade nicht zum Gebührentatbestand. Durch das Zustellreformgesetz vom 25.06.2001 (BGBl. 2001 I 1206) sei die ursprüngliche Formulierung des § 170 ZPO (alte Fassung), dass die Zustellung in der Übergabe einer Ausfertigung bzw. einer beglaubigten Ablichtung bestehe, fallen gelassen worden. Nunmehr regele § 166 ZPO, dass die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokumentes sei. Während für die Übergabe eines Dokumentes denklogisch das Aufsuchen des Empfängers notwendig sei, sei für die Bekanntgabe nicht zwingend, dass das Zustellorgan sich irgendwohin begebe. Nach dem alten Grundsatz, dass Kostenrecht Folgerecht ist, müsse somit der unverändert gebliebene Gebührentatbestand KV 100 entsprechend verstanden werden, dass ein Ortswechsel eben kein gebührenauslösendes Kriterium sei. Ferner widerspreche die Gegenmeinung der Argumentation, dass es auf die persönliche Übermittlung in den Machtbereich des Empfängers und der Fertigung einer Zustellungsurkunde ankomme, weil dies auch auf die Übergabe an einen Zusteller zutreffe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sei weitausmehr als das Ingangsetzen eines Zustellungsprozesses, nämlich das Bewirken des Zuganges selbst. Solange der Gesetzgeber keinen besonderen Gebührentatbestand geschaffen habe, müsse die Einordnung allein aufgrund des Wortlautes der Vorschrift erfolgen (Herrfurth, a.a.O.). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. „… Maßgeblich für die Frage, ob die Gebühr gemäß KV 100 GvKostG anfällt ist, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung in eigener Person bewirkt und nicht wie im Falle des KV 101 GvKostG eine dritte Person hiermit beauftragt. So liegt es bei der elektronischen Zustellung in das Postfach eines Zustellungsempfängers genauso wie bei der papierenen Zustellung in den Briefkasten eines Zustellungsempfängers. In beiden Fällen bewirkt der Gerichtsvollzieher persönlich, dass das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt und übernimmt hierfür auch persönlich die Verantwortung. Der Gerichtsvollzieher persönlich stellt die zuzustellenden Dokumente in elektronischer Form zusammen. Er prüft die Möglichkeit und Zulässigkeit der elektronischen Zustellung an den Empfänger. Er wählt das Postfach des Empfängers, in das zugestellt werden soll. Er nimmt dann die eigentliche Zustellung durch Absenden aus dem eigenen und Übersenden in das Postfach des Empfängers vor und übernimmt schließlich auch die Gewähr durch Überprüfen der Eingangsbestätigung dafür, dass die Zustellung erfolgreich war. Bei keinem dieser Schritte bedient sich der Gerichtsvollzieher der Mitwirkung eines Dritten. Insofern unterscheidet sich die elektronische Zustellung von der Zustellung in Papierform in einen Briefkasten des Empfängers lediglich dadurch, dass der Gerichtsvollzieher keine Wege zwischen seinem Dienstort und dem Ort der Zustellung mehr zurücklegt. Das Zurücklegen eines Weges ist jedoch nicht maßgeblich für die persönliche Zustellung im Sinne des KV 100 GvKostG, hierfür greift der Auslagentatbestand des KV 711 GvKostG …“ (Amtsgericht Emmerich am Rhein, a.a.O.). Diese Ausführungen des Amtsgerichts Emmerich am Rhein verdeutlichen, dass der Vergleich der elektronischen Zustellung mit der Zustellung durch die Post im Auftrag des Gerichtsvollziehers weniger nahe liegt als der Vergleich der elektronischen Zustellung mit einer persönlichen Zustellung im Sinne des KV 100 GvKostG, auch wenn nicht übersehen werden kann, dass die Datenübertragung in das elektronische Postfach des Empfängers nur unter Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Datenübertragung möglich ist und § 17 S. 1 GVGA nicht auf § 193a ZPO verweist. Solange der Gesetzgeber keinen besonderen Gebührentatbestand für die elektronische Zustellung schafft, ist deshalb der Gebührentatbestand des KV 100 GvKostG als erfüllt anzusehen. Der Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 17.12.2021 (2344-Z.124/ab 2022) und die diesem Erlass beigefügte Anlage vermag eine solche gesetzliche Regelung ebenso wenig zu ersetzen wie § 17 S. 1 GVGA. 2. Die Gerichtsvollzieherin hat auch die streitige Gebühr gemäß Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR zu Recht angesetzt. Unter Nr. 700 KV GvKostG ist die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten geregelt. Kopien und Ausdrucke, die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, sind gemäß Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG für die ersten 50 Seiten je Seite mit 0,50 EUR zu vergüten. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher im elektronischen Rechtsverkehr im Zusammenhang mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG für die Fertigung eines Ausdrucks bzw. einer beglaubigten Abschrift in Papierform für eine nur in Papierform mögliche Zustellung verlangen kann, ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Gerichtsvollzieher erhalte für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV, wenn der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf elektronischem Weg beantragt habe (Amtsgericht Bayreuth, Beschluss vom 26.07.2021, 2 M 1071/21, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 2021, 248f., allerdings aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 04.10.2021, 51 T 141/21, zitiert nach Juris). Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass keine Dokumentenpauschale für eine vom Gerichtsvollzieher zu fertigende Abschrift eines nicht im Original beigefügten Titels berechnet werden könne, wenn ein Vollstreckungsauftrag in elektronischer Form eingereicht werde (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2022, 3 T 31/22, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 2023, 62f.). Zur Begründung wird auf § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO, auf die Begründung zu § 133 ZPO im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Justizkommunikationsgesetz (BT- Drucksache 15/4067) und auf einen Erlass des Ministeriums der Justiz und für Migration vom 21.04.2022 (JUMRI-JUM-1518-30/3/1) verwiesen. Teilweise wird als „Praxistipp“ die Auffassung vertreten, ein Gerichtsvollzieher erhalte für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV, wenn nach dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Folgeauftrag der Zustellung an den Gerichtsvollzieher elektronisch erfolge (Sudergat in: Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 4. Auflage 2022, cc) Vollstreckbarer Anspruch des Gläubigers, Rn. 151). Überwiegend wird es dagegen in der Praxis für zulässig gehalten, bei einem elektronisch beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG geltend zu machen (Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 22.05.2023, - I-5 T 68/23; Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2023, 6 T 28/23, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW-RR 2023, 332f.; Landgericht Bayreuth, Beschluss vom 04.10.2021, 51 T 141/21, zitiert nach Juris; Amtsgericht Emmerich am Rhein, a.a.O.; Amtsgericht Kempen, Beschluss vom 21.08.2023, 16 M 254/23; Amtsgericht Wilhelmshaven, Beschluss vom 23.11.2022, 14 M 4566/22, zitiert nach Juris mit weiterem Nachweis DGVZ 2023, 63f.; Herberger in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 829 ZPO (Stand: 05.09.2023), Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 15. Auflage, 2023, b) Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, deren Erlass elektronisch beantragt wurde, Rn. 30). Zwar sei gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente nicht erforderlich, dass Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen, vielmehr habe die Geschäftsstelle nach der Gesetzesbegründung dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt werden. Die Regelung des § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO sei aber in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Nur der ursprüngliche Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei auf elektronischem Wege gestellt worden. Der Folgeauftrag auf Zustellung dieses Beschlusses sei dem Gerichtsvollzieher lediglich von dem Gericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen habe, übermittelt und gerade nicht von dem Gläubiger selbst an den Gerichtsvollzieher per beA übermittelt worden. Mit anderen Worten: Es sei das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher betroffen und nicht das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gericht. Zwar biete die Vorschrift des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO einer Partei die Möglichkeit, das zuzustellende Schriftstück auf einem sicheren Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher zu übersenden und diese sei daher gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht zur Beifügung von Abschriften verpflichtet, da der Gerichtsvollzieher in diesem Fall die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst zu fertigen und zu beglaubigen habe. Dieser Anwendungsbereich des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO greife jedoch nicht, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ein vom Gläubiger eingereichtes Dokument, sondern ein durch das Gericht erstelltes Dokument sei. Die Partei sei über § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument in Papierform mit den entsprechenden Abschriften einzureichen. Fehlten diese erforderlichen Abschriften dürfe der Gerichtsvollzieher diese gemäß § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO selbst herstellen und über Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG unstreitig in Ansatz bringen. Werde der Gerichtsvollzieher auf elektronischem Wege mit der Zustellung im Parteibetrieb beauftragt, könne die Pflicht zu Beifügung der zuzustellenden Schriftstücke nur in den Fällen entfallen, in denen die Zustellung im Parteibetrieb ebenfalls in elektronischer Form stattfinde. Mit dem Auftrag zur Zustellung eines Dokumentes sei konkludent auch der Auftrag zur Herstellung der erforderlichen Papierdokumente zu sehen. Der für den Antragsteller eröffnete (kostengünstigere) Weg des elektronischen Rechtsverkehrs finde seine Grenzen dort, wo eine elektronische Übermittlung tatsächlich nicht möglich sei. Wenn der Gerichtsvollzieher unter Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts (§ 192 S. 2 und 3 ZPO) mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt werde und er zu diesem Zweck eine erforderliche Abschrift herstellen müsse, werde auf elektronischem Weg eingereicht nur der an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Auf diesen finde (noch) die Ausnahmeregelung des § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung, wonach der Antragsteller keine Abschriften beizufügen habe. Zuzustellen habe der Gerichtsvollzieher aber nicht etwa diesen Antrag, sondern vielmehr den durch das Vollstreckungsgericht erlassenen Beschluss, welcher ihm mit dem Zustellungsauftrag in einfacher Ausfertigung übermittelt werde. Bei der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handele es sich weder um ein elektronisch eingereichtes Dokument noch um einen Schriftsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO. Da dem Gerichtsvollzieher die für die Zustellung erforderliche Mehrfertigung fehle, müsse er sie selbst anfertigen. Hierfür entstehe eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG (Eggers, a.a.O.). Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Gerichtsvollzieherin die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 Nr. 1 b) KV in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt jedenfalls deshalb abrechnen kann, weil sich die Gläubigerin des elektronischen Rechtsverkehrs selbst bei ihrer Antragstellung überhaupt nicht bedient hat. Sie hat im Juli 2023 bei dem Amtsgericht Wesel nämlich lediglich schriftlich in Papierform mit einem Entwurf zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und zugleich die Vermittlung der Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO. Die in Papierform eingegangenen Antragsunterlagen sind beim Amtsgericht gescannt und erst dadurch in den elektronischen Rechtsverkehr überführt worden. Dies geschah aber nicht, um dem Gläubiger dadurch Kosten zu ersparen, sondern deshalb, weil die Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht Wesel generell in elektronischer Form geführt werden. Bedient sich der Gläubiger bei seiner Antragstellung selbst überhaupt nicht des elektronischen Rechtsverkehrs können daher zu seinen Gunsten keine Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr eingreifen, die ihn in Abweichung von Nr. 700 Nr. 1 b) KV von der Verpflichtung zur Übernahme der Dokumentenpauschale für erforderliche Abschriften entbinden und den Gerichtsvollzieher verpflichten könnten, erforderliche Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Papierform auf eigene Kosten zu fertigen. Nach Auffassung des Gerichts kann darin keine im Kostenrecht unzulässige analoge Anwendung von Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG gesehen werden. Es bewegt sich vielmehr im Rahmen zulässiger Auslegung, die Dokumentenpauschale jedenfalls dann zuzubilligen, wenn – wie hier – der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst nicht eingereicht hat und er sich darüber hinaus nicht einmal bei seiner Antragstellung zum Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses und seiner Vermittlung zur Zustellung des elektronischen Rechtsverkehrs bedient hat. Wie der Sachverhalt bei einer elektronischen Antragstellung auf einem sicheren Übermittlungsweg zu beurteilen gewesen wäre, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung und kann deshalb offenbleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird die Beschwerde zugelassen (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel, oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wesel oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.