Beschluss
I-5 T 122/24
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2024:0705.I5T122.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen 17.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 13.06.2024 (2 XIV(B) 13/24) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen 17.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 13.06.2024 (2 XIV(B) 13/24) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 1984 gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Für den Betroffenen wurde ein türkischer Personalausweis (sog. „Nüfus") vorgelegt. Das damalige Asylverfahren verlief erfolgreich. Der Betroffene wurde als Asylberechtigter anerkannt und ihm wurde dementsprechend zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und sodann eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Betroffene trat während seines Aufenthaltes in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 17.02.1995 erließ das Amtsgericht Gronau (4 Cs 39 Js 171/95) gegen den Betroffenen wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort einen Strafbefehl, worin er zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt wurde. Der Strafbefehl wurde am 31.05.1995 rechtskräftig. 2. Der Betroffene wurde am 08.09.1995 durch das Amtsgericht Gronau wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (4 Ds 25 Js 211/95 - 210/95). Nach zwischenzeitigem Widerruf der gewährten Strafaussetzung wurde der Strafrest durch Beschluss vom 13.09.2000 bis zum 26.09.2003 zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 13.11.2003 erlassen. 3. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 09.02.1998, rechtskräftig seit dem 15.07.1998, wurde der Betroffene wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (3 KLs 30 Js 558/97 - 45/97). Der Strafrest wurde am 13.09.2000 bis zum 26.09.2003 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 13.11.2003 erlassen. 4. Am 20.06.2005 verurteilte das Amtsgericht Gronau (4 Ds 62 Js 1707/05 - 127/05) den Betroffenen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 €. Das Urteil ist seit dem 28.06.2005 rechtskräftig. 5. Der Betroffene wurde am 23.05.2012, rechtskräftig seit dem 07.06.2012, durch das Amtsgericht Gronau (4 Ds 91 Js 300/12 - 41/12) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 6. Am 19.03.2018, rechtskräftig seit dem 12.07.2018 (20 Ds 91 Js 3405/17 - 295/17), wurde der Betroffene wegen besonders schweren Diebstahls in sechs Fällen durch das Amtsgericht Gronau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. 7. Durch Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 28.09.2018 (3 Ls 91 Js 1875/18 - 65/18) wurde der Betroffene unter Einbeziehung der durch die Verurteilung des Amtsgerichts Gronau vom 19.03.2018 (20 Ds 91 Js 3405/17 - 295/17) verhängten Einzelstrafen (sechsmal fünf Monate) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt sowie wegen fünf weiterer Fälle des Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. 8. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 27.05.2021 (22 Ks-30 Js 288/18-2/21), rechtskräftig seit dem 10.12.2021, wurde der Betroffene wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt eine Tat vom 26.08.2018 zu Grunde. Der Betroffene befand sich danach zunächst bis zum 05.10.2018 in Untersuchungshaft, sodann zur Vollstreckung der Strafen aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Ahaus bis zur vollständigen Vollstreckung der Strafen bis zum 26.10.2020 in Strafhaft. Die Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Landgerichts Münster verbüßte der Betroffene ab dem 02.05.2022 in der JVA Werl. Vor seiner Inhaftierung wohnte der Betroffene zuletzt in Gronau. Aufgrund der Delinquenz des Betroffenen widerrief das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend BAMF) die Asylanerkennung mit Bescheid vom 25.04.2023. Ein Klageverfahren gegen den Widerruf ist noch anhängig. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das VG Münster mit Beschluss vom 23.06.2023 zu dem Aktenzeichen 3 L 487/23.A ab. Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 29.09.2023, dem Betroffenen bekannt gegeben am 05.10.2023, wurde der Betroffene unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zusammen mit der Ausweisungsverfügung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Ein Antrag des Betroffenen im einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wurde insoweit mit Beschluss des VG Münster vom 11.12.2023 zu dem Aktenzeichen 8 L 944/23 abgelehnt. Der Betroffene hat dagegen Beschwerde eingelegt, über die das OVG Münster bislang nicht entschieden hat. Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde liegt nicht vor. Weil für die von der Behörde beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen kein Passersatzpapier zur Verfügung stand, wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Passersatzpapierverfahren über die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Essen eingeleitet. Nach Ausstellung und Übersendung eines türkischen Passersatzpapiers soll der Betroffene in Sicherheitsbegleitung in die Türkei abgeschoben werden. Zur Identifizierung des Betroffenen beraumte das türkische Generalkonsulat zunächst einen persönlichen Vorsprachetermin des Betroffenen am 17.01.2024 an. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen wurde per Ordnungsverfügung angeordnet; der Betroffene entsprechend vorgeführt. Bei dem Gespräch in dem Konsulat gab der Betroffene an, er wisse nicht mehr, woher er stamme und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Eine Identifizierung des Betroffenen war laut Angabe des Konsulats daher noch nicht möglich. Es müssten weitere Feststellungen getroffen werden, an denen auch der Rechtsbeistand des Betroffenen beteiligt werden solle. Das Konsulat teilte der ZAB Essen sodann am 24.05.2024 mit, dass der Betroffene ein weiteres Mal dort vorgeführt werden solle. Der Betroffene solle dort auf einem Passbild durch eine Unterschrift seine Identität bestätigen. Dieses Foto werde sodann an die türkischen Innenbehörden weitergeleitet, damit eine Passersatzpapierzusage erteilt werden könne. Diese zweite Vorführung fand am 10.06.2024 statt. Der Betroffene verweigerte erneut die Mitwirkung. Er war nicht bereit, die von dem Konsulat geforderte Unterschrift auf dem Passbild zu leisten. Das Konsulat teilte daraufhin der ZAB Essen mit, dass ein Passersatzpapier nicht unmittelbar ausgestellt werden könne. Die Ausländerbehörde bzw. die ZAB Essen solle sich an die in Deutschland lebenden Geschwister des Betroffenen wenden und diese zum Konsulat bringen, um die Identität des Betroffenen bestätigen. Dann könne ein Passersatzpapier für die Abschiebung zur Verfügung gestellt werden. Davon unabhängig werde er den Sachverhalt dem türkischen Innenministerium vorlegen mit der Bitte um Mitteilung, ob ein Passersatzpapier zur Verfügung gestellt werden könne. Mit Antrag vom 11.06.2024 (Bl.26 GA-I) hat der Antragsteller die Verhängung von Abschiebehaft (zunächst als Überhaft) gegen den Betroffenen beantragt, weil die Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft in der JVA Werl für den 20.06.2024 vorgesehen sei. Der Betroffene sei vollziehbar und vollstreckbar ausreisepflichtig, der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bedürfe es wegen der Strafhaft nicht. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Es würden gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen, da der Betroffene wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zudem würden auch gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen, da der Betroffene eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben Dritter darstelle. Bei der letzten Verurteilung habe der Betroffenen nach den Feststellungen einen ihm körperlich weit unterlegenen älteren Mann nach einer belanglosen verbalen Auseinandersetzung mit einem Messer angegriffen, zudem auch zuvor bereits erhebliche Straftaten begangen. Zudem bestehe eine erhebliche unbehandelte Alkohol- und Drogenproblematik sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die von ihm ausgehende Gefahr sei auch nach wie vor aktuell, da der Betroffene laut der JVA Werl keine Bemühungen zur Aufarbeitung seiner Straftaten unternommen habe. Vielmehr habe er Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen gezeigt und Unrechtsbewusstsein vermissen lassen. Ein konkreter Termin für die Abschiebung stehe noch nicht fest, allerdings gehe der Antragsteller davon aus, dass die Abschiebung bis zum 20.08.2024 durchgeführt werden könne. Es werde davon ausgegangen, innerhalb von vier Wochen Kontakt zu den Geschwistern herstellen zu können sowie eine Rückmeldung des türkischen Innenministeriums zu erhalten. Identität und Staatsangehörigkeit seien aus Sicht des Antragstellers belegt. Nach Erhalt der Passersatzpapiere könne ein Abschiebeflug gebucht werden, wobei dieser in Sicherheitsbegleitung erfolgen müsse, wofür ein Zeitraum von sechs Wochen anzusetzen sei. Ein milderes Mittel als die Anordnung der Haft sei nicht erkennbar. Nach Durchführung eines Anhörungstermins am 13.06.2024 (Bl. 36 ff GA-I) hat das Amtsgericht Werl mit Beschluss vom 13.06.2024 (Bl. 40 ff GA-I) die Sicherungshaft angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege. Es würden konkrete Anhaltspunkte gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG und § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG vorliegen, nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände sei Fluchtgefahr anzunehmen. Auch die Ausschlussfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG stehe der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen. Auch wenn eine zuverlässige Prognose der für die Abschiebung benötigten Dauer nicht möglich sei, würden hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Passersatzdokumente ausgestellt werden würden. Die Haft sei auch zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und angemessen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 17.06.2024 (Bl. 52 GA-I). Er macht geltend, dass die Prognose der Behörde nicht hinreichend bestimmt sei. Für die Abschiebungsvorbereitung müsse die vorherige Strafhaft genutzt werden. Es sei nur vage beschrieben, unter welchen Eventualitäten ein Papier erreicht werden könne. Eine feste Prognose für den Abschiebetermin sei nicht erfolgt. Der lange Zeitraum der Haft sei nicht durch den Vortrag im Haftantrag gestützt. Ferner würden die Voraussetzungen für eine sicherheitsbegleitete Abschiebung nicht vorliegen. Der Betroffene wurde am 18.06.2024 aus der JVA Werl entlassen und der UFA Büren zugeführt, wo er sich seitdem befindet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller hat zur Beschwerdeschrift unter dem 28.06.2024 Stellung genommen (Bl. 21 ff eGA-II), worauf der Betroffene unter dem 03.07.2024 erwidert hat Bl. 55 eGA-II). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akte der Ausländerbehörde zum Betroffenen lag vor. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. 1. Der Haftantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Ausländerbehörde des Kreises Borken die gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 13 ZustAVO NRW sachlich und gemäß § 14 Abs. 1 ZustAVO NRW örtlich zuständige Behörde. Der Haftantrag enthält insbesondere auch die nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG erforderlichen Darlegungen zur Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Dauer, wobei ohnehin gemäß § 417 Abs. 3 FamFG Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden können. Der Haftantrag des Antragstellers wurde dem Betroffenen auch vor seiner Anhörung ausgehändigt und übersetzt (Bl. 37 GA-I). 2. Der Haftantrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG liegen vor. Gemäß § 62 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. Das setzt voraus, dass er vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG), die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 59 AufenthG gegeben sind, die Anforderungen des § 62 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind und keine Gründe der Abschiebung entgegenstehen. a) Der Betroffene ist vollziehbar und vollstreckbar ausreisepflichtig. Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief die Asylerkennung des Betroffenen mit Bescheid vom 25.04.2023. Dem anhängigen Klageverfahren kommt insoweit keine aufschiebende Wirkung zu, ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleib erfolglos. Mit Verfügung vom 29.09.2023 wurde der Betroffene ferner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Verfügung wurde dem Betroffenen am 05.10.2023 bekanntgegeben. Auch insoweit hatte ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg. Eine Entscheidung des OVG liegt bislang nicht vor. b) Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG liegen vor. aa) Es besteht Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Vorliegen einer Fluchtgefahr nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ist mit Hilfe der in den Abs. 3a und 3b normierten Kriterien zu bestimmen (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 62 Rn. 15). Die widerlegliche Vermutung des Abs. 3a und die konkreten Anhaltspunkte des Abs. 3b sind dabei für die Einzelfallprüfung der erste Schritt, um zu klären, ob Anlass für einen Haftantrag besteht. Nach wie vor ist eine Gesamtwürdigung in jedem Einzelfall erforderlich, um der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (BeckOK AuslR/Kluth, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 62 Rn. 16). (1) Zunächst bestehen hier konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG. Der Betroffene ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Betroffene ist zuletzt durch das Landgericht Münster wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Hinzu kommt die Verurteilung des Amtsgerichts Gronau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, jeweils wegen besonders schweren Diebstahls. Bei allen genannten Taten handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Zudem liegen weitere, allerdings lang zurückliegende Verurteilungen durch das Amtsgericht Gronau wegen vorsätzlicher Körperverletzung und das Landgericht Münster wegen Vergewaltigung jeweils zu Freiheitsstrafen vor, auch jeweils wegen vorsätzlicher Straftaten. (2) Zudem liegen hier konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG vor, wobei dies letztlich dahinstehen kann. Der Betroffene stellt eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben Dritter dar. Der letzten Verurteilung durch das Landgericht Münster liegt nach den Feststellungen zu Grunde, dass der Betroffenen einen ihm körperlich unterlegenen älteren Mann nach einer belanglosen verbalen Auseinandersetzung mit einem Messer angegriffen hat. Auch wenn diese Tat am 26.08.2018 erfolgte, also bereits einige Jahre zurückliegt, ist die vom Betroffenen ausgehende Gefahr nach wie vor aktuell. Der Betroffene hat seit der Tat wesentliche Zeiträume zur Vollstreckung der verschiedenen Freiheitsstrafen in Strafhaft verbracht, insbesondere die Zeit seit Mai 2022. Eine Aufarbeitung seiner Straftaten ist in der JVA nicht erfolgt. Vielmehr hat der Betroffene Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen gezeigt und Unrechtsbewusstsein vermissen lassen. Es liegt ausweislich der sachverständigen Begutachtung eine Persönlichkeit mit deutlich dissozialen Zügen vor. Hinzu kommt eine unbehandelte Alkohol- und Drogenproblematik, hinsichtlich der der Betroffene die Teilnahme an einer Therapie abgelehnt hat, entgegen der Empfehlung des psychologischen Dienstes der JVA. Soweit durch den Betroffenen in der Zeit nach der Tat und zwischen den Inhaftierungen keine erneute Straftat mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Dritter erfolgt ist, steht dies der Annahme einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben Dritter nicht entgegen. Insoweit war auch zu würdigen, dass der Betroffene in der Vergangenheit wiederholt delinquent geworden ist. (3) Ausgehend von sämtlichen Umständen des Einzelfalls ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung hier, dass Fluchtgefahr anzunehmen ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass die konkreten Anhaltspunkte für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG (vgl. dazu bb) hinweggedacht werden, da auch im Übrigen bei der Gesamtwürdigung hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen. Die Kammer hat dabei auch gewürdigt, dass der Betroffene sich bereits seit 1984 in Deutschland befindet und sich seine Geschwister und Eltern ebenfalls hier befinden. Dies steht indes einer Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine soziale Bindung des Betroffenen ebenfalls nicht ersichtlich sind. bb) Es war nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausnahmsweise von der Anordnung der Sicherungshaft abzusehen. Der Betroffenen hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wird. c) Die Sicherungshaft ist hier auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig. Es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. Soweit eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der für die Abschiebung benötigten Dauer hier nicht möglich ist, führt dies hier nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. Der Antragsteller hat frühzeitig mit den Vorbereitungen der Durchführung der Abschiebung begonnen. Soweit es zu Verzögerungen kam, ist dies aus Gründen erfolgt, die der Betroffene zu vertreten hat, da er seine Identifizierung und die Abgabe seiner Unterschrift gegenüber dem Konsulat ohne nachvollziehbaren Grund wiederholt verweigert hat. Ferner hat der Antragsteller dargelegt, dass das weitere Verfahren zur Identitätsfeststellung des Betroffenen veranlasst worden ist und mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers zu rechnen ist. Insbesondere liegt zwischenzeitlich ein Dokument mit einem Passbild des Betroffenen und dessen Unterschrift vor. Ob die Voraussetzungen von § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG vorliegen, kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen hier dahinstehen. d) Die Inhaftnahme ist hier auch nach Maßgabe von § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt. Die Ausländerbehörde betreibt das Abschiebungsverfahren auch mit der gebotenen Beschleunigung. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass innerhalb von vier Wochen mit der Zusage für die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu rechnen ist und für die Buchung bzw. Vorbereitung eines Flugs in Sicherheitsbegleitung sechs Wochen anzusetzen sind. Ist eine Sicherheitsbegleitung erforderlich, so erschließt sich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Vorbereitung der Überstellung jedenfalls eine Zeit von bis zu sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und daher als angemessen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XIII ZB 85/19 –, Rn. 29, juris). Ob im Fall des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist, was der Antragsteller annimmt und wofür hier einiges spricht, ist von der Kammer im Übrigen nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XIII ZB 85/19 –, Rn. 28, juris). Vorsorglich merkt die Kammer an, dass sie den Schriftsatz des Antragstellers vom 04.07.2024, zu dem sie dem Betroffenen kein rechtliches Gehör gewährt hat, unberücksichtigt gelassen hat. e) Haftausschließungsgründe, die sich aus einer schützenswerten Rechtsposition des Betroffenen ergeben würden, etwa aus Art. 6 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK, liegen nicht vor. f) Die Sicherungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Kammer hat dabei alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt und erneut geprüft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zweck der Haft gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Insbesondere ist durch das bisherige Verhalten des Betroffenen davon auszugehen, dass sich dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit einer möglichen Abschiebung entziehen wird, so dass mildere Mittel zur Zweckerreichung, wie etwa die Verfügung von Meldeauflagen, unwirksam wären. Die Anordnung von Sicherungshaft ist auch angemessen. Wie vorstehend bereits gewürdigt hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt, dass die Annahme rechtfertigt, dass dieser weiterhin rechtsmissbräuchlich die Fortdauer seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu bezwecken versucht. Überdies wurde er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich verurteilt. Damit hat der Betroffene ein Verhalten offenbart, mit dem er seine ablehnende Haltung gegen die Rechtsordnung im Bundesgebiet offenbart. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der bestehenden Rechtslage das individuelle Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. g) Hinderungsgründe im Sinne der §§ 60, 60a AufenthG stehen der Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen ebenfalls nicht entgegen. h) Gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen. Dies ist hier der Fall, da die Sicherungshaft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren vollzogen wird. III. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers war gemäß § 419 Abs. 3 FamFG entbehrlich. Die Ausländerakte zum Betroffenen hat vorgelegen. Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da der Betroffene durch das Amtsgericht ordnungsgemäß angehört worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .