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Beschluss

2 XIV(B) 13/24

Amtsgericht Werl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSO3:2024:0613.2XIV.B13.24.00
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Tenor

Gegen den Betroffenen wird gemäß § 415 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 20.08.2024 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.

Entscheidungsgründe
Gegen den Betroffenen wird gemäß § 415 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 20.08.2024 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten. Gründe: I. Die zuständige Ausländerbehörde in Borken - Az.: 34-023886 - hat am 11.06.2024 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu Folgendes vorgetragen: "Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im Juli 1984 gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Für den Betroffenen wurde ein türkischer Personalausweis — sog. „Nüfus" — vorgelegt. Das Asylverfahren verlief erfolgreich. Der Betroffene wurde als Asylberechtigter anerkannt und ihm wurde dementsprechend zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und sodann eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Betroffene trat während seines Aufenthaltes in Deutschland erheblich strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde (unter anderem) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; aktuell verbüßt er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung sowie eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Wegen der Einzelheiten zu den von dem Betroffenen begangenen Straftaten sei auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Aufgrund der Delinquenz des Betroffenen widerrief das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) die Asylanerkennung mit Bescheid vom 25.04.2023. Ein Klageverfahren gegen den Widerruf ist zwar noch anhängig. Der Klage kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das VG Münster mit Beschluss vom 23.06.2023 zu dem Aktenzeichen 3 L 487/23.A ab. Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 29.09.2023, dem Betroffenen bekannt gegeben am 05.10.2023, wurde der Betroffene zudem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zusammen mit der Ausweisungsverfügung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz hatte auch hier keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) wurde mit Beschluss des VG Münster vom 11.12.2023 zu dem Aktenzeichen 8 L 944/23 abgelehnt. Der Betroffene ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Zwar wurde gegen den genannten Beschluss des VG Münster Beschwerde vor dem OVG NRW eingelegt; der Beschwerde kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 149 VwGO). Eine Entscheidung über die Beschwerde ist bis jetzt noch nicht ergangen. Dem zuständigen Senat des OVG wurde zugesichert, einen konkreten Vollzugstermin rechtzeitig bekannt zu: geben; der Senat wurde über den vorliegenden Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft heute schriftlich informiert. Da für die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen bisher noch kein Passersatzpapier zur Verfügung steht, wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein entsprechendes Passersatzpapieiverfahren über die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Essen eingeleitet. Zur Identifzierung des Betroffenen beraumte das türkische Generalkonsulat einen persönlichen Vorsprachetermin des Betroffenen. am 17.01.2024 an. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen wurde per Ordnungsverfügung angeordnet; der Betroffene entsprechend vorgeführt. Bei dem Gespräch in dem Konsulat gab der Betroffene an, er wisse nicht mehr, woher er stamme und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Eine Identifizierung des Betroffenen war laut Angabe des Konsulats daher noch nicht möglich. Es müssten weitere Feststellungen getroffen werden, an denen auch der Rechtsbeistand des Betroffenen beteiligt werden solle. Das Konsulat teilte der zuständigen Kollegin der ZAB Essen sodann am 24.05.2024 mit; der Betroffene solle ein weiteres Mal dort vorgeführt werden. Der Betroffene solle dort auf einem Passbild durch eine Unterschrift seine Identität bestätigen. Dieses Foto werde sodann an die türkischen Innenbehörden weitergeleitet, damit eine Passersatzpapierzusage erteilt werden könne. Diese zweite Vorführung fand nunmehr am 10.06.2024 statt. Der Betroffene verweigerte erneut die Mitwirkung. Er war nicht bereit die von dem Konsulat geforderte Unterschrift auf dem Passbild zu leisten. Das Konsulat teilte daraufhin der Kollegin der ZAB Essen mit, dass ein Passersatzpapier nicht ausgestellt werden könne. Die Ausländerbehörde bzw. die ZAB Essen solle sich an die in Deutschland lebenden Geschwister des Betroffenen wenden und diese zum Konsulat bringen. Wenn die Geschwister die Identität des Betroffenen bestätigten, könne ein Passersatzpapier für die Abschiebung zur Verfügung gestellt werden. Davon unabhängig werde er den Sachverhalt dem türkischen Innenministerium vorlegen mit der Bitte Mitteilung, ob (unabhängig davon) ein Passersatzpapier Verfügung gestellt werden könne. Nach Ausstellung und Übersendung eines türkischen Passersatzpapiers soll der Betroffene Sicherheitsbegleitung die Türkei abgeschoben werden." Am 19.03.2018 verurteilte das AG Gronau den Betroffenen in dem Verfahren der StA Münster 91 Js 3405/17 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 28.09.2018 verurteilte das AG Gronau den Betroffenen in dem Verfahren der StA Münster 91 Js 1875/18 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Am 27.05.2021 verurteilte das LG Münster in dem Verfahrne der StA Münster 30 JS 288/18 den Betroffenen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Mai 2023 erfolgte eine Verurteilung durch das AG Werl wegen Besitzes von ca. 11 Gramm Marihuana zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die Akten der Ausländerbehörde lagen dem Gericht im Termin am 13.06.2024 vor. Der Haftantrag der zuständigen Ausländerbehörde wurde dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt und übersetzt. Der Betroffene wurde am 13.06.2024 persönlich angehört. Dieser gab an, beim türkischen Konsulat habe man ihm gesagt, er sei nicht registriert. Er fühle sich als Aramäer. Er sei aus der Türkei nach Deutschland gekommen. Für seinen Nachbarn sei er nicht gefährlich. Er habe noch 2 Jahre vor der Haft neben dem Nachbarn gewohnt. Er habe ihm während dieser Zeit schließlich auch nichts getan. Er sei nicht drogensüchtig. Er habe Marihuana genommen, weil bei ihm Hodenkrebs diagnostiziert worden ist. Er brauchte das, weil er sich nicht gefühlt hat. Der Tumor sei entfernt worden. Er könne nicht weg. Er habe ja keinen Pass oder ähnliches. Er würde nach der Entlassung aus der Strafhaft zu seiner Schwester zurückgehen. Die habe gemeint, sie würde sich um eine Wohnung kümmern. Er möchte nicht zurück in die Türkei. Wegen des weiteren Inhalts der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 13.06.2024 Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Ausländerbehörde des Kreises Borken die gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 13 ZustAVO NRW sachlich und gemäß § 14 Abs. 1 ZustAVO NRW örtlich zuständige Behörde. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG liegen vor. Gemäß § 62 Abs. 3, 4 AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. Das setzt voraus, dass er vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG), die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 59 AufenthG gegeben sind, die Anforderungen des § 62 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind und keine Gründe der Abschiebung entgegenstehen. 1. Der Betroffene ist vollziehbar und vollstreckbar ausreisepflichtig. Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief die Asylerkennung des Betroffenen mit Bescheid vom 25.04.2023. Zwar ist insofern ein Klageverfahren anhängig. Der Klage kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleib erfolglos. Der gegen die Entscheidung über den Eilantrag eingelegte Beschwerde führt ebenfalls keine aufschiebende Wirkung herbei. Mit Verfügung vom 29.09.2023 wurde der Betroffene unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Verfügung wurde dem Betroffenen am 05.10.2023 bekanntgegeben. 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG liegen vor. Ein Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn Fluchtgefahr besteht (Nr. 1), der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (Nr. 2), eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann (Nr. 3) oder der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält (Nr. 4). a. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG wird gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1-6 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen widerleglich vermutet. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Fluchtgefahr sind in § 62 Abs. 3b AufenthG normiert. Vorliegend ist festzustellen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG vorliegen. Gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG liegen konkrete Anhaltpunkte für Fluchtgefahr vor, wenn der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aktuell verbüßt der Betroffene eine vom Landgericht Münster verhängte zweijährige Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Bereits zuvor ist der Betroffene strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er am 28.09.20218 durch das AG Gronau zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Durch sein Verhalten hat der Betroffene gezeigt, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb vermutet werden kann, dass er weder freiwillig ausreisen noch sich für eine zwangsweise Außerlandesverbringung zur Verfügung stellen wird. Diese Vermutung wird hier auch durch das weitere Verhalten des Betroffenen gestützt. Insbesondere drohte der Betroffene mit der Begehung weiterer Körperverletzungsdelikte. Soweit der Ausländer wegen des Besitzes von Marihuana zum Eigenkonsum während des JVA-Aufenthalts vom AG Werl verurteilt wurde, wurde dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Denn es handelt es sich dabei um eine Tat, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr strafbewehrt ist. Tilgungsreife Vorstrafen hat das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG liegen konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr auch dann vor, wenn von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus. Vorliegend stellt der Betroffene eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben Dritter dar. Der Betroffene ist bereits wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, da er seinen Nachbarn nach einer belanglosen Auseinandersetzung unter Einfluss von Drogen und Alkohol mit einem Messer angegriffen hatte. Dass der Betroffene nach diesem Vorfall noch zwei Jahre mit dem Opfer aus der vorgenannten Körperverletzungstat in einem Haus wohnte und den Nachbarn nicht erneut tätlich angriff, steht – entgegen der Ansicht des Rechtsbeistands – der Annahme einer hinreichenden Gefahr für Leib oder Leben nicht entgegen. Denn der Betroffene hat noch nach seiner Festnahme gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten konkret gedroht, das durch den Messerangriff geschädigte Tatopfer bei Gelegenheit erneut anzugreifen und dem Geschädigten „die Ohren wegzuschneiden." Unabhängig davon, ob bei dem Betroffenen eine – von ihm in Abrede gestellte – Abhängigkeit besteht, ist jedenfalls festzustellen, dass der Betroffene in Zeiten seines Lebens einen schädlichen Konsum von Alkohol und Drogen an den Tag legte und unter Einfluss dieser Genussmittel Straftaten beging, was die von dem Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit erhöht, da ein Rückfall nicht unwahrscheinlich erscheint. Gleiches gilt für die sachverständlich im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung. Auch diese potenziert das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential. Unrechtseinsicht hat der Betroffene während seiner Inhaftierung nicht gezeigt. Der Betroffene konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wird. Gem. § 62 Abs.3 S.2 AufenthG ist zwar von der Anordnung des Ausreisegewahrsams abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wird. Hier hat der Betroffene jedoch nichts vorgetragen. Ganz im Gegenteil, der Betroffene hat erklärt, nicht in die Türkei zurück zu wollen. Damit besteht nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände Fluchtgefahr. b. Die Ausschlussfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG steht der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Die Sicherungshaft ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist demnach erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 27. 2. 2009 - 2 BvR 538/07, NJW 2009, 2659, 2660). Vorliegend ist eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der für die Abschiebung benötigten Dauer nicht möglich. Es handelt sich insofern um einen ungewöhnlichen Fall, als der Betroffene bereits im Jahr 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und das seinerzeit übliche, nicht mit einem Lichtbild versehene Nüfus-Dokument vorgelegt hat. Da der Betroffene seine Unterschrift vor dem türkischen Generalkonsulat verweigerte, sind weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung veranlasst worden. Zugleich ist ein Verfahren zur Ausstellung der Passersatzdokumente beim türkischen Innenministerium anhängig. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Passersatzdokumente ausgestellt werden. Denn der Betroffene verfügt über ein Nüfus-Ausweispapier, gebraucht dieses Dokument seit seiner Einreise im Jahr 1984 und es sind mehrere Familienmitglieder bekannt, die zur Identifizierung des Betroffenen befragt werden können. Ferner ist der Betroffene aus der Türkei eingereist. Sollte der Betroffene – wie er behauptet – nicht im türkischen Personenstandsregister registriert sein, erschwert dies eine Prognose über die erforderliche Dauer abermals. Aufgrund der Besonderheiten dieses Falles, namentlich die lange zurückliegende Einreise des Betroffenen in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Nüfus-Ausweisdokument, ist eine zuverlässige Prognoseentscheidung hinsichtlich der für die Abschiebung erforderlichen Dauer unmöglich. Die Ausländerbehörde hat ausreichend früh mit den Vorbereitungen der Durchführung der Abschiebung begonnen. So hat das VG Münster am 11.12.2023 über den Eilantrag des Rechtsbeistands des Betroffenen entschieden. Unmittelbar im Anschluss bemühte sich die Behörde um die Beschaffung der Passersatzpapiere. Im Januar fand der Vorsprachetermin des Betroffenen beim türkischen Generalkonsulat statt. Die weitere Verzögerung ist damit erklärbar, dass der Betroffene angab, sich an seine Staatsangehörigkeit nicht erinnern zu können und seine Unterschrift nicht leisten wollte, weshalb weitere Nachforschungen erforderlich sind. Ausgehend vom Tag der Anordnung der Haft als maßgeblichen Haftbeginn war die Haft, welche bis zum 20.08.2024 beantragt wurde, vorliegend auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt, so dass dem Beschleunigungsgebot im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ausreichend Rechnung getragen wird. c. Haftausschließungsgründe, die sich aus einer schützenswerten Rechtsposition des Betroffenen ergeben würden, etwa aus Art. 6 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK, liegen nicht vor. d. Überdies ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und angemessen. So ist sie erforderlich, da keine gleich wirksamen und zugleich weniger belastenden Mittel ersichtlich sind. Insbesondere ist durch das bisherige Verhalten des Ausländers davon auszugehen, dass sie dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit einer möglichen Abschiebung entziehen wird, so dass mildere Mittel zur Zweckerreichung, wie etwa die Verfügung von Meldeauflagen, unwirksam wären. Die Anordnung von Sicherungshaft ist auch angemessen. So können gemäß § 106 Abs. 1 AufenthG die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nach Maßgabe des AufenthG eingeschränkt werden. Abzuwägen ist hierbei, ob das öffentliche Interesse an der Sicherung des Abschiebungsvollzuges die Nachteile des Betroffenen, vorliegend die Einschränkungen am Grundrecht der Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG überwiegt. Wie vorstehend bereits umfassend gewürdigt hat der Ausländer in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt, dass die Annahme rechtfertigt, dass dieser weiterhin rechtsmissbräuchlich die Fortdauer seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu bezwcken versucht. Überdies wurde der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich verurteilt. Damit hat der Betroffene ein Verhalten offenbart, mit dem er seine ablehnende Haltung gegen die Rechtsordnung im Bundesgebiet offenbart. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der bestehenden Rechtslage das individuelle Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet; mithin ist nach Abwägung aller Umstände die Anordnung von Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 AufenthG aus den vorgenannten Gründen verhältnismäßig und kann zur Sicherung der Abschiebung durch das zuständige Gericht angeordnet werden. 3. Hinderungsgründe im Sinne der §§ 60, 60a AufenthG stehen der Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen ebenfalls nicht entgegen. 4. Gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die Sicherungshaft nach Angabe der Ausländerbehörde in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren vollzogen werden soll. 5. Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte. 6. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 abs. 2 FamFG. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Werl, Soester Str. 51, 59457 Werl, Abteilung 2, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.