Beschluss
5 T 224/24
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2024:1218.5T224.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse vom 20.11.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 28.10.2024 (42 C 297/21) dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Sachverständigen M. für die Erläuterung seines Sachverständigengutachtens im Verhandlungstermin des Amtsgerichts am 19.06.2024 auf insgesamt 1.000,- € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.551,95 €
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse vom 20.11.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 28.10.2024 (42 C 297/21) dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Sachverständigen M. für die Erläuterung seines Sachverständigengutachtens im Verhandlungstermin des Amtsgerichts am 19.06.2024 auf insgesamt 1.000,- € festgesetzt wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.551,95 € Gründe: I. M ist durch Beweisbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.01.2022 mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. Das Gutachten hat er unter dem 30.08.2022 vorgelegt. Mit Beschluss vom 23.12.2022 ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens beschlossen worden; dieses schriftliche Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige unter dem 18.11.2023 erstattet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 16.01.2024 ist Verhandlungstermin für den 13.03.2024 bestimmt und der Sachverständige zur Erläuterung seines Sachverständigengutachtens geladen worden. Der Klägerin ist in dem Beschluss aufgegeben worden, für den Sachverständigen einen Auslagenvorschuss i.H.v. 1.000,- € einzuzahlen; ferner sind durch das Amtsgericht Hinweise zur Vorbereitung der Gutachtenerläuterung erteilt worden. Der Beschluss vom 16.01.2024 war der Ladung des Sachverständigen beigefügt. Nach Terminsverlegung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2024 seine schriftlichen Gutachten erläutert und hierfür unter dem 20.06.2024 Kosten von insgesamt 2.551,95 € berechnet. Mit Schreiben vom 05.07.2024 hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse beantragt, die Vergütung des Sachverständigen für seine Gutachtenerläuterung am 19.06.2024 auf lediglich 1.000,- € festgesetzten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses vor, auf die der Sachverständige pflichtwidrig nicht hingewiesen habe. Dem Sachverständigen ist zu diesem Antrag durch das Amtsgericht rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat mit Schreiben vom 19.09.2024 ausgeführt, im Rahmen seiner langjährigen bundesweiten gerichtlichen Gutachtertätigkeit sei er damit vertraut, die beauftragenden Gerichte rechtzeitig bei voraussichtlicher Überschreitung des Kostenvorschusses zu informieren. Er habe es allerdings noch nie erlebt und als juristischer Laie auch nicht vermutet, dass bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine auf den Kostenvorschuss auch Reisekosten und Stunden der Abwesenheit angerechnet würden. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte er sich mit dem Amtsgericht abgestimmt und es über die entsprechenden Kosten informiert. Das Amtsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 28.10.2024 die Vergütung des Sachverständigen für die Wahrnehmung des Termins am 13.03.2024 (richtig: 19.06.2024) auf 2.551,95 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Sachverständige habe die Verletzung seiner Hinweispflicht aus § 407a Abs. 3 S.2 ZPO verschuldet, da er nicht ordnungsgemäß auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses von 1.000,- € in seiner Ladung hingewiesen worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Vertreterin der Landeskasse mit ihrer Beschwerde vom 20.11.2024, zu deren Begründung sie ausführt, der Sachverständige sei sehr wohl über die Höhe des Kostenvorschusses informiert worden, da ihm mit der Ladung der Beschluss vom 16.01.2024 übersandt worden sei, dem der angeforderte Kostenvorschuss unmittelbar habe entnommen werden können. Im übrigen habe sich der Sachverständige selbst auch nicht auf seine fehlende Kenntnis von der Höhe des Kostenvorschusses berufen, sondern sein fehlendes Verschulden damit begründet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Kostenvorschuss seine gesamte Tätigkeit im Rahmen der Terminswahrnehmung habe abgelten sollen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden, von dem sie jedoch keinen Gebrauch gemacht haben. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Sachverständigen zu Unrecht auf 2.551,95 € festgesetzt. Einer über 1.000,- € hinaus gehenden Festsetzung steht § 8 a Abs. 4 JVEG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte nicht rechtzeitig gemäß § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat, § 8 a Abs. 5 JVEG. Die ihm obliegende Hinweispflicht im Sinne des § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Sachverständige Dr. Volkmann verletzt. Denn die von ihm abgerechnete Vergütung überschreitet den angeforderten Auslagenvorschuss um 1.551,95 €, mithin um mehr als 150 %, und damit erheblich im Sinne des § 8 a Abs. 4 JVEG, worauf er nicht hingewiesen hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Verletzung der Hinweispflicht ist -entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- vom Sachverständigen auch zu vertreten. Der Sachverständige M hat die sich aus § 8a Abs. 5 JVEG ergebende Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss von einem fehlenden Verschulden des Sachverständigen aufgrund unzureichender gerichtlicher Mitteilung über die Höhe des angeforderten Vorschusses ausgegangen ist, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. Denn zum einen hat sich der Sachverständige, der sein fehlendes Verschulden darzulegen hat, überhaupt nicht darauf berufen, dass ihm der angeforderte Kostenvorschuss unbekannt gewesen sei. Zum anderen konnte der Sachverständige dem der Terminsladung beigefügten Beschluss vom 16.01.2024, dessen Inhalt sich aufgrund der für die Gutachtenerläuterung erteilten Hinweise gerade auch an ihn richtete, die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses von 1.000,- € unmittelbar entnehmen. Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall (Beschluss vom 06.06.2014 -11 U 153/12) ist daher nicht gegeben. Den Sachverständigen vermag auch sein Vorbringen, er sei der Meinung gewesen, dass die Reisekosten und die Zeiten seiner Abwesenheit vom Wohnort nicht auf den Kostenvorschuss "angerechnet" würden, nicht zu entlasten. Zu vertreten gemäß § 8a Abs. 5 JVEG sind entsprechend den allgemeinen Regeln Vorsatz und auch einfache Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 -24 U 220/12- BeckRS 2015, 01013 Rn. 9). Eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung reicht somit aus, um den Schuldvorwurf und damit die Kürzung der Entschädigung zu rechtfertigen (BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed. 01.10.2024, JVEG § 8a R. 34). Der Sachverständige musste als langjährig bundesweit gerichtlich tätiger Gutachter die Grundzüge der Vergütung nach § 8 JVEG kennen. Aus § 8 Abs. 1 JVEG ergibt sich, welche Kosten ein Sachverständiger abrechnen kann; die Kenntnis dieser Regelung kann bei einem Sachverständigen, der nach eigenen Angaben bereits viele Abrechnungen gegenüber Gerichten gefertigt hat, erwartet werden. Dass nur ein Teil der dort aufgeführten Positionen vom Kostenvorschuss umfasst sein soll, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Soweit beim Sachverständigen Unklarheiten bestanden haben, welche seiner Kosten vom Vorschuss umfasst sind, trifft ihn die Verpflichtung derartige Unklarheiten ggf. durch Nachfrage bei Gericht abzuklären. Eine unterbliebene Abklärung ist jedenfalls leicht fahrlässig. Nach alledem war die Vergütung des Sachverständigen auf die Beschwerde der Landeskasse hin auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 1000 € festzusetzen, ohne dass etwa eine Erhöhung bis zur Erheblichkeitsgrenze in Betracht kommt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, I-24 U 220/12-, juris Rz. 11). III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.