OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 153/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0606.11U153.12.00
7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gem. § 8a Abs. 4 JVEG nur dann zu kürzen, wenn er schuldhaft entgegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht darauf hinweist, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht.

2.

Ein unterlassener Hinweis gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist unverschuldet, wenn dem zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen die Höhe des dafür zur Verfügung stehenden Vorschusses nicht mitgeteilt worden ist.Dem Sachverständigen ist nicht anzulasten, dass er in einem solchen Fall die ihm zur Vorbereitung des Termins übersandten Akten nicht darauf überprüft hat, ob sie Hinweise auf die Höhe des eingezahlten Kosetnvoschusses enthielt.

Tenor

wird die dem Sachverständigen Prof. Dr. N für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin vom 04. April 2014 zu zahlende Entschädigung auf 2.314,55 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gem. § 8a Abs. 4 JVEG nur dann zu kürzen, wenn er schuldhaft entgegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht darauf hinweist, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht. 2. Ein unterlassener Hinweis gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist unverschuldet, wenn dem zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen die Höhe des dafür zur Verfügung stehenden Vorschusses nicht mitgeteilt worden ist.Dem Sachverständigen ist nicht anzulasten, dass er in einem solchen Fall die ihm zur Vorbereitung des Termins übersandten Akten nicht darauf überprüft hat, ob sie Hinweise auf die Höhe des eingezahlten Kosetnvoschusses enthielt. wird die dem Sachverständigen Prof. Dr. N für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin vom 04. April 2014 zu zahlende Entschädigung auf 2.314,55 € festgesetzt. Gründe I. Der in Süddeutschland wohnende Antragsteller wurde durch den Senat zum Sachverständigen bestellt und zunächst mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2013 um ergänzende Ausführungen des Gutachters zu bestimmten Punkten gebeten hatte, wurde durch Verfügung vom 03.01.2014 Termin anberaumt. In der Terminsverfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass fraglich erscheine, ob die vom Kläger aufgeworfenen Fragen tatsächlich noch klärungsbedürftig seien. Für den Fall, dass der Kläger dennoch eine mündliche Erläuterung für erforderlich halte, wurde ihm aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.000 € einzuzahlen. Der Kläger zahlte diesen Vorschuss ein und kündigte eine ergänzende Stellungnahme an. Daraufhin wurde der Antragsteller zum Senatstermin geladen. Dem Ladungsschreiben wurden Ablichtungen der nach Gutachtenserstellung eingegangenen Schriftsätze sowie eine Ablichtung der Ladungsverfügung beigefügt. Im Senatstermin erläuterte der Antragsteller sodann sein Gutachten und beantwortete ergänzende Fragen. Für die ergänzende Tätigkeit berechnete er einen Betrag von 2.314,55 €. Auf die Rechnung auf Bl. 322 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Der Kostenbeamte zahlte einen Betrag von 1.000 € aus und verwies den Antragsteller im Übrigen auf die Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG. Da er es unterlassen habe, die Überschreitung des Kostenvorschusses anzuzeigen, sei seine Vergütung nur in Höhe des Vorschusses auszuzahlen. Der Antragsteller beantragt die Festsetzung des von ihm berechneten Betrages und beruft sich auf § 8a Abs. 5 JVEG. Die Anforderung eines Vorschusses von lediglich 1.000 € sei ihm nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei durch seine langjährige Tätigkeit für verschiedene Senate des OLG bekannt, in welcher Größenordnung Kosten für seine Anreise entstünden. Das Dezernat 10 hat in der Stellungnahme vom 02.06.2014 – auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird – die Auffassung vertreten, die Vergütung sei auf den angeforderten Vorschuss in Höhe von 1.000 € zuzüglich des restlichen Vorschusses für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens zu beschränken. Die Höhe des Vorschusses hätte dem Sachverständigen bekannt sein müssen, da sie sich eindeutig aus den übersandten Unterlagen ergeben habe. II. Das dem Sachverständigen zu zahlende Honorar ist entsprechend seiner Liquidation vom 05.04.2014 auf 2.314,55 € festzusetzen. 1. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf Antrag des Sachverständigen vom 06.05.2014 durch den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zuständigen Senat. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch eines der Mitglieder des Senats als Einzelrichter. 2. Die Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung ergibt sich aus dessen Liquidation vom 05.04.2014. Der Sachverständige hat sein Honorar zutreffend nach der Gruppe M3 berechnet. Seine Aufgabenstellung betraf einen behaupteten ärztlichen Fehler im Rahmen einer Begutachtung und dadurch verursachte Folgen. Die geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten und die Höhe des Zeitaufwandes sind plausibel. Der Anspruch auf die Umsatzsteuer – hier in Höhe von 369,55 € - ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG. 3. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht gem. § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen. Zwar übersteigt die geforderte Vergütung den Auslagenvorschuss auch unter Berücksichtigung des verbliebenen Überschusses aus der Abrechnung der schriftlichen Gutachtertätigkeit. Der Antragsteller hat hierauf auch nicht gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen. Allerdings ist § 8a Abs. 4 JVEG nicht anwendbar, da der Antragsteller die Verletzung der Hinweispflicht aus § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Sachverständige jedes schuldhafte Verhalten, also Vorsatz und Fahrlässigkeit; dabei muss er bei einem objektiven Verstoß gegen § 407 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Umstände darlegen, aus denen sich das fehlende Verschulden ergibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRModG vom 14.11.2012, BT-Drucksache 17/11471 S. 260; Binz in Binz/Dörndorfer, 3. Auflage 2014 § 8a JVEG Rn. 17). Einen solchen Umstand hat der Sachverständige hier mit seinem Hinweis dargelegt, dass ihm die Anforderung des Kostenvorschusses nicht bekannt war. Dass diese Angabe nicht zutrifft, lässt sich nicht feststellen. Dem Sachverständigen wurde nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob und in welcher Höhe ein Vorschuss eingezahlt worden ist. Das Anschreiben zur Ladung enthält insoweit keinen Hinweis. Der Sachverständige hätte den vom Kläger angeforderten Kostenvorschuss auch nicht aufgrund der beigefügten Ablichtung der Ladungsverfügung und der nach der Erstellung des Gutachtens eingereichten Schriftsätze kennen müssen. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass sich aus dem Hinweis an die Parteien die Anforderung von 1.000 € für den Fall des aufrecht erhaltenen Antrages zur Ladung des Klägers entnehmen ließ. Der Betrag ist auch fett gedruckt, so dass er ihm bei beiläufiger Kenntnisnahme des Inhalts des Hinweises hätte auffallen können. Auch ergibt sich – worauf das Dezernat 10 in seiner Stellungnahme mit Recht hinweist – die Anforderung des weiteren Vorschusses aus dem übersandten Schriftsatz vom 11.02.2014 (Bl. 292 d. A.). Es kann dem Sachverständigen jedoch nicht vorgeworfen werden, wenn er diese Angaben überlesen hat oder sie bereits deshalb nicht zur Kenntnis genommen hat, weil er sich nicht angesprochen fühlte und ihnen für seine Tätigkeit bewusst oder unbewusst keine nähere Bedeutung beigemessen hat. Die hier bei Bearbeitung des weiteren Gutachtenauftrages erforderliche Sorgfalt erforderte nämlich nicht, dass der Sachverständige den ihm übersandten Schriftverkehr zwischen den Parteien bzw. dem Senat und den Parteien darauf überprüfte, ob er Hinweise auf die Höhe des für ihn eingezahlten Kostenvorschusses enthielt. Gerade vor dem Hintergrund der zum 01.08.2013 neu eingeführten Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG, die bei Verletzung der Hinweispflicht erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Sachverständigen haben kann, kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass er vom Gericht eine unmittelbar an ihn gerichtete klare Vorgabe zum angeforderten Vorschuss erhält. Nur dann hat er überhaupt einen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob seine Kosten durch eine Vorschussleistung gedeckt sind. Eine derartige Vorgabe hat der Sachverständige auch mit der Übersendung der Akten zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens erhalten (vgl. Bl. 253 d. A.), bei der hier maßgeblichen Beauftragung zur mündlichen Erläuterung jedoch nicht. Es ist auch nicht die Aufgabe des Sachverständigen, die prozessualen Abläufe zu verfolgen, nachzuvollziehen und auf mögliche Konsequenzen für seine Tätigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige wird vielmehr zur Beantwortung fachlicher Fragen aus seinem Sachgebiet herangezogen. Im Rahmen der anstehenden mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf Antrag des Klägers hatte er sich daher auf die vorgebrachten Einwände und Argumente zu beschränken, die seinen Fachbereich betrafen. Konkret musste er insoweit die inhaltlichen Einwände des Klägers und die eingereichten ärztlichen Berichte zur Kenntnis nehmen. Dementsprechend ist der Hinweis in der Ladungsverfügung ausdrücklich auch nur an die Parteien und nicht auch an den Sachverständigen adressiert. Er ist überschrieben „Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:“. Auch im Anschreiben an den Sachverständigen ist nicht auf die Verfügung und den Hinweis Bezug genommen. Der Sachverständige musste schließlich auch nicht aufgrund der fehlenden Angabe der Höhe eines Kostenvorschuss aufmerksam werden und nach Angaben hierzu suchen. Denn die Anforderung ist nach §§ 402, 379 Satz 1 ZPO nur möglich, aber nicht zwingend. 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG. Sie ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG