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Beschluss

5 T 90/25

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2025:0526.5T90.25.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Berufsbetreuerin vom 07./13.05.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 06.05.2025 (4 XVII 175/23) dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an die Betreuerin zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 03.07.2024 bis zum 02.04.2025 auf 1606,50 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 483 €

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Berufsbetreuerin vom 07./13.05.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 06.05.2025 (4 XVII 175/23) dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an die Betreuerin zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 03.07.2024 bis zum 02.04.2025 auf 1606,50 € festgesetzt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 483 € Gründe: I. Der Betroffene leidet unter einer schizoaffektiven Störung. Erstmals durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 04.05.2020 wurde für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und die Beschwerdeführerin zur Berufsbetreuerin bestellt. Der Betreute ist mittellos. In der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.07.2024 lebte er in einer Einrichtung des R., G.-straße in H.. Seit dem 01.08.2024 wohnt er in einer Außenwohngruppe „Villa H." des R, X.-straße in H.-L.. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Antrag vom 03.10.2024 für den Zeitraum vom 03.07.2024 bis zum 02.10.2024, mit ihrem Antrag vom 03.01.2025 für den Zeitraum vom 03.10.2024 bis zum 02.01.2025 und mit ihrem Antrag vom 03.04.2025 für die Zeit vom 03.01.2025 bis zum 02.04.2025 jeweils eine Vergütung von insgesamt 335,50 €. Bei ihren Anträgen gab sie jeweils an, die Betreuung bestehe bereits über 25 Monate, der Betreute lebe in einer „anderen Wohnform“ und sei mittellos. Zu diesen Anträgen hat der Bezirksrevisor beim Landgericht E. als Vertreter der Staatskasse unter dem 15.04.2025 (Bl. 280 ff. VH-I) Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, bei der Außenwohngruppe des R handele es sich um eine der stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2024 (Az.: XII ZB 117/24) eine Neubewertung der Wohnform erforderlich sei. Danach sei es für eine Rund-um-die-Uhr- Betreuung im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG ausreichend, wenn eine ständige Erreichbarkeit (z.B. in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte gegeben sei. Dies sei nach den Schreiben der Betreuerin vom 08.01.2025 (Bl. 247 VH-I) der Fall. Da die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst am 24.09.2024 veröffentlicht worden sei, sei ab dem 03.10.2024 die Vergütung nach dem Kriterium „stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreuten Wohnform“ zu bemessen. Der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors folgend hat das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2025 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für den gesamten Zeitraum vom 03.07.2024 bis zum 02.04.2025 auf insgesamt 1123,50 € festgesetzt. Dabei ist für die ersten beiden Monate vom 03.07.2024 bis zum 02.09.2024 jeweils eine Fallpauschale von 171,- € zzgl. Inflationspauschale (insgesamt 178,50 €) und für die folgenden Monate vom 03.09.2024 bis zum 02.04.2025 eine monatliche Fallpauschale von 102,- € zuzüglich Inflationspauschale (insgesamt 109,50 €) in Ansatz gebracht worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Berufsbetreuerin vom 7./13.05.2025 (Bl. 306/307,312 VH-I). Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, eine durchgehend institutionalisierte Betreuung wie die Rund-um-die-Uhr- Betreuung sei in der Außenwohngruppe nicht vorhanden, es fänden lediglich abgestimmte Einzelkontakte statt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.05.2025 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht E. - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Betreuerin ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde der Betreuerin ist statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar den notwendigen Wert von 600 € nicht, aber das Amtsgericht hat die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen. 2. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet. Der Beschwerdeführerin steht für den gesamten Zeitraum vom 03.07.2024 bis zum 02.04.2025 gemäß §§ 1875 ff. BGB i.V. m. §§ 8, 9 VBVG eine monatliche Fallpauschale von 171 € zuzüglich einer Inflationspauschale von 7,50 €, mithin insgesamt 178,50 € zu. Für den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt sich danach eine von der Staatskasse an die Betreuerin zu zahlende Vergütung von 1606,50 €. Die einem Betreuer zu bewilligende Vergütung ist gemäß § 8 Abs. 1 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen zu bestimmen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage VBVG festgelegt werden. Die Vergütung der Betreuer, die - wie vorliegend- über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule verfügen, richtet sich nach der Vergütungstabelle C. Die Höhe der Fallpauschalen bestimmt sich weiter gemäß § 9 VBVG nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des Betreuten. Vorliegend ist bei der Höhe der Fallpauschale zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung bereits seit dem 04.05.2020 führt, sodass die Dauer der Betreuung 25 Monate überschreitet, § 9 Abs. 2 VBVG. Darüber hinaus ist der Betreute mittellos. Weiter ist bei der Bemessung der Fallpauschale nach § 9 Abs. 3 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten maßgeblich. § 9 Abs. 3 S. 1 VBVG unterscheidet in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits. Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. Bis zum 31.07.2024 lebte der Betreute im Haupthaus des R., G.-straße in H.. Insoweit wurde der Beschwerdeführerin bereits durch das Amtsgericht eine monatliche Fallpauschale von 171 € zzgl. Inflationspauschale zugebilligt, sodass sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Ab dem 01.08.2024 wohnte der Betroffene in einer Außenwohngruppe „Villa H.“ des R. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der vorgenannten Außenwohngruppe schon deshalb nicht um eine der stationären Einrichtung gleichgestellte Wohnform, weil es an der hierfür notwendigen Rund-um-die-Uhr- Betreuung fehlt. Vielmehr ist bei der Bemessung der Fallpauschale zugrundezulegen, dass die Außenwohngruppe „Villa H.“ als andere Wohnform einzuordnen ist. Denn nach der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG ist für die Gleichstellung einer ambulant betreuten Wohnform mit einer stationären Einrichtung eine Rund-um-die-Uhr- Betreuung erforderlich. Dafür genügt es -entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre (BGH, Beschluss vom 05.05.2021, -XII ZB 580/20-, BeckRS 2021, 14454, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 02.06.2021 -XII ZB 582/20-, BeckRS 2021, 22331, Rn. 15). Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner vorgenannten Entscheidung vom 05.05.2021 ausdrücklich ausgeführt, dass ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft für eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung der Bewohner einer Außengruppe gerade nicht ausreicht. Eine geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Punkt ist nach Ansicht der Kammer dem Beschluss vom 31.07.2024 -XII ZB 117/24- (juris Rn. 12) nicht hinreichend zu entnehmen. Denn die in dem vorgenannten Beschluss gewählte Formulierung „.... wurde die Anwendung der reduzierten Zeitansätze lediglich auf solche ambulant betreuten Wohnformen ausgedehnt wurden, die sich entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (z.B. in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte auszeichneten“ , ist nicht neu und findet sich bereits in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 16.06.2021 -XII ZB 46/21, Rn. 13; Beschluss vom 19.01.2022 -XII ZB 324/21-, Rn. 15; Beschluss vom 29.06.2022 -XII ZB 480/21-, Rn 12). Bei sämtlichen Entscheidungen, in denen die vorgenannte Formulierung unter Hinweis auf BT-Drucks. 19/8694 S. 28 gewählt wurde, handelte es sich um Beschlüsse, die sich nicht explizit mit der Frage beschäftigt haben, welchen Anforderungen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung genügen muss. Allein in dem einschlägigen Beschluss vom 05.05.2021 hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft für eine Rund-um-die-Uhr- Versorgung der Bewohner einer Außengruppe ausreicht. Dies wurde ausdrücklich damit verneint, dass der Betroffene bei einer bloßen Rufbereitschaft gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen könne, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich sei. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 05.05.2021 die gesetzgeberischen Motive, wie sie in der später zitierten BT-Drucks. 19/8694 S. 28 angegeben sind, bereits bekannt waren. Allein der fortdauernden Verwendung der stets gleichen Formulierung - wie sie sich auch in dem Beschluss vom 31.07.2024 -XII ZB 117/24-, juris Rn. 12 findet- in nicht einschlägigen Beschlüssen kann deshalb eine Änderung der im Beschluss vom 05.05.2021 niedergelegten Rechtsauffassung nicht entnommen werden. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf eine geänderte Rechtsprechung zu den an eine Rund-um-die-Uhr- Versorgung zu stellenden Anforderungen hinweist. Bei BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 – XII ZB 117/24 –, Rn. 20, juris, ist indes lediglich die Entscheidung vom 16. Juni 2021 (XII ZB 46/21) ausdrücklich erwähnt, nicht jedoch der Beschluss vom 05.05.2021 (XII ZB 580/20). Deshalb erfüllt die Außenwohngruppe, in der der Betroffene während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht die Voraussetzungen für eine der stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG. Die Vergütung der Beschwerdeführerin hatte mithin für den gesamten Zeitraum nach Tabelle C.5.2.1 zu erfolgen, sodass ihr eine monatliche Fallpauschale von 171 € zuzüglich Inflationsausgleich zuzubilligen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es von grundlegender Bedeutung ist, ob für eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung eine Rufbereitschaft ausreichend ist und sich diese Frage aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zweifelsfrei klären lässt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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