Leitsatz
XII ZB 300/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB300.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 300/25 vom 23. Juli 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VBVG § 9 Abs. 3 a) Die Annahme eines Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrich- tung setzt eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ durch professionelle Betreu- ungs- oder Pflegekräfte voraus. b) Die „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ erfordert eine permanente Präsenz oder eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbe- reitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314). BGH, Beschluss vom 23. Juli 2025 - XII ZB 300/25 - LG Arnsberg AG Meschede - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Mai 2025 aufgehoben. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 6. Mai 2025 wird zurückgewie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 483 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche einer Be- treuerin. Der mittellose Betroffene lebt auf Grundlage eines Vertrages „über Leis- tungen in einer Wohnform der Eingliederungshilfe“ gemäß § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in einer Außenwohngruppe einer Einrichtung. Nach dem Vertrags- 1 2 - 3 - inhalt stellt der Betreiber der Einrichtung einen möblierten persönlichen Wohn- raum sowie Räume zur gemeinsamen Nutzung und Mitnutzung von Haushalts- geräten zur Verfügung und ist zur Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche und Handtücher, Reinigung der Privatwäsche, Grundreinigung des Wohnraums und der Gemeinschaftsräume sowie zur Gestellung der Hygieneartikel verpflich- tet. Darüber hinaus erbringt die Einrichtung Assistenzleistungen, Pflegeleistun- gen und sonstige Unterstützungsleistungen, körperbezogene Pflegeleistungen in dem mit dem Träger der Eingliederungshilfe vereinbarten Umfang, einfachste ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen, die Vermittlung thera- peutischer Hilfen bei freier Arztwahl, hauswirtschaftliche Leistungen sowie die Verpflegung. Bei Veränderungen des individuellen Bedarfs des Betroffenen bie- tet der Einrichtungsträger diesem eine einseitige Anpassung des Leistungsange- botes an. Unter der Annahme, dass der Betroffene seinen Aufenthalt in einer statio- nären Einrichtung habe, hat das Amtsgericht die Vergütung der als Berufsbetreu- erin bestellten Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 3. Juli 2024 bis zum 2. Ap- ril 2025 auf insgesamt 1.123,50 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter der Annahme, der Betroffene habe sei- nen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung oder ihr gleichgestellten am- bulant betreuten Wohnform, die Vergütung der Betreuerin auf 1.606,50 € festge- setzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staats- kasse. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es für die Annahme einer der stationären Einrichtung gleichgestellten am- bulant betreuten Wohnform an der Bereitstellung einer „Rund-um-die-Uhr-Ver- sorgung“ durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte fehle. Hierfür ge- nüge es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fach- kräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend seien und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft be- stehe. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der recht- lichen Annahme des Landgerichts hat der Betroffene seinen gewöhnlichen Auf- enthalt in einer stationären Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG. a) § 9 Abs. 3 Satz 1 VBVG unterscheidet in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einer- seits und anderen Wohnformen andererseits. Stationäre Einrichtungen sind nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG solche, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Das entspricht der Definition des früheren § 5 Abs. 3 VBVG, die mit Wir- kung vom 1. Januar 2023 durch § 9 Abs. 3 VBVG wortlautgleich übernommen wurde (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 8 mwN). Ob eine Einrichtung den Begriff einer stationären Einrichtung im vergü- tungsrechtlichen Sinne erfüllt, richtet sich somit nach den in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aufgeführten Kriterien, wobei diese in Einrichtungen, die den Begriff 5 6 7 8 - 5 - eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, stets als gegeben anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 11). b) Zum anderen sollten, unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen im Heimaufsichtsrecht, die Verengung auf den Heimbegriff aufgegeben und be- stimmte ambulante Wohnformen durch § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG einbezogen wer- den. Da die diesbezüglichen Regelungen jedoch lediglich dazu dienten, die pau- schalierten Zeitansätze festzulegen, und diese daher in der Praxis handhabbar bleiben mussten, wurde die Anwendung der reduzierten Zeitansätze lediglich auf solche ambulant betreuten Wohnformen ausgedehnt, die sich entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreu- ungskräfte auszeichneten. Mit der Erweiterung auf „gleichgestellte“ Wohnformen sollten bestimmte ambulant betreute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus strukturellen Gründen der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stationären Einrichtungen gleicht (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 12). Dabei war nach Auffassung des Gesetzgebers die Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleich- zustellen, daran auszurichten, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleis- tungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen seien und eine Verantwortungsgarantie - wie in einer stationären Einrichtung - des Trägers begründeten. Daher würden nur solche ambulant betreuten Wohnformen statio- nären Einrichtungen gleichgestellt, in denen unter anderem eine Rund-um-die- Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder - in der Behindertenhilfe - durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten werde (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 13 mwN). 9 10 - 6 - c) Indem der Gesetzgeber typisierend auf bestimmte Kriterien abstellt, an- hand derer die Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationä- ren Einrichtungen festzustellen sei, ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese Kri- terien als notwendige Merkmale eines Aufenthalts in einer stationären Einrich- tung erst recht erwartet werden. Daher gehört die Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflege- oder Betreuungskräfte zu den notwendigen Merk- malen auch eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung im vergütungs- rechtlichen Sinne, selbst wenn dies in § 9 Abs. 3 Nr. 1 VBVG nicht ausdrücklich aufgeführt ist (vgl. auch BT-Drucks. 20/14259 S. 29 zur ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung des § 9 Abs. 3 VBVG). d) Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 9 Abs. 3 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleo- logische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich da- nach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einer stationären Einrich- tung bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung ent- scheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleis- tungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 14). e) Gemessen hieran hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung hat. aa) Die Einrichtung dient unzweifelhaft dem Zweck, Volljährige aufzuneh- men und ihnen Wohnraum zu überlassen. Sie ist in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig und wird entgeltlich betrieben. Ebenfalls 11 12 13 14 - 7 - dient die Einrichtung dem Zweck, tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfü- gung zu stellen oder vorzuhalten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 17 mwN). bb) Das Vorliegen der - auch für den Aufenthalt in einer stationären Ein- richtung vorausgesetzten - Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflege- oder Betreuungskräfte hat das Landgericht indessen rechtsfehlerhaft ver- neint. Hierfür genügt es, dass die Mitarbeitenden mindestens zweimal täglich in die Wohngruppe kommen und ansonsten telefonisch Rund-um-die-Uhr erreich- bar sind. Soweit der Senat in einem anders gelagerten Fall die Gleichstellung einer ambulant betreuten Wohnform mit einer stationären Einrichtung abgelehnt hat, weil sich die Betroffene selbständig versorgen und ihr Zimmer regelmäßig reinigen musste, allgemeine Pflegeleistungen und häusliche Krankenpflege nicht Gegenstand des Wohn- und Betreuungsvertrags waren und darüber hinaus die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte nur während der üb- lichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend waren, während ansons- ten nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft bestand (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 15), hält er an dem letztgenannten Kriterium nicht als tragend fest. Vielmehr genügt eine Rund-um- die-Uhr-Versorgung entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 12). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Weil der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt, steht der Beteiligten zu 2 15 16 17 - 8 - eine Vergütung nur in Höhe des vom Amtsgericht bereits zugesprochenen Betra- ges zu. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Meschede, Entscheidung vom 06.05.2025 - 4 XVII 175/23 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.05.2025 - I-5 T 90/25 -