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Urteil

32 O 307/20

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Rückgängigmachung des Kaufs seines Kraftfahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu. Ein mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien allenfalls in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß S. 826 BGB oder S. 823 Abs. 2 BGB in Verbindung S. 263 StGB scheitert schon daran, dass die Beklagte jedenfalls nicht Schuldnerin eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ist, weil eine eigene Schadenshandlung der Beklagten nicht feststellbar, eine Zurechnung einer etwaigen Schadenshandlung der -über S. 31 BGB analog nicht möglich ist und die Beklagte für eine Schadensersatzverbindlichkeit der … nicht haftet. Es kann offen bleiben, um welchen genauen Motortyp es sich vorliegend letztlich handelt. Es ist nämlich unstreitig, dass der Motor von der zugeliefert wurde. Eine Haftung gemäß der oben genannten Normen lässt sich aber gerade nur in Bezug auf das Unternehmen annehmen, das den streitgegenständlichen Motor auch entwickelt und hergestellt hat (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020* - 16 U 273/19 Rn. 4). Der Motor einschließlich Motorsteuerung ist vorliegend von der Beklagten weder entwickelt, hergestellt, noch vertrieben worden. b) Das etwaige Handeln der Vorstandsmitglieder der das möglicherweise als unerlaubte Handlung nach 823 ff. BGB zu werten ist, kann analog S. 31 BGB auch lediglich der … zugerechnet werden. Bei der Anwendung von S. 826 BGB ist Voraussetzung für die Zurechnung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von S. 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2016 VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 ff.). Um die Voraussetzungen des für S. 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, was welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt wusste und wollte (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, a.a.O.). Dabei mag zugunsten des für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungspflichtigen Klägers grundsätzlich von einer Erleichterung seiner Darlegungslast auszugehen sein, da er außerhalb des-für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass der streitgegenständliche Motor des unstreitig von der entwickelt wurde und diese eine von der Beklagten zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit ist. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020 - 16 U 273/19 Rn. 6). Es wäre daher zunächst einmal näherer Vortrag des Klägers dazu erforderlich, dass die Beklagte überhaupt auf einer für S. 31 BGB relevanten Ebene Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung in dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug gehabt haben könnte. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte gerade nicht Entwicklerin des Motors ist, kann für die Beklagte nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand, jedenfalls aber die Mitarbeiter ihres oberen Managements Kenntnis von dem Einsatz einer Software zur Motorsteuerung und ihrer Funktionsweise hatten. Richtig ist zwar, dass die Entwicklung der entsprechenden Software und ihr Einsatz ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert hätte, so dass es für die Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors mehr als fernliegend erscheint, dass nicht wenigstens Mitarbeiter des oberen Managements über ihren Einsatz unterrichtet waren. Die Beklagte war jedoch eben in die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und des Motors selbst nicht eingebunden, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass der Beklagten der streitgegenständlichen Motor ohne Aufklärung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und ihre Funktionsweise überlassen wurde (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020 - 16 U 273/19 -, Rn. 7). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Motoren in ihren Produkten verbaut hat. Insgesamt ist daher eine eigene Schadenshandlung der Beklagten nicht feststellbar ist und eine Zurechnung einer etwaigen Schadenshandlung derüber S. 31 BGB analog nicht möglich, so dass keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht werden können (so auch OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 Az.: 26 U 10/20). Aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten ist auch der Feststellungsantrag (Ziffer 2) und die Nebenforderung in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Ziffer 3) in der Sache nicht erfolgreich und unterliegen der Klageabweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus S. 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus S. 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert bemisst sich anhand der SS 39 ff., 47 GKG; S. 3 ZPO.