Endurteil
021 O 2209/20
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klagepartei hat keinen Anspruch gegen die Beklagte. 1. Der Anspruch gem. § 826 BGB scheitert an dem Fehlen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung. Zwar kann das auf der Grundlage einer im eigenen Gewinninteresse getroffenen Entscheidung durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA erfolgte systematische und umfangreiche Inverkehrbringen von Fahrzeugen, in denen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, ein objektiv als sittenwidrig zu qualifizierendes Verhalten darstellen. Allerdings muss der Kläger auch substantiiert darlegen und beweisen, dass Personen, deren Wissen der Beklagten zuzurechnen wäre, eine solche strategische Entscheidung getroffen und umgesetzt hätten oder zumindest diese gewusst und gebilligt hätten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. a) Die Klagepartei behauptet lediglich pauschal, die Vorstände der Beklagten hätten gewusst, dass der von … gelieferte und programmierte Motor eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ aufweise. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, da nicht jede Motorsteuerungssoftware per se unzulässig ist. Soweit der Kläger auf das unstreitig im gegenständlichen Fahrzeug vorhandene Thermofenster verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nummer 715/2007 die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emotionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig. Dies ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der vorgenannten Verordnung nicht der Fall, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs zu gewährleisten. Ob Letzteres bei einem Thermofenster der Fall ist, ist umstritten, zumal es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Ein Verhalten, das auf einer noch vertretbaren, wenn auch möglicherweise falschen Auslegung des Gesetzes fußt, kann jedoch nicht als besonders verwerflich angesehen werden (OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 U 7524/19-juris; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 VI ZR 33/19). b) Auch ergibt sich aus dem Bescheid das Kraftfahrtbundesamt vom … nichts anderes. … c) Weiterhin hat die Beklagte unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Bestätigung der … vom 24.11.2015; Anlage zu Blatt 67) vorgetragen, dass die Mitglieder des damaligen Vorstands jedenfalls bis zum Zeitpunkt gegenständlichen Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis hatten, sondern ihnen vielmehr … auf Nachfrage versichert wurde, dass der im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise. d) Eine (weitergehende) sekundäre Darlegungslast der Beklagten ist nicht anzunehmen. Die Beklagte hat sich den Motor unstreitig lediglich von … liefern lassen. Damit liegt nicht auf der Hand, dass irgendjemand im Unternehmen der Beklagten eine Entscheidung zur Entwicklung einer solchen Abschalteinrichtung und zur Verwendung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug getroffen haben muss. Daher kommt es vorliegend nicht auf die Darstellung von Entscheidungsabläufen innerhalb der Beklagten an, vielmehr obliegt es dem Kläger, unter Beweisangebot vorzutragen, dass die Beklagte - und wer innerhalb der Beklagten - davon gewusst hat, dass eine - und welche - Abschalteinrichtung in dem gelieferten Motor verbaut gewesen sei. Dies ist nicht erfolgt. Soweit der Kläger eine Haftung wegen Organisationsverschuldens anführt, vermag dies, selbst dessen Vorhandensein unterstellt, noch kein vorsätzliches Handeln, sondern allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die zuständigen Organe der Beklagten zu begründen. 2. Mangels Vorsatz scheidet auch ein Anspruch gem. § 823 II BGB i.V.m. § 263 BGB und gem. § 831 BGB aus. 3. Etwaige Ansprüche gem. § 823 II BGB i.V.m. Vorschriften des EG-FGV scheitern schon an dem Schutzgesetzcharakter der einzelnen Normen. 4. Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind die Anträge gemäß Ziffern 2 und 3 ebenfalls abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91 a ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.