Beschluss
3 U 7524/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem VW Golf der unteren Mittelklasse kann die Gesamtlaufleistung schätzungsweise mit 250.000 km zugrunde gelegt werden; daraus folgt ein Berufungsstreitwert von 19.300,00 €.
• Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft.
• Ein deliktlicher Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Handeln voraus; das bloße Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Thermofenster begründet dies nicht, soweit die Rechtslage nicht eindeutig ist und eine vertretbare Auslegung möglich war.
• Behauptungen über unzulässige Abschalteinrichtungen müssen substantiiert und verantwortet vorgetragen werden; pauschale oder verspätete Vorwürfe sind nach § 531 Abs. 2 ZPO bzw. wegen fehlender Substanz nicht ausreichend.
• Bei unklarer Rechtslage (z. B. Auslegung der Ausnahmeregelung Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) kann ein Handeln unter vertretbarer Rechtsauslegung die subjektive Voraussetzung der Sittenwidrigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Berufung gegen Abweisung einer Rückabwicklungsklage wegen Thermofenster und Abschalteinrichtungen zurückzuweisen • Bei einem VW Golf der unteren Mittelklasse kann die Gesamtlaufleistung schätzungsweise mit 250.000 km zugrunde gelegt werden; daraus folgt ein Berufungsstreitwert von 19.300,00 €. • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. • Ein deliktlicher Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Handeln voraus; das bloße Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Thermofenster begründet dies nicht, soweit die Rechtslage nicht eindeutig ist und eine vertretbare Auslegung möglich war. • Behauptungen über unzulässige Abschalteinrichtungen müssen substantiiert und verantwortet vorgetragen werden; pauschale oder verspätete Vorwürfe sind nach § 531 Abs. 2 ZPO bzw. wegen fehlender Substanz nicht ausreichend. • Bei unklarer Rechtslage (z. B. Auslegung der Ausnahmeregelung Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) kann ein Handeln unter vertretbarer Rechtsauslegung die subjektive Voraussetzung der Sittenwidrigkeit ausschließen. Der Kläger kaufte am 05.11.2014 einen VW Golf (Kilometerstand null) und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Am 31.10.2019 zeigte der Tacho 80.423 km an; der Kläger macht Nutzungsentschädigung geltend und hat Berufung gegen das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Deggendorf eingelegt, das seine Klage abwies. Er rügt, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet, konkret durch ein sogenanntes Thermofenster und durch Zykluserkennung/Abschalteinrichtungen im Motor EA288, und verlangt Schadensersatz alternativ zum Rücktritt. Das Landgericht wies die Klage ab; der Senat beziffert den Berufungsstreitwert unter Berücksichtigung der geschätzten Gesamtlaufleistung auf 19.300,00 €. Die Beklagte bestreitet unzulässige Manipulationen; der Kläger hat teils verspätet oder pauschal vorgetragen. • Streitwert: Aufgrund der Fahrzeugklasse ist eine Schätzung der Gesamtlaufleistung auf 250.000 km nach § 287 ZPO naheliegend; aus dem konkreten Kilometerstand und der durchschnittlichen Jahresfahrleistung ergibt sich ein Nutzungsersatzansatz, der zu einem Streitwert von 19.300,00 € führt. • Offensichtliche Unbegründetheit der Berufung: Die vorgebrachten Einwände reichen nicht aus, die Entscheidung des Erstgerichts zu revidieren; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO). • § 826 BGB: Ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitert mangels Nachweis besonderen verwerflichen Verhaltens der Beklagten; reine Pflichtverletzungen genügen nicht. • Thermofenster: Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Thermofenster ist vorliegend nicht ohne weiteres sittenwidrig. Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage und möglicher Rechtfertigungsgründe (Motorschutz) kommt eine vertretbare Auslegung in Betracht, sodass der subjektive Vorsatz zur Sittenwidrigkeit fehlt. • Zykluserkennung/Abschalteinrichtungen EA288: Der diesbezügliche Vortrag ist in der Berufungsbegründung zum Teil verspätet und inhaltlich unzureichend; pauschale Pressezitierungen und nicht näher bezeichnete Behauptungen genügen nicht zur Darlegung einer deliktischen Haftung. • Beweislast und Ausforschung: Eine weitergehende Beweiserhebung würde in einen nicht vorgesehenen Ausforschungsbeweis münden; bei bestrittenem Vortrag hätte der Kläger substantiiertere Tatsachen vortragen müssen. • Rechtliche Einordnung: Die vorgelegten Erwägungen des Erstgerichts teilt der Senat und macht sie sich zu eigen; es liegen keine klärungsbedürftigen abstrakt-generellen Rechtsfragen vor, die eine Senatsentscheidung erfordern würden (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.300,00 € festzusetzen und das Rubrum des Ersturteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf wird voraussichtlich durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger seine deliktischen Vorwürfe nicht substantiiert vorgetragen hat und die erforderliche subjektive Verwerflichkeit der Beklagten nicht dargelegt ist. Angesichts der unklaren Rechtslage zum Thermofenster ist ein vertretbares rechtliches Handeln der Beklagten möglich, weshalb ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt. Eine weitergehende Beweiserhebung ist nicht veranlasst, weil sie auf spekulative Ausforschung hinausliefe und die Berufungsgründe keine neue rechtliche Klärung erfordern.