OffeneUrteileSuche
Endurteil

121 O 110/24

LG Augsburg, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Übermittlung von Positivdaten durch Telekommunikationsunternehmen an eine Wirtschaftsauskunftei ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Insbesondere ist bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die Datenübermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher gefördert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Unternehmen die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornehmen. Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann zwar einen immateriellen Schaden begründen, liegt aber nicht vor, wenn die Daten nur an eine bekannte Auskunftei übermittelt wurden und ein Löschungsanspruch besteht. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übermittlung von Positivdaten durch Telekommunikationsunternehmen an eine Wirtschaftsauskunftei ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Insbesondere ist bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die Datenübermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher gefördert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Unternehmen die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornehmen. Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann zwar einen immateriellen Schaden begründen, liegt aber nicht vor, wenn die Daten nur an eine bekannte Auskunftei übermittelt wurden und ein Löschungsanspruch besteht. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt. (Ziffer 2: 5.000 €, Ziffer 3: 1.500 €, Ziffer 4: 500 €) Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag Ziffer 3 hinreichend bestimmt. Auch das in Hinblick auf Antrag Ziffer 4 erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Da die klägerischen Daten bislang nur durch die Schufa Holding AG und nicht auch durch die und Crif GmbH gelöscht wurden, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Meldung der Positivdaten die dortige Bewertung negativ beeinflusst und dem Kläger aus der Bewertung ein Schaden entsteht. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Mangels Verstoßes gegen die DSGVO besteht kein Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DS- GVO vor. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Schaden im Sinn des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargetan. 1. Das Gericht sieht bereits keinen Verstoß der Beklagtenseite gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommene Datenübermittlung nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt ist. Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erwägungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Datenübermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gefördert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt. Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA übermittelt, um derartige Fälle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identitätsdiebstahls-Fälle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden müssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher kriminellen Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller übrigen Telefonkunden. Ein für die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die Übermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Im Ergebnis ebenso: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2024 – 11 O 9/24, GRUR-RS 2024, 34164, beck-online, LG Münster, Urteil vom 08.01.2025 – 04 O 67/24, GRUR-RS 2025, 69, beck-online) 2. Darüber hinaus fehlt es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18. November 2024 – ZR 10/24 an einem Schaden des Klägers. Der Begriff des immateriellen Schadens ist autonom unionsrechtlich zu definieren und grundsätzlich weit auszulegen. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO ist nicht ausreichend, allerdings kann bereits der selbst kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Ein Kontrollverlust des Klägers ist allerdings nicht eingetreten. Anders als in den Fällen der Veröffentlichung von Daten im Internet nach einem Datenleck, die nicht unterbunden werden und die zu einer nicht kontrollierbaren Verbreitung der Daten führen kann, wurden die die Daten durch die Beklagte lediglich an die benannten Auskunfteien weitergegeben. Im Fall unberechtigter Datenverarbeitung stünde dem Kläger gegen die ihm bekannten Auskunfteien ein durchsetzbarer Anspruch auf Löschung zu. Dass die Auskunfteien die personenbezogenen Daten (und nicht nur die von ihnen ermittelten Scores) des Klägers über die eigene Verarbeitung auch an Dritte weitergeben, ist vom Kläger ebenso wenig vorgebracht, wie der Versuch einen solchen Anspruch gegen die Auskunfteien durchzusetzen. Letzteres lässt auch die vorgebrachten Sorgen wenig plausibel erscheinen. Mangels Verstoßes gegen die DSGVO kommt auch weder ein Anspruch auf Unterlassen der Mitteilung von Positivdaten noch die Feststellung Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden in Betracht. Das gleiche gilt mangels Hauptanspruch in Hinblick auf die Zahlung von Zinsen und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. B. Das Verfahren war auch nicht entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, auf die Frage der Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs kam es mangels Verstoß gegen die DSGVO nicht an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.