Beschluss
4 T 433/06
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung sind unbegründet; die der weiteren Beteiligten sind unzulässig (§ 64 Abs.3 InsO).
• Zur Berechnung der Regelvergütung ist die Insolvenzmasse einschließlich einer dem Verwalter bekannt gewordenen, werthaltigen Kaufpreisforderung zu berücksichtigen, wenn sich die Tätigkeit des Verwalters darauf bezogen hat (§§ 1 InsVV, 63 InsO).
• Zuschläge zur Regelvergütung sind nach § 3 InsVV auf den Einzelfall bezogen zu rechtfertigen; erhebliche zusätzliche Aufwendungen des Verwalters (aufwendige Ermittlungen, Behinderungen durch den Schuldner, Durchsetzung einer streitigen Forderung) können einen Zuschlag rechtfertigen, Abschläge wegen vorzeitiger Einstellung sind ebenfalls möglich.
• Gegenbehauptungen über eine nachträgliche oder irrtümliche Vereinbarung zur Anrechnung des Kaufpreises rechtfertigen nicht ohne weiteres den Ausschluss der Forderung; die notariell beurkundete Vertragsregelung ist maßgeblich und spricht für die Werthaltigkeit der Forderung.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einziehung streitiger Kaufpreisforderung und vorzeitiger Verfahrenseinstellung • Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung sind unbegründet; die der weiteren Beteiligten sind unzulässig (§ 64 Abs.3 InsO). • Zur Berechnung der Regelvergütung ist die Insolvenzmasse einschließlich einer dem Verwalter bekannt gewordenen, werthaltigen Kaufpreisforderung zu berücksichtigen, wenn sich die Tätigkeit des Verwalters darauf bezogen hat (§§ 1 InsVV, 63 InsO). • Zuschläge zur Regelvergütung sind nach § 3 InsVV auf den Einzelfall bezogen zu rechtfertigen; erhebliche zusätzliche Aufwendungen des Verwalters (aufwendige Ermittlungen, Behinderungen durch den Schuldner, Durchsetzung einer streitigen Forderung) können einen Zuschlag rechtfertigen, Abschläge wegen vorzeitiger Einstellung sind ebenfalls möglich. • Gegenbehauptungen über eine nachträgliche oder irrtümliche Vereinbarung zur Anrechnung des Kaufpreises rechtfertigen nicht ohne weiteres den Ausschluss der Forderung; die notariell beurkundete Vertragsregelung ist maßgeblich und spricht für die Werthaltigkeit der Forderung. Die Schuldnerin, eine GmbH, geriet in Insolvenz; Gesellschafter waren zwei weitere Beteiligte. Im Juli 2003 verkaufte die GmbH Grundstücke für 1.090.000 € an eine Käuferin, vertreten durch die beiden Gesellschafter. Die Käuferin übernahm eingetragene Belastungen; streitig war, ob diese Lasten auf den Kaufpreis anzurechnen seien oder ob ein eigenständiger Kaufpreisanspruch bestand. Der Insolvenzverwalter entdeckte in umfangreicher Aktenarbeit eine nicht in der Buchführung ausgewiesene Kaufpreisforderung und ließ aus der Urkunde vollstreckbare Ausfertigungen erteilen. Gegen die Zwangsvollstreckung führte die Käuferin eine Vollstreckungsgegenklage; das Landgericht Neuruppin stellte die Vollstreckung bis zur Entscheidung unter Sicherheitsleistung ein. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt. Der Insolvenzverwalter beantragte eine Vergütung von insgesamt 151.384,66 €; das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 97.280,28 € (Regelvergütung zzgl. 65% Zuschlag, abzüglich Vorschuss) fest. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Schuldnerin und Gesellschafter legten sofortige Beschwerden ein; die Beteiligten begehrten teils die Nichtberücksichtigung der Kaufpreisforderung bei der Massebewertung. • Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis: Nach § 64 InsO sind nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger beschwerdeberechtigt; die Beschwerden der weiteren Beteiligten waren unzulässig. • Maßstab der Vergütungsberechnung: Nach § 63 InsO i.V.m. InsVV bemisst sich die Regelvergütung nach dem (gegebenenfalls geschätzten) Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung; maßgeblich ist für die Tätigkeit des Verwalters die Masse, deren Einziehung er verfolgt hat. • Berücksichtigung der Kaufpreisforderung: Die im notariellen Vertrag geregelte Kaufpreisverpflichtung in Höhe von 1.090.000 € ist nach umfassender Beweiswürdigung als werthaltig anzusehen; der Wortlaut des Kaufvertrags spricht gegen eine stille Anrechnung auf übernommene Belastungen und gegen Glaubhaftmachung eines im Notartermin bereits getroffenen anderslautenden Abkommens. • Glaubhaftmachung und Widersprüche: Die von Schuldnerseite vorgebrachten Erklärungen und nachträglichen Vereinbarungen sind widersprüchlich, unzureichend bzw. nicht überzeugend belegt; insbesondere fehlten substantiiert dargelegte Nachweise für die behauptete Ablösung der Darlehen in Höhe des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. • Zuschläge und Abschläge zur Regelvergütung: Nach § 3 InsVV können Zuschläge gewährt werden; das Gericht erkannte an, dass der Insolvenzverwalter erhebliche zusätzliche Ermittlungen und Durchsetzungsaufwand geleistet habe (Behinderung, umfangreiche Aktenarbeit, Vollstreckungsgegenklage), daher ist ein Zuschlag von insgesamt 65% angemessen. Demgegenüber rechtfertigen die vorzeitige Einstellung des Verfahrens und die nur begrenzten Verwaltungsanforderungen einen Abschlag von 10% der Regelvergütung. • Abwägung und Ergebnis der Vergütung: Nach Abwägung aller Umstände ist die vom Amtsgericht festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer nicht zu beanstanden; die Beschwerde des Insolvenzverwalters, weitere Zuschläge zu gewähren, und die Einwendungen der Schuldnerseite gegen die Massebewertung bleiben ohne Erfolg. • Kostenentscheidung: Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 92 ZPO; zwischen den Beteiligten wurde eine anteilige Kostentragung festgelegt. Die Gerichtskammer weist die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters zurück und verwirft die Beschwerden der weiteren Beteiligten als unzulässig. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht (Regelvergütung zuzüglich 65% Zuschlag, Auslagen und Umsatzsteuer, abzüglich Vorschuss; insgesamt 97.280,28 €) bleibt bestehen. Die Kaufpreisforderung in Höhe von 1.090.000 € ist als Teil der Insolvenzmasse zu berücksichtigen, weil der notarielle Vertrag diesen Anspruch eindeutig ausweist und die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurden. Ein Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 65% wird wegen des erheblichen Ermittlungs- und Durchsetzungsaufwands des Insolvenzverwalters sowie der Behinderungen durch die Schuldnerseite gerechtfertigt; ein weiterer Zuschlag wird jedoch abgelehnt. Schließlich sind aus Gründen der vorzeitigen Verfahrenseinstellung leichte Abschläge vorzunehmen; insgesamt ist daher die vom Amtsgericht getroffene Vergütungsfestsetzung nicht zu beanstanden und die Kostenentscheidung bleibt bestehen.