Beschluss
1 T 275/16
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei sofortiger Anerkennung des Räumungsanspruchs durch den Beklagten und rechtzeitiger Begründung eines Antrags auf Räumungsfrist sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 93b Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
• Ein vor Klagezustellung begehrter und begründeter Räumungsfrist ist auch dann maßgeblich, wenn die Klageerhebung erst durch Zustellung erfolgt.
• Die stille Ablehnung eines Räumungsfristbegehrens kann in der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und damit in der Erhebung der Räumungsklage liegen.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei Anerkennung und vorzustelliger Räumungsfrist (§ 93b Abs. 3 ZPO) • Bei sofortiger Anerkennung des Räumungsanspruchs durch den Beklagten und rechtzeitiger Begründung eines Antrags auf Räumungsfrist sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 93b Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. • Ein vor Klagezustellung begehrter und begründeter Räumungsfrist ist auch dann maßgeblich, wenn die Klageerhebung erst durch Zustellung erfolgt. • Die stille Ablehnung eines Räumungsfristbegehrens kann in der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und damit in der Erhebung der Räumungsklage liegen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Klägerin mietete an die Beklagten eine Wohnung. Nach mehrfachen Mietrückständen kündigte die Klägerin fristlos und forderte Räumung bis 25.05.2016. Die Beklagten baten vor Zustellung der Klage mit Schreiben vom 10.06.2016 um Gewährung einer Räumungsfrist bis 31.08.2016 und begründeten dies mit familiären und sozialen Belangen; sie boten zugleich ein Schuldanerkenntnis an und zahlten ab April 2016 die laufende Miete. Die Klägerin zahlte Gerichtskosten und ließ die Klage zustellen; die Beklagten erkannten später den Räumungsanspruch an und erklärten die Räumung erfolgt. Das Amtsgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und belastete die Beklagten mit den Kosten. Dagegen erhoben die Beklagten sofortige Beschwerde, die das Landgericht behandelte. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 567 Abs.1 Nr.1, 99 Abs.2 ZPO. • Nach § 93b Abs.3 ZPO sind in Fällen, in denen der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und vor Erhebung der Klage eine angemessene Räumungsfrist begehrt und begründet hat, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. • Die Beklagten hatten die Räumungsfrist vor Zustellung der Klage begehrt (Schreiben vom 10.06.2016); maßgeblich ist die Zustellung der Klage nach § 253, 261 ZPO, die erst am 29.06.2016 erfolgte. • Die Beklagten legten ausreichende Gründe vor: kurze Frist nach Kündigung, drei Kinder und Schutz des sozialen Umfelds, weshalb eine Frist bis 31.08.2016 angemessen erschien. • Die Klägerin ließ nach Zugang des Fristbegehrens Gerichtskosten einzahlen, was als stillschweigende Ablehnung der Fristgewährung gilt; dennoch hätte sie die Klage vor Zustellung zurücknehmen können, um die Kostenfolge anders zu gestalten (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO), was sie nicht tat. • Im Ermessensrahmen war zu berücksichtigen, dass Gerichtskosten und Verfahrensgebühr der Klägerin bereits entstanden waren, dennoch überwiegt die Vorschrift des § 93b Abs.3 ZPO und führt zur Kostenlast der Klägerin. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet; das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts wurde dahin abgeändert, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründend liegt zugrunde, dass die Beklagten vor Zustellung der Klage eine begründete Räumungsfrist begehrten und den Anspruch sofort anerkannten, wodurch § 93b Abs.3 ZPO anwendbar ist; die Klägerin hätte vor Zustellung die Klage zurücknehmen können, hat dies jedoch nicht getan, sodass die Kostenlast der Klägerin aufzuerlegen ist.