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Urteil

3 O 319/17

LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der gegenüber den Beklagten Ziffer 1 und 2 geltend gemachte Klageanspruch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 4 ist in der Hauptforderung dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über Ziffer 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung des Trinkwasserbrunnens W. der Gemeinde H. durch in den Jahren 2006 bis 2008 erfolgte Aufbringung von PFC-belastetem Material auf nachfolgenden Flächen der Gemeinde H. rund um das Wasserwerk H. entstanden ist oder künftig entstehen wird unter Einschluss des Schadens aufgrund der aktuellen und künftigen Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC: Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über Ziffer 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde H. durch in den Jahren 2006 bis 2008 erfolgte Aufbringung von PFC- belastetem Material auf in dem Plan gemäß Anlage K 22 mit gelb und rot gekennzeichneten Flächen entstanden ist oder künftig entstehen wird, soweit die Flächen nicht bereits Gegenstand des Tenors Ziffer 2 sind unter Einschluss des Schadens aufgrund der aktuellen und zukünftigen Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Der gegenüber den Beklagten Ziffer 1 und 2 geltend gemachte Klageanspruch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 4 ist in der Hauptforderung dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über Ziffer 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung des Trinkwasserbrunnens W. der Gemeinde H. durch in den Jahren 2006 bis 2008 erfolgte Aufbringung von PFC-belastetem Material auf nachfolgenden Flächen der Gemeinde H. rund um das Wasserwerk H. entstanden ist oder künftig entstehen wird unter Einschluss des Schadens aufgrund der aktuellen und künftigen Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC: Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über Ziffer 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde H. durch in den Jahren 2006 bis 2008 erfolgte Aufbringung von PFC- belastetem Material auf in dem Plan gemäß Anlage K 22 mit gelb und rot gekennzeichneten Flächen entstanden ist oder künftig entstehen wird, soweit die Flächen nicht bereits Gegenstand des Tenors Ziffer 2 sind unter Einschluss des Schadens aufgrund der aktuellen und zukünftigen Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach gegenüber den Beklagten Ziffer 1 und 2 überwiegend begründet. Im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 3 ist die Klage nicht begründet. Der Erlass eines Grundurteils ist hinsichtlich der von der Klägerin beziffert geltend gemachten Ansprüche unter Klageantrag Ziffer 1 und 4 zulässig, da die Ansprüche nach Grund und Betrag zwischen den Parteien streitig sind (§ 304 Abs. 1 ZPO, OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Januar 2017 – 1 U 146/14 –, Rn. 31, juris). Soweit die Klage nicht begründet ist, ist sie abzuweisen. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 2 und 3 das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) vor. Die Klageanträge Ziffer 2 und 3 sind entsprechend dem weiteren Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift auszulegen. Die Klägerin begehrt nach ihren Ausführungen mit den Klageanträgen auf Feststellung der Haftung der Beklagten Ziffer 2 und 3 die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet der Klägerin entstanden sind und entstehen werden, soweit sie über die mit Klageantrag Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und knüpft zum Klageantrag Ziffer 2 hierzu an die PFC-Belastung der in Klageantrag Ziffer 2 genannten Flächen und an die PFC-Belastung des Trinkwassers im Trinkwasserbrunnen W. an (vgl. Klageschrift S. 23 und 24). Zu den Flächen, die sie zum Gegenstand des Klageantrags Ziffer 3 gemacht hat (Anlagen K 18, K 22) behauptet die Klägerin, dass aufgrund der PFC-Belastung dieser Flächen ebenfalls damit zu rechnen sei, dass hierdurch kostenträchtige Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde entstünden, da auch hier mit einem Eintrag im Grundwasser zu rechnen sei (S. 26 der Klageschrift). Soweit der Trinkwasserbrunnen W. deutlich über den Toleranzschwellen liegende PFC-Werte aufweist und die Klägerin den Trinkwasserbrunnen deshalb außer Betrieb genommen hat, folgen hieraus nachvollziehbar aus dem Bedürfnis der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde mögliche weitere materielle Schäden, woraus sich ein Interesse an der Feststellung gem. Klageantrag Ziffer 2 ableitet (§ 256 ZPO). Im Übrigen ist nach dem Vortrag der Klägerin auch aufgrund der mit der Belastung der im Klageantrag Ziffer 3 (Anlage K 18, K 22) enthaltenen Flächen eine Beeinträchtigung der von ihr sicherzustellenden Trinkwasserversorgung mit weiteren materiellen Schäden möglich, woraus sich auch insoweit das Feststellungsinteresse ergibt, § 256 ZPO. B. Begründetheit der Klage I. Klage gegenüber den Beklagten Ziffer 1 und 2 Die Beklagten Ziffer 1 und 2 haften der Klägerin dem Grunde nach für den der Klägerin durch die PFC-Belastung des Grundwassers und durch die Stillegung des Trinkwasserbrunnens W. entstandenen und entstehenden Schaden (Klageantrag Ziffer 1). Zudem ist festzustellen, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 der Klägerin als Gesamtschuldner auch für die weiteren Schäden haften, die der Klägerin durch Außerbetriebnahme des Trinkwasserbrunnens W. (Klageantrag Ziffer 2) und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet (Klageantrag Ziffer 3) entstanden sind oder entstehen. 1. Ausbringung von Papierschlamm-Kompost-Gemisch auf die im Streit stehenden Flächen der Klageanträge Ziffer 2 und 3 durch die Beklagten Ziffer 1 bis 3 Unstreitig haben die Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf die im Streit stehenden Flächen der Klageanträge Ziffer 2 und 3 mit Streuern der Beklagten Ziffer 1 und 3 in den Jahren 2006 bis 2008 Kompost-Papierschlamm-Gemische zumindest im Verhältnis 1 : 3 (3 Teile Kompost – 1 Teil Papierschlamm) aufgebracht. Dabei erfolgte die Organisation und vorhergehende Abklärung mit den bewirtschaftenden Landwirten durch den Beklagten Ziffer 2. Insbesondere wurde das Papierschlamm-Kompost-Gemisch im Verhältnis 1 : 3 auf die vorstehend näher bezeichneten Flächen der Gemeinde H., die durch den Landwirt ...1 bewirtschaftet wurden, regelmäßig und wiederholt ausgebracht. Die Beaufschlagung war für die Landwirte kostenlos. Im Zeitraum 2006 bis 2008 wurden an die Beklagte Ziffer 1 unstreitig aus zumindest 8 Papierfabriken mindestens 43.000 t Papierschlämme geliefert, von denen unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten, wonach täglich mit einem Streuer maximal 120 t hätten ausgefahren werden können (vgl. AS. 777), von einem Fahrer – ausgehend von den Angaben des Beklagten Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren – an 300 Tagen im Jahr maximal 36.000 t Gemisch im Verhältnis 1 : 3 ausgefahren worden wären. Soweit der Beklagte Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren angegeben hat, er habe pro Jahr 80.000 t im Verhältnis 1 : 3 ausgefahren (vgl. Vernehmung vom 03.09.2014, Kopienband I S. 255), kann nach nachvollziehbarer überschlägiger Berechnung der ermittelnden Polizeibeamten bei Fahrten von 300 Tagen im Jahr mit täglich 150 t jährlich maximal 45.000 t ausgefahren worden sein. Wie der Beklagte Ziffer 3 zudem bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben hat, war zumindest ein weiterer großer Streuer bei der Beklagten Ziffer 1 mit gleichem Streuvermögen zum Ausbringen der Papierschlamm-Kompost-Gemische im Einsatz. Unter Zugrundelegung vergleichbaren Streuverhaltens ergeben sich hieraus jährlich insgesamt 90.000 t ausgefahrener Gemische, die bei einem zugunsten der Beklagten angenommenen Mischungsverhältnis von 1 : 3 22.500 t Papierschlamm enthielten. Nach eigenen Angaben des Beklagten Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren wurden seine Fuhren größtenteils auf die von dem Landwirt ...1 und einem weiteren Landwirt in ... bewirtschafteten Flächen verteilt. Soweit die Beklagten die ausgebrachten Mengen bestritten, haben sie trotz Hinweises der Kammer vom 03.02.2023 (AS. 689 ff.) bezogen auf die im Streit stehenden Flächen dazu, wie viele Mengen auf welche Flächen Papierschlämme aufgebracht wurden, nicht näher vorgetragen, sondern hierzu nur pauschal vorgetragen, dass die Aufbringung jeweils nur nach der Ernte und nach Aufbringung mit Gründünger erfolgt sei, eine Fuhre etwa 8 t Gemisch umfasst habe und 45 Minuten Aufbringungszeit erfordert hätte und dass deshalb täglich nicht mehr als 80 bis 120 t hätten aufgebracht werden können, weshalb allenfalls von 20.000 t Papierschlämmen ausgegangen werden könnte. Soweit sich die Beklagten dazu auf sonstige Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 oder dritte eigenständige Fuhrunternehmer berufen (AS. 777), ist – unabhängig davon, dass der Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert ist – der Beweisantritt zur Frage der durch den Beklagten Ziffer 3 selbst vorgenommenen Ausbringungen unergiebig. Da im Übrigen von den Beklagten Ziffer 1 und 2 auch nicht vorgetragen wird, ob auch andere Mitarbeiter der Beklagten auf den im Streit stehenden Flächen Papierschlamm-Gemische aufgebracht haben, ist der Vortrag der Beklagten Ziffer 1 und 2 zu etwa aufgebrachten Mengen nicht hinreichend konkret. Den hierzu angebotenen Beweisen ist daher nicht nachzugehen. Darüber hinaus liegen – insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Einlassungen des Beklagten Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren - die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten Ziffer 3 nicht vor (§ 448 ZPO). Insoweit ist nach § 138 Abs. 4 ZPO zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass insgesamt 90.000 t Kompost-Papierschlamm-Gemisch pro Jahr ausgefahren wurden. Von dem Landwirt ...1 wurden die Grundstücke ... bewirtschaftet. Der Landwirt ...1 hat diese Fläche bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren rot umrandet. Es handelt sich dabei – insoweit wird Bezug genommen auf die in dem Kopienband I enthaltene Skizze (AS. 281) – um die Grundstücke Nr. ... des Klageantrags Ziffer 2. Zudem hat der Zeuge ...1 bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben, dass gerade auf den südlichen Flächen deutlich mehr Kompost aufgebracht worden seien und er auf den Flächen rund um das vorliegende Wasserwerk weiße Flocken festgestellt habe, die sich nach Einschaltung der Klägerin um von der Beklagten Ziffer 1 gelieferte und aufgebrachte Fasern aus der Papierindustrie herausstellten (Vernehmung des Zeugen ...1 vom 21.01.2016 und 17.09.2014, Kopienband S. 277, 289). Hiervon ist vorliegend zumindest auszugehen. Wie die Gutachter der ... in ihrem Gutachten für das Landratsamt Rastatt vom 29.07.2015 (Anlage K 3, AH I 25 ff.) festgestellt haben, waren bei ihren Untersuchungen der südlichen Flächen der im Klageantrag Ziffer 2 enthaltenen Grundstücke auf den südlich gelegenen Teilflächen DU HÜ 2 (Flurstück Nr. ...) und DU HÜ 3 (Flurstück Nr. ...) noch papierähnliche Bröckchen vorhanden, die eine Beaufschlagung mit Papierfasern bestätigen. Auf der Fläche DU HÜ 3 war zudem ein Geruch nach Kleister festzustellen (Tabelle S. 17 der Anlage K 3, AH I 57), der ebenfalls mit dem Aufbringen von Papierschlämmen vereinbar ist. Auch in den Probenahmeprotokollen der ... zu den Flächen DU HÜ 2 und DU HÜ 3 sind Papieranteile vermerkt (Gutachten v. 28.03.2019, S. 20). Diese Umstände belegen die Aufbringung von Papierfasern auf die entsprechenden Flächen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für den späteren Auftrag von Papierfasern – der die landwirtschaftlichen Flächen nach 2007/2008 nachbewirtschaftende Landwirt hat dies im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen – oder für sonstige Ursachen geht die Kammer aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs davon aus, dass es sich bei den 2015 noch feststellbaren Fasern um Fasern handelt, die die Beklagten Ziffer 1 bis 3 in den im Streit stehenden Jahren aufgebracht haben. Der über große Sachkunde und Erfahrung verfügende Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom 28.10.2019 (S. 11) nachvollziehbar und widerspruchsfrei zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass reine Papierfasern, die etwa in den obersten 10 bis 60 cm eines Ackerbodens liegen, durchaus länger als 1 Jahr beständig sein können. Aus eigener langjähriger beruflicher Erfahrung kenne er Altablagerungen von ganzen Zeitungen aus den 60-er Jahren, die unter diesen Umständen erhalten geblieben seien (S. 11 des Gutachtens vom 28.10.2019). Auf der Fläche HÜ 1 (Flurstück N. ...) hat das Landratsamt am 28.07.2014 (Anlage K 5) zudem Fasern geborgen, die – auch wenn es sich um Kunststofffasern handelt – mit einer Herkunft aus der Papierindustrie vereinbar sind. Wie die Klägerin nachvollziehbar aufgezeigt hat, hat insbesondere die Papierfabrik in ...4 ab dem Jahr 2004 Kunstfasern bei der Papierveredelung eingesetzt (Anlagen K 23). Die Kammer geht auch insoweit aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs davon aus, dass die Fasern auf Veranlassung der Beklagten Ziffer 1 und 2 aufgebracht wurden. Die vom Landratsamt am 28.07.2014 geborgenen Fasern waren hoch PFC belastet. Dass die festgestellte Belastung der Fasern durch vorbelastete Böden verursacht worden sei, hat der Sachverständige ... zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen (Gutachten vom 28.10.2019; Gutachten vom 29.03.2021, S. 11). Nach seiner fachlichen Einschätzung ist eine Belastung der Fasern durch den Boden vielmehr unwahrscheinlich (S. 19 der Tischvorlage vom 15.04.2024). Über die Flächen des Klageantrags Ziffer 2 hinaus ist zudem unstreitig, dass die Beklagten Ziffer 1 bis 3 auch auf die im Klageantrag Ziffer 3 enthaltenen Flächen (gem. Anlagen K 18 und insbesondere Anlage K 22) Papierschlamm-Kompost-Gemische aufgebracht haben. Der Landwirt ...1 bearbeitete auch die in der Anlage K 22 (AH II 397) entsprechend bezeichneten Flächen (Flächen gem. Klageantrag Ziffer 3). 2. Belastung der Papierschlämme mit PFC und/oder Vorläufersubstanzen Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf die vorstehenden landwirtschaftlichen Flächen der Klageanträge 2 und 3 aufgebrachten Papierschlamm-Kompost-Gemische jedenfalls teilweise und in nicht näher bestimmbarer Konzentration mit PFC oder sog. Vorläufersubstanzen, die sich während der Verarbeitung oder im Boden bzw. weiteren Verlauf in PFC umwandelten, belastet waren. a) Die Klägerin ist für den Umstand, dass die aufgebrachten Kompost-Papierschlamm-Gemische mit PFC belastet waren, darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 7). Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es aber keines naturwissenschaftlichen Nachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 8 mwN). b) Zwar stehen heute keine Proben der in den Jahren 2006 bis 2008 von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen aufgebrachten Papierschlämme zur Verfügung, weshalb auch der Sachverständige ... keine konkreten Feststellungen dazu hat treffen können, ob die von der Beklagten Ziffer 1 bezogenen und auf die vorliegenden Felder beaufschlagten Papierschlamm-Kompost-Gemische mit PFC belastet waren (S. 25 des Gutachtens vom 28.03.2019). Die Kammer geht jedoch im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 1 und 2 unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten Ziffer 1 und 2 dazu, von welchen Papierfabriken welche Mengen Papierschlämme übernommen und auf die vorliegenden Felder ausgebracht wurden, aufgrund nachfolgender Umstände davon aus, dass die aufgebrachten Papierschlämme mit PFC und/oder sog. Vorläufersubstanzen belastet waren. Soweit sich die Beklagten Ziffer 1 und 2 in ihrem Bestreiten darauf beschränken vorzutragen, in nur sehr wenigen Papierfabriken, von denen sie mit Papierschlämmen beliefert worden seien, sei PFC eingesetzt worden, räumen sie damit zugleich ein, dass nicht nur die Papierfabrik ...2, sondern auch weitere Papierfabriken PFC eingesetzt haben. Unabhängig davon stellen die Beklagten Ziffer 1 bis 3 nicht in Streit, dass grundsätzlich in der Papierherstellung PFC-haltige Veredelungsmittel eingesetzt werden (vgl. AS. 815). Sie lassen aber – obwohl es sich um Umstände aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich handelt - jeden konkreten Vortrag vermissen, welche der sie beliefernden Papierfabriken keine und welche PFC eingesetzt haben. Nicht einmal zu den von ihr in der Anlage B 18 genannten Papierfabriken erfolgt konkreter Vortrag. Hinzu kommt, dass die Beklagte Ziffer 1 von mindestens 14 Papierfabriken mit Papierschlämmen beliefert wurde (vgl. Abschlussbericht im Ermittlungsverfahren, Band VIII), während die Beklagten Ziffer 1 und 2 gemäß Anlage B 18, AH III 265, lediglich 8 Papierfabriken als Zulieferer von Papierschlämmen benennen. Nach den von der Beklagten Ziffer 1 im Jahr 2016 der ... überreichten Unterlagen soll die Beklagte Ziffer 1 innerhalb von 4 Jahren von insgesamt 9 verschiedenen Papierfabriken Papierfaserschlämme in einer Gesamtmenge von 40.900 t verarbeitet haben (Anlage B 1, AH I 477), wovon unter Zugrundelegung einer abstrakten deutschlandweiten Betrachtung, nach der etwa 0,2 % PFT verarbeiteten, zumindest etwa 82 Tonnen aus Papierfabriken stammten, in denen PFT-Papiere hergestellt werden. Zur sekundären Darlegungslast der Beklagten Ziffer 1 und 2 sind insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die in den Jahren 2006 bis 2008 für den Umgang mit entsprechenden Papierschlämmen galten. Die Papierhersteller unterlagen damals den abfallrechtlichen Pflichten zur Entsorgung von Papierschlämmen gem. §§ 2, 3, 5, 7, 8 ff. KrW/AbfG einschließlich umfassender Dokumentationspflichten. Nach Übernahme der – auch aus technischer Sicht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ... - als Abfälle einzuordnenden Papierschlämme unterlag insoweit auch die Beklagte Ziffer 1 als Kompostierbetrieb den Pflichten gem. §§ 54 ff. BImSchG und den einschlägigen Vorschriften der TA-Luft, Düngemittelverordnung, Bioabfallverordnung sowie abfallrechtlicher Pflichten einschließlich entsprechender Dokumentationen (S. 9 der Tischvorlage vom 15.04.2024). Insbesondere war mit Verlassen eines Produkts aus der Anlage durch vorhergehende Analysen sicherzustellen, dass schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG ausgeschlossen sind (S. 10 der Tischvorlage vom 15.04.2024). Der Nachweis der Erfüllung der entsprechenden Pflichten erfolgt in der Praxis – wie auch der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat - über entsprechende Analysen sowie deren Dokumentation hinsichtlich aufgebrachter Menge nach Datum/Lokalität und/oder anderen Qualitätskriterien (S. 10 der Tischvorlage des Sachverständigen). Jedenfalls folgt aus den aufgezeigten Prüf- und Dokumentationspflichten sowohl beim Abfallerzeuger (Papierfabrik) als auch bei dem Kompostierbetrieb (S. 10 der Tischvorlage vom 15.04.2024) für die Beklagten Ziffer 1 und 2 insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Hierauf hat die Kammer hingewiesen, ohne dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 dem nachfolgend durch konkreten Sachvortrag entsprochen hätten. Daher ist im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 1 und 2 zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die von den Beklagten Ziffer 1 bis 2 auf die vorstehenden Flächen beaufschlagten Kompost-Papierschlamm-Gemische, wenn auch ggf. in unterschiedlichen Konzentrationen und Mengen, PFC und/oder sog. Vorläufersubstanzen enthielten. Die Kammer ist zudem insbesondere im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 1 und 2 unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten Ziffer 1 und 2 sowie des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Beaufschlagung durch die Beklagten Ziffer 1 bis 3 und den festgestellten PFC-Belastungen der Böden und des Grundwassers aufgrund nachfolgender Indizien davon überzeugt, dass vorliegend zumindest einzelne Chargen der mit Kompost vermischten und auf die Felder der Klägerin aufgebrachten Papierschlämme eine Belastung mit PFC und/oder mit entsprechenden Vorläufer-Substanzen aufwiesen: aa) Dafür, dass die von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 aufgebrachten Papierschlamm-Kompost- Gemische PFC und/oder Vorläufersubstanzen, jedenfalls in einzelnen Chargen, enthielten spricht zunächst, dass in dem hier vorliegenden Gebiet auf der Gemarkung H. nur diejenigen und gerade diejenigen beprobten landwirtschaftlichen Flächen im Boden, nämlich insbesondere die 2013 beprobten Flächen HÜ 1 und HÜ 4 und die 2015 beprobten Flächen DU HÜ 1 - 3; aber auch die aus der Anlage K 22 (AH II 237) ersichtlichen, erhöhte PFC-Werte aufwiesen, auf denen nach den Ermittlungen der Behörden, insbesondere nach Aussage des Landwirts ...1, im Auftrag der Beklagten Ziffer 1 verstärkt und in erheblichem Umfang das Papierschlamm-Kompost-Gemisch aufgebracht wurde (zum vorliegenden Sachverhalt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16). Die ebenfalls beprobten Vergleichsflächen in der Wasserschutzzone HÜ 5 und HÜ 6, die von dem Zeugen ...1 nicht bewirtschafteten, aber unmittelbar angrenzenden, Flächen DU HÜ 8 bis DU HÜ 10 und die Waldfläche HÜ 7 waren demgegenüber weitgehend unbelastet (vgl. Tabelle 3 der Anlage K 3, AH I 43). bb) Im Landkreis Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden wurden darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die ebenfalls mit einem Papierschlamm-Kompost-Gemisch der Beklagten Ziffer 1 beaufschlagt wurden, festgestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16). Entsprechendes gilt insbesondere für vergleichbare Belastungen in Baden-Baden-Sandweier (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16). cc) Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen, vorgenannten Entscheidungen, die sich konkret zu den vorliegenden PFC-Belastungen auf den im Streit stehenden Flächen HÜ 1 und HÜ 4 des Klageantrags Ziffer 2 verhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16) und deren Feststellungen von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 nicht bestritten werden, geht zudem hervor, dass zwei im Jahr 2007 im Betrieb der Beklagten Ziffer 1 (Klägerin in den vorgenannten Entscheidungen) entnommene Kompostproben, die im Jahre 2014 analysiert wurden, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat enthielten (vgl. auch Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens, Band VIII S. 2367 f. der beigezogenen Ermittlungsakten). dd) Nach den Ausführungen des VGH in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15) – beruhend auf den im damaligen Verwaltungsverfahren gegen die Beklagte Ziffer 1 vorgebrachten Umständen - wurde im hier streitgegenständlichen Zeitraum PFC in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) ebenso eingesetzt wie Vorläufersubstanzen für PFOS. Auch bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetem Papier als Altpapier summierte sich PFC unabhängig davon, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetzte, in den Papierschlämmen auf (VGH, Beschluss vom 11.08.2015, 10 S 980/15 Rn. 14). Dass die Beklagte Ziffer 1 unter anderem von der Transportfirma ...5 mit Papierschlämmen aus dem Altpapierrecycling beliefert wurde, hat sich bei den Ermittlungen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergeben (VGH, Beschluss vom 11.08.2015, 10 S 980/15 Rn. 17 m.w.N.). Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen setzte die die Beklagte Ziff. 1 mit Papierschlämmen beliefernde Papierfabrik ...3 ebenfalls Altpapier im Produktionsprozess ein (Abschlussbericht Band VIII S. 2367 der Ermittlungsakte). Auch der Sachverständige ... hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 einen grundsätzlich möglichen Anfall von PFC in Papierschlämmen der Papierindustrie bestätigt, wobei er nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass die Frage des Anfalls von PFC oder von entsprechenden Vorläufersubstanzen jeweils vom konkreten Produktionsprozess der jeweiligen Papierfabrik abhängig ist. ee) Im Verwaltungsverfahren gegen die Beklagte Ziffer 1 wurde zudem festgestellt, dass in Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken, die die Beklagte Ziffer 1 belieferten, die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen wurden (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16). Nach Vortrag der Klägerin sollen dies zumindest die Papierfabriken ...2 und ...3 gewesen sein. Auch dies haben die Beklagten Ziffer 1 und 2 unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast nicht substantiiert bestritten, soweit sie vortragen ließen, dass die meisten der sie beliefernden Papierfabriken kein PFC eingesetzt hätten. ff) Zudem wurde die Beklagte Ziffer 1 ausweislich der Feststellungen im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch mit Abfällen einer weiteren Papierfabrik beliefert, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne PFOS, hergestellt hatte. Auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 ist PFOS nachgewiesen worden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16). Diese Feststellungen haben die Beklagten Ziffer 1 und 2 mit ihrer Einlassung, dass die meisten der sie beliefernden Papierfabriken kein PFC eingesetzt hätten, ebenfalls nicht substantiiert bestritten. gg) Aus der Detailuntersuchung der Fläche HÜ 1 gem. Klageantrag Ziffer 2 wurden im Oberboden ebenso wie in den auf der Fläche HÜ 1 gefundenen Fasern hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphthalin (DIPN) nachgewiesen, das nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren, insbesondere beim Recycling von Altpapier eingesetzt wird (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16 Rn. 173). Auf der 2015 gewonnenen Flächenmischprobe DU HÜ 2 (Klageantrag Ziffer 2) wurde ebenfalls DIPN, das als Lösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibepapier verwendet wird und ein Problemstoff beim Altpapierrecycling darstellt (vgl. Feststellungen der ... vom 29.07.2015, Anlage K 3, AH I 89), nachgewiesen. Soweit die Beklagten einwenden, es gäbe insoweit "keinen klaren Zusammenhang" (AS. 179), schließen sie die Möglichkeit eines entsprechenden Zusammenhangs jedenfalls nicht aus. hh) Der Beklagte Ziffer 3 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.2014 zudem ausgesagt, dass sich die von der Papierindustrie angelieferten Fasern aus der Papierindustrie ("Holzfasern") in der Zeit ab 2005 bis 2008 von Konsistenz und Geruch von den Fasern unterschieden, die in den Anfangsjahren der Beklagten Ziffer 1 angeliefert wurden. Die Fasern hätten deutlich mehr "gestunken", seien verklumpt gewesen, hätten eine andere Konsistenz aufgewiesen und sich sehr schlecht vermischen lassen. Trotz unternommener Mischversuche sei es nicht immer gelungen, ein homogenes Mischverhältnis zwischen Kompost und "Holzfasern" herzustellen (Anlagenband Kopien I S. 243 ff., 245, 253). Hieraus kann jedenfalls rückgeschlossen werden, dass in den hier im Streit stehenden Jahren 2006 bis 2008 keine reinen Frischfasern, sondern potentiell belastete Faserreste mit neuer Konsistenz und auffälligem Geruch aufgebracht wurden. ii) Unstreitig ist die Beklagte Ziffer 1 insgesamt mit etwa 6.500 t Papierschlämmen, Faserkrümelstoffen, Papierfangstoffen aus der Papierfabrik ...2 in ... beliefert worden, die sie ebenfalls mit Kompost zumindest im Verhältnis 1 : 3 vermischte und die sie auf landwirtschaftliche Flächen verteilte. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16) im einzelnen detailliert ausgeführt hat (Rn. 141) setzte die genannte Papierfabrik in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel ein, darunter ein Produkt in einem Umfang von 59.540 kg mit insgesamt 730,2581 g messbaren PFC im Jahr 2006, von 32.000 kg mit insgesamt 392,48 g messbaren PFC im Jahr 2007 und von 30.269 kg mit insgesamt 371,249285 g messbaren PFC im Jahr 2008. Nach Untersuchungen des ... und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom April 2008 (vgl. insoweit Kurzbericht Anlage K 29) habe dieses Produkt nach Firmenangaben einen PFC-Gehalt von ca. 23 Gewichtsprozent und einen Gehalt von Fluor von 13 bis 15 Gewichtsprozent. Dieses Barrieremittel habe unter anderem 5200 µg/kg an PFHxA, 1.500 µg/Kg an PFHpA, 2.100 µg/kg an PFOA, 860 µg/kg an PFNA, 860 µg/kg an PFDA, 320 µg/Kg an PFUnA, 780 µg/kg an PFDoA sowie 960 µg/kg an H 4PFUnA, mithin zahlreiche messbare PFC-Einzelverbindungen und insbesondere fluorhaltige Verbindungen und Vorläufersubstanzen enthalten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16 Rn. 142, 143 ff.; vgl. auch Abschlussbericht, Band VIII S. 2375 der beigezogenen Ermittlungsakten). Unstreitig sind zudem bei weiteren Untersuchungen im Jahr 2008 auch in der Kläranlage der Papierfabrik ...2 PFC festgestellt worden. Soweit die Beklagten Ziffer 1 und 2 schriftsätzlich bestritten haben, dass Material aus der Papierfabrik ...2 auf die im Streit stehenden Flächen aufgetragen worden sei, hat der Beklagte Ziffer 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 jedenfalls eingeräumt, dass auf die im Streit stehenden Flächen durchaus auch Material von ...2 aufgeschlagen worden sei, wenn auch "wenig" (AS. 1023). Im Übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass bei der von den Beklagten geübten Vermischung von angelieferten Papierschlämmen mit Kompost auf dem Hof der Beklagten Ziffer 1 mittels Baggerschaufeln eine strikte Trennung der angelieferten Papierschlamm-Chargen vorgenommen worden wäre. Dem Beweisantritt für den Umstand, dass Fasern aus ...2 nicht auf den streitgegenständlichen Flächen in H. aufgebracht worden seien (AS. 775) war insoweit nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten Ziffer 3, der sich vor der Kammer informatorisch im Termin vom 16.05.2024 bereits anderweitig eingelassen hat, liegen nicht vor (§ 448 ZPO). Mangels im Zeitpunkt des Bezugs der Papierschlämme aus der Papierindustrie oder nach Herstellung des Kompost-Papierschlamm- Gemischs vorgenommener Untersuchungen oder gezogener Proben ist es den Beklagten Ziffer 1 bis 3 auch nicht mehr möglich, diesen Umstand zu entkräften. jj) Hinzu kommt, dass das Landratsamt Rastatt am 28.07.2014 auf der im Streit stehenden Fläche HÜ 1 des Klageantrags Ziffer 2, auf der gemäß Tabelle 3 der Anlage K 3 bereits 2013 deutlich erhöhte PFC-Belastungen festgestellt wurden, 15 bis 20 g Fasern auf einer Fläche von 25 m x 20 m geborgen hat, die ebenfalls deutlich überhöhte PFC-Belastungen aufwiesen (Anlage K 5, AH I 263). Ausweislich der Laboranalyse war hier ein PFC-Summenwert von 412 µg/kg nachzuweisen (Anlagen K 5, K 6). An den festgestellten Belastungen vermögen die an anderen beispielhaft herangezogenen sonstigen Fasern vorgenommenen Untersuchungen von ... vom 09.09.2007 (Anlage B 4) nichts zu ändern. Sie können insbesondere erheblichere Belastungen auf den vorliegenden Fasern nicht ausschließen. Zugunsten der Beklagten Ziffer 1 bis 3 kann insoweit unterstellt werden, dass es sich bei den im Juli 2014 sichergestellten Fasern um keine reine Papier-, sondern um eine Kunststofffaser handelt. Es ist aber keinesfalls, wie die Beklagten vortragen, ausgeschlossen, dass Kunststofffasern in der Papierindustrie eingesetzt werden. Die hierzu vorgelegte allgemein gehaltene Stellungnahme ... vom 06.09.2016 (Anlage B 3) vermag insoweit nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin hat anschaulich am Beispiel der die Beklagte Ziffer 1 unstreitig mit Papierschlämmen beliefernden Papierfabrik ...4 und deren Niederlassung ... aufgezeigt (vgl. Anlage K 23, AH II 399 ff), dass dort ab 2004 zur Anfertigung sogenannter Spezialpapiere Kunststofffasern mit einer Länge von 4 – 6 mm anfielen und im Übrigen generell beispielsweise bei der Tapetenproduktion Kunststofffasern im Einsatz sind (vgl. gutachterliche Stellungnahme zur Beibehaltung der wasserrechtlichen Überwachungswerte der Abwassereinleitung im Werk ..., Anlage K 24, AH II 423 ff.). Dass die sie beliefernden Papierfabriken keinerlei Kunststofffasern verarbeitet haben, haben die Beklagten Ziffer 1 und 2 zudem weder schlüssig behauptet noch konkret aufgezeigt. Wie der Sachverständige ... in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019, S. 10, hervorgehoben hat, bestätigen sogar die Autoren der Anlage B 3 der ... (AH I 521), dass in der Papierindustrie durchaus Polymerfaserstoffe eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 im vorliegenden Verfahren ausweislich der Anlage B 18 lediglich 8 Papierfabriken benennen, ohne sich zu weiteren 6 bis 8 Papierfabriken zu verhalten, von denen sie nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beliefert wurden. So ist auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16) davon ausgegangen, dass die Beklagte Ziffer 1 von 14 – 16 Papierfabriken Papierschlämme bezog. Dass es hierbei keine strikte Trennung der Niederlassungen der Beklagten Ziffer 1 im Bereich B einerseits und im Bereich K. andererseits gab, hat auch der von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 als Terminsvertreter anwesende Sachverständige ... bei seiner Befragung des gerichtlichen Sachverständigen ... zum Ausdruck gebracht, indem er dem gerichtlichen Sachverständigen eine Gesamtmenge von an alle drei Standorte gelieferten ca. 100.000 t Papierschlämme vorgehalten und ausgeführt hat, diese hätten "alle die gleiche Provenienz" gehabt. Zudem hat der Beklagte Ziffer 3 bei seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 jedenfalls eingeräumt, auf den im Streit stehenden südlichen, vom Landwirt ...1 bewirtschafteten Ackerflächen umfangreich Papierschlämme aufgebracht zu haben, die von der Transportfirma ...5 angeliefert worden seien und die bereits bei Ausbringung des Papierschlamm-Kompost-Gemischs deutlich sichtbare Fasern gezeigt hätten. Als er am Tag seiner Vernehmung bei der Polizei am 25.04.2016 gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 2 die südlichen Flächen ... abgegangen sei, habe er noch – gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 2 Fasern auf der Ackerfläche festgestellt und hiervon welche zur Untersuchung geborgen. Dem entsprechen auch seine Angaben bei der Polizei vom selben Tag (Anlagenband Kopien II, S. 59), auf die insoweit Bezug genommen wird. Welches Ergebnis die Untersuchungen der Fasern erbracht haben, tragen die Beklagten insoweit nicht vor. Soweit der Beklagte Ziffer 3 nunmehr anlässlich seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 – entgegen seiner polizeilich protokollierten und unterschriebenen Aussage vom 25.04.2016 - ausgesagt hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25.04.2016 keine Kenntnis davon gehabt zu haben, aus welcher Papierfabrik die auf die hier im Bereich ... ausgebrachten Fasern gestammt hätten, weshalb die Protokollierung des Polizeibeamten zur Herkunft der Fasern aus ...4 falsch gewesen sei, hat die Kammer erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 gemachten Angaben des Beklagten Ziffer 3. Soweit der Beklagte Ziffer 3 nunmehr angegeben hat, es habe sich bei der Vernehmung lediglich um eine entsprechende Interpretation des vernehmenden Polizeibeamten gehandelt, der ihm vorgegeben habe, die Transportfirma ...5 habe stets nur Material aus ...4 geliefert, überzeugen seine nunmehr geänderten Angaben, die offenbar unter dem Einfluss der an ihn herangetragenen Vorhaltungen der weiteren Beteiligten erfolgten, nicht. Dies auch deshalb, weil seine Aussage im Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung mehrfach den Bezug zu ...4 herstellte, sehr detailliert verfasst und vom Beklagten Ziffer 3 auch unterzeichnet worden war. Mit seiner damaligen Einlassung "Sicher bin ich mir deshalb, dass die Fasern von [...4] kamen, weil wir in der Anfangszeit, als die Materialien angenommen wurden, die Abfallstoffe von [...4] auf die Flächen nach [H.] gefahren haben. Diese weißen Fasern sind mir heute noch als Material von [...4] in Erinnerung, da sie verhältnismäßig groß waren.", führte der Beklagte Ziffer 3 zur Begründung seiner Erinnerung zwei Punkte, nämlich das eigene Ausfahren dieses Materials und dessen große Fasern, an. Damit ist die Erklärung des Beklagten Ziffer 3, der vernehmende Polizeibeamte habe ihm die Herkunft der Fasern aus ...4 vorgegeben, weil er unterstellt habe, die Transportfirma ...5 hätte ausschließlich Material aus ...4 geliefert, nicht zu vereinbaren. Wäre das Protokoll über seine Vernehmung damals nicht richtig gewesen, wäre es zudem dem Beklagten Ziffer 3 ohne weiteres möglich gewesen, diesen Teil der Angaben zu streichen oder die Angaben insgesamt neu protokollieren zu lassen. Hinzu tritt das prozessuale Verhalten des Beklagten Ziffer 3, der erstmals mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2023, AS. 775, und damit mehr als 5 Jahre nach Prozessbeginn, behauptet, er habe bei seiner Vernehmung vor der Polizei damals nur erklärt, dass es sich um Fasern handele, die von der Transportfirma ...5 geliefert worden seien. Schriftsätzlich hat der Beklagte Ziffer 3 hierzu zunächst lediglich vortragen lassen, seine Aussage sei nicht so zu verstehen, dass er "damit zum Ausdruck bringen wollte, dass genau diese Faser aus [...4] stamme" (AS. 179). Ausgehend vom Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung ist davon auszugehen, dass der Beklagte Ziffer 3 die von ihm auf der südlichen Fläche festgestellten Fasern einer Lieferung aus der Papierfabrik aus ...4 zuordnen konnte, wobei ...4, wie vorstehend ausgeführt, auch Kunststofffasern verarbeitete. Insoweit ist die Belastung der auf der Fläche HÜ 1 geborgenen Faser mit PFC nachvollziehbar. Die Beklagten Ziffer 1 bis 3 haben zudem vortragen lassen, beim Regierungspräsidium Karlsruhe und der Papierfabrik im ...4 hierzu weitere Nachforschungen angestellt zu haben (AS. 483), ohne dass Ergebnisse hierzu nachfolgend zur Akte gelangt sind. Soweit die Beklagten geltend machen, die vom Landratsamt am 28.07.2024 geborgenen Fasern seien erst durch den bereits mit PFC belasteten Boden nach Beaufschlagung verunreinigt worden, hat der Sachverständige ... dies – wie bereits ausgeführt - unter Hinweis auf seine persönlichen Erfahrungswerte nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen (S. 14 des Ergänzungsgutachtens vom 28.10.2019). kk) Weiteres Indiz dafür, dass die von der Beklagten Ziffer 1 aus der Papierindustrie angenommenen und auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachten Papierschlämme kein wertvolles, unbelastetes organisches Material zur Kompostierung darstellten, sondern schon nach der Verkehrsanschauung offensichtlich schadstoffträchtig waren, ist der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 das Papierschlamm-Kompost-Gemisch kostenlos an die Landwirte abgab und noch dazu eigenes Kompostmaterial kostenlos beimischte. Hätte es sich – wie die Beklagten es behaupten - um ein schadstofffreies, werthaltiges Düngemittel gehandelt wäre dessen kostenlose Abgabe für ein auf die Herstellung von Düngemittel und Kompost spezialisiertes Unternehmen nicht nur vollkommen unwirtschaftlich, sondern lebensfremd. Hinzu tritt, dass die Beklagte Ziffer 1 ausweislich des Ermittlungsverfahrens (Abschlussbericht Band VIII der beigezogenen Ermittlungsakten) im Jahr 2005 für die Abnahme von Papierschlämmen aus der Papierindustrie ca. EUR 1,4 Mio. Umsatz gemacht hatte, was dafür spricht, dass die Beklagte Ziffer 1 auch in den nachfolgenden Jahren 2006 bis 2008 von der Papierindustrie dafür bezahlt wurde, dass sie der Industrie die Papierabfälle abnimmt. Auch dies spricht - unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Abfall - dafür, dass es sich bei den Papierabfällen um potentiell schadstoffhaltiges Material handelte, das kostenträchtig entsorgt werden musste. ll) Dafür, dass es sich bei dem in den Jahren 2006 bis 2008 von der Beklagten Ziffer 1 aus der Papierindustrie bezogenes Material um ein anderes, zumindest potentiell schadstoffbelastetes Material handelte als zunächst von der Beklagten Ziffer 1 mit einmaligem Antrag bei der Stadt ... vom 18.05.1999 angezeigt (2500 t/Jahr unbelastete organische Stoffe der Fa. ...), spricht der Umstand, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 nicht aufgezeigt haben, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008, vergleichbare Anzeigen bei den Behörden unternommen haben, zumal die jährlich ausgebrachten Mengen bei weitem die im Jahr 1999 angezeigten Mengen überschritten. Soweit die von den Beklagten Ziffer 1 und 2 damit über Jahre geübte Praxis des Bezugs und der Ausbringung von Papierschlämmen auf landwirtschaftliche Flächen gerade nicht in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgte, stellt auch dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 nicht davon ausgingen, dass die Beaufschlagung des aus der Papierindustrie bezogenen Papierschlamms auf landwirtschaftliche Flächen von den Behörden toleriert oder genehmigt würde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass seitens der jeweils die Flächen bewirtschaftenden Landwirte etwaige Mitteilungen an das Landwirtschaftsamt erfolgten. Dass diese Mitteilungen einen zutreffenden Hinweis darauf enthielten, um welches Material es sich dabei handelte, ist von den Beklagten schon nicht behauptet. Die aufgezeigte Indizwirkung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beklagte Ziffer 1 nach Einschreiten des Regierungspräsidiums Ende des Jahres 2008 am 08.04.2009, also nachfolgend, "Kompostanmeldungen" (Anlage B 22) vornahm. Weder betrifft der Zeitraum die vorliegenden Handlungen in den Jahren 2006 bis 2008 noch ist vorgetragen, dass es sich hierbei um das gleiche Material handelte. mm) Soweit der Zeuge ...1 im Ermittlungsverfahren (Kopienband I S. 277 ff) ausgesagt hat, nach Aufbringung von Papierschlämmen auf den südlich des Brunnens W. gelegenen landwirtschaftlichen Flächen sei es gegen Ende seiner Bewirtschaftungszeit 2007/2008 zu Beschwerden der Bevölkerung gekommen, weil auf seinen Flächen optisch weiße Flocken festgestellt worden seien, woraufhin der Beklagte Ziffer 3 die Ackerflächen nochmals bearbeitet und die Flocken untergepflügt habe, spricht auch dieses Verhalten dafür, dass den Beklagten Ziffer 1 bis 3 daran gelegen war, die Umstände um das aufgebrachte Material möglichst schnell aus der öffentlichen Diskussion zu nehmen. nn) Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die im Jahr 2004 gezogenen Bodenproben von auf Flächen in B. beaufschlagtem Kompostmaterial der Beklagten Ziffer 1, das ebenfalls PFC aufwies, Rückschlüsse darauf zuließen, dass von der Beklagten Ziffer 1 in den Jahren 2006 bis 2008 aufgebrachte Kompost-Papierschlamm-Gemische ebenfalls PFC belastet waren. c) Die vorgenannten Indizien, die unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie der sekundären Darlegungslast der Beklagten Ziffer 1 und 2 die Überzeugung der Kammer von einer Belastung der beaufschlagten Papierschlämme mit PFC und/oder Vorläufersubstanzen begründen, haben die Beklagten Ziffer 1 und 2 nicht widerlegt. aa) Konkreter Sachvortrag der Beklagten Ziffer 1 und 2 dazu, welche der sie beliefernden Papierfabriken (neben ...2) PFC im Herstellungsprozess eingesetzt oder PFC in Papierschlämmen aufgewiesen habe, liegt nicht vor. Zumindest kann aus dem Vortrag der Beklagten, dass die meisten der sie beliefernden Papierfabriken kein PFC eingesetzt hätten, rückgeschlossen werden, dass mehrere, die Beklagte Ziffer 1 mit Papierschlamm beliefernde Papierfabriken PFC eingesetzt haben. Dazu, ob bei der Verarbeitung von Altpapier PFC in den die Beklagten Ziffer 1 beliefernden Fabriken entstanden ist, verhalten sich die Beklagten Ziffer 1 und 2 nicht konkret. Zwar mag im Zeitpunkt der Beziehung der Papierschlämme noch keine Verpflichtung zur Untersuchung auf PFC bestanden haben, jedoch wäre es den Beklagten Ziffer 1 und 2 ohne weiteres möglich gewesen, konkret vorzutragen, welche Erkenntnisse sie bezüglich welcher Papierfabrik haben. bb) Der Umstand, dass andere landwirtschaftliche Flächen in der näheren Umgebung ebenfalls mit Kompost-Papierschlamm-Gemisch beaufschlagt wurden, auf denen keine PFC-Belastung festgestellt werden könne, ist demgegenüber nicht geeignet, die vorgenannte Indizwirkung zu entkräften. Da die Beklagte Ziffer 1 von zwischen 14 bis 16 unterschiedlichen Papierfabriken unterschiedliche Papierfaserschlämme geliefert bekommen hatte, spricht vieles dafür, dass deren konkrete Zusammensetzung nicht homogen war, sondern von Charge zu Charge variierte. Deshalb kann aus etwa der Beprobung einer Ackerfläche, auf der kein oder weniger PFC trotz Beaufschlagung mit Papierschlämmen festgestellt werden konnte, nicht darauf rückgeschlossen werden, dass die auf die hier im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen verteilten Papierschlämme generell nicht PFC belastet gewesen seien. Schließlich wirken sich insoweit, wie der Sachverständige ... nachvollziehbar ausgeführt hat, auch die jeweilige Zusammensetzung der Böden, die jeweilige Menge des beaufschlagten Materials, dessen Zusammensetzung, die Bewitterung und etwa der jeweilige Zeitpunkt der Beaufschlagung unterschiedlich aus. cc) Das von den Beklagten vorgelegte Gutachten der ... vom April 2016 (Anlage B 1) ist nicht geeignet, diese Indizien zur Belastung der Papierschlämme mit PFC und/oder Vorläufersubstanzen zu widerlegen. Soweit sich darin allgemeine Ausführungen zum generellen Einsatz von PFC in der deutschen Papierindustrie enthalten, sind diese vorliegend schon deshalb widerlegt und unerheblich, weil in der die Beklagten Ziffer 1 beliefernden Papierfabrik ...2 unstreitig PFC und Barrieremittel mit weiteren fluorhaltigen Verbindungen als sog. Vorläufersubstanzen eingesetzt wurden. Darüber hinaus finden sich in den gutachterlichen Ausführungen keine konkreten Bezugnahmen zu dem hier vorliegenden Fall, also weder dazu, welches Papiermaterial die Beklagte Ziffer 1 aus den 14 bis 16 Papierfabriken in den Jahren 2006 bis 2008 übernahm, noch dazu, ob in diesen Papierfabriken PFC und/oder insbesondere sog. Vorläufersubstanzen eingesetzt wurden. Hinzu kommt, dass die Verfasser von den Beklagten offenbar nur unzureichend informiert waren, als sie lediglich von 40.900 t Papierfaserabfällen von 9 Papierfabriken ausgingen, währenddessen in den Jahren 2006 bis 2008 nach den Einlassungen des ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 und den Ergebnissen im Ermittlungsverfahren insgesamt über 100.000 t Papierschlämme aus 14 bis 16 Papierfabriken an die Beklagte Ziffer 1 geliefert wurden. Ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16 Rn. 177) ist die Beklagte Ziffer 1 selbst im Ermittlungsverfahren nach Auswertung ihrer Dokumentationen, insbesondere eines digitalen Wiegeprogramms, von mindestens 14 Papierfabriken und gelieferten Papierschlämmen von 106.645,99 t ausgegangen. Hier im Verfahren trägt die Beklagte Ziffer 1 demgegenüber nur zu etwa 43.000 t aus 8 sie beliefernden Papierfabriken vor (Anlage B 18). Die Stellungnahme von ... vom 28.08.2018 (B 10, AH II 543 f.) ist für eine vergleichende Betrachtung mangels einheitlicher Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht geeignet. Die von den Beklagten vorgelegte Stellungnahme, wonach unwahrscheinlich sei, dass PFC aus der Papierindustrie in signifikanten Mengen ausgeschleust werden könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil die dort zugrunde gelegten abstrakten Überlegungen und Anknüpfungstatsachen einen konkreten Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall vermissen lassen, insbesondere nicht berücksichtigen, dass vorliegend 6.500 t Papierabfälle aus der Papierfabrik ...2 geliefert wurden, die PFC eingesetzt hatte. Sie lässt auch unberücksichtigt, dass hier auf der mit Kompost-Papierschlamm beaufschlagten Fläche des Zeugen ...1, HÜ 1, am 28.07.2014 durch das Landratsamt mit PFC hoch belastete Fasern in großer Zahl aufgefunden wurden, die mit Produktionen von Tapeten in einer Niederlassung der die Beklagte Ziffer 1 ebenfalls beliefernden Papierfabrik ...4 zu vereinbaren sind. dd) Soweit die Beklagten vorbringen, dass im Kreisgebiet des Landkreises Rastatt eine Reihe von verunreinigten Flächen vorlägen, deren Belastung durch andere Ursachen erzeugt worden sei, da sie nicht mit Kompost beaufschlagt worden seien, ermangelt es bereits – wie die Klägerin zutreffend eingewandt hat (AS. 135) - eines konkreten Sachvortrags der Beklagten, von welchen Flächen die Beklagten ausgehen und in welchem Umfang welche PFC-Belastung auf diesen Flächen zu welchem Zeitpunkt festgestellt wurde. ee) Der Umstand, dass im Ortenaukreis ebenfalls erhebliche Mengen an Papierfasern von einem weiteren Kompostbetrieb auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht worden seien, ohne dass hier bisher PFC gefunden worden sei (AS. 347), steht der aufgezeigten Indizwirkung vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ist bereits nichts zu einer Vergleichbarkeit der Papierfasern oder zu beliefernden Papierfabriken vorgetragen. Unabhängig davon kann Ursache einer unterschiedlichen Belastung eine Schwankung der Anreichung je nach Charge sein oder eine unterschiedlich häufige Auftragung oder eine abweichende Menge des beaufschlagten Materials wie auch nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ... eine unterschiedliche Witterung oder Bodenbeschaffenheit. Schließlich ist nicht aufgezeigt, ob hier überhaupt entsprechend vergleichbare Beprobungen unternommen wurden. ff) Unerheblich ist auch der Sachvortrag der Beklagten, "rund um den Standort in W." seien keine Belastungen festgestellt worden, obwohl die Beklagte Ziffer 1 hier "erheblich mehr" Papierfasern aufgebracht habe. Da die Beklagten hier schon nicht konkret vortragen, welche konkreten Mengen welchen Materials aus welcher Papierfabrik sie auf welche Flächen aufgetragen haben, fehlt eine Vergleichbarkeit zu etwaigen auf Flächen in W. aufgebrachten Mengen (die ebenfalls nicht substantiiert werden), unabhängig davon, dass auch eine Vergleichbarkeit aufgrund der vorgenannten weiteren Faktoren wie Bodenbeschaffenheit oder Witterungseinflüsse nicht feststeht. Dass die Papierschlämme jeweils aus denselben Papierfabriken stammten und dieselbe Zusammensetzung aufwiesen, haben die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen. gg) Differierende stoffliche Zusammensetzungen der belastenden Flächen sind zu einer vergleichenden Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, soweit zu den sonstigen Faktoren, wie Häufigkeit der Beaufschlagung mit welchem konkreten Material, Bodenbeschaffenheit, Witterungseinflüsse, nicht weiter von den Beklagten vorgetragen ist. Nach alledem ist die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Beaufschlagung und Belastung aufgrund der angeführten Indizien davon überzeugt, dass auch die von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf die hier im Streit stehenden Flächen beaufschlagten Papierschlämme mit PFC und/oder entsprechenden Vorläufersubstanzen belastet waren. 3. Ursachenzusammenhang Die Klägerin hat auch den Beweis, dass durch das Aufbringen von mit PFC und/oder Vorläufersubstanzen belastetem Papierschlamm-Kompost-Gemisch die tenorierten landwirtschaftlichen Flächen der Klageanträge Ziffer 2 und 3 sowie das Grundwasser mit PFC kontaminiert wurden, geführt. a) Die tenorierten landwirtschaftlichen Flächen weisen eine erhebliche PFC-Belastung aus. Die von der Klägerin für die im einzelnen im Streit stehenden Flächen festgestellten PFC- Belastungen und die festgestellten PFC-Belastungen im Grundwasser und Trinkwasserbrunnen der Klägerin sind zwischen den Parteien im einzelnen nicht im Streit. aa) Wie der über große Sachkunde öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ... nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, handelt es sich bei Perfluorierten Tensiden (PFT) um eine Gruppe von über 300 rein anthropogen erzeugten Substanzen, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften zugleich fett- und wasserabweisend, wie weitgehend resistent gegenüber Hitze und Chemikalieneinwirkung sind. Vor allem PFOA (Perfluoroctansäure) und PFOS (Perfluoroctansulfonsäure) sind hiervon aufgrund ihrer Anwendungshäufigkeit in der Umwelt und ihrer Bioakkumulation am meisten bekannt. PFT stehen im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Die Halbwertszeit für den Abbau von PFOS im Grundwasser erstreckt sich auf einen Zeitraum von etwa 40 Jahren, PFOA sind gegenüber Hydrolyse und Fotolyse praktisch resistent, ein Abbau kann weder unter aeroben noch unter anaeroben Bedingungen in signifikantem Ausmaß festgestellt werden. In die Umwelt gelangte PFT-Substanzen sind daher schwer abbaubar (Gutachten vom 28.03.2019, S. 8). Zur PFC-Belastung der im Streit stehenden Flächen wird auf die Feststellungen des Landkreises im Jahr 2013 und der ... im Jahr 2015 (gem. Anlage K 3), die Anlage K 22, AH II 397 und die Anlage K 18 Bezug genommen. Soweit die Beklagte Ziffer 1 die ihr obliegende Detailuntersuchung (DU) im Sinne der § 2 Abs. 1 BBodSchV selbst nicht vorgenommen hat und Einwände gegen die von der ... im Wege der Ersatzvornahme erhobenen Messwerte geltend macht, entbehren ihre Einlassungen eines hinreichend konkreten Angriffs. Aus den unstreitigen Feststellungen des Landkreises Rastatt aus dem Jahre 2013 sowie der ... im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Detailuntersuchungen vom 29.07.2015 (Anlage K 3) ergibt sich, dass von den beprobten Flächen vor allem die südlichen, teilweise innerhalb des Wasserschutzgebietes vom Wasserwerk H. gelegenen Grundstücksflächen HÜ 1 (Flurstück Nr. ...), DU HÜ 1 bis DU HÜ 6 sowie DU HÜ 11, folglich die Grundstücke Nr. ... besonders erhebliche PFC-Belastungen aufweisen (Zusammenfassung der Anlage K 3, AH I 33). Den Kernbereich der noch andauernden PFC-Belastung zum Grundwasser liegt nach den Feststellungen der ... dabei auf den südlichsten Teilflächen HÜ 1 sowie DU HÜ 2 bis DU HÜ 3 (Anlage K 3, AH I 33). Die Flächen HÜ 1, DU HÜ 2 und DU HÜ 3 weisen hiernach nachweislich schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG vor, für die Teilflächen DU HÜ 1, DU HÜ 4 und DU HÜ 6 sei dies ebenfalls mit großer Sicherheit anzunehmen (Anlage K 3, AH I 35). Im Übrigen weist auch das Grundstück der Fläche HÜ 4 (Flurstück Nr. ...) besonders hohe Belastungen auf wie auch die Flächen DU HÜ 7, Flurstück Nr. ... (15,2 bzw. 16,2 µg/kg (Tabelle 10, Anlage K 3, AH I 75). Der Sachverständige ... hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass nach den Feststellungen der ... für die Nutzflächen HÜ 1 (Flurstück Nr. ...) und HÜ 4 (Flurstück Nr. ...) deutlich erhöhte PFC-Werte und damit schädliche Bodenveränderungen vorliegen (S. 15, S. 20 des Gutachtens vom 28.03.2019, S. 10 des Gutachtens vom 07.03.2022). Auf der Fläche der Klägerin HÜ 1 (Flurstück Nr. ...) wurden bereits 2013 deutlich erhöhte PFC-Belastungen festgestellt, die die Untersuchungen der ... im Jahre 2015 bestätigten (Anlage K 3). Zu den einzelnen von der ... erhobenen Werten und zu den weiteren Belastungen hat der Sachverständige ... auf die dortigen Feststellungen (Anlage K 3, AH I 103) und die hierzu erstellte Karte des Landkreises Rastatt (Anlage K 18, AH I 449) verwiesen (S. 20/21 des Gutachtens vom 28.03.2019), die von den Beklagten nicht konkret bestritten werden. Wie der Sachverständige ... nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, liegt ein gesicherter Prüfwert für PFC-Belastungen am Boden nicht vor, weshalb insoweit auf die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) des Erlasses vom 21.08.2018 zurückgegriffen werden müsse (S. 11 des Gutachtens vom 07.03.2022). bb) Soweit sich allerdings aus den vorgelegten Anlagen K 3, K 18, K 22 gar keine oder keine erhöhte PFC-Belastung der Flächen ergeben oder die Flächenmarkierungen einzelnen Grundstücken nicht zugeordnet sind (grüne Markierung der Anlagen K 18 und K 22), ist die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 betrifft dies folgende Flächen: Soweit auf den Flächen DU HÜ 8 bis DU HÜ 10 (Flurstücke Nr. ...) schon nach dem auf die Feststellungen der ... gestützten Vortrag der Klägerin nahezu keine PFC-Kontaminationen vorhanden sind (AS. 17) erweist sich der auf Belastungen dieser Grundstücke gerichtete Klageantrag unter den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 als unbegründet. Ein Eintrag von PFC über diese Flächen in das Grundwasser mit Überschreitung von GFS-Werten am OdB ist nach den dem Sachvortrag der Klägerin entsprechenden Feststellungen der ... aus dem Jahr 2015 praktisch auszuschließen (Anlage K 3, AH I 87). Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3: Soweit sich aus den Anlage K 18, die Gegenstand des Klageantrags Ziffer 3 ist, nicht näher bezeichnete grün markierte Flächen ergeben, die unter "PFC-S:"-Wert 0 µg/l oder < 1 ergeben, liegt schon kein schlüssiger Sachvortrag der Klägerin zu einer mehr als ubiquitären PFC- Belastung der jeweils grün markierten Fläche vor. Darüber hinaus ermangelt es insoweit eines konkreten Vortrages zu den konkret betroffenen Flurstücks-Nummern. Soweit die Klägerin durch Vorlage der Anlage K 22 (AH II 397) die betroffenen Grundstücke schließlich konkretisiert hat, hat sie mit diesem Plan nur nur noch zu den gelb und rot markierten Flächen, deren Belastung demnach höher als 1 liegt, vorgetragen. Hinsichtlich der grün markierten Flächen der Anlagen K 18, 22, ist die Klage daher nicht schlüssig. Insoweit ist die Klage abzuweisen. b) Auch sind die von der Klägerin ab dem Jahr 2013 festgestellten deutlich erhöhten PFC- Belastungen des Wassers im Brunnen W. (Anlage K 2) unstreitig. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zur Beurteilung der Relevanz von PFC-Belastungen im Trinkwasser auf die Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) des Erlasses vom 21.08.2018 abzustellen sei. Aus dem Anhang der neuen Mantelverordnung unter Art. 2 sei die BBodSchV aktualisiert und weise in Tabelle 3 im Anhang erstmalig Prüfwerte für PFC am Ort der Probeentnahme und im Sickerwasser aus, die bei PFOS bei 0,1 µg/l lägen (S. 11 des Gutachtens vom 07.03.2022). Am 08.10.2013 wurde im Brunnen W. H. eine PFC-Konzentration von 7969 ng/l im Grundwasser festgestellt. Am 03.12.2013 wurden 4645 ng/l PFC-Werte nachwiesen (Anlage K 2), demnach Werte weit über dem Geringfügigkeitsschwellenwert. Damit liegt auch ein Schaden der Klägerin als öffentliche Wasserversorgerin durch eine erhöhte PFC-Belastung des Grundwassers, durch das der Trinkwasserbrunnen W. gespeist wird, vor. c) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass das die Trinkwasserversorgung speisende Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin durch die Beaufschlagung der tenorierten Flächen mit PFC und/oder entsprechenden Vorläufersubstanzen belastete Papierschlämme mit PFC und/oder entsprechenden Vorläufersubstanzen kontaminiert wurde. aa) Für die Kausalität zwischen der inkriminierten Handlungen der Beklagten und der aufgezeigten Verschlechterung des Bodens und des die Trinkwasserversorgung der Klägerin speisenden Grundwassers trägt die Klägerin die Beweislast. Insoweit gilt grundsätzlich der Strengbeweis des § 286 ZPO. Erforderlich ist hiernach zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit. Voraussetzung ist aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet (BGH VersR 2003, 474). Wäre unstreitig, dass vor einer Beaufschlagung mit dem Papierschlamm-Kompost-Gemisch durch die Beklagten Ziffer 1 bis 3 die im Streit stehenden Flächen als auch das Grundwasser noch nicht mit PFC und/oder entsprechenden Vorläufersubstanzen belastet waren, könnte sich die Klägerin zwar auf einen Anscheinsbeweis berufen (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – XII ZR 16/93 juris; BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 267/04, juris). Diesen bestrittenen Umstand hat die Klägerin indes nicht bewiesen. Dahingestellt bleiben kann, ob wegen eines zugleich bestehenden Verstoßes gegen die Düngemittelverordnung aufgrund der Ausbringung von nicht als Düngemittel zugelassenem Papierschlämmen, die Abfall im Sinne von § 3 KrW/AbfG, § 61 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 KrW/AbfG darstellten, sogar von einer Beweislastumkehr auszugehen ist (vgl. Staudinger/Kohler, § 89 WHG (2017) Rn. 82 unter Hinweis auf Thieme/Frankenstein, DÖV 1997, 667, 672). Gerade im Bodenschutzrecht kann der Nachweis eines Verursachungsbeitrages nicht immer unmittelbar – etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftliche-technische Methoden – geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb - auch hier – unter den Anforderungen des § 286 ZPO jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit unter gleichzeitigem Ausschluss möglicher anderweitiger Verursachungsbeiträge den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und dem eingetretenen Schaden ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Falle erst später entdeckter Bodenverunreinigungen regelmäßig – wie auch hier - ein Vollbeweis für den genauen Hergang einer Verunreinigung durch Untersuchung von – häufig nicht mehr zu erlangenden - Proben der aufgebrachten Stoffe nicht zu führen ist, weshalb die Ursächlichkeit nur über das Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien und den Ausschluss anderweitiger tatsächlicher Ursachen möglich ist (vgl. auch VG Karlsruhe mit Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16, juris, ab Rn. 103 ff.). Aufgrund dieser Erwägungen kann sich die Klägerin auf eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung nach §§ 6, 7 UmweltHG stützen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 267/04, juris Rn. 36 zum bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch). Unter Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist ausreichend, dass die im Streit stehende Handlung geeignet ist, die Verletzung der betroffenen Rechtsgüter mittels einer Immission zu verursachen. bb) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aufbringung von PFC-haltigen Papierschlämmen auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen zu einer erheblichen PFC-Belastung der Flächen und des Trinkwassers im Trinkwasserbrunnen W. geführt haben. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ..., der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 nochmals nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, dass der von der Klägerin aufgezeigte Kausalverlauf aus technischer Sicht schlüssig und überzeugend sei, ist – insbesondere auch unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Aufbringung und Belastung - davon auszugehen, dass die Ausbringung von mit PFC belasteten Papierschlämmen, zumindest ohne weiteres geeignet war, die beaufschlagten Böden und infolge witterungsbedingten Ausschwemmens das Grundwasser und den im Streit stehenden Trinkwasserbrunnen der Klägerin mit PFC und/oder entsprechenden Vorläufersubstanzen zu verunreinigen. Diese grundsätzliche Eignung, die zu einer Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang für die Klägerin führt, haben die Beklagten weder widerlegt noch einen Ursachenzusammenhang ausgeschlossen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... ist auch davon auszugehen, dass auch etwa 45.000 t mit PFC belastete Komposte pro Jahr ausreichend wären, um die festgestellten Belastungen im Boden und im Grundwasser beim Wasserwerk H. herzuleiten (S. 17 des Gutachtens vom 28.03.2019). Der über große Sachkunde verfügende Sachverständige ... hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, für die Bewertung der PFC-Belastungen im Rahmen der hier zu bewertenden Flächen seien vorrangig die gemessene Belastung im Boden und die tatsächliche PFC-Belastung im Grundwasser als Bewertungsmaßstäbe anzusetzen (S. 15 des Gutachtens vom 07.03.2022). Aus seiner Sicht sei insoweit – wenn auch keine messtechnischen Daten, sondern lediglich Indizien vorlägen - gesichert, dass mit Papierschlämme vermischter Kompost zu einer PFC-Belastung des Grundwassers auf der Gemarkung H. geführt habe (S. 14 des Gutachtens vom 07.03.2022). Modellberechnungen oder labortechnische Untersuchungen, die die Beklagten vorgelegt haben und die auf nicht gesicherten oder nicht einschlägigen Anknüpfungstatsachen beruhten, seien demgegenüber nicht geeignet, dies zu widerlegen (S. 15 des Gutachtens vom 07.03.2022). Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., aus denen zum einen die Eignung des aufgebrachten Materials zur Schadensverursachung wie auch der Beweis der Ursächlichkeit folgt, schließt sich die Kammer an. Auf der von der ... als HÜ 1 bezeichneten Fläche (Flurstück Nr. ...) hat das Landratsamt am 28.07.2014 (Anlage K 5, AH I 263) 15 bis 20 g Fasern auf einer Fläche von 25 m x 20 m gesichert, die – wie der Sachverständige ... nachvollziehbar bestätigt hat (S. 14 seines Gutachtens vom 28.03.2019) - sehr hohe PFC-Gehalte von 411,7 µg/kg (vgl. Tabelle der Anlage K 5, AH I 269) aufwiesen. Dies spricht nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen auch dafür, dass Ursache der hohen PFC-Belastung des Bodens der Fläche HÜ 1 die aufgebrachten Papierschlämme waren (S. 26 des Gutachtens vom 26.08.2019). Dass die am 28.07.2014 geborgenen Fasern ihrerseits durch den Boden belastet worden seien, hat der Sachverständige ... aus seiner Erfahrung als Sachverständiger heraus für unwahrscheinlich gehalten und ist demgemäß ausgeschlossen (S. 14 des Gutachtens vom 28.10.2019). Auch wenn es sich bei der Faser um eine Kunststofffaser handelt, ist es auch aus der fachlichen Sicht des Sachverständigen nicht ausgeschlossen, dass diese aus der Papierindustrie stammte. Die Gutachter der ... bestätigten sogar selbst, dass Polymerfaserstoffe in der Papierindustrie eingesetzt wurden (S. 10 des Gutachtens vom 28.10.2019). Hier kommt hinzu, dass die Klägerin nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass gerade in einer Niederlassung der ...4 Tapeten unter Einsatz von entsprechenden Kunststoffen sog. Spezialpapiere hergestellt wurden (Anlage K 23, AH II 399). Da die Beklagte Ziffer 1 unstreitig auch von ...4 mit Papierschlämmen beliefert wurde, ist hier ein entsprechender Zusammenhang naheliegend. Schließlich hat auch der Beklagte Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass er am 25.04.2016 gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 2 die Flächen aufgesucht habe, die der Landwirt ...1 bewirtschaftet habe. Auf der Fläche zwischen ... habe er noch immer Faserreste gefunden. Er sei sich sicher, dass dieser Acker mit Papierabfällen aus ...4 gedüngt worden sei (Kopienband II, S. 59). Soweit der Beklagte Ziffer 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 hiervon Abstand genommen hat, hat er – wie bereits ausgeführt - nicht zu überzeugen vermocht. Soweit der Bericht der ... vom April 2016 (Anlage B 1, AH I 451 ff.) daher davon ausgeht, dass Cellulosefasern als Ursache für die vorliegenden Belastungen ausgeschlossen werden könnten, geht damit nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ... schon nicht einher, dass Mitarbeiter des LRA Rastatt am 28.07.2014 (Anlage K 4, AH I 263) auf der Fläche HÜ 1 Fasern gefunden haben, von denen davon auszugehen ist, dass sie aus der Papierindustrie stammen (nach Aussage des Beklagten Ziffer 3 aus der Papierfabrik ...4), und die eine deutliche PFC-Belastung aufwiesen (S. 5 des Gutachtens vom 28.10.2019). Hinzu kommt, dass die Verfasser ohne statistisch zureichende Zahlen über den Einsatz von PFC in der Papierindustrie und ohne konkrete Anknüpfung an hier ausgebrachte Mengen und deren Zusammensetzung Rückschlüsse ziehen, die mangels zutreffender Anknüpfung bereits nicht geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zu widerlegen. Aus dem Umstand, dass auf unterschiedlichen Flächen unterschiedliche Schadstoffbelastungen nachgewiesen worden seien, kann, wie der Sachverständige ... nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, nicht rückgeschlossen werden, dass jeweils eine andere Schadensursache vorliegen müsse, vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl die Stoffzusammensetzung der aufgebrachten Gemische, deren Mengen als auch die geologischen, bodenkundlichen und standortspezifischen Rahmendaten jeweils für jeden Standort unterschiedlich sein können. Da zudem Menge und Anzahl der aufgebrachten Chargen mit PFT- Anteilen, Stärke des Auftrages, Art der Aufbringung und Schadstoffverteilung variabel sind, ist eine identische Schadstoffausbringung als Voraussetzung für eine vergleichende Betrachtung kaum wahrscheinlich (S. 11 des Gutachtens vom 28.10.2019). Zudem spielen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Faktoren Zeit, Verwitterung und Überdeckung eine Rolle (S. 12 des Gutachtens vom 28.10.2019). Solange nicht geklärt ist, welche Stoffe mit welcher möglichen PFC-Belastung wann in welchen Mengen und in welcher Verbindung auf die hier zu bewertenden Flächen aufgebracht wurden, sind konkrete vergleichende Berechnungen zur Schlüssigkeit oder Widerlegung des Ursachenzusammenhangs nicht belastbar (S. 11 des Gutachtens vom 07.03.2022). Der Sachverständige ... hat darüber hinaus nachvollziehbar unter Heranziehung des Berichts der LUBW zu PFC-Einträgen in Böden durch Kompost und Klärschlamm vom Februar 2017 (K 8, AH I 305 ff.) rückgeschlossen, dass nur in mit PFC verseuchtem Kompost beaufschlagten Flächen erhöhte PFC-Belastungen im Boden gemessen wurden (S. 13 des Gutachtens vom 28.03.2019). Die sonstigen Flächen im Umfeld von H., vergleichbar mit weiten Teilen des Landesgebiets, wiesen eine generelle PFC-Belastung von 977 g/Hektar auf (S. 13 des Gutachtens vom 28.03.2019). Nach schlüssiger Auswertung des Berichts der LUBW vom Februar 2017 sei deshalb davon auszugehen, dass die kommunalen Klärschlämme als Ursache und Eintragsquelle für die PFC-Belastungen ausgeschlossen werden könnten (S. 18 des Gutachtens vom 28.03.2019), wenn auch Klärschlamm grundsätzlich als Quelle für PFC-Schadstoffe durchaus in Betracht komme (S. 14 des Gutachtens vom 28.10.2019). Unerheblich ist daher, dass es dennoch – wie der Sachverständige ausgeführt hat - theoretisch möglich ist, dass es sich auf den Flächen im Gemeindegebiet H. anders verhalten habe (vgl. S. 10 des Gutachtens vom 29.03.2021). Zudem hat der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass die auf der Fläche H. festgestellten PFC-Belastungen über den Hintergrundwerten für ubiquitäre PFC-Belastungen lägen und im Abstrom der Aufbringstelle als PFC-Verunreinigungen im Grundwasser nachgewiesen sei, weshalb hier gesichert angenommen werden könne, dass die Aufbringung des Papier-Kompost-Gemischs ursächlich für die auf Fläche und im Grundwasser festgestellten PFC- Belastungen geworden sei, und zwar unabhängig davon, welche konkreten Beimengungen vorgelegen hätten (S. 10 des Gutachtens vom 29.03.2021). Soweit die Verfasser ... gem. Gutachten vom 28.08.2018 den Feststellungen der Studie der LUBW widersprechen, legen sie Annahmen zugrunde, die nicht bewiesen sind. Dies trifft bereits für die Annahme zu, dass die Ausbringung von Klärschlamm bis zum Inkrafttreten der KVO deutlich höher gewesen sei, weshalb die Ausführungen nicht geeignet sind, die – wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat - sich aus den konkreten Messdaten (vgl. Anlage K 3) ergebenden Rückschlüsse zu widerlegen (S. 13 der Tischvorlage). Gleiches gelte für die Stellungnahme vom 22.05.2022 (B 13), die bereits die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtige (S. 16 der Tischvorlage). Die darin eingestellten Anknüpfungstatsachen (wie etwa aufgebrachte PFC-Mengen, Zeitpunkt der Aufbringung, Homogenität des aufgebrachten Materials und des Bodenaufbaus, Homogenität der Schadstoffverteilung) seien nicht bewiesen, insbesondere nicht, dass sie den im vorliegenden Fall einschlägigen Anknüpfungen entsprächen (vgl. hierzu auch der Sachverständige ... im Gutachten vom 29.03.2021, S. 12, 13; S. 10 des Gutachtens vom 07.03.2022). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lassen die Berechnungen des Sachverständigenbüros ... eine Plausibilitätsprüfung daher nicht zu, da sie von anderen und nicht bewiesenen Anknüpfungstatsachen ausgehen (S. 16 der Tischvorlage vom 15.04.2024). Alle vorliegend verfügbaren Datenbefunde sprächen vielmehr aus sachverständiger Sicht dafür, dass die hier im Streit stehenden PFC-Belastungen durch die ausgebrachten Papierschlämme stammten (S. 13 der Tischvorlage). Soweit die Beklagten einwenden, das auf den Flächen aufgebrachte Papierschlamm-Kompost- Gemisch könne die festgestellten Belastungen quantitativ nicht erklären, ermangelt es bereits an einem konkreten Vortrag der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten Ziffer 1 und 2, welche konkreten Mengen in welchem Verhältnis auf die jeweiligen Flächen ausgebracht wurden. Auf den Hinweis mit Beschluss vom 02.03.2023 (AS. 689 ff.) haben die Beklagten hierzu nicht weiter vorgetragen. Auch soweit die Beklagten Ziffer 1 und 2 in dem Zusammenhang behaupten, die Abfälle aus der Papierindustrie seien nicht geeignet, die großflächigen und massiven Verunreinigungen auf den hier im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen zu erklären, dringen sie demgemäß nicht durch. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten "auch in den Jahren vor 2006" seien Komposte mit Papierfaserabfällen auf den Flächen gem. Klageantrag Ziffer 2 aufgebracht worden (AS. 217), ermangelt es bereits eines konkreten Sachvortrages zu den aufgebrachten Mengen und einer etwaigen vorbestehenden PFC-Belastung. Die Kammer ist nach den Ausführungen der Sachverständigen ... mithin davon überzeugt, dass auch weder die jahrzehntelange Ausbringung von Klärschlamm noch Flugbenzin noch Pflanzenschutz noch sonstige individuellen Schadensereignisse, die die Beklagten schon im einzelnen – bezogen auf die hier im Streit stehenden Flächen - nicht näher substantiieren, ursächlich für die im Grundwasser festgestellten PFC-Belastungen wurden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass auf die im Streit stehenden Flächen bis jedenfalls zum Jahre 1997 (vgl. Verfügung des Landkreises Rastatt vom 19.08.2014, Anlage K 7) Klärschlamm zu Düngezwecken seit den 50er Jahren über Jahrzehnte hinweg auf die im Streit stehenden Flächen aufgebracht wurde. Zu den konkreten Mengen der auf welche Flächen aufgebrachten Klärschlämme, deren Zusammensetzung, der Häufigkeit der Aufbringung, des jeweiligen Zeitpunkts und der Bewitterung liegt insoweit indes kein zureichender Sachvortrag vor. Aus dem Abschlussbericht der LUBW zu den PFC-Einträgen in Böden durch Kompost und Klärschlamm von Februar 2017 folgt aber (Anlage K 8, AH I 305 ff.), dass bei den untersuchten Böden, die mit Klärschlamm belastet sind, keine bzw. nur untergeordnete PFC-Spuren gefunden wurden. Der Nachweis ist damit – auch nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ... - nicht erbracht, dass die PFC-Belastungen des Grundwassers auf der Gemarkung H. durch in den Jahren bis 1997 aufgebrachten Klärschlamm verursacht wurden (S. 26 des Gutachtens vom 28.03.2019, S. 9 des Gutachtens vom 28.10.2019, S. 15 des Gutachtens vom 29.03.2021, S. 14 des Gutachtens vom 07.03.2022). Indiz dafür, dass die vorliegenden PFC-Belastungen durch die aufgebrachten Papierschlämme verursacht wurden, ist zudem, dass vorliegend gerade die obersten Bodenschichten teilweise massiv mit PFC belastet sind, was gegen einen Eintrag der PFC oder Vorläufersubstanzen zu einem zeitlich sehr lange vorgelagerten Zeitpunkt, wie im Zeitraum der Klärschlammaufbringung, spricht. Hinzu kommt, dass ausschließlich kürzerkettige PFC gefunden wurden und länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser hätten führen müssen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017, 6 K 791/16 Rn. 183; Anlage K 25). Gegen einzelne Schadensereignisse als Schadensquelle spricht bereits der Umstand, dass die vorliegende PFC-Belastung flächendeckend und im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Bewirtschaftung aufgetreten ist. Konkreten Sachvortrag zu bestimmten Schadensereignissen zu den hier im Streit stehenden Flächen haben die Beklagten auch nicht erbracht. Flugbenzin als Schadensursache der PFC-Belastung scheidet aus, da teilweise unbelastete Flächen zwischen belasteten Flächen liegen und auch die im Wald liegende Referenzfläche HÜ 7 oder die nördlich gelegenen Flächen DU HÜ 8 – DU HÜ 10 gerade keine relevanten PFC- Belastungen aufweisen, vom Flugverkehr aber, da sie an hoch belastete Flächen angrenzen oder in der Nähe liegen, gleichermaßen betroffen sein müssten. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein Schadstoffeintrag durch die Luft über Kerosin oder Löschschaum daher sehr unwahrscheinlich sei (S. 12 der Tischvorlage vom 15.04.2024, S. 12, S. 15 des Gutachtens vom 28.10.2019). Dagegen spreche, wie ausgeführt, dass unmittelbar benachbarte Flächen nicht belastet sind (Tischvorlage vom 15.04.2024, S. 12) und typische Schadstoffe für Benzin fehlten (AS. 1025). Auch reiner Kompost als solcher scheidet nach den Ausführungen des Sachverständigen als Ursache für die PFC-Belastungen aus (S. 13 der Tischvorlage vom 15.04.2024). Zu Pflanzenschutz als abstrakt möglicher Schadensursache liegt kein konkreter Sachvortrag vor. cc) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Belastung der im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen mit PFC zu einem Eintrag von PFC in das Grundwasser und von dort in den Trinkwasserbrunnen W. geführt hat. Denn nach der Beweisaufnahme ist auch insoweit davon auszugehen, dass das Aufbringen von PFC-haltigen Papierschlamm-Kompost-Gemischen geeignet war, das Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin, insbesondere auch das Trinkwasser des Trinkwasserbrunnens W. mit PFC zu belasten. Die Beklagten haben dies weder widerlegt noch einen Ursachenzusammenhang ausgeschlossen, weshalb die Kammer von einer entsprechenden Ursächlichkeit überzeugt ist. Aus den – insoweit von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 nicht konkret angegriffenen – nach zahlreichen Bodenproben, Analysen, Erkundungsbohrungen (B 1) getroffenen Feststellungen der ... (Anlage K 3, vgl. Zusammenfassung S. 5, AH I 33) folgt, dass Belastungsquelle für das Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin im Jahr 2013 die im näheren Umfeld des Tiefbrunnens W. (Flurstück Nr. ...) gelegenen Felder waren (Lageplan Anlage K 3, AH I 101, 103). Auch der Sachverständige ... hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die im Grundwasser, insbesondere den südlichsten Teilflächen HÜ 1, HÜ 2 und HÜ 3 festgestellten erhöhten PFC-Verunreinigungen von 3,83 – 4,85 µg/l aus den Oberbodenschichten der Flächen ins Grundwasser abgeführt worden seien (S. 20 des Gutachtens vom 28.03.2019). Zu den von der ... getroffenen Feststellungen zu PFC im Eluat der gezogenen Bodenproben wird auf die Flächenübersicht der Anlage K 3 (AH I 103) sowie auf die Tabelle auf S. 26 (AH I 75) Bezug genommen. Nach diesen Feststellungen ist – so überzeugend der Sachverständige ... – nachgewiesen, dass aus den aufgebrachten Materialien bei H. die im Oberboden (0 – 30 cm und 30 – 60 cm) und im Grundwasser von der ... (Anlage K 3) gemessenen PFC-Belastungen stammten (S. 24), da geologische Sperrschichten in den hier maßgeblichen Flächen im nahen Untergrund fehlten (S. 27 des Gutachtens vom 28.03.2019). Insoweit ist nach den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ... analytisch belegt, dass über das aufgebrachte PFC-Material über die oberste Bodenpassage PFC bis in das Grundwasser gelangt ist (S. 6 des Gutachtens vom 07.03.2022). Der Sachverständige hat ausgeführt, die Deckschichten der Böden im Gemeindegebiet der Klägerin bestünden aus einer knapp 5 m starken überwiegend fein- bis mittelkiesigen Sandschicht mit wechselnden Schluffgehalten, zur weiteren Tiefe folgten stark sandige Fein- bis Mittelkiese, bis zum oberen Grundwasserhorizont lägen durchgehend korngestützte, sandige Böden vor, bindige geogene Sperrschichten fehlten. Aufgebrachte Komposte mit PFC-Schadstoffen hätten daher ungehindert über die Zeit durch Niederschläge ausgewaschen werden können, so in immer tiefere Bodenschichten und bis in das Grundwasser gelangen können (S. 13 des Gutachtens vom 28.03.2019, Schema S. 14 des Gutachtens vom 28.03.2019). PFC-Einträge in das Grundwasser aus den hier geprüften Flächen (Anlage K 3) sah der Sachverständige ... daher nachvollziehbar als erwiesen an (S. 10 des Gutachtens vom 07.03.2022; Tischvorlage v. 15.04.2024, S. 11). Jedenfalls war hiernach die Beaufschlagung der tenorierten Flächen mit PFC/Vorläufersubstanzen belastetem Papierschlamm geeignet, das Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC zu belasten und hierdurch die Trinkwasserversorgung der Klägerin zu beeinträchtigen. Nach alledem ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... davon auszugehen, dass der Nachweis, dass durch das Aufbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost auf den maßgeblichen Flächen eine PFC-Belastung des Grundwassers auf der Gemarkung H. verursacht wurde, geführt ist (S. 26 des Gutachtens vom 28.03.2019, S. 8 und 9 des Gutachtens vom 28.10.2019). Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ... sowie den Ausführungen der ... (Anlage K 3) zudem davon überzeugt, dass aufgrund der PFC-Belastung der gelb und insbesondere rot markierten Flächen der Anlage K 22 (AH II 397), die überwiegend ebenfalls von dem Landwirt ...1 bewirtschaftet wurden und – soweit rot markiert - hohe Quotiensummen an PFC-Belastung im Boden Eluat in µg/l aufweisen (vergleichbar mit den auf den südlichen, von der ... als hoch belastet festgestellten Flächen HÜ 1, DU HÜ 1 – 3) weitere PFC-Eintragungen im Grundwasser und hieraus weitere materielle Schäden der Klägerin im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung möglich sind. 4. Schaden Ausreichend für den Erlass eines Grundurteils bei Schadensersatzklagen ist insoweit, dass irgendein Schaden entstanden ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 304 Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Sachverständige hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 nachvollziehbar unter Hinweis auf die vorliegend überschrittenen Geringfügigkeitsschwellenwerte ausgeführt, dass die von der Klägerin nach Feststellung der Belastung veranlassten Untersuchungen des Grundwassers erforderlich waren. Insoweit ist bewiesen, dass der Klägerin jedenfalls in bezifferbarer Höhe auch ein materieller Schaden entstanden ist, dessen Höhe zwischen den Parteien noch im Streit steht. Auch durch die Beauftragung der Klägervertreter zum vorgerichtlichen Tätigwerden sind der Klägerin materielle bezifferbare Schäden entstanden. I. 1. Ansprüche gegenüber der Beklagten Ziffer 1 aus § 89 Abs. 2 WHG Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziffer 1 auf Erstattung der durch die PFC-Belastung des Grundwassers entstandenen materiellen Schäden gemäß den geltend gemachten Klageanträgen Ziffer 1 und 4 nach § 89 Abs. 2 WHG dem Grunde nach begründet. Zudem ist auf Antrag der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 1 festzustellen, dass die Beklagte Ziffer 1 der Klägerin die im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung der Klägerin entstehenden Schäden zu ersetzen hat, soweit diese auf einer PFC-Beaufschlagung der tenorierten Flächen durch die Beklagte Ziffer 1 zurückzuführen ist (Klageanträge Ziffer 2 und 3). Soweit nach vorstehenden Ausführungen relevante PFC-Belastungen der Flächen nicht schlüssig aufgezeigt sind, sind entsprechende Ansprüche der Klägerin nicht begründet. 1) Ansprüche der Klägerin nach § 89 Abs. 1 WHG gegen die Beklagten Ziffer 1, wie auch gegenüber den Beklagten Ziffer 2 und 3, scheitern daran, dass es an einem hierfür erforderlichen auf die Gewässerbenutzung zweckgerichteten Verhalten fehlt (zu der Vorgängerregelung in § 22 Abs. 1 WHG a.F.: BGH, Urteil vom 31.05.2007 – III ZR 3/06, juris Rn. 12). 2) Nach § 89 Abs. 2 WHG ist aber der Betreiber einer Anlage zum Ersatz des daraus einem Anderen entstehenden Schadens verpflichtet, wenn aus einer Anlage, die dazu bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein (§ 89 Abs. 1 WHG), gelangen und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert wird. Die Vorschrift regelt damit die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung des Betreibers wassergefährlicher Anlagen, die keine Einbringung oder Einleitung voraussetzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch das Ausbringen der mit Kompost vermischten Papierabfälle auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen durch Streuer der Beklagten Ziffer 1 sind nach vorstehenden Ausführungen sowohl die vorgenannten Flächen als auch das Grundwasser sowie der Trinkwasserbrunnen in erheblicher Weise mit PFC belastet worden, wodurch eine wesentliche nachteilige Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit eingetreten ist. a) Der Begriff der Anlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in der Vorschrift aufgeführten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden, also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wassergefährdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 – III ZR 3/06 –, BGHZ 172, 287-298, Rn. 15; BGHZ 57, 257, 259 f.). Die Norm ist auch anwendbar, wenn die Stoffe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch freigesetzt werden (BGH a.a.O. Rn. 16), so fallen beispielsweise ein Spritzzug der Bahn oder ein umgebauter Unimog als sog. Zweiwege-Fahrzeug (BGH a.a.O.) oder Verteil- oder Spritzgeräte zum Aufbringen von Dünger (Staudinger/Kohler, Umwelthaftungsrecht, 2017, § 89 WHG Rn. 56) ebenso in den Anwendungsbereich der Norm wie landwirtschaftliche Einrichtungen zur Lagerung oder Ablagerung, sofern sie nicht bereits Anlagen zur Verarbeitung sind, wie Jauche- und Düngegruben, Aufbringungsgeräte für Dünger, Klärschlämme oder Pflanzenschutzmittel (Staudinger/Kohler, Umwelthaftungsrecht, 2017, § 89 WHG Rn 56), Misthaufen (BGH NJW 1986, 2312) und Spritzbehältnisse (BGH NVwZ-RR 2007, 754). Ausgehend hiervon sind die von den Beklagten Ziffer 1 eingesetzten landwirtschaftlichen Streuer zur Ausbringung der bei der Beklagten Ziffer 1 mittels Baggerschaufeln auf einem Komposthaufen erstellten Kompost-Papierschlämme-Gemische auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen als gefährliche Anlage in diesem Sinne anzusehen, also eine Anlage, deren bestimmungsgemäße Verwendung typischerweise die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich bringt. b) Soweit § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG seinem Sinn und Zweck nach aber nur "gefährliche Anlagen", also solche, deren bestimmungsgemäße Verwendung typischerweise die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich bringt, erfasst (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 385/22 –, Rn. 24, juris m.w. N. auf Kümper in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 89 Rn. 48; Petersen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 89 WHG Rn. 64; Reiff in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 89 Rn. 71; vgl. zur Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 29. November 1979 - III ZR 101/77, BGHZ 76, 35, 42, juris Rn. 29), so liegen auch diese Voraussetzungen hier vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Bestimmung einer Anlage ist, für welche Vorgänge sie von ihrem Inhaber bzw. (früheren) Betreiber vorgesehen ist. Die Bestimmung der Anlage ist nicht objektiv und unveränderlich festgelegt, sondern vom Willen des Betreibers abhängig (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 385/22 –, Rn. 25, juris m.w.N. auf. Petersen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 89 WHG Rn. 66; Reiff in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 89 Rn. 70). Nach den widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 fielen die in den Jahren 2006 bis 2008 von der Beklagten Ziffer 1 aus der Papierindustrie übernommenen Papierschlämme grundsätzlich als sog. Abfälle unter zwei Abfallschlüssel (insbesondere den Abfallschlüssel AVV 030310), die der Aufbringung der Papierschlämme auf landwirtschaftliche Nutzflächen grundsätzlich von vornherein entgegenstanden, zumal die Papierschlämme auch keinem nach der Düngemittelverordnung zugelassenem Düngemittel entsprachen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen ist jeweils, von vornherein aus Gründen der Vorsorge die mit der Beaufschlagung von Papierabfällen auf den Boden zugleich mögliche Eintragung von Schadstoffen in den Boden mit der Gefahr der Auswaschung in das Grundwasser auf diese Weise zu verhindern. Dies impliziert zugleich, dass Gesetz- und Verordnungsgeber Papierschlämmen und Abfällen aus der Papierindustrie von vornherein eine mögliche, auch wassergefährdende Schadstoffbelastung beimaßen. Mit der Beaufschlagung der landwirtschaftlichen Flächen mit diesem, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ... Abfall-Kompost- Gemischs war unter Berücksichtigung der zu vorhersehbaren Ausschwemmung der – vorliegend sogar besonders durchlässigen sandig-kiesigen - Böden demnach zugleich eine potentielle Wassergefährdung verbunden. Zugunsten der Klägerin ist zudem vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 1 nicht nur Frischfasern, sondern insbesondere auch Papierschlämme aus der Verarbeitung von Altpapieren von der Papierindustrie bezog und nach Vermischung mit Kompost auf die im Streit stehenden Äcker der Klägerin mittels Streuer auf die landwirtschaftlichen Flächen verteilen ließ. Den Beklagten Ziffer 1 und 2 oblag, worauf die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2023 hingewiesen hat (AS. 689 ff.), hinsichtlich der Frage, wann die Beklagte Ziffer 1 von welchen Papierfabriken in welchem Ausmaß Papierabfälle (welche Substanzen?) angenommen hat, eine sekundäre Darlegungslast, ohne dass sie dieser zureichend entsprochen hätte. Vielmehr haben die Beklagten Ziffer 1 und 2 durch Vorlage der Anlage B 18 (AH III S. 265) nur vortragen lassen, dass die Beklagte Ziffer 1 von 8 Papierfabriken ("Erzeuger") bestimmte Menge "Holzfaser" angenommen habe. Dass die Beklagte Ziffer 1 überhaupt keine Abfälle aus der Verarbeitung von Altpapier angenommen habe, behauptet sie schon nicht. Der substantiierte Sachvortrag der Klägerin zur Verarbeitung von Altpapier in der ...2 wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Darüber hinaus wird insoweit auf den Abschlussbericht im Ermittlungsverfahren Bezug genommen. Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen setzte auch die die Beklagte Ziffer 1 mit Papierschlämmen beliefernde Papierfabrik ...3 Altpapier im Produktionsprozess ein (Abschlussbericht Band VIII S. 2367 der Ermittlungsakte). Dass die Beklagte Ziffer 1 unter anderem von der Transportfirma ...5 mit Papierschlämmen aus dem Altpapierrecycling beliefert wurde, hat sich bei den Ermittlungen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergeben (VGH, Beschluss vom 11.08.2015, 10 S 980/15 Rn. 17 m.w.N.). Wie der Sachverständige ... bei seiner mündlichen Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, hat er zwar nicht in verallgemeinernder Weise zur Verarbeitung von Altpapier konkrete Aussagen treffen können, ob und welche konkreten Schadstoffe in den an die Beklagte Ziffer 1 gelieferten Papierabfällen enthalten waren, da diese jeweils von der konkreten Verarbeitung des Materials im Einzelfall abhängig sind. Da bei der Verarbeitung von Altpapier aber von vornherein zu berücksichtigen sei, dass im Altpapier Schadstoffe, wie etwa durch eine Beschichtung, vorhanden sein könnten als auch durch chemisch erforderliche Prozesse während der Verarbeitung Schadstoffe anfallen könnten, müsse bei Papierschlämmen, die aus der Verarbeitung von Altpapier stammten, jedenfalls immer damit gerechnet werden, dass diese möglicherweise schadstoffträchtig und damit gewässergefährdend seien. Wie sich aus den Verwaltungsverfahren zum vorliegenden Sachverhalt ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16) waren im vorliegenden Zeitraum in der Papierindustrie auch Vorläufersubstanzen für PFOS eingesetzt worden, die in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingungen zu PFOS abgebaut wurden. Zudem musste bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet werden, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren kann, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetzt. Gerade die Verarbeitung von Altpapier kann erklären, weshalb in Papierschlämmen PFC- Rückstände enthalten seien, obwohl PFC in der Papierherstellung seit den Jahren 2000 – 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden durfte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – 6 K 791/16). Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Ausbringung des Kompost-/Papierschlamm- Gemischs durch Streuer der Beklagten Ziffer 1 nach ihrem Willen bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich brachte. c) Die Beklagte Ziffer 1 ist als Eigentümerin und Halterin der jeweils zum Ausbringen der Papierschlamm-Kompost-Gemische eingesetzten Streuer Betreiber der Anlage. Betreiber ist - dies begründet die Aufgabe des Begriffs des Inhabers im vormaligen § 22 Abs 2 WHG aF, aber ohne sachliche Änderung gegenüber der früheren wasserrechtlichen Haftungslage - in Übereinstimmung mit den Definitionen zu § 25 AtomG, § 2 HaftPflG oder § 1 UmweltHG, wer die zum Gebrauch der Anlage erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die Anlage demgemäß gebraucht, die Nutzungen zieht und die Kosten bestreitet (Staudinger/Kohler, Umwelthaftungsrecht 2017 § 89 WHG, Rn. 63, 64 m.w.N; BGH NVwZ 2007, 754, 755). Betreiber ist deshalb bei Unternehmen in aller Regel der Betriebsinhaber (Peter Reiff in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 89 WHG, Rn. 28). Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte Ziffer 1, die jeweils mit ihren eigenen Streuern das im Streit stehende Papierschlamm-Kompost-Gemisch ausgebracht hat, als Betreiber anzusehen. d) Die Kammer ist auch – wie vorstehend aufgezeigt – nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass aus den von der Beklagten Ziffer 1 auf die vorliegenden Äcker mittels Streuer aufgebrachten Papierschlämme in das Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin gelangt ist, ohne eingebracht oder eingeleitet worden zu sein (§ 89 Abs. 1 WHG). Auch hier kann sich die Klägerin auf die Beweiserleichterungen entsprechend §§ 6, 7 UmweltHG berufen. Auf vorstehende Ausführungen zur Kausalität zwischen dem Aufbringen von Papierschlämmen auf den landwirtschaftlichen Flächen und der hierdurch eingetretenen Belastung der Flächen und des Grundwassers wird insoweit Bezug genommen. Alternativursachen sind weder konkret aufgezeigt noch bewiesen. Einer Mitursächlichkeit des Handelns der Beklagten Ziffer 1 bei der Verschlechterung des Grundwassers steht schon nicht entgegen, dass auch der Landwirt ...1 nach Behauptung der Beklagten Streufahrzeuge betrieben und auf den Flächen selbst gestreut habe. Was der Landwirt ...1 wann selbst gestreut habe und inwieweit das Streumaterial PFC belastet gewesen sei, tragen die Beklagten allerdings schon nicht konkret vor (AS. 183). Einer Verantwortung der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 steht eine Mitverantwortung sonstiger Dritter mithin nicht entgegen, §§ 89 Abs. 2 S. 2, 89 Abs. 1 S. 2 WHG. e) Das Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin, konkret das Trinkwasser des Trinkwasserbrunnens W., wurde auch nachteilig verändert. Insoweit genügt, dass auch durch das Eindringen der PFC-Belastung des Bodens das Grundwasser nachteilig mitverändert wurde. Die Klägerin hat durch Vorlage des Prüfberichts des ... vom 20.12.2023 (Anlage K 3) bereits nachgewiesen, dass dies vorliegend der Fall ist. Während in der Vergangenheit die Grundwassermessungen lediglich geringere PFC-Belastungen von maximal 20 ng/l vorlagen, wurde am 08.10.2023 eine PFC-Konzentration von 7969 ng/l und am 03.12.2013 eine Belastung von 4645 ng/l festgestellt (Anlage K 2). Bei einem damals vorläufig eingeführten Geringfügigkeitsschwellenwert für Trinkwasser (PFOA und PFOS 0,3 µg/l, Summe PFC 1 µg/l lag im Vergleich zu den bisherigen Werten eine nachteilige Veränderung vor. Dies wird durch die Feststellungen der ... in ihrem Bericht vom 29.07.2015 (Anlage K 3) und durch die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ..., von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, belegt. Unter Bezug auf die Feststellungen des Landratsamts Rastatt (K 7) sind nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch eine PFC-Belastung gegeben, die außerhalb der zulässigen Werte liegen (S. 15 des Gutachtens vom 28.03.2019). Aber auch nach den Feststellungen der ... liegen Grundwasserbelastungen vor, deren Kernbereich auf den südlichsten Teilflächen HÜ 1, HÜ 2 und HÜ 3 nachgewiesen sind, mit maximalen Summen PFC- Belastungen von 3,83 – 4,85 µg/l (S. 20 des Gutachtens vom 28.03.2019). Die nachteilige Veränderung der Beschaffenheit von Grund- und Sicherwasser aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten lassen sich – wie der Sachverständige ... auch insoweit nachvollziehbar aufgezeigt hat (Gutachten vom 28.03.2019, S. 10) - aus dem Erlass des Umweltministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 21.08.2018 (PFC-Erlass), der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) und aus gesundheitlichen Orientierungswerten (GOW) für PFC ableiten (vgl. Tabelle S. 11 des Gutachtens vom 28.03.2019). Dass das Grundwasser bereits in gleicher Weise aufgrund früherem Aufbringen von Papierschlämmen vorbelastet gewesen sei, ist nicht ersichtlich und hat der Sachverständige ... nicht festzustellen vermocht (S. 26 des Gutachtens vom 28.03.2019, S. 9 des Gutachtens vom 28.10.2019). Die von der Klägerin zuvor erhobenen Messwerte sprechen dagegen. f) Die Beaufschlagung der als Abfall im Sinne des § 3 KRW/AbfG einzuordnenden Papierschlämme auf die landwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin war auch rechtswidrig. g) Der Klägerin ist durch die auf den Ackerflächen und im Grundwasser/Trinkwasserbrunnen vorhandenen PFC-Belastung auch dem Grunde nach ein Schaden entstanden. Soweit das Grund- und Trinkwasser des Reservebrunnens der Beklagten am 08.10.2023 eine PFC-Konzentration von 7969 ng/l ergab (Anlage K 2) waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... angesichts der für Baden-Württemberg vorläufig eingeführten Geringfügigkeitsschwelle für Trinkwasser (PFOA und PFOS 0,3 µg/l, Summe PFC 1 µg/l) – wie bereits ausgeführt - zumindest weitere Untersuchungen erforderlich, wodurch der Klägerin materielle Schäden entstanden sind. Mit Schreiben des Landratsamts Rastatt vom 24.07.2024 (Anlage K 21, AH I 779) ist der Klägerin empfohlen worden, das Brunnenwasser bis auf weiteres nicht als Ersatztrinkwasserversorgung einzuspeisen, den Brunnen aus der Maßnahmeplanung herauszunehmen und den Brunnen zur Beobachtung halbjährlich auf PFC untersuchen zu lassen. Die Kammer ist dabei unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 11, K 12, K 13, K 14) davon überzeugt (§ 287 ZPO), dass sich die materiellen Schäden der Klägerin auf einen finanziell bezifferbaren Betrag erstrecken, woraus sich die Haftung der Beklagten Ziffer 1 dem Grunde nach für die der Klägerin entstandenen Schäden ergibt. Hinzu kommt, dass der Klägerin durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Klägervertreter bereits materielle Schäden in Höhe der hierdurch entstandenen Anwaltsgebühren angefallen sind und auch hier dem Grunde nach materielle Schäden festgestellt werden können. h) Nach alledem sind Schadensersatzansprüche der Klägerin, wie sie sie mit Klageanträgen Ziffer 1 und 4 gegen die Beklagten Ziffer 1 verfolgt, dem Grunde nach berechtigt. Darüber hinaus fallen der Klägerin durch zukünftig weiter erforderliche werdende Messungen und Untersuchungen des Grundwassers und der im Streit stehenden Flächen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren weitere Kosten an, wodurch weitere materielle Schäden der Klägerin zumindest möglich sind und woraus sich ein Feststellungsinteresse der Klägerin gem. den Klageanträgen Ziffer 2 und 3 ergibt. I.2. Ansprüche gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 Der Klägerin stehen dem Grunde nach auch gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 nach § 823 Abs. 1, 2 BGB, 1004 BGB, 2, 3, 8, 9, 50 WHG Schadensersatzansprüche zu. Auch ist die begehrte Feststellung der Haftung, bezogen auf die tenorierten Grundstücksflächen, gemäß den Klageanträgen Ziffer 2 und 3 begründet. Soweit eine PFC-Belastung einzelner Flächen allerdings – wie vorstehend aufgezeigt ist - schon nicht schlüssig aufgezeigt ist, sind Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 nicht begründet. 1. Ansprüche nach § 89 WHG sind gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 nicht begründet. a) Wie vorstehend bereits ausgeführt, scheiden Ansprüche nach § 89 Abs. 1 WHG deshalb aus, weil es an einem auf das Hineingelangen der Schadstoffe in das Grundwasser gerichteten Verhalten fehlt (vgl. zu § 22 WHG: BGH, Urteil vom 07.10.1975 – VI ZR 43/44). b) Eine Haftung des Beklagten Ziffer 2 nach § 89 Abs. 2 WHG scheitert daran, dass der Beklagte Ziffer 2 nicht als Betreiber der von der Beklagten Ziffer 1 gehaltenen Streuanlagen anzusehen ist. Selbst wenn er als Vorstand der Beklagten Ziffer 1 eine faktische Verfügungsgewalt über die im Einsatz befindlichen Streuer der Beklagten Ziffer 1 hatte und er die Beaufschlagung von Papierschlämmen persönlich organisierte, war er persönlich weder deren Nutzer noch bestritt er selbst die Kosten dafür. 2. Der Beklagte Ziffer 2 haftet der Klägerin gegenüber dem Grunde nach aber gem. nach §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m.§ 249 BGB, § 823 Abs. 2, 1004 BGB, 2, 3, 8, 9, 50 WHG. a) Deliktische Ansprüche sind neben § 89 WHG nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 07.10.1975 – VI ZR 43/74 Rn. 12 juris). b) Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB begründet. aa) Der Beklagte Ziffer 2 organisierte und steuerte als Vorstand der Beklagten Ziffer 1 über mehrere Jahre hinweg, insbesondere in den hier im Streit stehenden Jahren 2006 bis 2008, die Entgegennahme der vorstehenden aufgezeigten Mengen an Papierschlämmen aus der Papierindustrie, die Absprache der kostenlosen Abgabe des in der Beklagten Ziffer 1 zusammengestellten Papierschlamm-Kompost-Gemischs (im Verhältnis 1:3) mit den die jeweiligen Flächen bewirtschaftenden Landwirten und die Aufbringung des Gemischs auf die betroffenen Flächen durch Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 oder durch beauftragte Lohnunternehmer wie den dazu von ihm beauftragten Beklagten Ziffer 3. Infolgedessen sind auf die im Streit stehenden Flächen in erheblichen Mengen Papierschlämme, zumindest im Verhältnis 1 : 3 mit Kompost vermischt, ausgebracht worden. Das entsprechende Handeln der Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 und des Beklagten Ziffer 3 ist dem Beklagten Ziffer 2, der hier die Organisation und sämtliche Fäden in der Hand hielt, zuzurechnen. Die Kammer ist auch aufgrund der vorstehenden Ausführungen aufgrund zahlreich vorliegender Indizien im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 1 und 2 davon überzeugt, dass die aus der Papierindustrie entgegengenommenen Papierschlämme mit PFC und/oder entsprechende Vorläufersubstanzen verunreinigt waren. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. bb) Durch die Beaufschlagung der tenorierten landwirtschaftlichen Flächen mit diesen dem Kompost untergemischten Papierschlämmen wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer die im Streit stehenden Grundstücksflächen, das Grundwasser im Gemeindegebiet der Klägerin und der im Eigentum der Klägerin stehende Trinkwasserbrunnen W., der aufgrund der erheblichen PFC-Belastung im Jahre 2013 von der Klägerin außer Betrieb genommen werden musste, wie die Trinkwasserversorgung der Klägerin nachteilig beeinträchtigt. Weitere Belastungen des Grundwassers sind möglich. Die erhebliche Belastung der im Streit stehenden Flächen mit PFC und die PFC-Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin, das das Trinkwasser im Trinkwasserbrunnen W., das durch Grundwasser gespeist wurde, nachhaltig mit PFC belastete ist unstreitig. Der Sachverständige ... hat zur Überzeugung der Kammer den Kausalverlauf zwischen aufgebrachtem, PFC-haltigem Papierschlamm und den ab 2013 festgestellten PFC-Belastungen der Flächen, des Grundwassers und des Trinkwassers als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet. Andere Alternativursachen sind weder konkret aufgezeigt noch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... wahrscheinlich. Jedenfalls kommen der Klägerin insoweit entsprechend §§ 6, 7 UmweltHG Beweiserleichterungen zugute, wonach es ausreicht, die Eignung des Handelns des Beklagten Ziffer 2 für den eingetretenen Schaden zu beweisen. Auch diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Auf vorstehende Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. cc) Die Kontamination des Grundwassers stellt zwar für sich genommen keine Eigentumsverletzung dar, weil das Grundwasser kein Bestandteil des von § 905 BGB erfassten Erdkörpers ist und nicht dem eigentumsrechtlich geschützten Herrschaftsbereich des Grundstückseigentümers unterfällt (vgl. § 4 Abs. 2 WHG, BVerfG, Beschluss vom 15.7.1981, 1 BvL 77/78, NJW 1982, 745, 750; OLG München, Urteil vom 28.12.1966 – 1 U 1175/65 = NJW 1967, 570). Auch auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann sich die Klägerin nicht berufen, da es an der Zielgerichtetheit des Eingriffs fehlt. Allerdings begründet die PFC-Belastung des Grundwassers einschließlich des Trinkwassers des Reservebrunnens W. eine Verletzung eines sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Der Klägerin obliegt nach §§ 50 WHG i.V.m. § 44 WG (BW) im Rahmen der Daseinsvorsorge die öffentliche Wasserversorgung und sie ist daher zur Nutzung und Förderung der örtlichen Wasservorkommen, insbesondere des Grundwassers, berechtigt. Die öffentliche Wasserversorgung erfordert, dass Wasser stets in guter Qualität und ausreichender Menge zur Verfügung steht (vgl. § 44 Abs. 4 WG (BW). Dieses Recht steht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB im Schutz dieser Vorschrift. Eine Erlaubnis, die notwendige Grundlage eines Unternehmens ist, wird im Allgemeinen vom Schutz des Art. 14 GG umfasst. Deshalb können unter den allgemeinen Voraussetzungen auch Betriebe der kommunalen Wasserversorgung dieses Recht geltend machen (Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 14 Rn. 50 m.w.N.; vgl. zur wasserrechtlichen Bewilligung gem. gemäß § 8 Abs. 1 Alt. 2, § 10 Abs. 1 Alt. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Brunnen Rn. 13, beck-online). Gewässerbenutzungsrechte zählen deshalb zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Knopp/Müller, 58. EL August 2023, WHG § 10 Rn. 48; Breuer/Gärditz WasserR, Rn. 1425). Durch die Belastung des Grundwassers des Trinkwasserbrunnens der Klägerin mit PFC ist das Recht der Klägerin zur Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser im Wege der Daseinsvorsorge erheblich beeinträchtigt, da der Brunnen infolge Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte geschlossen werden musste. Weitere künftige Belastungen der Trinkwasserversorgung der Klägerin durch die Aufbringung von PFC belasteten Papierschlämmen auf die tenorierten Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin sind möglich. dd) Durch die PFC-Belastung des Trinkwassers des Trinkwasserbrunnens W. sind der Klägerin materielle Schäden entstanden. Wie der Sachverständige ... nachvollziehbar dargelegt hat, erforderte die im Jahre 2013 festgestellte Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte weitere nachfolgende Untersuchungen, so dass der Klägerin insoweit wie auch durch die vorgerichtliche Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten materielle Schäden in bezifferbarer Höhe entstanden sind. ee) Die Eigentumsbeeinträchtigung war auch rechtswidrig. ff) Der Beklagte Ziffer 2 handelte hierbei zumindest fahrlässig, § 276 BGB. Ihn traf im Zusammenhang mit seinem Vorhaben zum Ausbringen von aus der Papierindustrie angenommenen, potentiell schadstoffbelasteten Papierschlamm auf landwirtschaftliche Flächen erkennbar die Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Verursachung von Umwelt-, Personen- und Sachschäden durch das Material zu vermeiden. Dies hätte es erfordert, sich vor Aufbringung des Materials auf landwirtschaftliche Flächen zu vergewissern, dass die Papierschlämme nach der Düngemittelverordnung zugelassen sind oder es auszuschließen, dass sie schadstoffbelastet sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten Ziffer 2 als langjährigem Vorstand einer auf den Vertrieb von Düngemitteln und Kompost spezialisierten Unternehmens diese Grundpflichten im Zusammenhang mit der Beaufschlagung von landwirtschaftlichen Flächen mit Düngemitteln und Kompost vertraut waren. Darüber hinaus traf den Beklagten Ziffer 2 die konkrete Verpflichtung nur ausschließlich zu Düngezwecken geeignetes und nach der Düngemittelverordnung oder Bioabfallverordnung zugelassenes, schadstofffreies, unbedenkliches Material auf die landwirtschaftlichen Flächen aufzubringen bzw. aufbringen zu lassen. Hätte er diesen Verpflichtungen entsprechend gehandelt, hätte er erkannt, dass die aus der Papierindustrie angenommenen Stoffe als Abfälle unter den Abfallschlüssel AVV 030310 fallen und zudem nach der Düngemittelverordnung vom 26.11.2003 in der Fassung vom 22.10.2007 nicht als Düngemittel zugelassen sind und demzufolge auf landwirtschaftliche Flächen nicht aufgebracht werden dürfen. Wie der Sachverständige ... nachvollziehbar ausgeführt hat, unterliegen die hier im Streit stehenden Papierabfälle dem KrW-/AbfG und fallen unter den Abfallschlüssel AVV-Nr. 030310 (Faserabfälle, Faser-, Füller-, und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung, S. 17 des Gutachtens vom 28.10.2019). Insoweit waren die Grundpflichten der §§ 4 ff. KrW-/AbfG (in der Fassung vom 27.09.1994), insbesondere zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nach §§ 10, 11 KrW-/AbfG, zu beachten. Seit 26.11.2003 galt die Düngemittelverordnung, die dem Beklagten Ziffer 2, der sich auf die Herstellung von Düngemitteln und Komposten spezialisiert hatte, bekannt war, schließlich hatte er bereits im Mai 1999 den Einsatz von reinen Papierfasern den Behörden angezeigt. In deren §§ 2 ff. ist gefordert, dass Düngemittel weder die Fruchtbarkeit des Bodens noch die Gesundheit von Menschen, Tieren, Nutzpflanzen schädigen noch den Naturhaushalt gefährden dürfen. Nach der Vorschrift des seit 2000 geltenden § 7 BBodSchG griffen zudem Vorsorgepflichten dahingehend ein, dass gerade möglicherweise schadstoffbelastete Materialien auf sensible Flächen dann nicht aufzubringen sind, wenn das Vorsorgeprinzip nicht ausgeschlossen werden kann, d.h. die Unbedenklichkeit des Materials analytisch nicht belegt ist. Mit Verlassen der Papierschlämme oder Gemische aus dem Unternehmen der Beklagten Ziffer 1 hatte diese daher zu gewährleisten, dass schädliche Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG nachweislich ausgeschlossen sind (S. 10 der Tischvorlage des Sachverständigen vom 15.04.2024). Auch diese Verpflichtung hat der Beklagte Ziffer 2, obwohl sie sich mit der Entgegennahme von potentiell schadstoffbelastetem Material aus der Papierindustrie geradezu aufdrängte, nicht beachtet. Mithin war damit zu rechnen, dass mögliche Schadstoffe des Papierschlamms den Boden belasten und in das Grundwasser ausgeschwemmt werden. Nach § 5 Abs. 1 WHG ist aber jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 WHG stehen Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen unter Erlaubnisvorbehalt. Nach § 48 Abs. 2 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Als Vorstand der Beklagten Ziffer 1 war der Beklagte Ziffer 2 auch für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Pflichten durch die Beklagte Ziffer 1, insbesondere für die Einhaltung der Düngemittelverordnung, selbst verantwortlich (BGH v. 15.10.1997 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 juris). Er wies die Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 oder beauftragte Lohnunternehmer, wie den Beklagten Ziffer 3, an und beaufsichtigte die von ihnen durchgeführten Arbeiten. Wie auch der Sachverständige in seiner Tischvorlage nachvollziehbar ausgeführt hat, mussten auch aus seiner fachlichen Sicht dem Beklagten Ziffer 2 als Vorstand der Beklagten Ziffer 1 die abfall-, immissionsschutz- und bodenschutzrechtlich gesetzlich geregelten Prüf- und Dokumentationspflichten bekannt sein (S. 10 der Tischvorlage vom 15.04.2024). Zwar verabschiedete das Umweltministerium des Landes Baden-Württembergerstam21.08.2018alsReaktionaufdiegroßflächigenPFC-Belastungenim Raum Rastatt/Baden-Baden und Mannheim Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) (vgl. Gutachten vom 28.03.2019, S. 10), jedoch sind die PFOS aufgrund einer bereits im Dezember 2006 erlassenen EU-Richtlinie 2006/122/EG mit Wirkung zum 27.06.2008 grundsätzlich EU-weit verboten, weshalb Stoffe, die die genannten Kriterien nicht erfüllen und nicht unter die genannten Ausnahmekriterien fallen, nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen (Gutachten vom 28.03.2019, S. 9). Das Umweltministerium Baden-Württemberg hatte zudem mit Erlass vom 21.05.2007 die Regierungspräsidien und die unteren Abfallrechtsbehörden aufgefordert, zur Verhinderung einer Verbreitung von PFT über Klärschlämme sowohl bei landwirtschaftlichen als auch landschaftsbaulichen Klärschlammverwertungsmaßnahmen die Vorlage von PFT-Analysen zu verlangen. Es wurden in dem Zusammenhang auch Grenzwerte genannt (Gutachten vom 28.03.2019, S. 10). Auch der Verband der Papierindustrie e.V. hatte bereits am 16.08.2006 ausgewählte VDP Mitgliedsfirmen, die Faserrückstände in die Landwirtschaft abgaben, über die Problematik PFC informiert (Abschlussbericht Ermittlungsverfahren, Band VIII S. 2387 der beigezogenen Ermittlungsakten). Die die Beklagte Ziffer 1 mit Papierschlämmen beliefernde Fa. ... ließ ihre Abfallstoffe zudem ab dem Jahr 2006 auf PFOA und PFOS untersuchen (Abschlussbericht Ermittlungsverfahren, Band VIII S. 2389 der Ermittlungsakte). Dem Beklagten Ziffer 2 als langjährigem Vorstand der Beklagten Ziffer 1, die sich auf die Produktion von Düngemitteln und Kompost spezialisiert hatte, konnten diese wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen nicht entgangen sein. Jedenfalls wäre er auf die Problematik der möglichen Belastung von Papierschlämmen mit PFC gestoßen, wenn er sich vor Aufbringung der Papierschlämme über deren möglichen Schadstoffgehalt kundig gemacht hätte. Dahingestellt bleiben kann daher, inwieweit der Beklagte Ziffer 2 darüber hinaus zumindest mit einer möglichen Belastung der Papierschlämme mit PFC rechnete und bei Ausbringung auf die landwirtschaftlichen Flächen deren PFC-Belastung und eine etwaige PFC-Belastung der Flächen, des Grundwassers und sonstige Umweltgüter billigend in Kauf nahm und inwieweit insoweit zugleich die §§ 303, 324 ff. StGB verwirklicht worden sind. Jedenfalls dürfte der Umstand, dass unter der Führung des Beklagten Ziffer 2 die Beklagte Ziffer 1 auch in den Jahren 2006 bis 2008 einerseits von der Papierindustrie für die Entgegennahme der Papierschlämme bezahlt worden sein dürfte (vgl. für das Jahr 2005 Umsatzerlöse der Beklagten Ziffer 1 durch die Abnahme von Papierschlämmen: EUR 1.408.989,43, Abschlussbericht Band VIII S. 2461 der beigezogenen Ermittlungsakten) und die Papierschlämme andererseits unbehandelt – und zusätzlich mit eigenem Kompost durchmischt – kostenlos an die Landwirte abgegeben wurden, dafür sprechen, dass der Beklagte Ziffer 2 durchaus mit einer möglichen Schadstoffbelastung der Papierschlämme rechnete. Keiner Vertiefung bedarf daher, dass dem Beklagten Ziffer 2, der sich bereits spätestens seit dem Jahr 1999 mit der Frage der Kompostierung von Papierfasern zu Düngezwecken auseinandersetzte, als Vorstand eines auf die Kompostierung und Düngemittelherstellung spezialisierten Unternehmens die spätestens seit 2006 zur Verhinderung von Umweltbelastungen durch PFC eingesetzte wissenschaftliche und politische Entwicklung und deren öffentlichen Publikationen nicht entgehen konnte. Hinzu kommt, dass auch mit Pressemitteilung vom 03.08.2007 (Anlage B 5) allgemein über PFT im Klärschlamm in Baden- Württemberg berichtet wurde, was dem Beklagten Ziffer 2 ebenfalls nicht entgangen sein kann. c) Schließlich ergeben sich Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 dem Grunde nach aus den vorstehenden Erwägungen heraus auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB, §§ 2, 3, 8, 9, 50 Abs. 1, 2 WHG. d) Nach alledem sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ziffer 2, wie sie sie mit Klageanträgen Ziffer 1 und 4 geltend macht, dem Grunde nach berechtigt. Auch die begehrte Feststellung der Haftung nach den Klageanträgen Ziffer 2 und 3 ist insoweit begründet, soweit nicht die PFC-Belastung einzelner Flächen nicht besteht oder nicht schlüssig aufgezeigt ist. I. 3. Aus den vorgenannten Erwägungen haftet die Beklagte Ziffer 1 der Klägerin dem Grunde nach zudem aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004 BGB, 2, 3, 8, 9, 50 WHG i.V.m. § 31 BGB, da sie sich das Handeln ihres Organs, des Beklagten Ziffer 2, zurechnen lassen muss. I. 4. Die Beklagten Ziffer 1 und 2 haften insoweit als Gesamtschuldner. I. 5. Die Klägerin hat sich auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegen halten zu lassen. Ohne Erfolg bringen die Beklagten vor, die Klägerin habe sich nach § 254 BGB ein Mitverschulden entgegen halten zu lassen, da bereits seit den Jahren 2007/2008 öffentlich die Belastung von landwirtschaftlichen Flächen mit PFC diskutiert worden sei (Anlage B 5), was die Klägerin zu weiteren Untersuchungen hätte veranlassen müssen. Unabhängig davon, dass zu diesen Zeitpunkten eine Haftungsbegründung – jedenfalls für einen Teil der Schäden - bereits eingetreten gewesen wäre, ermangelt es eines konkreten Sachvortrages der Beklagten, weshalb die Klägerin in dieser Zeit habe konkret damit rechnen müssen, dass die im Streit stehenden Flächen mit PFC belastet waren. Dass die Klägerin an der Aufbringung des Papierschlammes durch die Beklagten beteiligt gewesen sei oder Kenntnis von der Aufbringung von möglicherweise schadensträchtigen Papierschlämmen auf den Ackerflächen gehabt und dies geduldet habe, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret behauptet. Es ermangelt darüber hinaus eines konkreten Vortrages der Beklagten, welche Möglichkeiten die Klägerin zur Abwendung eines Schadens gehabt hätte. I. 6. Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach §§ 89 Abs. 2 WHG, 823 Abs. 1, 2 BGB sind auch nicht verjährt. Soweit die Ansprüche nach §§ 89 Abs. 2 WHG und §§ 823 ff. BGB der dreijährigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB unterliegen, haben die Beklagten schon nicht aufgezeigt, wann der Schaden der Grundwasserbelastung eingetreten ist und ab wann die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe. Dass dies vor 2015 der Fall gewesen sei, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten behauptet. Die im Streit stehende Belastung des Grundwassers ist erst sukzessive und mit Ausschwemmung aus den Böden, demnach gewisse Zeit nach der Aufbringung eingetreten. Die Klage ist am 29.12.2017 beim Landgericht Baden- Baden eingegangen und den Beklagten am 05.01.2018 zugestellt worden. Damit ist der Lauf der Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Im Übrigen bringen zwar die Beklagten zutreffend vor, dass hinsichtlich der im Streit stehenden Handlungen in den Jahren 2006 bis 2008 grundsätzlich eine absolute Verjährung einzelner, nämlich der vor dem 29.12.2007 liegenden Handlungen eingetreten sein dürfte (§ 199 Abs. 3 BGB). Es wäre aber Sache der Beklagten im einzelnen konkret vorzutragen, welche konkrete Handlung, die zu welchem Schaden geführt habe, vor diesem Zeitraum liege und dass hierdurch bereits vor diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Schäden, insbesondere des Grundwassers bereits eingetreten gewesen wären. Entsprechend konkreten Sachvortrag haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten jedoch trotz Hinweises mit Beschluss vom 31.10.2018 (AS. 255 ff.) nicht gehalten. Soweit zugunsten der Klägerin deshalb davon auszugehen ist, dass sämtliche Handlungen nach diesem Zeitpunkt liegen, ist die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB mit Klageerhebung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. II. Klage gegenüber dem Beklagten Ziffer 3 Die gegenüber dem Beklagten Ziffer 3 erhobene Klage ist demgegenüber nicht begründet. 1. Soweit auch eine Haftung des Beklagten Ziffer 3 nach § 89 Abs. 2 WHG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004 BGB, 2, 3, 8, 9, 50 WHG, 324 ff. StGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. weiteren Schutzgesetzen in Betracht kommt, fehlt es im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten Ziffer 3 insoweit an zureichenden Indizien dafür, dass gerade die von ihm persönlich auf die im Streit stehenden Ackerflächen ausgebrachten Papierschlämme mit PFC belastet waren. a) Der Beklagte Ziffer 3 haftet, anders als die Beklagte Ziffer 1, lediglich für die durch sein persönliches Handeln verursachten Schäden, wobei auch hier eine Mitverursachung genügen würde. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Beklagte Ziffer 3 welche Mengen Papierschlamms auf welche Flächen mit welcher Belastung aufgebracht habe, ist die Klägerin. Dem Beklagten Ziffer 3, der lediglich im Auftrag der Beklagten Ziffer 1, 2 handelte, obliegt auch keine sekundäre Darlegungslast dazu, welche andere Personen welche Mengen Papierschlammmaterials welcher Papierfabrik auf die hier im Streit stehenden Flächen aufgebracht haben. Die vorstehend aufgezeigten Indizien, die zu einer Haftung der Beklagten Ziffer 1 und 2 führen, können im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten Ziffer 3 daher nicht angewandt werden. Die Klägerin hat sich zum Tatbeitrag des Beklagten Ziffer 3 lediglich auf die Feststellungen im Ermittlungsverfahren, insbesondere die eigenen Einlassungen des Beklagten Ziffer 3, berufen. Der Beklagte Ziffer 3 hat dort vor allem nur zu den ungefähren Mengen des von ihm ausgefahrenen Materials ausgesagt. Soweit der Beklagte Ziffer 3 angegeben hat, er habe teilweise seine Maschinen auch Mitarbeitern des Beklagten Ziffer 2 zur Verfügung gestellt, liegt kein konkreter Vortrag dazu vor, welche Mengen und wo mit diesen Streuern Papierschlämme von welchen Papierfabriken ausgebracht wurden. Konkrete Angaben dazu ergeben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen ...1. Zwar hat dieser ausgeführt, sich lediglich daran zu erinnern, dass der Beklagte Ziffer 3 das Material auf seinen Flächen aufgebracht habe, er hat es indes auch nicht ausgeschlossen, dass auch andere Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 Material ausgefahren hätten (vgl. Kopienband I S. 291, 293). Dokumentationen dazu, wer welche Grundstücke mit welchen Mengen Papierschlamm-Kompost-Gemisch beaufschlagt hat, konnten im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden (Abschlussbericht, Kopienband I S. 413). Unabhängig von der zwischen den Parteien im Streit stehenden Behauptung, dass der Landwirt ...1 selbst Papierschlamm-Kompost-Gemische bei der Beklagten Ziffer 1 abgeholt habe, ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 (vgl. Abschlussbericht Ermittlungsverfahren, Kopienband I, S. 409) Material auf die im Streit stehenden Flächen aufgebracht haben. Soweit die Kammer angesichts der im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 1 und 2 anzunehmenden Menge ausgebrachter Papierschlämme die Überzeugung davon gewonnen hat, dass diese auch mit PFC und/oder sog. Vorläufersubstanzen belastet waren, können die auf die Beklagten Ziffer 1 und 2 entfallenden Anforderungen an substantiiertes Bestreiten oder an weiteren Sachvortrag im Wege einer sekundären Darlegungslast nicht auf den Beklagten Ziffer 3 übertragen werden, weil dieser nicht vollständig in das Geschehen eingebunden war, ihn insbesondere keine mit der Beklagten Ziffer 1 vergleichbaren Prüfungs- und Kontrollpflichten trafen. Insoweit verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. Da der Beklagte Ziffer 3 in den angeführten verwaltungsrechtlichen Verfahren wegen der im Streit stehenden Belastungen nicht selbst beteiligt war, können die dort festgestellten Indizien auch nicht ohne weiteres zu seinen Lasten verwertet werden. Die zur Belastung der Papierschlämme angeführten Indizien können daher nicht sämtlich im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 3 herangeführt werden. Insoweit besteht zwar die Möglichkeit, dass der Beklagte Ziffer 3 auch Material von Papierfabriken aufgebracht hat, das PFC belastet war. Hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Beaufschlagung und dem Schaden muss aber berücksichtigt werden, dass im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 3 die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, dass gerade das von dem Beklagten Ziffer 3 aufgebrachte Papierschlamm-Kompost-Gemisch kein PFC oder nur in geringen Mengen PFC enthielt oder dass dieses nicht schadensursächlich wurde oder dass die im Streit stehenden Schäden durch das Handeln von Mitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 oder sonstiger Dritter entstanden sind. Insoweit ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte Ziffer 3 über Informationen zur Belastung der von ihm aufgebrachten Papierschlämme verfügte. Allein aus dem Umstand, dass auf der Teilfläche HÜ 1 eine PFC belastete Faser mit deutlich erhöhten PFC-Werten durch das Landratsamt am 28.07.2014 festgestellt und gesichert wurde kann nicht rückgeschlossen werden, dass diese durch den Beklagten Ziffer 3 aufgeschlagen wurde. Zwar hat der Beklagte Ziffer 3 auch hier Kompost-Papierschlamm-Gemische, die optisch deutliche Papierfasern erkennen ließen, aufgebracht, solche stellte er auch noch im Jahr 2016 selbst fest. Dass es sich hierbei jedoch um die durch das Landratsamt im Jahre 2014 gesicherten, deutlich PFC-verseuchten Fasern handelte und dass diese vom Beklagten Ziffer 3 aufgebracht worden waren, hat die Klägerin nicht bewiesen. Auch hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt – weder vorgetragen noch bewiesen, dass diese Fläche ausschließlich durch den Beklagten Ziffer 3 beaufschlagt wurde. Insoweit hat sie insbesondere nicht ausgeschlossen, dass diese durch weitere Mitarbeiter oder beauftragte Fuhrunternehmer der Beklagten Ziffer 1 oder durch den Zeugen ...1 selbst beaufschlagt wurden. Soweit der Beklagte Ziffer 3 vor der Polizei ausgesagt hat, das auf der Fläche HÜ 1 von ihm selbst im Jahr 2016 gesichtete und mit dem Beklagten Ziffer 2 gesicherte Fasermaterial stamme aus ...4, spricht zwar unter Zugrundelegung dieser Aussage vieles dafür, dass der Beklagte Ziffer 3 an der Aufbringung von PFC-belastetem Fasermaterial beteiligt war, auch seine Ausführungen dazu, dass teilweise Material von der Papierfabrik ...2 auf die im Streit stehenden Flächen aufgetragen wurden, lassen darauf schließen, dass der Beklagte Ziffer 3 PFC belastetes Material auf die im Streit stehenden Flächen aufgebracht hat. Auch dürfte es unter Berücksichtigung der von dem Beklagten Ziffer 3 beaufschlagten Mengen und seines ausschließlichen Arbeitseinsatzes für die Beklagte Ziffer 1 vieles dafür sprechen, dass auch die von ihm beaufschlagten Papierschlämme mit PFC oder Vorläufersubstanzen belastet waren, letztlich reichen der Kammer aber die aufgezeigten Indizien im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 3 nicht aus, um von einer nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung von der PFC- Belastung der durch den Beklagten Ziffer 3 selbst aufgebrachten Papierschlämme auszugehen. Objektive Beweismittel liegen für eine PFC-Belastung der vom Beklagten Ziffer 3 Papierschlämme nicht vor, da von den durch den Beklagten Ziffer 3 ausgebrachten Papierschlämmen keine Proben gezogen wurden. Da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte Ziffer 3 PFC-kontaminiertes Material auf die im Streit stehenden Flächen aufgebracht hat, nicht geführt hat, ist die gegen den Beklagten Ziffer 3 gerichtete Klage abzuweisen. b) Dass dem Beklagten Ziffer 3 als selbständigen Fuhrunternehmer die mögliche Schadstoffträchtigkeit des im Auftrag der Beklagten Ziffer 1 ausgebrachten Papierschlamm- Kompost-Gemischs bekannt war oder er jedenfalls damit rechnete, hat die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen, weshalb eine Haftung aus vorsätzlichem Handeln nicht in Betracht kommt. In den Bezug der Papierschlämme aus der Papierindustrie war der Beklagte Ziffer 3 nicht eingebunden. Da der Beklagte Ziffer 3 im Auftrag der Beklagten Ziffer 1 handelte und sich berechtigter Weise darauf verlassen durfte, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausbringung des Materials seien von der Beklagten Ziffer 1, einem auf Düngemittel und Kompostherstellung spezialisierten Unternehmen, abgeklärt, scheiden mangels Verschuldens deliktische Ansprüche gegen den Beklagten Ziffer 3 nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 1004 BGB. 324 (Gewässerverunreinigung), 324 a (Bodenverunreinigung), 326 (Unerlaubter Umgang mit Abfällen) StGB, 10 KrW-/AbfG aus (vgl. zum Schutzweck des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG BGH, Urteil vom 26. September 2006 – VI ZR 166/05 –, Rn. 18, juris), § 4 BBodSchG, 2, 3, 8, 9, 50 WHG, § 823 Abs. 2 i.V.m. weiteren Schutzgesetzen aus. Wie der Beklagte Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat, habe er vom Beklagten Ziffer 2 die Information erhalten, dass der Beklagten Ziffer 1 für die Ausbringung der Papierschlämme eine Genehmigung vom Landratsamt vorliege. Die jeweils auszubringenden Mengen seien jeweils durch den Beklagten Ziffer 2 bzw. Büroangestellte der Beklagten Ziffer 1 gemeldet worden (Kopienband I, Aussage vom 27.06.2014, S. 231). Er habe sich jeweils vor dem Ausstreuen bei dem Beklagten Ziffer 2 erkundigt, ob die Genehmigung vorliege. Auch sei ihm von der Beklagten Ziffer 1 mitgeteilt worden, dass der ausgebrachte Kompost analysiert sei. Nach alledem ist die gegen den Beklagten Ziffer 3 erhobene Klage unbegründet. III. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Sachvortrag der Beklagten, auf den sich das Schriftsatzrecht zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erstreckt, ist nach § 296 a ZPO ausgeschlossen. Insoweit gibt der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 12.06.2024 keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. C. Soweit die Klage gegenüber dem Beklagten Ziffer 3 abgewiesen worden ist, trägt die Klägerin nach § 269 Abs. 3 ZPO die dem Beklagten Ziffer 3 entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die klagende Gemeinde nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Aufbringens von mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) belastetem Material (mit Papierschlämme vermischtem Kompost) auf Schadensersatz wegen erheblichen PFC- Grundwasserverunreinigungen im Gemeindegebiet der Klägerin in Anspruch. Die klagende Gemeinde betreibt im Rahmen der Daseinsvorsorge für die öffentliche Wasserversorgung in Ortsrandlage zwei in ihrem Eigentum stehende Trinkwasserbrunnen, den Brunnen W. (teilweise als Reservebrunnen bezeichnet) und den Brunnen H.. Das in den Brunnen geförderte Trinkwasser wird in einem Wasserwerk aufbereitet und in einem Trinkwasserbehälter bevorratet und von dort über Netzpumpen in H. verteilt und dem ... an einem Übergabeschacht zur Verfügung gestellt. Durchschnittlich wurden so 350.000 cbm/a und 850 cbm/Tag Trinkwasser gefördert und verteilt (Anlage K 1, AS. 11, AH I 1 ff.). Die Beklagte Ziffer 1 ist ein Unternehmen, das Düngemittel und Kompost vertreibt. Der Beklagte Ziffer 2 ist deren Vorstand. Der Beklagte Ziffer 3 war im vorliegenden Zeitraum 2006 bis 2008 selbständiger, für die Beklagte Ziffer 1 tätiger Fuhrunternehmer. Am 18.05.1999 hatte die Beklagte Ziffer 1 zunächst die Annahme von Abfallstoffen aus der Papierindustrie bei der Stadt B. angezeigt, nämlich dass 2.500 t unbelastete, organische Stoffe der Fa. ... von ihr kompostiert und vertrieben werden sollten (Höchstmengen 2.500 t/Jahr). In den Jahren 2006 bis zum Jahr 2008 nahm die Beklagte Ziffer 1 mindestens etwa 43.000 t Papierschlämme von jedenfalls 8 Papierfabriken (gemäß Anlage B 18, Anlagenheft III S. 265) ab, vermischte diese in ihren Anlagen in ... und ... auf einem Haufen mit Kompost (zumindest im Verhältnis 1 : 3 bei einem Teil Papierschlämme) und brachte diese mit von Zugfahrzeugen (Traktoren) geführten Streuern der Beklagten Ziffer 1 oder des Beklagten Ziffer 3 auf landwirtschaftliche Flächen, insbesondere auch auf die vorliegend im Streit stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in H. gem. Klageantrag Ziffer 2 und Klageantrag Ziffer 3, in Absprache der mit diesen jeweils bewirtschaftenden Landwirte auf, an die sie den Kompost kostenlos abgab. Eine Analyse der entgegen genommenen Papierabfälle nahm die Beklagte Ziffer 1 vor Ausbringung nicht vor. Der Beklagte Ziffer 2 suchte hierzu im Vorfeld die jeweiligen Landwirte auf und sprach mit ihnen die entsprechende Beauftragung auf die von ihnen zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Flächen ab. Der Beklagte Ziffer 2 kontrollierte regelmäßig, ob das Material korrekt durchmischt wurde. Auch der Beklagte Ziffer 3 hatte teilweise die Auswahl der Flächen vorgenommen, auf die die Ausbringung erfolgen sollte. Der Beklagte Ziffer 3 brachte im durch den Beklagten Ziffer 2 erteilten Auftrag den mit Papierschlamm vermischten Kompost mit eigenen Steuern ab dem Jahr 2001 oder 2002, jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008, als selbständiger Fuhrunternehmer für die Beklagte Ziffer 1 auf landwirtschaftliche Flächen aus, insbesondere auch auf die Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin, die bis zum Jahr 2007/2008 durch den Landwirt ...1 bewirtschaftet wurden (vgl. Skizze im Ermittlungsverfahren, Kopienband I 281 gelb markiert, Anlage K 22) und die insbesondere um den Trinkwasserbrunnen W. der Klägerin liegen. Der Landwirt ...1 zeigte den Beklagten Ziffer 2 und 3 hierzu die entsprechenden Grundstücke, auf die die Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 oder der Beklagte Ziffer 3 das Kompostgemisch ausbrachten. Von den vom Beklagten Ziffer 3 ausgebrachten Papierschlamm-Kompost- Gemischen entfiel der größte Teil auf die von den Landwirten ...1 und einem weiteren Landwirt in ... bewirtschafteten Flächen. Auf die südlichen Flächen des Landwirts ...1 wurden dabei größere Mengen aufgebracht. Dabei wies der Beklagte Ziffer 2 die für ihn das Papierschlamm-Kompost-Gemisch ausfahrenden Mitarbeiter an, auf welche Flächen welche Mengen ausgebracht werden sollten. Auch wies der Beklagte Ziffer 3 Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 an, das Kompostgemisch auf bestimmte Flächen auszufahren, wobei er hierzu beim Austreuen meist mitfuhr. Die Beklagte Ziffer 1 bezog die auf diese Weise auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachten Papierschlämme unter anderem auch von der Papierfabrik ...2 (in den Jahren 2006 – 2008 6.500 t Abfallstoffe, konkret 4.663,24 t, 1.733,77 t und 80,18 t Faserkrümelstoffe, Papierfangstoffe und Papierschlämme). Unstreitig hatte die Papierfabrik ...2 PFC-haltige Beschichtungsmittel in der Produktion eingesetzt. Eine Untersuchung der Kläranlage der Papierfabrik vom April 2008 ergab, dass sowohl in der Kläranlage selbst als auch in dem untersuchten Schlamm PFC nachgewiesen werden konnte. Eine Untersuchung eines Zuschlagstoffs (Zonyl RP paper fluroidizer), der bei der Papierbeschichtung eingesetzt wurde, ergab, dass hier zahlreiche per- und polyfluorierte Verbindungen festgestellt wurden (Anlage K 29). Auch wurden in weiteren Papierfabriken, die die Beklagte Ziffer 1 mit Papierschlämmen belieferten, PFC eingesetzt. Nach streitiger Behauptung der Beklagten seien in der weit überwiegenden Zahl der Papierfabriken, die die Beklagte Ziffer 1 beliefert haben, kein PFC eingesetzt worden. Im Streit zwischen den Parteien steht, ob die an die Beklagte Ziffer 1 gelieferten und auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachten Papierschlämme fluorhaltige Beschichtungsmitteln einschließlich PFC enthielten. Am 01.10.2008 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beklagten Ziffer 1 aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) durch Beimischung zu ihrem Kompost in den Verkehr zu bringen (Anlage K 4, AS. 27, AH I 257 ff.; Akte VG Stuttgart 4 K 4121/08), da es sich bei den Papierschlämmen um Abfälle handele, die dem Abfallschlüssel 030310 zuzuordnen seien und weder nach der Düngemittelverordnung noch nach der Bioabfallverordnung zugelassen seien, weshalb die von der Beklagten Ziffer 1 in den Jahren 2006 bis 2008 geübte Praxis der Beimischung rechtswidrig sei. In dem Zusammenhang ordnete das Regierungspräsidium den Verfall in Höhe von EUR 40.000,-- an, da das Verhalten der Beklagten Ziffer 1 ordnungswidrig sei. Am 08.10.2013 wurde im Trinkwasserbrunnen W in H. eine PFC-Konzentration von 7969 ng/l im Grundwasser festgestellt. Am 03.12.2013 erbrachte eine Probe 4645 ng/l PFC (Prüfbericht ... vom 20.12.2013; Anlage K 2, AS. 13, AH I 19 f). Am 05.12.2013 wurden hierauf auf sieben Flächen im näheren Umfeld des Brunnens W. Bodenproben gezogen ("HÜ 1 – HÜ 7", vgl. Bericht der ... vom 28.07.2015, Anlage K 3, AH I 25 ff., Lageplan mit Flurstücknummern, AH I 101 - 105), wobei für die landwirtschaftlich genutzten Flächen HÜ 1 (Flurstück-Nr. ...) (Bodentiefe 0 – 30 cm: 383 µ/kg und 30 – 60 cm: 195 µ/kg; bzw. Bodeneluate mit PFC-Belastung 22 µg/l (0 – 30 cm) und 38 µg/l (30 – 60 cm)) und HÜ 4 (Flurstück Nr. ...) (Bodentiefe 0 - 30 cm: 102 µ/kg und 30 – 60 cm: 38 µ/kg; bzw. 6 µg/l und 4 µg/l) erhöhte PFC-Konzentrationen festgestellt wurden. Die Flächen HÜ 1 bis HÜ 4 lagen in landwirtschaftlicher Nutzung, HÜ 5 (Flurstück Nr. ...), HÜ 6 (Flurstück Nr. ...) innerhalb der engeren Wasserschutzgebietszone des Wasserwerks H. und eine Referenzfläche HÜ 7 befand sich einige hundert Meter südlich innerhalb des Hardtwaldes. Die festgestellten PFC-Belastungen lagen deutlich über den in Baden-Württemberg vorläufig eingeführten Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS) für Trinkwasser [Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) = 0,3 µg/l; Summe PFC = 1 µg/l]. Da die Geringfügigkeitsschwelle für Trinkwasser überschritten war, wurde der Brunnen W. außer Betrieb genommen (Sachstandsbericht Stadtwerke ... mit Schema Trinkwasserversorgung, Anlage K 1, AH I 1 ff.). Am 28.07.2014 wurden auf der als HÜ 1 (Flurstück Nr. ...) bezeichneten Fläche vom Umweltamt Fasern (etwa 15 bis 20 g Fasermaterial auf einer Fläche von 25 m x 20 m) geborgen, die eine erhebliche PFC-Belastung (411,7 µg/kg) ergaben (Aktenvermerk Landkreis Rastatt vom 29.07.2014, Anlage K 5, AH I 263, mit Prüfergebnis vom 04.08.2014, Anlage K 6). Das Landratsamt Rastatt erließ am 19.08.2014 gegenüber der Beklagten Ziffer 1 eine Anordnung, mit der ihr als Verursacher der PFC-Belastungen auf der Gemarkung H. aufgegeben wurde nach § 9 BBodSchG Detailuntersuchungen durchzuführen (Anlage K 7, AS. 39, AH I 277). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 6 K 2584/14 (Beschluss vom 10.04.2015), und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10 S 980/15 (Beschluss vom 11.08.2015), bestätigten die Anordnung. Nach der Begründung des VGH Mannheim, 10 S 980/15, lägen hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der von der Beklagten Ziffer 1 mit Papierschlämmen versetzte und auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Andere Ursachen als die Kompostaufbringungen kämen nicht ernsthaft in Betracht. Mit Bescheid vom 28.05.2015 setzte das Landratsamt Rastatt die Ersatzvornahme fest und nahm die Beklagte Ziffer 1 für die voraussichtlich entstehenden Kosten der vorzunehmenden Detailuntersuchungen in Anspruch. Nach Durchführung der Ersatzvornahme erließ das Landratsamt Rastatt am 11.08.2015 einen Kostenbescheid gegen die Beklagte Ziffer 1, die gegen beide Bescheide Widerspruch erhob. Die hiergegen gerichtete Klage der Beklagten Ziffer 1 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 6 K 791/16, durch Urteil vom 24.10.2017 zurück und führte aus, dass die Beklagte Ziffer 1 Verursacherin der PFC-Belastungen sei. Hiergegen hat die Beklagte Ziffer 1 beantragt, die Berufung zum VGH Mannheim zuzulassen. Der VGH Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.03.2019, 10 S 2797/17, den Antrag der Beklagten Ziffer 1 auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Auszug zur Begründung, AS. 447). Im Wege der Ersatzvornahme im Jahr 2015 erhobene Bodenbohrungen, Grundwasser- und Bodenproben ergaben hohe Belastungen des Bodens mit PFC, insbesondere auf dem kompletten südlichen, zum Teil innerhalb des Wasserschutzgebiets vom Wasserwerk H. gelegenen Teil des Untersuchungsgeländes (DU HÜ 1 – DU HÜ 6 und DU HÜ 11, Prüfbericht der ... vom 29.07.2015, S. 31, Anlage K 3, AS. 17), wobei der Kernbereich der PFC-Belastungen auf den Flächen HÜ 1, DU HÜ 2 bis DU HÜ 3 (Flurstücke Nr. ... und ...) lag. Auf den Flächen DU HÜ 7 (Flurstück Nr. ...) wurden nur geringere, auf den Flächen DU HÜ 8 bis DU HÜ 10 (Flurstück Nr. ...) wurden nahezu keine PFC-Kontaminationen festgestellt. Darüber hinaus berichtete der Gutachter der die Untersuchungen durchführenden ... Freiburg von Papierfasern im Bereich der Fläche HÜ 1 (Flurstück Nr. ...) sowie von papierähnlichen Bröckchen im Oberboden bei den Beprobungsflächen DU HÜ 2 (Flurstück Nr. ...) und 3 (Flurstück Nr. ...) und am Oberboden von DU HÜ 3 (Flurstück Nr. ...) roch es nach Kleister (Anlage K 3, S. 17, AH I 57). Es wurde ein Eintrag von PFC im Grundwasser im Bereich des Brunnens im Wasserwerk bestätigt und ausgeführt, dass der PFC-Eintrag über Belastungsflächen als Schadstoffquelle des im unmittelbaren und direkten Grundwasserabstroms gelegenen Brunnens im W. sowie des nur ca. 200 m weiter in Richtung der Grundwasserströmung gelegenen Gärtnereibrunnens erfolge. Nach weitergehenden Untersuchungen sind in Mittelbaden Flächen von zumindest 1.159 ha PFC- belastet (Auszug BT vom 03.02.2021, Anlage B 15, AS. 561). Auf den Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin waren ab den 50er Jahren bis jedenfalls 1997 auch Klärschlämme in nicht bekanntem Ausmaß aufgebracht worden. Bereits in der frühen zweiten Hälfe der 90er Jahre waren bereits – bevor die Beklagten Ziffer 1, 2, 3 entsprechend tätig wurden - landwirtschaftliche Flächen im Bereich Rastatt mit Abfallstoffen aus der Papierindustrie beaufschlagt worden, in dem Papierschlämme pur auf Äcker ausgebracht wurden (Vernehmung ...., AH I 595). Nach Untersuchungen der ... wurden die Materialien damals als unbedenklich eingestuft. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.07.2017 wurden die Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 aufgefordert, für die im Streit stehenden Schäden an Grundstücksflächen und Grundwasser ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen (Anlagen K 16, K 17), was die Beklagten nachfolgend ablehnten. Die Klägerin behauptet, Ursache für die festgestellten PFC-Belastungen auf den im Streit stehenden Flächen und im Grundwasser des Trinkwasserbrunnens W. auf der Gemarkung in H. sei das Aufbringen von mit PFC-haltigen Papierschlämmen vermischtem Kompost durch die Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf den im Klageantrag Ziffer 2 und Ziffer 3 bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin, insbesondere im Umfeld des Brunnens W. Die Belastungsquelle für die im Jahr 2013 von der Klägerin festgestellten Grundwasserbelastungen (Anlage K 2, AS. 13, AH I 19) seien die im näheren landwirtschaftlich genutzten Umfeld des Tiefbrunnens W. (Flurstück Nr. ...) gelegenen Felder gewesen (vgl. Lageplan Anlage K 3, AH I 101, 103 und Anlage K 22), wofür Grundwassermessungen im Vorfeld des Brunnens mit geringeren PFC- Belastungen von maximal 20 ng/l und die Fließrichtung des Grundwassers nach Nordnordwest sprächen. Die von den Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf die im Streit stehenden Ackerflächen ausgebrachten Papierschlämme seien PFC-belastet gewesen. Auch sei auf den im Streit stehenden Flächen Material aus der Papierfabrik ...2 beaufschlagt worden. Die Beklagte Ziffer 1 habe Papierschlämme auch von der Papierfabrik ...3 bezogen und ausgebracht, die – wie auch die Papierfabrik ...2 – zumindest überwiegend Recyclingpapier hergestellt hätte, was mit dem Einsatz von PFC einhergehe. Dafür, dass das von der Beklagten Ziffer 1 auf die im Streit stehenden Flächen aufgebrachte Gemisch PFC enthalten habe spreche außerdem, dass eine Bodenprobe aus dem Jahr 2004 hinsichtlich eines Kompostmaterials der Beklagten Ziffer 1, das sie in B. eingebracht habe, im Jahr 2022 untersucht worden sei und signifikante Mengen PFAS enthalten habe (Anlagen K 27, K 28). Grundsätzlich werde in Papierfabriken PFAS eingesetzt (Bericht Anlage K 31). Von einer PFC- Belastung der von der Beklagten Ziffer 1 auf die Ackerflächen beaufschlagten Papierschlämme seien auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg in den vorstehenden Entscheidungen ausgegangen. Der Beklagte Ziffer 3 habe nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren in den Jahren ab 2006 nach seiner Schätzung etwa 80.000 t Kompost-Papierschlammgemisch pro Jahr auf landwirtschaftliche Flächen ausgefahren. Nach Angaben des Beklagten Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren sei zudem davon auszugehen, dass die Flächen der Klägerin, insbesondere HÜ 1, unter anderem mit Papierabfällen der Papierfabrik ...4 gedüngt worden sei ("Acker zwischen Tennisgelände in Richtung Straße"), die Kunststofffasern eingesetzt habe. Ab dem Jahr 2005 habe nach Angaben des Beklagten Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren das Mischungsverhältnis von Papierschlämmen zu Kompost sogar 1:2 betragen (Vernehmung des Beklagten Ziffer 3 vom 03.09.2014). Der in den 1980er und frühen 1990er Jahren auf den im Streit stehenden Flächen ausgebrachte Klärschlamm komme nicht als Ursache für die PFC-Belastung der Flächen und des Grundwassers in Betracht und könne als Alternativursache ausgeschlossen werden (Anlage K 8). Insbesondere ermangele es an einer relevanten Konzentration von H4PFOS, das für Klärschlamm typisch sei. Auch Flugbenzin könne als Ursache ausgeschlossen werden. Gegen den bei H. liegenden Flughafen als Verursacher spreche bereits die Fließrichtung des Grundwassers. Die vorhandene flächendeckende Verunreinigung sei auch nicht durch sonstige Schadensereignisse verursacht. Durch die Verunreinigung der Böden einschließlich des Grundwassers seien der Klägerin Kosten für die Außerbetriebnahme des Trinkwasserbrunnens W., für Trinkwasseruntersuchungen und das Einrichten von Messstellen in Höhe von insgesamt EUR 147.842,62 entstanden, die sie mit Klageantrag Ziffer 1 geltend macht (Anlagen K 11 – K 14). Weitere Schäden seien aufgrund erforderlich werdender weiterer Maßnahmen zur Trinkwasserversorgung zu erwarten, weshalb sie im Übrigen die Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt. Soweit sich die Klägerin zunächst zur Konkretisierung der unter Klageantrag Ziffer 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Flächen auf den Plan gem. Anlage K 18 berufen hat, hat sie mit Vorlage der Anlage K 22 die PFC-Belastungen hinsichtlich der gelb und rot markierten Flächen den jeweiligen Flurstücks-Nummern zugeordnet. Zudem begehrt sie die Erstattung der für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 147.842,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über Ziffer 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch Aufbringungen von PFC-belastetem Material auf nachfolgenden Flächen der Gemeinde H. rund um das Wasserwerk H. entstanden ist oder künftig entstehen wird unter Einschluss des Schadens aufgrund der aktuellen und künftigen Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC durch diese Aufbringungen: Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... Flst. Nr. ... 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über Ziffer 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch Aufbringungen von PFC-belastetem Material auf den im als Anlage K 18 beigefügten Plan mit grün, gelb und rot gekennzeichneten Flächen entstanden ist oder künftig entstehen wird, soweit die Flächen nicht bereits Gegenstand des Klageantrags Ziffer 2 sind unter Einschluss des Schadens aufgrund der aktuellen und künftigen Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin mit PFC durch diese Aufbringungen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 7.646,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten Ziffer 1 bis 3 beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte Ziffer 1 habe in den Jahren 2006 – 2008 nur Papierschlämme gemäß den in der Anlage B 18 aufgeführten Fabriken und in dem in der Anlage aufgeführten Umfang (insgesamt etwa 43.000 t) aus der Papierindustrie abgenommen. Weitere etwa 60.000 t Fasern habe sie in ihrer Anlage in ... verarbeitet und stünden mit den vorliegenden Vorgängen nicht im Zusammenhang. Die mit Kompost vermischten Papierschlämme seien nicht mit PFC verunreinigt gewesen. In den weit überwiegenden Papierfabriken, die die Beklagte Ziffer 1 mit Papierschlämmen beliefert habe, sei kein PFC eingesetzt worden. Die Papierindustrie käme nicht als signifikante Quelle der PFC- Belastung in Betracht (Anlage B 1). PFC-Belastungen im Gebiet B. seien als Indiz für die Belastung des Papierschlamm-Kompost- Gemischs mit PFC ungeeignet. Bei der Anlieferung von Bodenmaterial für das Gebiet B. habe die Beklagte keinerlei Papierfaser verwendet. Zudem seien dort auch Bodenflächen erheblich belastet, die nicht mit Material von der Beklagten Ziffer 1 beaufschlagt worden seien. Die Aufbringung des Papierschlamm-Kompost-Gemischs durch den Beklagten Ziffer 3, wovon die größte Menge unstreitig an den Landwirt ...1 und einen weiteren Landwirt in ... gegangen sind, sei nach der Ernte und nach der Aufbringung von Gründünger erfolgt. Eine Fuhre habe etwa 8 t Kompost-Papierschlamm-Gemisch umfasst, täglich wären nicht mehr als 80 bis 120 t auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht worden. Jährlich könnten dies deshalb nicht 80.000 t Gemisch gewesen sein, wie es der Beklagte Ziffer 3 im Ermittlungsverfahren ausgesagt habe. Soweit hiernach etwa 20.000 t Papierfasern zugrunde gelegt worden seien, dürften sie jedenfalls in kaum relevantem Umfang auf die im Streit stehenden Flächen ausgebracht worden sein. Soweit auf den im Streit stehenden Flächen der Klägerin Papierfasern aufgebracht worden seien, seien dies nur Fasern gewesen, die von der Transportfirma ...5 geliefert worden seien, die jedoch keine Fasern aus den Papierfabriken ...2 oder ...4 angenommen, sondern nur Stoffe unter anderem von der Fa. ...6 abgenommen und weitergegeben habe. Die von der Beklagten Ziffer 1 in Verkehr und auf landwirtschaftliche Flächen gebrachten Kompost-Papierschlamm-Gemische hätten zu keiner Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers geführt. Hierfür spräche, dass Flächen, die ebenfalls beaufschlagt worden seien, keine oder keine erhebliche PFC-Belastung und dass Flächen, die nicht beaufschlagt worden seien, ebenfalls eine PFC-Belastung aufwiesen. Auch die stoffliche Zusammensetzung sei unterschiedlich. Ursächlich für die von der Klägerin geltend gemachten festgestellten Belastungen der Flächen und des Grundwassers mit PFC sei die ab den 50er Jahren bis in die 90er Jahre erfolgte Aufbringung von Klärschlamm gewesen. Insbesondere der im mittelbadischen Raum aufgebrachte Klärschlamm sei zu großen Teilen mit PFC belastet gewesen (Anlage B 5). Auch seien bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum Abfälle aus der Papierindustrie auf die im Streit stehenden Flächen ausgebracht worden. Der Landwirt ...1 habe bei der Beklagten Ziffer 1 zudem selbst Material abgeholt und selbst gestreut. Auch kämen der angrenzende Flughafen oder Pflanzenschutzmittel als Ursache der PFC-Belastung ebenso in Betracht wie Löschschaum. Die Beklagten bringen vor, die Klägerin habe sich ein Mitverschulden entgegen halten zu lassen. Mit der Pressemitteilung vom 03.08.2007 zur Belastung von landwirtschaftlichen Flächen mit PFC (Anlage B 5) sei allgemein bekanntgeworden, dass Klärschlamm eine Relevanz von PFC haben könne, was die Klägerin zu entsprechenden Untersuchungen habe veranlassen müssen. Die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Trinkwasserbrunnen W. seien nicht erforderlich gewesen, weshalb die von der Klägerin bezifferten Schäden nicht geltend gemacht werden könnten. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 31.10.2018 (AS. 255 ff.) und Beschlüssen vom 21.06.2019 (AS. 359 ff.), 07.08.2020 (AS. 503 ff.), 09.09.2021 /AS. 589 ff.) hat das Gericht schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 28.03.2019, seine Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019, 29.03.2021, 07.03.2021 und seine Tischvorlage vom 15.04.2024 sowie auf seine mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 (AS. 1015 ff.) wird Bezug genommen. Die Kammer hat den Beklagten Ziffer 3 informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2024 Bezug genommen (AS. 1015 ff.). Die Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, Aktenzeichen 312 Js 3905/14, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Durch Beschluss vom 05.03.2018 (AS. 111) ist der Rechtsstreit von der Kammer zur Entscheidung übernommen worden.