Endurteil
24 O 123/21
LG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 31.434,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz auf Grundlage deliktischer Normen zu und folglich auch kein Anspruch auf Deliktszinsen (§§ 826 Abs. 1 BGB; 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB bzw. der insoweit weiter denkbaren §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007). Vertragliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, da die Beklagten nicht Vertragspartnerin des Klägers ist. 1. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Motors, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht. Mit der Inverkehrgabe bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortbestand einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich nicht entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller mit der Inverkehrgabe zumindest konkludent (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19). Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Vielzahl von unterschiedlich ausgeprägten, in der öffentlichen Kritik stehender vermeintlicher Abschalteinrichtungen aufgeführt, jedoch ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug herzustellen. Lediglich soweit der Kläger in spezifizierter Form darauf verweist, dass die Beklagte in ihren Fahrzeugen ein Thermofenster verwende, das sie in sittenwidriger Weise auch in dem hier in Rede stehenden Fahrzeug verbaut habe, und er hieraus den rechtlichen Schluss herleitet, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. VO (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist sein Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht hinreichend bestimmt (OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Urteil vom 06.01.2020 – 12 U 1408/18). Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Motor des streitgegenständlichen PKWs über eine Software entsprechend derjenigen, die in dem Motor … verbaut ist, und damit über eine illegale Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 verfügt und die Beklagte damit ein Verhalten (bewusstes Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen technische Gegebenheiten objektiv einer Zulassung des Fahrzeugs entgegenstehen) gezeigt hat, dass auf Klägerseite durch Abschluss eines so nicht gewünschten, wirtschaftlich nachteiligen Vertrages einen subjektiven Schaden verursacht hat (§ 826 Abs. 1 BGB), dass zudem Täuschungscharakter hatte (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB) bzw. dass ein Verstoß gegen europarechtliche Normen (deren drittschützenden Charakter unterstellt) vorliegt (§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007). Folglich war dem Sachvortrag des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Software der Motorsteuerung mangels Substanz nicht durch Beweiserhebung nachzugehen. 2. Grundsätzlich ist es einer Partei nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb im Einzelfall genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dann, wenn die Parteien ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts oder die Richtigkeit ihres Vortrags willkürlich Vermutungen „aus Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ anstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 195/14). So liegt der Fall jedoch hier. Zu dem Sachvortrag des Klägers gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkte. Hinsichtlich seines Vortrages zu der technischen Funktionsweise der Abgasrückführung und der Erkennung des Prüfstandes sowie dem daran anschließenden unterschiedlichen Wirkungsgrad der Abgasreinigung im Realbetrieb und auf dem Prüfstand des NEFZ beruft sich der Kläger im wesentlichen auf mediale Berichterstattung zu diesem Thema oder Urteile anderer Gerichte. Doch allein der Umstand, dass bei Testungen im Realbetrieb ggf. eine Abweichung der Abgaswerte festgestellt wurde, ist jedoch grundsätzlich irrelevant. Denn es ist allgemein bekannt, dass die realen Abgaswerte nicht unter dem durch die VO (EG) 715/2007 festgelegten Bedingungen zustande kommen und dementsprechend deutlich abweichen können, diese Diskrepanz war dem Verordnungsgeber ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 15 der VO (EG) 715/2007 auch bekannt, in dem dieser ein Bedürfnis für neue Messverfahren formuliert hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beurteilung der Untersuchungskommission, dass ein Schadstoffausstoß unauffällig sei, nachvollziehbar (vgl. zum Ganzen etwa OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 09.03.2020 – 16a U 296/19). Hinzu kommt, dass die Beklagte das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung insoweit substantiiert in Abrede stellt und dass dem Kläger eine Kenntniserlangung ansonsten nicht unmöglich erscheint, beispielsweise durch Einholung außerprozessualer technischer Stellungnahmen, sodass sich insgesamt der Sachvortrag des Klägers als bloße willkürliche Vermutung „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ darstellt. Das konkrete Modell des Klägers ist in keinem der von dem Kläger in Bezug genommenen Berichte ausdrücklich erwähnt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte in anderen Modellen (möglicherweise) unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben könnte, begründet aus prozessualer Sicht keinen „Generalverdacht“ zu deren Lasten, den diese widerlegen müsste. Für eine Beweislastumkehr ist bei der streitgegenständlichen Sachlage kein Raum (so auch OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 21 U 3241/19 –, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Vielzahl von unterschiedlich ausgeprägten, in der öffentlichen Kritik stehenden Abschalteinrichtungen aufgeführt, jedoch ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug herzustellen. Lediglich soweit der Kläger in spezifizierter Form darauf verweist, dass die Beklagte in ihren Fahrzeugen ein Thermofenster verwende, das sie in sittenwidriger Weise auch in dem hier in Rede stehenden Fahrzeug verbaut habe, und er hieraus den rechtlichen Schluss herleitet, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. VO (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist sein Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht hinreichend bestimmt (OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Urteil vom 06.01.2020 – 12 U 1408/18). 3. Soweit von der Klagepartei vorgetragen wird, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über ein sogenanntes „Thermofenster“, kann aus Sicht des Gerichts letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Abschalteinrichtung unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 217/2007 ist, sich die Beklagte somit auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 1 a) VO (EG) 217/2007 berufen kann. Zuletzt kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch aus der Implementierung eines Thermofensters beim Softwareupdate herleiten. Der Kläger hat vorgetragen, dass innerhalb eines definierten Bereichs der Umgebungstemperatur (außerhalb von 10- 32° C) die Abgasnachbereitung eingestellt und – aus seiner Sicht – ein Zustand hervorgerufen werde, der zu einem von den öffentlich-rechtlichen Emissionsvorschriften nicht gedeckten Abgasausstoß führe. Unabhängig von der Frage, ob die Implementierung eines solchen Thermofensters in tatsächlicher Hinsicht objektiv mit den (unions-)rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, stellt sich das Inverkehrbringen eines solchermaßen konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten i. S. d. § 826 BGB dar. Inzwischen ist höchstrichterlich entschieden, dass das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris). Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Konkrete Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln sind nicht ausreichend vorgetragen. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche nach § 826 Abs. 1 BGB, § 831 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 scheidet bereits mangels drittschützendem Charakter der Normen aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 und BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20). 5. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (§§ 256 Abs. 1 ZPO, 293 ff. BGB) ist schon deshalb unbegründet, weil sich die Beklagte mangels Hauptanspruchs nicht im Verzug der Annahme befindet. Aus dem gleichen Grund war auch der Antrag Ziffer 2. der Klage abzulehnen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist § 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entnehmen.